Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 25.01.2002, Az.: 2 A 596/01

Altfallregelung; Aufenthaltsbefugnis; wirtschaftliche Integration

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
25.01.2002
Aktenzeichen
2 A 596/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 42346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Kläger begehren von dem Beklagten die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen.

2

Der am 6. April 1962 in V. geborene Kläger zu 1. und die am 11. April 1969 ebenfalls in V. geborene Klägerin zu 2. sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten im September 1992 gemeinsam mit ihren Söhnen, den Klägern zu 8. (geb. 10. 10 1988 in V.) und zu 3. (geb. 14. 7. 1991 in V.) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihnen folgte im Februar 1993 ein weiterer Sohn, der Kläger zu 6. (geb. 17. 7. 1987 in V.). Im Bundesgebiet wurden schließlich jeweils in B. noch drei weitere Söhne, die Kläger zu 7., 4. und 5. am 16. März 1994, 16. April 1995 bzw. 10. Februar 2000 geboren.

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Den ersten Asylantrag der Kläger (ausgenommen: Kläger zu 5.) lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheide vom 17. Februar 1994 (Kläger zu 1. bis 3. sowie 6. und 8.), 24. August 1994 (Kläger zu 7.) und 13. Juni 1995 (Kläger zu 4.) ab und stellte gleichzeitig fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Darüber hinaus wurde den Klägern die Abschiebung in die Türkei angedroht. Die gegen diese ablehnenden Bescheide erhobenen Klagen 4 A 596/94, 4 A 2188/94 und 4 A 1263/95 wurden zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 4 A 1263/95 fortgeführt. Durch Urteil vom 30. November 1995 verpflichtete die 4. Kammer des erkennenden Gerichts die Beklagte, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen, weil den Klägern in der Türkei wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit eine staatliche Gruppenverfolgung drohe und eine inländische Fluchtalternative nicht bestehe. Auf die zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wurde diese Entscheidung durch Urteil des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 17. März 1998 (11 L 2203/96) geändert und die Klage abgewiesen, weil eine Einzelverfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei und eine Gruppenverfolgung jedenfalls daran scheitere, dass den Klägern im Westen der Türkei eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Den Antrag der Kläger auf Zulassung der Revision lehnte das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 11. November 1998 (9 B 763.98) ab.

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Unter dem 14. Dezember 1998 beantragten die Kläger (ausgenommen: Kläger zu 5.) erneut ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte durch Bescheid vom 18. Januar 1999 die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und die Kläger erhoben hiergegen am 28. Januar 1999 Klage (2 A 145/99), die noch bei der erkennenden Kammer anhängig ist.

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Ihrer für den 6. April 1999 vorgesehenen Abschiebung in die Türkei entzogen sich die Kläger, indem sie für zwei Wochen von der Kirchengemeinde in M. und der Auferstehungskirchengemeinde in B. sogenanntes Kirchenasyl durch Gewährung von Unterkunft und Verpflegung in dem Dorfgemeinschaftshaus in M. erhielten. Nachdem hierüber in der regionalen und kirchlichen Presse mehrfach berichtet worden war, verpflichtete die 4. Kammer des erkennenden Gerichts durch Beschluss vom 15. April 1999 (4 B 556/99) das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Wege einer einstweiligen Anordnung, der zuständigen Ausländerbehörde des Beklagten mitzuteilen, dass die Kläger zu 1. und 2. vorläufig nicht in die Türkei abgeschoben werden dürften, weil die Gewährung von Kirchenasyl erhebliche Aufmerksamkeit erregt habe und die Kläger in der Presseberichterstattung namentlich genannt worden seien. Es könne daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass auch der türkische Geheimdienst auf die Kläger aufmerksam geworden sei und ihre Personalien an die örtlichen türkischen Sicherheitskräfte, insbesondere auch an die auf dem Flughafen Istanbul tätigen übermittelt habe, so dass es im Falle der Kläger zu 1. und 2. hinreichend wahrscheinlich sei, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat misshandelt werden könnten.

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Während des noch laufenden Asylfolgeverfahrens beantragten die Kläger am 30. August 2000 bei dem Beklagten die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen gemäß § 32 AuslG in Verbindung mit dem Runderlass des Nds. Innenministeriums vom 10. Dezember 1999 (sogenannte Altfallregelung). Zur Begründung machten sie geltend, dass sie bereits im letzten Jahr im Wesentlichen ohne Sozialhilfe hätten leben können, wenn ihnen eine Arbeitserlaubnis erteilt worden wäre, worauf im Hinblick auf die Altfallregelung einen Anspruch bestanden habe. So hätte der Kläger zu 1. sowohl im Juni 1999 als auch im Oktober 1999 bei der Firma A. B. G. in H. eine Arbeitsstelle erhalten können, was aber an der fehlenden Arbeitsgenehmigung gescheitert sei.

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Durch Bescheid vom 5. Januar 2001, den Klägern zugestellt am 10. Januar 2001, lehnte der Beklagte die von den Kläger beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab und begründete dies unter anderem wie folgt: Eine Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis komme hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger die in dem Runderlass vom 10. Dezember 1999 geforderten Integrationsbedingungen für eine Teilnahme an der Altfallregelung nicht erfüllten. Die Familie sei seit Jahren auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen. Diese betrügen zur Zeit monatlich 3.737,65 DM. Auch am nach der Altfallregelung maßgeblichen Stichtag (19. 11. 1999) sei keines der Familienmitglieder erwerbstätig gewesen. Hinsichtlich der vorgelegten Bescheinigung der Firma A. B. G. aus H. sei zunächst festzustellen, dass nach seinen Erkenntnissen der Kläger zu 1. schon keine entsprechende Arbeitserlaubnis beantragt habe. Im Übrigen reiche die Zusage für einen Arbeitsplatz nach dem Willen des Erlassgebers nur dann aus, wenn bereits früher eine legales sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Hier habe aber der Kläger zu 1. während seines inzwischen mehr als achtjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt.

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Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 7. Februar 2001 Widerspruch ein, wobei sie sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, nach dem eine Zusage für einen Arbeitsplatz ausreiche, und die auf dieser Grundlage geänderten Erlasslage in Bremen beriefen und rügten, dass sie über die Altfallregelung von den zuständigen Behörden nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden seien. Diesen Widerspruch wies die Bezirksregierung L. durch Widerspruchsbescheid vom 5. April 2001, den Klägern zugestellt am 14. April 2001, zurück und führte zur Begründung unter anderem aus: Der Verweis auf die Erlasslage in Bremen und die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen überzeuge nicht, weil für das Bundesland Niedersachsen in Bezug auf die Altfallregelung allein die hierzu von dem Nds. Innenministerium getroffenen Anordnungen und die hierzu in Niedersachsen ergangene Rechtsprechung maßgeblich seien.

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Die Kläger haben am 14. Mai 2001 Klage erhoben und wiederholen ihr bisheriges Vorbringen.

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Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, ihnen unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 5. Januar 2001 in der Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 5. April 2001 die beantragte Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

14

Er wiederholt im Wesentlichen die Begründung der angefochtenen Bescheide.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten B und C) und der Bezirksregierung L. (Beiakte A) sowie die Gerichtsakten 4 A 1263/95, 4 B 556/99 und 2 A 145/99 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 5. April 2001 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 32 AuslG in Verbindung mit dem Runderlass des Nds. Innenministeriums vom 10. Dezember 2000 haben. Dazu im Einzelnen:

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Gemäß § 32 Satz 1 und 2 AuslG kann die oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder dass in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen nach den §§ 30 und 31 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird oder dass erteilte Aufenthaltsbefugnisse verlängert werden.

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Von dieser Ermächtigung hat hier der Nds. Innenminister zur Umsetzung eines entsprechenden Beschlusses der Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder aus ihrer Sitzung vom 18./19. November 1999 durch Runderlass vom 10. Dezember 1999 Gebrauch gemacht und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern unter anderem angeordnet, dass Asylbewerberfamilien mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern - ausgenommen Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien einschließlich Kosovo und Montenegro) und der Republik Bosnien und Herzegowina - eine Aufenthaltsbefugnis erhalten, wenn sie vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, seitdem ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gefunden und sich in die hiesige wirtschaftliche, soziale und rechtliche Ordnung eingefügt haben (vgl. Ziffer 2.1.

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Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 des Runderlasses - begünstigter Personenkreis). Hinsichtlich des danach erforderlichen Einfügens in die wirtschaftliche, soziale und rechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland setzt Ziffer 2.2.1 Buchstabe a Abs. 1 Satz 1 des Runderlasses für die wirtschaftliche Integration voraus, dass am 19. November 1999 der Lebensunterhalt der Familie einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes durch legale sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert ist, wobei Einkünfte aus nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten keine ausreichende Sicherung des Lebensunterhaltes begründen, weil durch die Beitragszahlung in die Sozialversicherung sichergestellt werden soll, dass grundsätzlich Leistungen der öffentlichen Hand auch künftig nicht in Anspruch genommen werden müssen (vgl. Ziffer 2.2.1 Buchstabe a Abs. 1 Satz 2 des Runderlasses). Diese Voraussetzung ist nach Ziffer 2.2.1 Buchstabe a Abs. 2 des Runderlasses auch als erfüllt anzusehen, wenn entweder (= 1. Spiegelstrich) am 19. November 1999 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder ein Teilzeitarbeitsverhältnis bestanden hat, das in ein Beschäftigungsverhältnis mit ausreichendem Einkommen umgewandelt wird, oder (= 2. Spiegelstrich) ein legales sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bereits früher bestanden hat, Bemühungen um eine Beschäftigung nachgewiesen sind und am 19. November 1999 ein Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Zusage für ein Beschäftigungsverhältnis vorlag, mit dem der Lebensunterhalt gesichert gewesen wäre, und das Arbeitsverhältnis nur auf Grund des fehlenden Aufenthaltsrechts und der damit fehlenden Arbeitsgenehmigung nicht aufgenommen werden konnte, oder (= 3. Spiegelstrich) Saisonarbeitskräfte, die bereits vor dem 19. November 1999 regelmäßig legal beschäftigt waren, Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben und damit auch außerhalb der Beschäftigungssaison Sozialhilfe nicht oder nur ergänzend in Anspruch genommen haben. Schließlich können gemäß Ziffer 2.2.1 Buchstabe a Abs. 3 des Runderlasses Ausnahmen von der Sicherung des Lebensunterhaltes in besonderen Härtefällen gemacht werden, und zwar unter anderem (= 1. Spiegelstrich) bei Ausländerfamilien mit Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind, wenn die ergänzende Hilfe nicht höher als das zustehende Kindergeld im Falle des Kindergeldanspruchs ist.

21

Gemessen an diesen Vorgaben gehören die Kläger als türkische Staatsangehörige zwar zu dem von der Altfallregelung begünstigten Personenkreis und die noch in der Türkei geborenen Kläger zu 1. bis 3., 6. und 8. sind auch alle vor dem 1. Juli 1993 eingereist, doch scheitert im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit der Altfallregelung vom 10. Dezember 1999, weil die Kläger die Anforderungen an eine Integration in die wirtschaftliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zweifelsfrei nicht erfüllen. Unstreitig war der Lebensunterhalt der Kläger einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes am 19. November 1999, dem maßgeblichen Stichtat, nicht durch eine legale sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert, sondern sie mussten tatsächlich in vollem Umfang Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch nehmen. Da es sich bei den Klägern zu 1. und 2. auch nicht um Saisonarbeitskräfte im Sinne der Ziffer 2.2.1 Buchstabe a Abs. 2 - 3. Spiegelstrich - des Runderlasses handelt und in ihrem Fall am 19. November 1999 auch kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder Teilzeitarbeitsverhältnis im Sinne der Ziffer 2.2.1 Buchstabe a Abs. 2 - 1. Spiegelstrich - des Runderlasses bestand, könnte im Falle der Kläger eine Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie überhaupt nur noch auf der Grundlage der Ziffer 2.2.1 Buchstabe a Abs. 2 - 2. Spiegelstrich - des Runderlasses als erfüllt angesehen werden. Dies scheitert aber bereits an der ersten Voraussetzung dieser Regelung, weil weder im Falle des Klägers zu 1. noch im Falle der Klägerin zu 2. bereits früher, also vor dem 19. November 1999 jemals ein legales sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Aufgrund eines bereits fehlenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vor dem 19. November 1999 kommt es im vorliegenden Fall auf die Bemühungen des Klägers zu 1. um eine Beschäftigung ebenso wenig wie auf die Frage an, ob das vorgelegte Schreiben der Firma A. B. G. aus H. vom 11. September 2000 die weitere Voraussetzung, dass am 19. November 1999 ein Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Zusage für ein den Lebensunterhalt der Kläger sicherndes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen haben muss, zu erfüllen vermag. Schließlich greift im Falle der Kläger auch nicht die Härtefallregelung der Ziffer 2.2.1 Buchstabe a Abs. 3 - 1. Spiegelstrich - des Runderlasses, weil bei ihnen nicht nur ein vorübergehender ergänzender Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt gegeben war, sondern sie diesen vollständig aus öffentlichen Mitteln (Leistungen nach den Asylbewerberleistungsgesetz) bestritten haben.

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Soweit die Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschl. v. 28. 1. 2000 - OVG 1 B 406/99) und die Erlasslage im Bundesland Bremen die Auffassung vertreten hat, dass eine Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie im Sinne der Ziffer 2.2.1 Buchstabe a Abs. 1 Satz 1 des Runderlasses schon dann gegeben sei, wenn zwar am 19. November 1999 noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde, aber zu diesem Stichtag oder auch noch später jedenfalls ein Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Zusage für ein zukünftig den Lebensunterhalt sicherndes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe bzw. vorgelegt werde, vermag die Kammer dem nicht zu folgen, weil diese Rechtsauffassung zum einen weder mit der klaren Stichtagsregelung der Ziffer 2.2.1 des hier allein maßgeblichen niedersächsischen Runderlasses ( ... Vorliegen folgender Integrationsbedingungen am 19. 11. 1999 ...) noch mit dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 2.2.1 Buchstabe a Abs. 1 Satz 1 des Runderlasses in Einklang steht und zum anderen übersieht, dass ein Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Zusage für ein zukünftiges Beschäftigungsverhältnis überhaupt nur im Rahmen der Regelung der Ziffer 2.2.1 Buchstabe a Abs. 2 - 2. Spiegelstrich - des Runderlasses rechtliche Bedeutung erlangt.