Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 04.02.2002, Az.: 4 B 1686/01

Bekleidungsbeihilfe; Unterkunft; Wohnwagen

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
04.02.2002
Aktenzeichen
4 B 1686/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 42356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Der am 1. Juli 1934 geborene Antragsteller, der nach der Trennung von seiner Ehefrau seit dem 1. Februar 2001 keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (mehr) erhält und nach einer Zwangsräumung seiner zuvor in B., H. S. 18 b, belegenen Wohnung in einem von ihm seit dem 1. September 2001 für einen monatlichen Betrag von 500,- DM (= 255,65 EUR, ohne Heizungs- und Nebenkosten) dauerhaft angemieteten Wohnwagen lebt, bezieht zur Zeit eine Altersrente in Höhe von 1073,50 DM

2

(= 524,47 EUR) im Monat und zahlt als Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag monatlich insgesamt 103,39 DM (= 52,86 EUR). Er begehrt von dem Antragsgegner einerseits ab dem Jahre 2000 die Zahlung von Bekleidungsbeihilfe. Der letzte von ihm insoweit gestellte Antrag ging am 6. November 2001 bei der für den Antragsgegner handelnden Samtgemeinde B. ein. Eine Entscheidung hierüber liegt - soweit ersichtlich - bisher nicht vor. Andererseits macht der Antragsteller sinngemäß geltend, dass der Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten sei, einen ihm von der Samtgemeinde B. durch Bescheid vom 21. Juni 2001 nach dem Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I

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S. 1846) bewilligten, aber an das Sozialamt aufgrund eines geltend gemachten Erstattungsanspruches (Gewährung von Heizkosten in Höhe von 330,-- DM im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt) ausgezahlten Zuschuss in Höhe von 288,-- DM an ihn - den Antragsteller - auszukehren, weil das Sozialamt den einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2000/2001 zu Unrecht abgerufen habe.

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Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft darzulegen.

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Gemessen an diesen Vorgaben bleibt der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ohne Erfolg.

6

Soweit der Antragsteller Bekleidungsbeihilfe begehrt, fehlt es - ausgenommen für den am 6. November 2001 gestellten Antrag - bereits hinsichtlich der davor liegenden Zeiträume am Bestehen eines Anordnungsgrundes, das heißt, der Antragsteller hat schon die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung nicht glaubhaft gemacht, weil es um Leistungen für die Vergangenheit (hier: für das Jahr 2000 sowie bis zum November 2001) geht. Denn mit der einstweiligen Anordnung kann regelmäßig nur eine vorläufige Entscheidung über einen aktuellen Bedarf des Hilfeempfängers getroffen werden. Soweit in der Vergangenheit liegende Zeiträume im Streit stehen, kommt insoweit grundsätzlich nur eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren in Betracht. Entsprechendes gilt für den von dem Antragsteller im Zusammenhang mit dem ihm von der Samtgemeinde B. bewilligten einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 288,-- DM gegen den Antragsgegner geltend gemachten Zahlungsanspruch. Er betrifft die Heizungsperiode 2000/2001 und damit ebenfalls einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Darüber hinaus ist aber, und zwar unabhängig von der Frage, ob dem Antragsgegner bezüglich des Heizkostenzuschusses ein Erstattungsanspruch tatsächlich zugestanden hat, der Bescheid der Samtgemeinde B. vom 21. Juni 2001 bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller hiergegen erst am 7. September 2001 und damit lange nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist ein Rechtsmittel eingelegt hat. Daher fehlt es auch an einem Anordnungsanspruch.

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Hinsichtlich des Antrages auf Bewilligung von Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 250,-- DM (= 127,82 EUR) vom 6. November 2001 scheitert der Eilantrag, weil dem Antragsteller auch insoweit kein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Der Antragsteller verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1073,50 DM (= 524,47 EUR). Dem steht aber ein nur berücksichtigungsfähiger Bedarf in Höhe von 723,39 DM (= 369,86 EUR) gegenüber, wie folgende Berechnung ergibt:

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Regelbedarf550,00 DM (= 281,21 EUR)
Mehrbedarf (kostenaufwendige Ernährung)70,00 DM (=   35,79 EUR)
Krankenversicherungsbeitrag78,00 DM (=   39,88 EUR)
Pflegeversicherungsbeitrag25,39 DM (=   12,98 EUR)
723,39 DM (= 369,86 EUR)
9

Soweit der Antragsteller nach dem vorgelegten Dauermietvertrag vom 1. August 2001 seit dem 1. September 2001 zu Wohnzwecken einen Wohnwagen für 500,-- DM angemietet hat, können diese Aufwendungen nicht als weiterer monatlicher Bedarf in Ansatz gebracht werden, weil ein Wohnwagen kein zum dauerhaften Wohnen geeigneter und bestimmter Wohnraum ist und damit auch nicht als Unterkunft im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, für die der Träger der Sozialhilfe grundsätzlich die notwendigen Kosten zu übernehmen hat (vgl. § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung), angesehen werden kann. Ob und in wieweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang wegen der bei ihm durch Verlust seiner früheren Wohnung eingetretenen Obdachlosigkeit zumindest gegenüber der Samtgemeinde B./Gemeinde B. ordnungsrechtlich einen Anspruch darauf hat, dass ihm bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung geholfen bzw. dass ihm Wohnraum in einer Obdachlosenunterkunft zur Verfügung gestellt wird, bedarf aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreites, der ausschließlich auf die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe gerichtet ist, keiner Entscheidung. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass der hier zu berücksichtigenden Bedarf des Antragstellers sein Einkommen um 350,11 DM (=

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179,01 EUR) übersteigt, so dass für die Bewilligung einer Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 250,-- DM (= 127,82 EUR) kein Raum ist.