Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 30.01.2002, Az.: 4 B 28/02

Arbeitslosenhilfe; Einkommen; einmalige Beihilfe; Hilfe zum Lebensunterhalt; Nachrang

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
30.01.2002
Aktenzeichen
4 B 28/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 41623
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Nachdem das Arbeitsamt für die Zeit vom 10. November 2001 bis zum 21. Dezember 2001 die Zahlung von Arbeitslosenhilfe (= 196,63 DM wöchentlich) eingestellt hatte, weil der Antragsteller seinen Meldepflichten nicht nachgekommen war, gewährte ihm die für den Antragsgegner handelnde Stadt O.-S. für die Monate Dezember 2001 und Januar 2002 als Darlehen Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von jeweils 512,88 DM, wobei die Barauszahlungen am 7. Dezember 2001 bzw. 28. Dezember 2001 erfolgten. Darüber hinaus erhielt der Antragsteller am 21. Dezember 2001 eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 122,-- DM. Seit dem 22. Dezember 2001 hat das Arbeitsamt die Gewährung von Arbeitslosenhilfe erneut aufgenommen und seit dem 1. Januar 2002 werden wieder wöchentlich 100,54 Euro direkt an den Antragsteller ausgezahlt. Mit Schreiben vom 8. Januar 2002 hat der Antragsteller bei Gericht um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und begehrt sinngemäß, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie einmalige Leistungen (hier: Winterfeuerungsbeihilfe, Bekleidungsbeihilfe und Beihilfe zur Pflege eines Grabes) zu bewilligen, weil er sein letztes Bargeld für Lebensmittel und die Bezahlung von Rechnungen ausgegeben habe und daher mittellos sei.

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt ohne Erfolg.

3

Unter Berücksichtigung der dem Antragsteller von der für den Antragsgegner handelnden Stadt O.-S. im Dezember 2001 gewährten Sozialhilfeleistungen, insbesondere der noch am 28. Dezember 2001 erfolgten Zahlung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 512,88 DM ist schon die Behauptung des Antragsteller, er habe diese Leistungen bereits Anfang Januar 2002 für die Anschaffung von Lebensmitteln und die Begleichung von Rechnungen ausgegeben und sei seither mittellos, wenig glaubhaft, so dass schon das Bestehen eines Anordnungsgrundes zweifelhaft ist.

4

Letztlich kann dies aber dahin stehen, weil der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch hat. Sowohl der begehrten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt als auch den geforderten einmaligen Beihilfen steht der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe entgegen.

5

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist dem Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Der Antragsteller erhält seit dem 1. Januar 2002 wieder Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 100,54 Euro, so dass er zur Zeit über ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 435,67 Euro verfügt. Diesem Einkommen steht ein sozialhilferechtlicher Bedarf (Regelsatz zuzüglich - soweit von dem Antragsteller nachgewiesen - Hausbelastungen) in Höhe von lediglich 333,94 Euro gegenüber, so dass ein übersteigendes Einkommen in Höhe von 101,63 Euro vorliegt und der Antragsteller daher gegenwärtig keiner laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt bedarf. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach § 337 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) laufende Geldleistungen, also auch die Arbeitslosenhilfe, regelmäßig erst monatlich nachträglich ausgezahlt werden, weil es für den Antragsteller ohne weiteres möglich war und ist, bei dem Arbeitsamt zur Vermeidung unbilliger Härten angemessene Abschlagszahlungen zu beantragen (vgl. § 337 Abs. 4 SGB III). Im Übrigen weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass es der Antragsteller im Zusammenhang mit dem ihm gehörenden Einfamilienhaus in O.-S. bisher auch unterlassen hat, einen Antrag auf Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz zu stellen und damit in zumutbarer Weise eine weitere gegenüber der Sozialhilfe vorrangige Leistungen zu erhalten.

6

Hinsichtlich der von dem Antragsteller beantragten einmaligen Winterfeuerungs- und Bekleidungsbeihilfe liegt ein Anordnungsanspruch ebenfalls nicht vor.

7

Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BSHG sind einmalige Leistungen zu gewähren, wenn der Hilfeempfänger zwar - wie hier - keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das der Hilfeempfänger innerhalb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten nach Ablauf des Monats erwirbt, in dem über die Hilfe entschieden worden ist (§ 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG). Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben haben die zutreffenden Berechnungen des Antragsgegners - ausgehend von dem Monat November 2001 als Entscheidungszeitpunkt - ergeben, dass das durchschnittliche Monatseinkommen des Antragstellers seinen sozialhilferechtlichen Bedarf um 174,90 DM (= 89,42 Euro) übersteigt und sich daher für den Siebenmonatszeitraum des § 22 Abs. 2 Satz 1 BSHG insgesamt ein übersteigendes Einkommen in Höhe von 1.224,30 DM (= 625,97 Euro) ergibt. Dies bedeutet aber, dass es für den Antragsteller möglich und zumutbar ist, die für seine Bekleidung und den Erwerb von Heizöl erforderlichen Mittel anzusparen. Einmaliger Zahlungen in Form einer Winterfeuerungs- und/oder Bekleidungsbeihilfe seitens des Antragsgegners bedarf er daher zur Zeit nicht.

8

Soweit darüber hinaus eine Beihilfe für die Pflege des elterlichen Grabes beansprucht wird, liegt es auf der Hand - auch wenn die Grabstätte in B. ist -, dass der Antragsteller die erforderlichen Pflegemaßnahmen selbst durchführen kann und unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse auch über ausreichende Mittel verfügt, um deren Kosten zu tragen.