Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 07.01.2002, Az.: 6 B 1855/01

Abschiebungsschutz; Airport-Transit-Visum; Asyl; asylfremd; Doha; Katar; materielle Beweislast; offensichtlich unbegründet; Ratar; sicherer Drittstaat; Syrien

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
07.01.2002
Aktenzeichen
6 B 1855/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 42362
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohungen in den Bundesamtsbescheiden vom 19. Dezember 2001 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg.

2

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat die Anträge der Antragsteller auf Anerkennung als Asylberechtigte nach dem derzeitigen Sachstand zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ebenso hat das Bundesamt nach dem derzeitigen Sachstand zu Recht entschieden, dass den Antragstellern Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht zusteht.

3

An dem Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine ernstlichen Zweifel.

4

Die Antragsteller haben eine asylerhebliche Vorverfolgung nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht. Dies gilt insbesondere für den Antragsteller zu 1. Dessen Fluchtgründe sind offensichtlich frei erfunden. Zum Zeitpunkt der angeblichen Ausreise aus Syrien - Juni 2000 - hat sich der Antragsteller zu 1. - ebenso wie die übrigen Antragsteller - in Wahrheit nicht in Syrien, sondern vielmehr in Qatar (Katar) - und zwar in Doha - aufgehalten. Er war dort bei der Firma QAPCO beschäftigt. Dies ergibt sich aus seinem bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Doha am 26. Juni 2000 gestellten Antrag auf Erteilung eines Airport-Transit-Visums. Auch die übrigen Antragsteller haben sich ausweislich ihrer Anträge auf Erteilung eines Airport-Transit-Visums vom 26. Juni 2000 im Juni 2000 nicht in Syrien, sondern in Qatar - Doha - aufgehalten. Die Antragstellerin zu 4., die Ehefrau des Antragstellers zu 1., hat noch im September 2000 in Doha gelebt. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Botschaft vom 25. September 2000 an das Bundesamt. Danach hat die Botschaft in Doha die Antragstellerin zu 4. dort im September 2000 mit Hilfe des Arbeitsgebers des Antragstellers zu 1. ermittelt und sie persönlich befragt.

5

Es ist offensichtlich, dass sich die Antragsteller aus asylfremden Gründen im Bundesgebiet aufhalten.

6

Ihnen droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien dort offensichtlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem syrischen Staat unmittelbar oder mittelbar zuzurechnende Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG. Asylerhebliche Nachfluchtgründe liegen offensichtlich nicht vor.

7

Darüber hinaus scheidet eine Berufung der Antragsteller auf Art. 16 a Abs. 1 GG offensichtlich bereits gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26 a AsylVfG (Drittstaatenregelung) aus.

8

Die Behauptung der Antragsteller, sie seien auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt, hält das Gericht nach dem derzeitigen Sachstand nicht für glaubhaft.

9

Reiseunterlagen - Bordkartenabschnitte, Flugtickets, Gepäckbanderolen -, welche die behauptete Einreise auf dem Luftweg belegen könnten, haben weder die Antragsteller zu 1. bis 3. noch die Antragstellerin zu 4. vorgelegt. Ebenso wenig haben sie die angeblich für ihre jeweilige Einreise benutzten Reisedokumente eingereicht. Gegen die behauptete Einreise auf dem Luftweg spricht schließlich auch, dass sich die Antragsteller nicht auf einem Flughafen als Asylsuchende gemeldet haben.

10

Es spricht deshalb nach dem derzeitigen Sachstand alles dafür, dass die Antragsteller, die im Übrigen die materielle Beweislast für die behauptete Luftwegeinreise nach Deutschland tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -), in Wahrheit jeweils auf dem Landweg in das Bundesgebiet gelangt sind und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind. Der Nachweis, aus welchem sicheren Drittstaat sie eingereist sind, ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 - DVBl. 1996, 207; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938 und 2315/93 - DVBl. 1996, 753).

11

Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen bei den Antragstellern nach dem derzeitigen Sachstand offensichtlich nicht vor. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Leben oder die Freiheit der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung gegenwärtig oder in absehbarer Zeit bedroht ist. Eine abschiebungsschutzrelevante Gefährdung ergibt sich für die Antragsteller nicht aus ihrer Asylantragstellung und ihrem Auslandsaufenthalt. Dies hat das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden jeweils zutreffend festgestellt. Auf diese Ausführungen nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

12

Zutreffend hat das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bei den Antragstellern ebenfalls nicht vorliegen.

13

Auch insoweit wird auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.

14

Die Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen verletzen die Antragsteller offensichtlich nicht in ihren Rechten. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG; 50 AuslG.