Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.09.1993, Az.: 17 L 5469/92

Erstattung von Schulungskosten; Erforderlichkeit von arbeitsrechtlichen Kenntnissen für die Arbeit im Personalrat; Prüfung der Erforderlichkeit von Schulungen für Personalratsmitglieder; Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.09.1993
Aktenzeichen
17 L 5469/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 20688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1993:0901.17L5469.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 21.09.1992 - AZ: 8 A 2677/90

Verfahrensgegenstand

Schulungskosten

In der Personalvertretungssache
hat der 17. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen -
auf die mündliche Anhörung vom 1. September 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski sowie
die ehrenamtlichen Richter Technischer Fernmeldebetriebsinspektor Bohemann
Abteilungsleiter Haase, Regierungsdirektorin Knief und Ltd. Postdirektor Königschulte
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsteilers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - vom 21. September 1992 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller erstrebt die Erstattung von Schulungskosten.

2

Bei dem Marinestützpunktkommando ... wurde 1988 der zwölfköpfige Personalrat gewählt. In der konstituierenden Sitzung vom 18. Mai 1988 wurde Herr Wendel, der Gruppensprecher der Arbeiter, zum Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) gewählt und zu seinem 1., 2. und 3. Stellvertreter die Gruppensprecher der anderen drei Gruppen, Herr ... (Angestellte), Herr ... (Beamte) und Herr ... (Soldaten). Diesem engeren Vorstand wurde die Führung der laufenden Geschäfte übertragen. Stellvertretende Gruppensprecher wurden in der Arbeitergruppe Herr ..., in der Angestelltengruppe Herr ... und in der Soldatengruppe Herr ... Der Antragsteller, der als Kraftfahrer beschäftigt ist, und Herr ... aus der Angestelltengruppe wurden in den erweiterten Vorstand gewählt. Herr ..., der Vorsitzende des Beteiligten zu 2), wurde für die Personalratsarbeit von seinem sonstigen Dienst freigestellt.

3

Mit Schreiben vom 11. Oktober 1989 teilte der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) unter Beifügung der Einladung und des Programms mit, daß er beschlossen habe, den Antragsteller gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG zu dem Seminar "M 63 - Arbeitsrecht I: Einführung in das Arbeitsrecht" vom 26. November bis 2. Dezember 1989 in der Bildungsstätte der ÖTV in Mosbach/Baden zu entsenden, und bat um Zustimmung.

4

Der Beteiligte zu 1) antwortete mit Schreiben vom 23. Oktober 1989, er sei bereit, den Antragsteller für die Teilnahme an dem Seminar nach § 46 Abs. 7 BPersVG freizustellen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt seien; eine Übernahme der Kosten nach § 46 Abs. 6 BPersVG lehnte er unter Bezug auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 1982 (PersV 1893, 374) jedoch ab.

5

Nachdem der Antrag des Beteiligten zu 2), den Beteiligten zu 1) im Wege der einstweiligen Verfügung zur Übernahme der Kosten für das genannte Seminar zu verpflichten, vom Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 24. November 1989 - 8 A 17/89 - abgelehnt worden war, hat der Antragsteller im August 1990 das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen: Er sei zum stellvertretenden Geschäftsführer des Beteiligten zu 2) bestellt worden. Der Geschäftsführer sei etwa zehn bis zwölf Wochen im Jahr abwesend. Während dieser Zeit sehe er sich der Vielzahl von Anfragen an den Personalrat gegenüber, die arbeitsrechtliche Kenntnisse und eine sofortige Beratung verlangten. Seine Schulung im Arbeitsrecht sei deshalb erforderlich gewesen.

6

Der Antragsteller hat beantragt

festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) verpflichtet ist, die Schulungskosten des Antragsteilers für das Seminar "Arbeitsrecht I: Einführung in das Arbeitsrecht" in der Zeit vom 26. November bis 2. Dezember 1989 in der ... Schule in ... in Höhe von 637,60 DM zu tragen.

7

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

den Antrag abzulehnen, und ist ihm entgegengetreten.

8

Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt, aber den Antrag des Antragstellers unterstützt.

9

Mit Beschluß vom 21. September 1992 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die objektive Erforderlichkeit der Schulung könne unterstellt werden, da es hier darauf nicht ankomme. Denn jedenfalls fehle es an der subjektiven Erforderlichkeit. Im Beschluß vom 24. November 1989 sei im Verfügungsverfahren bereits ausgeführt, daß der Antrag des Beteiligten zu 2) vom 11. Oktober 1989 die Auswahl des Antragstellers für die Teilnahme an der Tagung nicht ausreichend erläutert habe. In dem Antrag sei nicht angegeben, in welcher Weise die Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Fragen innerhalb des Personalrats verteilt sei, wer von den Personalratsmitgliedern bereits Kenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht habe und wie es sich mit ortsnäheren Veranstaltungen gleicher Art. verhalte, die der Antragsteller hätte besuchen können. Der Antrag habe deshalb die notwendigen Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Antrag nicht enthalten; schon deshalb habe der Beteiligte zu 1) die Kostenübernahme ablehnen dürfen. Aber auch im Laufe des Verfahrens seien die Mängel des Antrags vom 11. Oktober 1989 nicht durch späteren Vortrag nachträglich geheilt worden. Der Antragsteller habe keine Umstände dafür dargelegt, daß gerade seine Entsendung zu der Schulung erforderlich gewesen sei. Damit der Beteiligte zu 2) seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen könne, sei es nicht erforderlich, daß jedes Mitglied des zwölfköpfigen Gremiums über Kenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht verfüge. Zwar könne unterstellt werden, daß der Beteiligte zu 2) zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben darauf angewiesen war, daß ein weiteres Mitglied Kenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht hatte. Auch dann sei die Schulungsteilnahme durch den Antragsteller aber nicht erforderlich gewesen. Denn einmal sei der Vorsitzende zur Vermittlung dieser Kenntnisse in der Lage gewesen. Ihn seien die Grundlagen des Arbeitsrechts vertraut; das hätten die Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Da er sogar als Ausbilder für die ÖTV tätig sei, sei er in besonderer Weise in der Lage, seine Kenntnisse an Mitglieder des Beteiligten zu 2), die einer Schulung bedürften, weiterzugeben. Zum anderen wäre, wenn diese Weitergabe des Wissens durch Herrn ... nicht möglich wäre und ein weiteres Mitglied des Personalrats doch anderweitig im allgemeinen Arbeitsrecht hätte geschult werden müssen, der Antragsteller dafür gerade nicht als erster in Betracht gekommen. Aufgrund der Wahlen, die 1988 im Personalrat stattgefunden hätten, habe der Antragsteller, der nicht einmal stellvertretender Gruppensprecher der Arbeitergruppe gewesen sei, im Regelfall keine Befugnis zur Unterzeichnung in Mitbestimmungsangelegenheiten gehabt. Er habe nach der Organisation innerhalb des Vorstandes des Beteiligten zu 2) auch nicht zu den Personen gehört, die als die ersten dazu berufen waren, bei Verhinderung des Vorsitzenden in dessen Vertretung Gespräche mit dem Dienststellenleiter zu führen. Nach der Stellung im Personalrat seien zunächst Stellvertreter des Personalratsvorsitzenden für eine Schulung im Arbeitsrecht in Betracht gekommen, wenn diese für ein weiteres Mitglied notwendig gewesen sein sollte.

10

Gegen den ihn am 29. September 1992 zugestellten Beschluß richtet sich die am 27. Oktober 1992 eingelegte und am 23. November 1993 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht, die Schulung im allgemeinen Arbeitsrecht sei für jedes Mitglied des Personalrats erforderlich, da alle die gleiche Rechtsstellung und Gesamtverantwortung hätten.

11

Der Antragsteiler beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.

12

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

13

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akten 8 A 17/89 VG Oldenburg, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.

15

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

16

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

17

1.

Auch im Beschwerdeverfahren kann offen bleiben, ob die Schulungsveranstaltung hier objektiv von ihrer Thematik her in vollem Umfang die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand hatte, die ihrer Art. nach für die Tätigkeit beim Beteiligten zu 2) benötigt werden. Insoweit ergeben sich nach dem vorgelegten Programm jedenfalls Zweifel hinsichtlich der Themen "Zur Geschichte des Arbeitsrechts", "Die weiteren Rechtsquellen des Arbeitsrechts", sowie "Rechtsmittel, Verfahrensgesetze", die hier mehr als zwei Tage in Anspruch nahmen. Denn nach der Rechtsprechung des BVerwG sind Kenntnisse über Bestimmungen des Arbeitsrechts, über sein Wesen und seine Funktion, über die geschichtliche Entwicklung, seine Rechtsquellen und Rechtsformen, über Gerichtsbarkeit sowie Ausübung und Durchsetzung des Rechts für die Arbeit im Personalrat nicht erforderlich (BVerwG, Beschl., v. 22.7.1982 - 6 P 42.79 -, PersV 1983, 374; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Windmaier, BPesVG, 7. Aufl., § 46 Rn. 35).

18

2.

Der Beteiligte zu 2) hat jedenfalls die Voraussetzungen für die Entsendung des Antragstellers zu der Veranstaltung nicht hinreichend geprüft und gegenüber dem Beteiligten zu 1) dargelegt.

19

a)

Es läßt sich schon nicht feststellen, daß der Beteiligte zu 2) die Erforderlichkeit der Schulung i. S. des § 46 Abs. 6 BPersVG in der gebotenen Weise geprüft und bejaht hätte. Schon in dem Einladungsschreiben der ÖTV war darauf hingewiesen, daß der Personal rat in eigener Verantwortung zu entscheiden habe, ob § 46 Abs. 6 oder Abs. 7 in Frage komme; nur wenn § 46 Abs. 6 in Frage komme, erhebe die Bildungsstätte für den vollen Kalendertag 68,- DM für Unterkunft und Verpflegung. Der Beteiligte zu 2) verwies dann in seinem Schreiben an den Beteiligten zu 1) vom 11. Oktober 1989 zur Annahme von § 46 Abs. 6 BPersVG lediglich auf die Anerkennung dieses Lehrgangs gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG durch die Bundeszentrale für politische Bildung. Diese Verweisung war aber falsch; denn die Anerkennung durch die Bundeszentrale war (nur) nach § 46 Abs. 7 BPersVG als "geeignet" erfolgt, wie sich schon aus dem Einladungsschreiben der ÖTV ergab. Eine in eigener Verantwortung getroffene Entscheidung des Beteiligten zu 2) zu § 46 Abs. 6 BPersVG ist danach nicht feststellbar.

20

b)

Darüber hinaus hat der Beteiligte zu 2) nicht dargetan, daß gerade die Entsendung des Antragstellers zu dem Seminar "Einführung in das Arbeitsrecht" erforderlich gewesen wäre.

21

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Personalrat gehalten, seine Entscheidung über die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen zumindest bei Vorliegen besonderer Umstände zu begründen und diese Begründung der Dienststelle gegenüber dazulegen (BVerwG, Beschl. v. 29.6.1992 - 6 P 29.90 -, PersR 1992, 364 f. m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.11.1992 - 18 L 8479/91 -; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG § 46 Rn. 125). Das gilt insbesondere für die Gründe, die zur Auswahl des zu entsendenden Mitglieds geführt haben. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Darlegung entfällt nur dann, wenn es auf der Hand liegt, daß ein bestimmtes Personalratsmitglied aktuell der Schulung bedarf. Das war bei dem Antragsteller aber nicht der Fall. Eine Besonderheit lag hier darin, daß schon der Vorsitzende des Beteiligten zu 2) über Spezialkenntnisse im Arbeitsrecht verfügte und sogar als Ausbilder für die ÖTV tätig war. Das BVerwG hat zwar klargestellt, daß kein allgemeiner Rechtssatz besteht, wonach die Schulung eines Personalratsmitglieds stets dann nicht erforderlich ist, wenn bereits ein anderes Personalratsmitglied die bei der Schulung vermittelten Fachkenntnisse hat. Wesentlich ist vielmehr unter Berücksichtigung der Größe der Dienststelle sowie von Art. und Umfang der zu behandelnden Beteiligungsangelegenheiten darauf abzustellen, ob der Personalrat ohne die Schulung des zu entsendenden Mitglieds seine personalvertretungsrechtlichen Befugnisse nicht sachgerecht wahrnehmen kann (BVerwG, Beschl. v. 16.11.1987 - 6 PB 14.87 -, DVBl 1988, 686; Beschl. v. 23.4.1991 - 6 P 19.89 -, PersR 1991, 289, 291; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.2.1993 - 18 L 8467/91 u. a. -; Lorenzen/Haas/Schmitt, aaO, Rn. 110 m.N.). Insoweit ist der Personalrat aber auch gehalten, im Wege einer sinnvollen Aufgabenverteilung bestimmte Materien einzelnen Mitgliedern besonders zuzuweisen und dann grundsätzlich auf die vorhandenen Spezialkenntnisse des mit der betreffenden Materie besonders vertrauten Mitglieds zurückzugreifen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.1991 - 17 L 18/90 -). Im Hinblick auf das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel wird es regelmäßig genügen, daß eines seiner Mitglieder über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt und sie bei der Beratung einbringen kann (BVerwG, Beschl. v. 16.11.1987, aaO).

22

Nach diesen Grundsätzen waren hier Umstände für eine erforderliche Schulung des Antragstellers im Arbeitsrecht nicht erkennbar. Selbst wenn innerhalb des Beteiligten zu 2) noch Bedarf für die Schulung eines weiteren Mitglieds auf diesem Gebiet gesehen wurde, war die Auswahl des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Denn der Antragsteller war weder Gruppensprecher der Arbeiter noch dessen Stellvertreter, er gehörte nicht dem Vorstand gemäß § 32 BPersVG an. Der Beteiligte zu 2) hat auch nichts dafür vorgetragen, daß er den Antragsteller betraut hätte, sich besonders mit Fragen des Arbeitsrechts zu befassen. Einen Beschluß über die behauptete Bestellung des Antragstellers zum "stellvertretenden Geschäftsführer" hat der Beteiligte zu 2) nicht vorgelegt. Ein solcher Beschluß wäre aber auch rechtswidrig und unbeachtlich. Denn die zwingende gesetzliche Regelung des § 32 BPersVGüber die Befugnisse des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie das Geschäftsführungsrecht des Vorstandes kann nicht dadurch ausgehöhlt werden, daß daneben ein "Geschäftsführer" bzw. als Vertreter des Vorsitzenden ein "stellvertretender Geschäftsführer" bestellt wird (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.12.1956 - P OVG 2/56 -, OVGE 11, 463 = ZBR 1957, 56; Fischer/Goeres, zum GKÖD, Bd. V, § 32 BPersVG Rn. 42); das widersprach hier auch der Beschlußlage des Beteiligten zu 2), wie dieser sie mit Schreiben vom 18. Mai 1988 dem Beteiligten zu 1) mitgeteilt hatte.

23

3.

Im Beschwerdeverfahren stützt der Antragsteller seinen Anspruch noch allein auf den Standpunkt, sämtliche Mitglieder des Beteiligten zu 2) müßten über Fachkenntnisse im Arbeitsrecht verfügen. Dem kann jedoch im Hinblick auf das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht gefolgt werden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.2.1993 - 18 L 8467 u. a. -, vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 25.2.1992 - 17 P 92.1235 -; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPersVG, Art. 46 Rn. 126 m.N.). Wie bereits unter 2 b) dargelegt, ist vielmehr auch der Personalrat gehalten, eine sinnvolle interne Aufgabenteilung vorzunehmen und dann auf den besonderen Sachverstand seiner "Spezialisten" zurückzugreifen. Die Argumentation des Antragstellers zielt letztlich auf die Forderung, daß jedem Mitglied des Personalrats über eine Grundschulung hinaus hinsichtlich aller für die Personalratsarbeit relevanten Materien auf Kosten der Dienststelle auch noch eine Spezialschulung zuteil wird. Dafür besteht aber auch im Blick auf eine sachgerechte Aufgabenerledigung des Personalrats i.a. wie des Beteiligten im konkreten Fall kein Bedürfnis. Insbesondere liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine rechtserhebliche Behinderung der Personalratsarbeit darin, wenn ein in der Dienststelle vor Ort angesprochenes Personalratsmitglied spezielle Fragen von Bediensteten nicht sofort abschließend beantworten kann, sondern sich zunächst selbst bei dem jeweiligen "Spezialisten" informiert oder die Bediensteten sogleich an diesen verweist.

24

Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

25

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski
Bohemann
Haase
Knief
Königschulte