Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.11.1992, Az.: 18 L 8454/91
Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Auswahlentscheidung von Lehrkräften; Bestellung zum Berater für Neue Technologien als Beförderung bzw. Höhergruppierung; Tatbestand der Durchführung der Fortbildung bei Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn; Funktionsbezogene Übertragung bei Vorbereitung für die Aufgabe
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.11.1992
- Aktenzeichen
- 18 L 8454/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 18132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1992:1104.18L8454.91.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 31.01.1991 - AZ: PL A 34/89
Rechtsgrundlagen
- § 75 Abs. 1 PersVG,NI
- § 78 Abs. 1 PersVG,NI
- § 78 Abs. 2 PersVG,NI
Verfahrensgegenstand
Mitbestimmung bei der Auswahl der Berater für Neue Technologien an allgemeinbildenden Schulen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Es entspricht einhelliger Ansicht, dass sich die Mitwirkung der Personalvertretung im Rahmen der Fortbildung wegen der Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn nicht auf die inhaltliche Ausgestaltung der Fortbildung erstreckt.
- 2.
Die Personalvertretung hat nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG bei der Auswahl von Lehrern für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung "Weiterbildung zum Beratungslehrer" mitzubestimmen.
- 3.
In den Fällen, in denen alle Bediensteten eines bestimmten Funktionsbereichs an einer Fortbildung teilnehmen oder ihnen die Teilnahme jedenfalls freisteht, handelt es sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Auswahlentscheidung.
In der Personalvertretungssache
hat der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
- Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen -
auf die mündliche Anhörung vom 4. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Schwermer, die Richterin am Verwaltungsgericht
Kaiser sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. Gatz und Kükelhahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 31. Januar 1991 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Antragsteller, der Lehrerbezirkspersonalrat bei der Bezirksregierung ..., gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG bei der Auswahl der Lehrkräfte, die zu Beratern für Neue Technologien an allgemeinbildenden Schulen bestellt werden sollen, mitbestimmungsberechtigt ist.
Der Niedersächsische Kultusminister hatte bei Lehrerfortbildungskursen zur Vorbereitung der Lehrkräfte auf die Behandlung der Neuen Technologien im Unterricht festgestellt, daß die Effektivität der fachbezogenen Kurse erheblich verbessert werden könne, wenn die Teilnehmer bereits vorher über grundlegende Kenntnisse in der Handhabung der neuen Techniken (insbesondere der Handhabung von Computern und Programmen) verfügten. Deshalb ordnete er mit Erlaß vom 31. März 1989 (SVBl. S. 107) an, daß von den Bezirksregierungen (auf Vorschlag der Schulen bzw. der Schulaufsichtsämter) für Gymnasien und Integrierte Gesamtschulen bei den einzelnen Schulen und für die übrigen Schulformen bei den Schulaufsichtsämtern - jeweils für die Dauer eines Jahres und auf Widerruf - Lehrkräfte, die u. a. über entsprechende technische Kenntnisse verfügen, als Berater für Neue Technologien zu bestellen sind (Nrn. 2.1 und 3.1). Aufgabe der Berater ist es, die Lehrkräfte der von ihnen betreuten Schulen in die Handhabung der Rechner und Programme unter Einbeziehung von Fragen des Datenschutzes und der Datensicherung einzuführen (Nr. 1.2). Die als Berater bestellten Lehrkräfte, die als Ausgleich für die zusätzlich zu leistende Arbeit Anrechnungsstunden zugebilligt erhalten (Nr. 2.2), werden ihrerseits in Zentralkursen auf ihre Aufgabe vorbereitet, und zwar unter Berücksichtigung der Vorbildung in unterschiedlichen Kursen (Nr. 4). In bezug auf diesen Erlaß ist ein Mitbestimmungsstreit zwischen dem Lehrerhauptpersonalrat beim Niedersächsischen Kultusministerium und dem Niedersächsischen Kultusminister anhängig. Mit Beschluß vom 26. Februar 1992 - 18 L 8453/91 - hat der Senat entschieden, daß der Erlaß der Mitbestimmung nicht unterlag; über die Nichtzulassungsbeschwerde des Lehrerhauptpersonalrats hat das Bundesverwaltungsgericht - soweit bekannt - noch nicht entschieden (Az.: BVerwG 6 PB 15.92).
In der vorliegenden Sache forderte der beteiligte Präsident der Bezirksregierung die Schulaufsichtsämter, Gymnasien und Gesamtschulen seines Bezirks mit Verfügung vom 21. April 1989 unter Hinweis auf den Erlaß und Angabe der Zahl der vor gesehenen Berater auf, bis zum 20. Mai 1989 Berater zu melden. Der Antragsteller, der von der Verfügung Kenntnis erlangt hatte, forderte den Beteiligten mit Schreiben vom 13. Juni 1989 auf, das eingeleitete Verfahren zur Auswahl der Berater sofort abzubrechen und mit ihm - dem Antragsteller - Verhandlungen aufzunehmen; zur Begründung berief er sich darauf, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluß vom 19. September 1988 - BVerwG 6 P 28.85 - klargestellt, daß die Auswahl von Beratungslehrern mitbestimmungspflichtig sei; das gelte gleichermaßen für die hier in Rede stehenden Berater. Mit Schreiben vom 13. Juli 1989 stellte sich der Beteiligte im Anschluß an ein Gespräch mit dem Antragsteller auf den Standpunkt, die Bestellung der Berater unterliege nicht der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG. Ihre Auswahl und Bestellung sei ein mitbestimmungsfreier Organisationsakt im Rahmen der Lehrerfortbildung im Bereich neuer Technologien; die im Erlaß angeführte "Fortbildung" für die Berater selbst diene lediglich der Vorbereitung der Fortbildung der Lehrkräfte.
Am 11. Juli 1989 hat der Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung seiner Auffassung das Beschlußverfahren mit dem Antrag auf Feststellung eingeleitet, daß die Auswahl der Lehrkräfte, die zu Beratern bestellt werden sollten, sowie die Vorbereitung der Berater seiner Mitbestimmung unterliege. Mit Beschluß vom 31. Januar 1991 hat das Verwaltungsgericht unter Ablehnung des Antrags im übrigen festgestellt, daß die Vorbereitung der als Berater bestellten Lehrkräfte mitbestimmungspflichtig sei, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Auswahl der Lehrkräfte für die Bestellung zum Berater stelle keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne der §§ 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG dar, weil es dabei um die Bestimmung der Referenten künftiger Fortbildungsveranstaltungen gehe. In bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Aus- und Fortbildung finde, was Themen, Referenten usw. betreffe, keine Beteiligung des Personalrats statt. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht etwa aus dem vom Antragsteller zitierten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1988. Demgegenüber könne nach jenem Beschluß nicht zweifelhaft sein, daß die Vorbereitung der als Berater bestellten Lehrkräfte auf ihre Aufgabe eine Fortbildung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG darstelle und deshalb der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege. Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung des Beschlusses wird verwiesen.
Gegen den ihm am 20. Februar 1991 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller, soweit sein Antrag abgelehnt worden ist, Beschwerde eingelegt, die er fristgerecht begründet hat. Der Beteiligte hat keine Rechtsmittel eingelegt. Der Antragsteller macht geltend: Es sei unverständlich, daß das Verwaltungsgericht einerseits generell der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts folge, derzufolge die Auswahl der Beschäftigten für die Fortbildung unter den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG falle, andererseits hier aber ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl mit der Begründung verneine, sie betreffe die Bestimmung der Referenten künftiger Fortbildungsveranstaltungen. Daß die Berater künftig Referenten auf Fortbildungsveranstaltungen sein sollten, schränke das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung "bei der Auswahl für die Fortbildung dieser künftigen Referenten, um sie überhaupt in den Stand zu versetzen, als Referent künftig tätig sein zu können", nicht ein.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern, soweit sein Antrag abgelehnt worden ist, und in vollem Umfang nach dem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ablehnenden Teil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens PL A 35/89 - 18 L 27/89 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beteiligten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß dem Antragsteller kein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl der Lehrkräfte zusteht, die zu Beratern für Neue Technologien gemäß Nr. 3.1 des Erlasses des Niedersächsischen Kultusministers "Berater für Neue Technologien an allgemeinbildenden Schulen" vom 31. März 1989 (SVBl. S. 107) bestellt werden sollen. Die weitere - von der Fachkammer bejahte - Frage, ob die Vorbereitung dieser Lehrkräfte auf ihre Aufgabe in Zentralkursen (Nr. 4 des Erlasses) gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG der Mitbestimmung unterliegt, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Denn der Beteiligte hat gegen die diesbezügliche Feststellung des Verwaltungsgerichts seinerseits kein Rechtsmittel eingelegt.
Da mit der Bestellung zum Berater keine Beförderung bzw. Höhergruppierung verbunden ist, sind die Mitbestimmungstatbestände der § 78 Abs. 1 Nr. 2 und § 78 Abs. 2 Nr. 3 Nds. PersVG nicht einschlägig; davon gehen auch die Verfahrensbeteiligten aus. Ebensowenig kann der Antragsteller, was allein noch in Betracht kommt, entgegen seiner Meinung ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG ableiten. Denn die Auswahl und Bestellung der Lehrkräfte zu Beratern für Neue Technologien werden nicht vom Mitbestimmungstatbestand der "Durchführung der Fortbildung" erfaßt.
Es entspricht einhelliger Ansicht - und wird auch vom Antragsteller nicht bezweifelt -, daß sich die Mitwirkung der Personalvertretung im Rahmen der Fortbildung wegen der Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn nicht auf die inhaltliche Ausgestaltung der Fortbildung - wie etwa die Auswahl der Themen und Referenten von Fortbildungslehrgängen - erstreckt (vgl. § 104 Satz 3 BPersVG; BVerwG, Urteil vom 20.07.1962 - BVerwG VII B 4.61 - PersV 1962, 258; Schnupp, PersV 1962, 132; speziell zu § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG s. OVG Lüneburg. Beschluß vom 31.01.1975 - R OVG L 3/74 (Nds.) - OVGE 31, 333; Dembowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Nds., RdNr. 41 zu § 75 m.w.N.). Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Auswahl der in Rede stehenden Berater kann daher - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - nicht allein mit Blick auf den Umstand bejaht werden, daß deren Aufgabe gemäß Nr. 1.2 des zitierten Erlasses vom 31. März 1989 darin besteht, die Lehrkräfte der von ihnen betreuten Schulen u. a. in die Handhabung von Rechnern und Programmen einzuführen, d. h. als Referent/Ansprechperson andere Lehrkräfte fortzubilden (zum weit auszulegenden Begriff der Fortbildung i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG vgl. BVerwG, Beschluß vom 19.09.1988. - BVerwG 6 P 28.85 - PersV 1989, 274 f.). Auch in Anbetracht der Tatsache, daß die Berater selbst in Zentralkursen auf ihre Aufgabe vorbereitet werden (Nr. 4 des Erlasses), bedarf deren Auswahl nicht der Zustimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG. Für seinen dahingehenden Standpunkt kann sich der Antragsteller entgegen seiner Ansicht nicht auf den von ihm erstrittenen Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1988 (a.a.O.) berufen. Jener Streitfall ist mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar. Denn dort war darüber zu entscheiden, ob die Personalvertretung nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG bei der Auswahl von Lehrern für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung "Weiterbildung zum Beratungslehrer" mitzubestimmen hat; das - und nur dies - hat das Bundesverwaltungsgericht unter Korrektur der gegenteiligen früheren Rechtsprechung des Senats (vgl. grundlegend Beschluß vom 29.02.1984 - 18 OVG L 12/83 -) bejaht (so jetzt auch Beschluß des Senats vom 26.02.1992 - 18 L 18/90 -). Um eine derartige Auswahlentscheidung geht es hier nicht. Denn nach den Regelungen des Erlasses vom 21. März 1989 werden die Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Eignungskriterien der Nr. 3.2 zu Beratern für Neue Technologien bestellt, bevor sie als bestellte Berater die in Nr. 4 vorgesehene Vorbereitung in Zentralkursen durchlaufen. Gegenstand der Auswahlentscheidung ist daher nicht die Frage, welche Lehrkräfte an einer Fortbildung teilnehmen; sie ist vielmehr funktionsbezogen und entscheidet darüber, welchen Lehrkräften die Aufgabe des Beraters übertragen wird, und weist von daher keinen Bezug zum Mitbestimmungstatbestand der "Durchführung der Fortbildung" auf. Denn in der nachfolgenden Phase der Vorbereitung der Berater auf ihre Aufgabe ist keine im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG relevante Auswahlentscheidung mehr zu treffen, weil alle bestellten Berater diese Vorbereitung (wenn auch in nach jeweiliger Vorbildung unterschiedlichen Kursen) durchlaufen; insoweit ist die Sachlage vergleichbar den Fällen, in denen alle Bediensteten eines bestimmten Funktionsbereichs an einer Fortbildung teilzunehmen haben oder ihnen die Teilnahme jedenfalls freisteht; daß unter solchen Umständen keine mitbestimmungspflichtige Auswahlentscheidung zu treffen ist, ist unbestritten (vgl. z. B. Beschluß des Senats vom 20.03.1985 - 18 OVG L 23/83 (Nds.) -; OVG Bremen, Beschluß vom 18.09.1990 - OVG PV 2/90 - PersR 1991, 394 - LS; Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., RdNr. 41 zu § 75). Dem gefundenen Ergebnis kann schließlich nicht mit Erfolg die Erwägung entgegengehalten werden, das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Auswahl der Lehrkräfte könne nicht davon abhängig sein, ob der Dienstherr die Lehrkräfte erst nach erfolgreicher Absolvierung einer Fortbildung zu Beratungslehrern bestelle oder eine Bestellung bereits vor einer Fortbildung vollziehe. Dieses Argument verkennt, daß es Sache des Dienstherrn ist, kraft der ihm zustehenden Personalhoheit die Anforderungen zu bestimmen, die nach seiner Einschätzung für die Übertragung der besonderen Funktion erfüllt sein müssen. Sind insoweit Kenntnisse gefordert, über die einzelne Beschäftigte bereits verfügen (daran knüpfen die Auswahlkriterien der Nr. 3.2 des Erlasses vom 31.03.1989 an), liegt es schon im Kosteninteresse nahe, unter Berücksichtigung der vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen die Auswahlentscheidung zu treffen, um nur die ausgewählten Lehrkräfte einer ergänzenden Vorbereitung auf die Aufgabe als Beratungslehrer unterziehen zu müssen. Eine solche Verfahrensweise ist mindestens dann nicht zu beanstanden, wenn die Funktion des Beraters - wie hier (vgl. Nr. 3.1 des Erlasses) - jeweils auf ein Jahr befristet und auf Widerruf übertragen wird.
Nach alledem ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
Schwermer
Kaiser
Dr. Gatz
Kükelhahn