Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.11.1992, Az.: 18 L 8461/91

Feststellung der Verletzung des Anhörungsrechts bei Kündigung innerhalb der Probezeit; Fristgerechte rechtzeitige Vorlage der erforderlichen Unterlagen und der nachvollziehbaren Begründung ; Gelegenheit zur Stellungnahme als ausreichende Unterrichtung des Personalrats; Erforderliche Auskünfte von seiten der Dienststelle für die Durchführung der Aufgaben

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.11.1992
Aktenzeichen
18 L 8461/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 18133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1992:1104.18L8461.91.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 23.04.1991 - AZ: 12 A 5/91

Verfahrensgegenstand

Verletzung des Anhörungsrechts bei einer Kündigung

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Auch im Rahmen seines Anhörungsrechts ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und eingehend zu unterrichten. Der Informationsanspruch reicht so weit, wie der Personalrat Auskünfte von seiten der Dienststelle benötigt, um die ihm obliegenden allgemeinen Aufgaben zu erfüllen und seine Beteiligungsrechte uneingeschränkt wahrnehmen zu können.

  2. 2.

    Die Information nach § 67 Abs. 2 S. 1 PersVG Nds. muss ebenso wie die Vorlage von Unterlagen nach S. 2 in untrennbarer Beziehung zu den Aufgaben des Personalrats und ihrer Wahrnehmung stehen, d. h. zur Erledigung einer bestimmten und konkreten Aufgabe erforderlich sein.

  3. 3.

    Der Arbeitgeber hat den für ihn maßgebenden Kündigungssachverhalt unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, so substantiiert zu schildern, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig werden kann. Ausreichend ist, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die aus seiner Sicht tragenden Gründe in der Substanz unterbreitet.

  4. 4.

    Darüber hinaus ist auch während der sechsmonatigen Probezeit eine pauschale Umschreibung des Kündigungsgrundes durch ein Werturteil (z. B. "nicht ausreichende Arbeitsleistung") ausreichend, wenn diese der subjektiven Beurteilung des Arbeitgebers entspricht und er aus ihr seinen Kündigungsentschluss herleitet.

In der Personalvertretungssache
hat der 18. Senat
- Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen -
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
auf die mündliche Anhörung vom 4. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Schwermer und Dr. Uffhausen sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. Gatz und Kükelhahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 23. April 1991 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung der Verletzung seines Anhörungsrechtes.

2

Am 27. Dezember 1990 teilte ihm der Beteiligte mit, daß beabsichtigt sei, der seit dem 1. August 1990 mit einer Probezeit von 6 Monaten als Kinderkrankenschwester beschäftigten Frau P. zum nächstmöglichen Zeitpunkt innerhalb der Probezeit zu kündigen, da nach Auskunft der Fachvorgesetzten Frau P. sich den fachlichen Anforderungen nicht gewachsen zeige und in Belastungssituationen sofort überfordert sei. Zugleich gab der Beteiligte dem Antragsteller gemäß § 78 Abs. 3 Nds.PersVG Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1990 - am gleichen Tage überreicht - rügte der Antragsteller, daß dem Anhörungsbegehren die erforderlichen Informationen, insbesondere eine nachvollziehbare Begründung und die erforderlichen Unterlagen (dienstliche Beurteilung u. a.), fehlten. Am 9. Januar 1991 teilte der Antragsteller dem Beteiligten seine am 8. Januar 1991 beschlossene Feststellung mit, das Anhörungsersuchen stelle keine ausreichende Unterrichtung des Personalrates dar, eine positive Stellungnahme sei angesichts der Dürftigkeit der Vorlage nicht abzugeben, und er halte die Kündigung aufgrund der vorliegenden Informationen für ungerechtfertigt. Gleichwohl kündigte der Beteiligte der Frau P. mit am 14. Januar 1991 zugestelltem Schreiben vom 9. Januar 1991 innerhalb der Probezeit.

3

Der Antragsteller hat am 20. Februar 1991 das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen: Das Anhörungsschreiben entspreche nicht seinem Informationsbedürfnis und -anspruch, da er die Stichhaltigkeit der Kündigung und ihrer Begründung nicht nachprüfen könne. Die in dem Schreiben enthaltenen Angaben seien so vage, daß nicht überprüft werden könne, ob die Dienststelle überhaupt die richtigen Maßstäbe für die fachlichen Anforderungen zugrunde gelegt habe, ob Frau P. sich überfordert gezeigt habe und welche Ursachen eine mögliche Überforderung gehabt habe, ob sie möglicherweise auf eine übermäßige Beanspruchung zurückzuführen sei. Der Hinweis auf die Auskunft der Fachvorgesetzten mache darüber hinaus deutlich, daß es sich um eine unsubstantiierte Information aus "zweiter Hand" handele.

4

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte bei der von ihm ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Krankenschwester P. das Anhörungsrecht des Antragstellers verletzt hat.

5

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen,

und ist ihm entgegengetreten.

6

Mit Beschluß vom 23. April 1991 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Der Beteiligte habe den Antragsteller entsprechend der Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nds.PersVG vor Ausspruch der Kündigung der Frau P. innerhalb der Probezeit angehört. Die Unterrichtung des Antragstellers habe dem § 67 Abs. 2 Nds.PersVG genügt. Die Anhörung sei rechtzeitig erfolgt. Auch wenn sie am 27. Dezember 1990, also unmittelbar nach und vor länger dauernden Feiertagen stattgefunden habe, ergebe sich hieraus nicht eine inkorrekte Beteiligung des Antragstellers.

8

Die Frist sei auch mit Zugang des Schreibens beim Antragsteller in Lauf gesetzt worden. Dessen weitere Informationen forderndes Schreiben sei diesbezüglich bedeutungslos. der Beteiligte habe den Antragsteller ausreichend informiert. Zu Recht hebe zwar der Antragsteller darauf ab, daß die umfassende Unterrichtung i. S. des § 67 Abs. 2 Nds.PersVG nur dann vorliege, wenn ihm das Entscheidungsmaterial in derselben Vollständigkeit zugänglich gemacht werde, in der es dem Dienststellenleiter bei seiner Meinungsbildung zur Verfügung gestanden habe, und daß die Unterrichtung der Personalvertretung so umfassend sein müsse, daß diese alle entscheidenden Gesichtspunkte kenne, um ihr Anhörungsrecht sachgerecht ausüben und ggf. ihrer Überwachungspflicht nachkommen zu können. Diesem Informationsanspruch sei der Beteiligte jedoch nachgekommen, indem er dem Antragsteller die erforderliche Beurteilung der Frau P. in ihrem entscheidenden Inhalt weitergegeben habe. Das darüber hinausgehende Verlangen des Antragstellers nach der Übersendung der dienstlichen Beurteilung verkenne den Rahmen seines Informationsanspruches. Dienstliche Beurteilungen seien Bestandteil der Personalakte, in die der Antragsteller grundsätzlich kein Einsichtsrecht habe, es sei denn, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 4 Nds.PersVG lägen vor. Hierfür seien keinerlei Anhaltspunkte oder Bedürfnisse erkennbar. Der Antragsteller verkenne diesbezüglich auch, daß die dienstliche Beurteilung als solche ausreichend sei und daß es nicht ihm übertragen sei, derartige dienstliche Beurteilungen ggf. auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Gerade dies versuche er aber, indem er Nachfragen zu den Anlässen und den Ursachen der Überforderung der Frau P. stelle.

9

Gegen den ihm am 7. Mai 1991 zugestellten Beschluß richtet sich die am 3. Juni 1991 eingelegte und am 25. Juni 1991 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft.

10

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und festzustellen, daß bei einer Kündigung während der Probezeit als Anhörungsmitteilung nicht die bloße Angabe genüge, der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin habe sich den fachlichen Anforderungen nicht gewachsen gezeigt und sei in Belastungssituationen sofort überfordert.

11

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

12

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen

14

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Dessen Anhörung war ordnungsgemäß. Das Beschwerdevorbringen kann zu keiner anderen Beurteilung führen; insbesondere beruft sich der Antragsteller zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

15

Gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 Nds.PersVG ist der Personalrat vor jeder Kündigung während der Probezeit zu hören. Im Gegensatz zum Bundesrecht gilt dies in gleicher Weise für Angestellte wie für Arbeiter; die zum Bundesrecht aufgeworfene Frage, ob § 79 Abs. 3 BPersVG wegen der insoweit unterschiedlichen Qualität der Beteiligung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar ist (vgl. Vorlagebeschluß des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven v. 23.01.1992, PersR 1992, 376), stellt sich deshalb hier nicht.

16

Auch im Rahmen seines Anhörungsrechts ist der Personalrat gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 Nds.PersVG zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und eingehend zu unterrichten. Der Informationsanspruch reicht so weit, wie der Personalrat Auskünfte von seiten der Dienststelle benötigt, um die ihm obliegenden allgemeinen Aufgaben erfüllen und seine Beteiligungsrechte uneingeschränkt wahrnehmen zu können. Das Unterrichtungsrecht setzt also voraus, daß der Personalrat eine Aufgabe zu erfüllen hat, die es erfordert, ihn über einen bestimmten Sachverhalt zu unterrichten. Die Information nach § 67 Abs. 2 Satz 1 Nds.PersVG muß ebenso wie die Vorlage von Unterlagen nach Satz 2 in untrennbarer Beziehung zu den Aufgaben des Personalrats und ihrer Wahrnehmung stehen, d. h. zur Erledigung einer bestimmten und konkreten Aufgabe erforderlich sein (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Beschl, v. 29.08.1990 - 6 P 30.87 -, PersR 1990, 301 m.Nachw.).

17

Diesen Anforderungen genügte die Begründung für die beabsichtigte Kündigung in der Anhörungsmitteilung des Beteiligten vom 27. Dezember 1990, nach Auskunft der Fachvorgesetzten zeige sich Frau P. den fachlichen Anforderungen nicht gewachsen und sei in Belastungssituationen sofort überfordert. Allerdings nimmt das Bundesarbeitsgericht zu dem entsprechenden § 102 BetrVG in ständiger Rechtsprechung an, daß auch bei Kündigungen während einer sechsmonatigen Probezeit, die nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, bei denen vielmehr bis zur Grenze des Rechtsmißbrauchs ein freies Kündigungsrecht besteht, an die Unterrichtung des Arbeitgebers grundsätzlich keine geringeren Anforderungen zu stellen sind (BAG, Urt. v. 08.09.1988 - 2 Az 103/88 -, DB 1989, 1575 m.Nachw.; ebenso die h.M., vgl. Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl. § 102 Rdnr. 38 m.Nachw.). Dem wird jedoch entgegengehalten, es gehe nicht an, das freie Kündigungsrecht während einer sechsmonatigen Probezeit durch verschärfte Anforderungen aufzuheben und dem Arbeitnehmer damit der Sache nach schon den Kündigungsschutz zu gewähren, den er nach § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht genießt (so Schwerdtner im Münch. Komm., 2. Aufl., vor § 620 Rdnr. 201 m.Nachw.; ebenso Hess/Schlochauer/Glaubitz a.a.O.).

18

Welcher dieser Auffassung zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall indessen offenbleiben. Denn das Bundesarbeitsgericht verlangt zwar grundsätzlich, daß der Arbeitgeber den für ihn maßgebenden Kündigungssachverhalt unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluß hergeleitet wird, so substantiiert schildern muß, daß der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig werden kann (BAG, Urt. v. 27.06.1985 - 2 AZR 412/84 -, DB 1986, 332 m.Nachw.). Schon in diesem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht aber eine Pflicht des Arbeitgebers verneint, dem Betriebsrat Unterlagen oder Beweismittel zur Verfügung zu stellen oder gar Einsicht in die Personalakten des betreffenden Arbeitnehmers zu gewähren. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die aus seiner Sicht tragenden Gründe in der Substanz unterbreitet (BAG, Urt. v. 08.09.1988, a.a.O.; ebenso LAG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.1991, PersR 1991, 380 m. Anmerkung von Hohmeister; ebenso Cecior/Dietz/Vallendar, LPersVG NW, § 74 Rdnr. 28; für die außerordentliche Kündigung OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.03.1989 - 17 OVG B 1/88 -). Darüber hinaus sieht auch das Bundesarbeitsgericht bei einer Kündigung während der sechsmonatigen Probezeit eine pauschale Umschreibung des Kündigungsgrundes durch ein Werturteil (z. B. "nicht ausreichende Arbeitsleistung") als genügend an, wenn diese der subjektiven Beurteilung des Arbeitgebers entspricht und er aus ihr seinen Kündigungsentschluß herleitet (BAG, Urt. v. 08.09.1988, a.a.O., S. 1576 f.; ebenso BAG, Urt. v. 14.08.1989 - 2 AZN 309/89 -, LS in PersR 1990, 115). So verhielt es sich aber im vorliegenden Fall. Der Beteiligte hat aus seiner subjektiven Sicht dem Antragsteller nicht eine bewußt unrichtige öder unvollständige Sachdarstellung unterbreitet, sondern konsequent die subjektive pauschale Leistungsbeurteilung mitgeteilt, die seinem Kündigungsentschluß zugrunde lag. Etwas anderes wird auch von dem Antragsteller selbst nicht vorgetragen. Diese Beurteilung beruhte auf der Einschätzung der zuständigen Fachvorgesetzten Frau R. von der Zentralen Pflegedienstleitung der Universitätskliniken; diese hatte mit Schreiben vom 14. Dezember 1990 die Verwaltung der Kliniken gebeten, das Arbeitsverhältnis mit Frau P. zum Ende der Probezeit zu beenden, und dafür als Begründung genau die Leistungsbeurteilung angeführt, die der Beteiligte sich zu eigen machte und dann dem Antragsteller mitteilte.

19

Insoweit geht auch die Rüge des Antragstellers fehl, es handele sich dabei um eine unsubstantiierte Information "aus zweiter Hand". Ebenso wie das Mitbestimmungsverfahren bei der ordentlichen Kündigung ist auch das Anhörungsverfahren gemäß § 78 Abs. 3 Nds.PersVG vom Leiter der Dienststelle einzuleiten, der sich dabei nur nach § 8 Abs. 1 Nds.PersVG vertreten lassen kann (OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.03.1989 - 17 OVG B 16/88 -). Es kann deshalb vom Personalrat nicht erwartet werden, daß die in einer Anhörungsmitteilung enthaltene pauschale Leistungsbeurteilung eines Mitarbeiters stets auf einer eigenen Bewertung des Dienststellenleiters oder seines Vertreters beruht. Vielmehr ist es rechtlich zulässig, wenn der Dienststellenleiter mangels eigener Kenntnis des Leistungsstandes dieses Mitarbeiters die Beurteilung des zuständigen Fachvorgesetzten übernimmt. Im übrigen hat der Antragsteller hier auch nicht ansatzweise geltend gemacht, daß die der Kündigung zugrundeliegende Beurteilung von Frau P. durch die Fachvorgesetzte Frau R. fehlerhaft sein könnte.

20

Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

21

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski
Schwermer
Dr. Uffhausen
Dr. Gatz
Kükelhahn