Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.11.1992, Az.: 8 K 4440/91

Berufsordnung; Apotheker; Niedersachsen; Werbeverbot; Arzneimittel; EG-Recht; Normenkontrollverfahren; Vorlagepflicht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.11.1992
Aktenzeichen
8 K 4440/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13371
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1992:1120.8K4440.91.0A

Amtlicher Leitsatz

1. Das in der Berufsordnung für Apotheker des Landes Niedersachsen enthaltene Werbeverbot für nichtapothekenpflichtige Arzneimittel und für apothekenübliche Waren (sog Randsortiment) ist mit Art 3 Abs 1 und Art 12 Abs 1 GG sowie mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

2. Im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO besteht keine Vorlagepflicht des Oberverwaltungsgerichts an den Europäischen Gerichtshof, da die Nichtvorlagebeschwerde ein Rechtsmittel iSd Art 177 Abs 3 EWGVtr darstellt. Eine (fakultative) Vorlage durch das Oberverwaltungsgericht gemäß Art 177 Abs 2 EWGVtr kommt nur in Betracht, wenn dieses davon überzeugt ist, daß die angegriffene nationale Regelung gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt.