Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.02.1993, Az.: 18 L 8467/91
Erstattung der Kosten für die Teilnahme von Personalmitgliedern an Schulungsveranstaltungen; Antragsbefugnis des Personalrates für die gerichtliche Klärung des Erstattungsanspruchs eines zur Schulung entsandten Personalmitglieds; Begriff der Erforderlichkeit einer Schulung für die Tätigkeit im Personalrat; Ausbildung von Spezialisten zur Sicherung einer sachgerechten Aufgabenwahrnehmung seitens der Personalvertretung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.02.1993
- Aktenzeichen
- 18 L 8467/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 23302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:0224.18L8467.91.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 13.06.1991 - AZ: PL A 44/89
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 3 PersVG,NI
- § 52 Abs. 1 PersVG,NI
- § 67 PersVG,NI
- § 37 Abs. 6 BetrVG
Verfahrensgegenstand
Kostenerstattung für die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Seminaren
Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
- Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - hat
auf die mündliche Anhörung vom 24. Februar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Schwermer,
die Richterin am Verwaltungsgericht Kaiser sowie
die ehrenamtlichen Richter Knies und Schwanke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 13. Juni 1991 werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Gegenstand der vom Senat zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Sachen ist die Frage, ob der Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten für die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungsveranstaltungen zu erstatten.
Der Antragsteller, der Personalrat der ..., vertritt über 5.500 Beschäftigte, die ganz überwiegend im Angestelltenverhältnis stehen. Er besteht aus 21 Mitgliedern, von denen im fraglichen Zeitraum sieben freigestellt waren. Örtliche Personalräte sind im Bereich der Hochschule nicht gebildet. Der Antragsteller tagt turnusmäßig am Freitag jeder Woche; nach den Angaben seines Vorsitzenden im Anhörungstermin stehen pro Sitzung etwa 90 bis 100 personalrechtliche Maßnahmen zur Beratung an.
Der Antragsteller beschloß am 14. Dezember 1988,
seine Mitglieder ... und ... zu dem von der Bildungsvereinigung ... in der Zeit vom 13. bis 17. Februar 1989 veranstalteten Seminar "Die Stellung und Bedeutung des Arbeitsrechts im öffentlichen Dienst (Individualarbeitsrecht)" sowie
seine Mitglieder ... und ... zu dem von der ... in der Zeit vom 17. bis 22. April 1989 veranstalteten Seminar "BAT I für Personalratsmitglieder" zu entsenden,
sowie am 30. März 1989,
sein Mitglied ... zu dem von der Bildungsvereinigung ... in der Zeit vom 22. bis 26. Mai 1989 veranstalteten Seminar "Die Stellung und Bedeutung des Arbeitsrechts im öffentlichen Dienst (Kollektives Arbeitsrecht)" zu entsenden.
Der Beteiligte erteilte den genannten Personalratsmitgliedern von einer Ausnahme abgesehen Sonderurlaub für die Teilnahme an den Schulungsveranstaltungen, lehnte aber eine Kostenerstattung mit der Begründung ab, es gehe um Spezialschulungen, deren Erforderlichkeit nicht anerkannt werden könne, weil dem Antragsteller Mitglieder angehörten, die über die einschlägigen Kenntnisse aufgrund absolvierter Schulungen bzw. beruflicher Befassung bereits verfügten.
Am 27. Juli 1989 hat der Antragsteller - seminarbezogen in drei Verfahren - das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren mit den Anträgen auf Feststellung eingeleitet, daß der Beteiligte verpflichtet sei, die durch die Teilnahme der Personalratsmitglieder an den drei Seminaren entstandenen Kosten zu tragen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschlüssen vom 13. Juni 1991 abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt; Die Zulässigkeit der Anträge unterliege keinen Bedenken. Zwar sei der Antragsteller selbst nicht Inhaber potentieller Ansprüche auf Kostenerstattung. Das schließe es aber nicht aus, daß er allgemeine Fragen der Erstattungspflicht, die für seine Mitglieder von Bedeutung seien und die sich immer wieder erneut stellen könnten, einer gerichtlichen Klärung zuführen dürfe; eine solche Sachlage sei hier gegeben. Die Anträge seien aber unbegründet. Bei den streitigen Kosten infolge der Teilnahme der Personalratsmitglieder an den drei Seminaren handele es sich nicht um notwendige Kosten im Sinne des § 52 Abs. 1 Nds. PersVG, die die Dienststelle zu tragen habe. In diesem Zusammenhang komme es darauf an, daß die Schulung für die Personalratstätigkeit nicht nur nützlich, sondern erforderlich in dem Sinne sei, daß die Personalvertretung bestimmte Kenntnisse ihrer Mitglieder benötige, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Der Begriff der Erforderlichkeit der Schulung sei sach- und personenbezogen zu verstehen. Die subjektive Erforderlichkeit der Schulung setze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, daß der Personalrat nicht bereits über ein mit der Materie vertrautes Mitglied verfüge und daß das zu entsendende Mitglied aufgrund einer sinnvollen Aufgabenteilung damit betraut sei, sich mit dem Schulungsthema besonders zu befassen. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt gewesen. Es habe sich nicht um Grundschulungen gehandelt. Über die in den Seminaren vermittelten speziellen Fachkenntnisse habe nach den unbestrittenen Angaben des Beteiligten jedenfalls zumindest ein Mitglied des Antragstellers bereits verfügt. Dem Vortrag des Antragstellers, sämtliche seiner Mitglieder müßten wegen der besonderen personalvertretungsrechtlichen Struktur der Hochschule und wegen der besonderen Häufigkeit des Auftretens einschlägiger Probleme über vertiefte arbeitsrechtliche und tarifvertragliche Kenntnisse verfügen, um vor Ort die Beschäftigten beraten zu können, sei - abgesehen von der fehlenden Nachprüfbarkeit der tatsächlichen Angaben - entgegenzuhalten, daß die Aufgaben der Personalvertretung typischerweise durch Beschlußfassung des kollegialen Vertretungsorgans erfüllt würden; dieses müsse sich mit Blick auf den Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel darauf verweisen lassen, sich der besonderen Fachkunde eines seiner Mitglieder zu bedienen, um zu einer fachlich fundierten Entscheidung zu kommen. Angesichts dessen bedürfe es keiner Entscheidung mehr zu der Frage, ob die in Rede stehenden Seminare überhaupt geeignet gewesen seien, den Teilnehmern für die Personalratsarbeit dienliche Informationen zu vermitteln; zum bezeichneten Seminar der ... sei insoweit nicht einmal ein aussagekräftiges Tagungsprogramm vorgelegt worden.
Gegen die ihm am 25. bzw. 27. Juni 1991 zugestellten Beschlüsse hat der Antragsteller am 12. Juli 1991 Beschwerde eingelegt, die er fristgerecht begründet hat. Er hat das Programm des genannten ... -seminars näher bezeichnet und macht im übrigen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im wesentlichen geltend: Die Fachkammer habe ihre Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen verletzt, indem sie ohne weitere Aufklärung seine - des Antragstellers - Angaben zur Notwendigkeit einer Spezialschulung sämtlicher seiner Mitglieder in Frage gezogen habe. Die in den angefochtenen Beschlüssen herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts datiere aus dem Jahr 1979. Diese Rechtsprechung bedürfe, wie es das Bundesarbeitsgericht zur entsprechenden Regelung des § 37 Abs. 6 BetrVG getan habe, der Weiterführung. Es komme darauf an, was heute das "notwendige Rüstzeug" für die Personalvertretung sei. Bei der Frage der Erforderlichkeit müsse auch auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse abgestellt werden. Ohne die streitigen Schulungen seien die Personalratsmitglieder nicht in der Lage, kompetent ihre allgemeinen Aufgaben i.S.d. § 67 Nds. PersVG wahrzunehmen. Zu berücksichtigen sei gleichermaßen, daß sich bei einer Bildung von örtlichen Personalräten im Bereich der Hochschule in weit größerem Umfang die Notwendigkeit von Schulungen ergeben würde.
Der Antragsteller beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse zu ändern und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Er hält die Anträge bereits für unzulässig, weil sie sich nicht auf allgemeine Fragen der Erstattungspflicht beschränkten, und verteidigt im übrigen die Entscheidungen der Fachkammer.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden des Antragstellers sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsanträge zu Recht abgelehnt.
Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob dem Antragsteller - wie der Beteiligte meint - bereits die Antragsbefugnis für die verfolgten Feststellungsbegehren fehlt. Denn die Anträge sind jedenfalls in der Sache unbegründet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluß vom 23.4.1991 - BVerwG 6 P 19.89 - PersV 1992, 115 m.w.N.) kann der Personalrat, obwohl nicht er, sondern das zur Schulung entsandte Mitglied Inhaber des Erstattungsanspruchs ist, allgemeine Fragen der Erstattungspflicht, die für die Personalratstätigkeit von Bedeutung sind, gerichtlich klären lassen; er kann dann auch beantragen, daß die im konkreten Fall angefallenen Kosten zu erstatten sind. Bei solcher Sachlage betrifft die Entscheidung auch seine Rechtsposition unmittelbar, weil es gleichermaßen darum geht, ob ein Schulungsbedürfnis insoweit besteht, als der Personalrat ohne die Schulung des zu entsendenden Mitglieds seine personalvertretungsrechtlichen Befugnisse nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. auch Senatsbeschluß vom 4.11.1992 - 18 L 8479/91 - mit Nachweisen zum Meinungsstand). Gute Gründe sprechen für die Auffassung der Fachkammer, daß nach diesen Maßstäben gegen die Zulässigkeit der vorliegenden Anträge nichts zu erinnern ist. Denn mit ihnen verfolgt der Antragsteller ausweislich der Antragsbegründungen die gerichtliche Klärung, daß es angesichts der Größe der Dienststelle ... und der von ihm zu behandelnden Beteiligungsangelegenheiten zur ordnungsmäßigen Aufgabenerledigung erforderlich sei, bezüglich der hier fraglichen Seminarthemen (Fragen des Individual- und des kollektiven Arbeitsrechts und des BAT) sämtlichen seinen Mitgliedern über die insofern im Rahmen der Grundschulung vermittelten Kenntnisse hinaus Spezialschulungen zukommen zu lassen.
Die Frage der Zulässigkeit der Anträge bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn die verfolgten Feststellungsbegehren können - wie die Fachkammer zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß der Beteiligte eine Erstattung der Kosten abgelehnt hat, die durch die Teilnahme der genannten Mitglieder des Antragstellers an den fraglichen Seminaren entstanden sind. Denn hierbei handelte es sich nicht um notwendige Kosten im Sinne von § 52 Abs. 1 Nds. PersVG.
Ob eine Schulung für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse vermittelt, beurteilt sich anerkanntermaßen nach objektiven und subjektiven Kriterien. Der Begriff der Erforderlichkeit der Schulung ist also sach- und personenbezogen. Die Schulungsveranstaltung muß objektiv von ihrer Thematik her die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die ihrer Art. nach für die Tätigkeit des betreffenden Personalrats benötigt werden. Außerdem muß ein Schulungsbedürfnis gerade für das zu entsendende Mitglied bestehen; dieses Mitglied muß der Schulung für seinen möglichst sachgerechten Einsatz im Personalrat in der fraglichen Materie bedürfen, weil es damit noch nicht vertraut ist (st. Rspr. des BVerwG, zuletzt Beschluß vom 23.4.1991, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Zwar ist der Antragsteller zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben objektiv auf Mitglieder angewiesen, die über detaillierte arbeits- und tarifrechtliche Kenntnisse verfügen. Auch kann zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, daß die Teilnahme an den fraglichen Seminaren geeignet war, sich derartige Kenntnisse anzueignen.
Es ist jedoch nicht dargetan, daß personenbezogen ein Schulungsbedürfnis für die entsandten Mitglieder bestanden hätte. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers waren sie nach der Aufgabenverteilung im Personalrat nicht als "Spezialisten" mit den in Rede stehenden Thematiken befaßt. In den Entsendungsbeschlüssen ist ferner nicht zum Ausdruck gebracht worden, daß zur Sicherung einer sachgerechten Aufgabenwahrnehmung seitens der Personalvertretung aktuell Anlaß bestanden hätte, die entsandten Mitglieder als "Spezialisten" heranzubilden. Dafür gibt auch das Vorbringen des Antragstellers im Beschlußverfahren nichts her. Ihm ist einzuräumen, daß die im Schreiben des Beteiligten vom 13. Januar 1989 an den Vorsitzenden des Antragstellers im Anschluß an einen Runderlaß des Nds. Ministers der Justiz vom 22. Oktober 1980 vertretene Ansicht nicht haltbar ist, ein Bedürfnis nach Spezialschulung sei generell abzulehnen, wenn der Personalvertretung bereits ein mit der Materie vertrautes Mitglied angehöre. Die möglicherweise in diese Richtung deutenden Aussagen in seiner Entscheidung vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 30.78 - (PersV 1981, 29) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 16. November 1987 - BVerwG 6 PB 14.87 - (Buchholz 251.0 § 47 BaWüPersVG Nr. 1) klargestellt. Es gibt in der Tat keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach die Schulung eines Personalratsmitgliedes stets dann nicht für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich ist, wenn bereits ein anderes Personalratsmitglied über die bei der Schulung vermittelten Fachkenntnisse verfügt. Wesentlich ist vielmehr unter Berücksichtigung der Größe der Dienststelle sowie von Art. und Umfang der durch den Personalrat zu behandelnden Beteiligungsangelegenheiten darauf abzustellen, ob der Personalrat ohne die Schulung des zu entsendenden Mitglieds seine personalvertretungsrechtlichen Befugnisse nicht sachgerecht wahrnehmen kann (ebenso Beschluß des BVerwG vom 23.4.1991, a.a.O.). Angesichts dieser Klarstellungen erledigt sich zugleich der Vorwurf der Beschwerden, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleibe, was die Erforderlichkeit von Schulungen angehe, zu Lasten der Personalvertretung hinter der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum BetrVG zurück. Auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich freilich nicht der vom Antragsteller gezogene, seine Feststellungsbegehren tragende Schluß, im Hinblick auf die Größe der ihm zugeordneten Dienststelle und den Umfang der von ihm zu behandelnden personalrechtlichen Maßnahmen sei es unverzichtbar, daß sämtliche seiner Mitglieder über vertiefte Spezialkenntnisse im Arbeits- und Tarifrecht verfügten. Dieser Folgerung steht das auch für die Personalvertretungen geltende Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel entgegen. Danach müssen die für Schulungen aufzuwendenden Mittel in einem Vernünftigen, angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck stehen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 23.4.1991, a.a.O.). Diese Relation wahrt die Forderung des Antragstellers nach einer Spezialschulung aller seiner Mitglieder in Fragen des Arbeits- und Tarif rechts nicht. Zwar hat er mehr als 5.500 Bedienstete zu vertreten und nach seinen Angaben in den turnusmäßigen wöchentlichen Sitzungen etwa 90 bis 100 personalrechtliche Maßnahmen zu beraten. Dem steht aber gegenüber, daß im fraglichen Zeitraum von seinen 21 Mitgliedern sieben freigestellt waren. Dies versetzte ihn in die Lage, durch zweckmäßige Geschäftsverteilung dafür Sorge zu tragen, daß nicht nur in den Sitzungen eine ausreichende Beratung des Gesamtgremiums durch sachkundige Mitglieder, sondern auch sonst eine ordnungsgemäße Betreuung der vertretenen Bediensteten - insbesondere durch Abhaltung von Sprechstunden - in bezug auf arbeits- und tarifrechtliche Probleme gewährleistet werden konnte. In diesem Zusammenhang ist der Antragsteller nicht substantiiert dem Vortrag des Beteiligten entgegengetreten, dem Personalrat gehörten genügend Mitglieder an, die aufgrund beruflicher Befassung oder langjähriger Personalratszugehörigkeit über die einschlägigen Kenntnisse verfügten. Mangels näherer Angaben stellt sich hier ebenfalls nicht die Frage, ob der Antragsteller wegen des Umfangs der von ihm zu behandelnden Personalangelegenheiten - über den Kreis seiner freigestellten Mitglieder hinaus - Anspruch auf besondere Schulung weiterer Mitglieder als "Spezialisten" hatte. Die zur Entscheidung gestellten Feststellungsbegehren zielen vielmehr erklärtermaßen auf den gerichtlichen Ausspruch, sämtliche Mitglieder des Antragstellers bedürften der fraglichen Spezialschulung. Das ist mit Blick auf das angeführte Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht haltbar. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann eine rechtserhebliche Behinderung der Arbeit der Personalvertretung nicht darin erblickt werden, daß ein in einer großen Dienststelle wie der ... vor Ort angesprochenes Personalratsmitglied Bedienstete hinsichtlich spezieller Fragestellungen auf die Beratung durch die "Spezialisten" des Personalrats verweist. Da die Notwendigkeit einer sinnvollen Aufgabenverteilung in der Personalvertretung auf der Hand liegt, ist namentlich die Befürchtung des Antragstellers nicht nachvollziehbar, eine solche Verweisung ziehe einen Ansehensverlust des nicht spezialisierten Personalratsmitglieds nach sich. In Wirklichkeit zielt die diesbezügliche Argumentation - wie der Antragsteller in der mündlichen Anhörung eingeräumt hat - letztlich auf die übersetzte Forderung, jedes Personalratsmitglied bedürfe hinsichtlich aller für die Personalratsarbeit relevanten Thematiken über eine Grundschulung hinaus der Spezialschulung. Unter dem Blickwinkel einer sachgerechten Aufgabenerledigung durch den Personalrat ist für derartige Schulungen bei verständiger Sicht kein Bedürfnis anzuerkennen. Für seine Forderung kann sich der Antragsteller schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kosten einer weitgehenden Spezialschulung seiner Mitglieder beliefen sich auf einen geringeren Betrag als die notwendigen Schulungskosten, die bei Bildung örtlicher Personalräte im Bereich der ... anfallen würden. Ob und inwieweit Schulungskosten als erforderlich anerkannt werden können, ist ausschließlich mit Blick auf die bestehenden personalvertretungsrechtlichen Strukturen zu beurteilen, deren Änderung im übrigen nicht in der Rechtsmacht, des Antragstellers liegt (vgl. § 6 Abs. 3 Nds. PersVG).
Nach alledem sind die Beschwerden des Antragstellers zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
...
Schwermer,
Dr. Dembowski,
Knies,
Schwanke