Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.11.1992, Az.: 2 M 4395/92
Änderung einer einstweiligen Anordnung; Veränderte Umstände; Beschwerde; Bewerberauswahl; Konkurrent; Angriff der Beurteilung des Konkurrenten; Verwaltungsakademie; Rechnungsprüfungsamt; Spitzenamt; Auswahlmaßstäbe
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.11.1992
- Aktenzeichen
- 2 M 4395/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 13392
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1992:1124.2M4395.92.0A
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 BG ND
- § 101 BG ND
- § 118 Abs. 3 S. 1 GemO ND
- § 123 VwGO
- § 80 Abs. 7 VwGO
- Art. 33 Abs. 2 GG
- § 40 LbV ND
- § 41 Abs. 4 LbV ND
- § 41 Abs. 1 S. 1 LbV ND
- § 61 Abs. 1 LKreisO ND
- § 61 Abs. 4 LKreisO ND
- § 65 LKreisO ND
- § 67 LKreisO ND
Fundstelle
- OVGE MüLü 43, 332
Amtlicher Leitsatz
Ein Antrag auf Änderung einer einstweiligen Anordnung kann auf veränderte Umstände auch dann gestützt werden, wenn es möglich gewesen wäre, diese durch eine Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung geltend zu machen.
Auch bei der Auswahl zwischen den Bewerbern um ein Amt des gehobenen Dienstes der Kommunalverwaltung, über dessen Besetzung von der Kommunalvertretung zu beschließen ist, kommt den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber erhebliches Gewicht zu.
Im Rechtsschutzverfahren kann auch die zugunsten des bevorzugten Mitbewerbers erstellte dienstliche Beurteilung angegriffen werden.
Der Inhaber des Diploms einer Verwaltungsakademie muß bei der Besetzung eines Spitzenamts nicht gegenüber einem fachlich gleich gut beurteilten Konkurrenten bevorzugt werden.
Für die Übertragung der Funktion des Leiters des Rechnungsprüfungsamts durch den Kreistag gelten die beamtenrechtlichen Auswahlmaßstäbe.