Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.02.2001, Az.: 4 OB 784/01

Sozialhilfe; Vollstreckung; wiederkehrende Leistung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.02.2001
Aktenzeichen
4 OB 784/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 39437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 12.02.2001 - AZ: 3 D 481/01

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

§ 929 Abs. 2 ZPO ist auf künftig fällig werdende wiederkehrende (laufende) Leistungen nicht anzuwenden, weil insoweit innerhalb der Monatsfrist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung noch nicht beantragt werden kann.

Gründe

1

Die zulassungsfreie und nicht dem Vertretungszwang unterliegende Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers ist begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Vollstreckungsantrag nach § 172 VwGO zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, der Beschluss des Senats vom 10. August 2000, durch den er die Vollstreckungsschuldnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet hat, dem Vollstreckungsgläubiger ab dem 01. August 2000 (bis auf weiteres) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt zu gewähren, könne wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 123 Abs. 3 VwGO auch im Anordnungsverfahren gelte, nicht mehr vollzogen werden. Denn § 929 Abs. 2 ZPO ist jedenfalls auf künftig fällig werdende wiederkehrende (laufende) Leistungen nicht anzuwenden, weil insoweit innerhalb der Monatsfrist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung noch nicht beantragt werden kann (Beschluss des Senats vom 19. Dezember 1990 - 4 M 144/90 -, Az. erster Instanz: 3 D 3/90 VG Hannover, seitdem ständige Rechtsprechung, u. a. Beschluss vom 29. April 1993 - 4 O 1928/93 - und vom 12. August 1998 - 4 M 3591/98 - ).

3

Der Senat leitet nunmehr im Beschwerdeverfahren anstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung nach § 172 VwGO ein, auch wenn die Frist für die Vollstreckungsschuldnerin zur Einlegung des Rechtsmittels gegen den Beschluss des Verwaltungsgericht vom 12. Februar 2001 (3 B 441/01), durch den es den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 10. August 2000 mangels Rechtsschutzinteresses abgelehnt hat, noch nicht abgelaufen ist. Denn dem Vollstreckungsgläubiger wird inzwischen fast einen Monat lang der notwendige Lebensunterhalt vorenthalten, obwohl er einen gerichtlichen Vollstreckungstitel in Händen hat. Dieser Zustand kann nicht länger hingenommen werden.

4

Da die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg hat, sieht der Senat im Interesse der Verfahrensbeschleunigung davon ab, dem Vollstreckungsgläubiger erst einen Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beizuordnen.