Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.02.2001, Az.: 1 K 112/99

Abwägung; Beurteilungspegel; Lärmschutz; Verkehrslärm

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.02.2001
Aktenzeichen
1 K 112/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Es stellt keinen Abwägungsfehler dar, wenn die Gemeinde bei der Planung der Zufahrt zu einem neuen Baugebiet die Variante wählt, die zu den geringsten Erhöhungen von Beurteilungspegeln in der Nachbarschaft führt, und nicht die Variante verwirklicht, die zu den geringsten absoluten Beurteilungspegeln führt.

Tatbestand:

1

Der Antragsteller, der Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes K. 3 in L. ist, wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 102 "B. K." der Antragsgegnerin.

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Das Grundstück des Antragstellers liegt auf der Südostseite des K., der ca. 40 m weiter nordöstlich in die K.-A.-S., die Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße, mündet. Das Baugebiet K. ist durch einen ca. 40 m tiefen Geländestreifen von der K.-A.-S. getrennt, auf dem inzwischen ein Lärmschutzwall angelegt ist. Der Lärmschutzwall südöstlich der Straße K. ist aufgrund der Planfeststellung für die etwas weiter östlich verlaufende Bundesstraße 4 errichtet worden und inzwischen mit Bäumen und Sträuchern völlig eingegrünt. Der Lärmschutzwall nordwestlich der Straße K. war zunächst deutlich niedriger, ist aber im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplanes B. K. auf eine Höhe von 3 m bis 4 m erhöht worden.

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Für das Gelände auf der Nordostseite der K.-A.-S. hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 102 "B. K." aufgestellt. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 30 ha, die im Westen durch die W.-L.-S., im Süden durch die K.-A.-S., im Osten durch die B 4 und im Norden durch die A. begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzt im südöstlichen Bereich ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest und im Übrigen ein allgemeines Wohngebiet mit ein bis drei Geschossen. Von einer Fläche für Geschosswohnungsbau im Westen abgesehen wird das Baugebiet durch eine Straße erschlossen, die gegenüber der Einmündung der Straße K. von der K.-A.-S. abzweigt.

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Der Rat der Antragsgegnerin fasste am 23. April 1992 den Beschluss zur 23. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 102 "B. K.". Bei der im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung durchgeführten Informationsveranstaltung am 7. Mai 1992 sprachen sich die anwesenden Bürger gegen eine Zufahrt gegenüber der Einmündung des K. aus. Die Antragsgegnerin untersuchte daraufhin verschiedene Erschließungsvarianten auf die Lärmbelastung für die Bewohner des Baugebietes K.. Neben der seinerzeit vorhandenen Situation (ohne das Baugebiet B. K.) prüfte die Antragsgegnerin eine Zufahrt in das Baugebiet in Höhe der alten Panzerstraße (westlich des K.), eine Kreuzung in Höhe des K. und eine Erschließung durch zwei Zufahrten in Höhe der alten Panzerstraße und in Höhe des K.. Dabei legte die Antragsgegnerin für das Baugebiet B. K. insgesamt 800 Einwohner zugrunde. Die Untersuchung ergab, dass die Grundstücke im Baugebiet K. bereits ohne Neubaugebiete durch den Lärm der K.-A.-S. vorbelastet sind, der im Einmündungsbereich des K. (K. 3 und H.-T.-R. 2) auf etwas über 60/50 dB(A) tags/nachts ansteigt. Die Anbindung des Baugebietes B. K. führt nach der Untersuchung nur zu geringen Erhöhungen der Beurteilungspegel, die im Einmündungsbereich des K. (Grundstück des Antragstellers) bei maximal 1,5 dB(A) liegen. Die Unterschiede zwischen den Erschließungsvarianten fallen noch niedriger aus. Als verkehrstechnisch günstigste Alternative wird die Anbindung des Baugebietes B. K. an die vorhandene Einmündung des K. dargestellt.

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Nach einer weiteren Bürgerversammlung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschloss der Verwaltungsausschuss am 6. Juli 1993 die Auslegung des Planentwurfes auf der Grundlage der Erschließung des Baugebietes durch eine Zufahrt in Höhe der Abzweigung K.. Am 23. September 1993 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Bedenken und Anregungen und fasste den Satzungsbeschluss, der am 8. März 1994 im Amtsblatt bekannt gemacht wurde.

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Der Bebauungsplan setzt die Zufahrt zum Baugebiet B. K., abgesehen von einem 100 m tiefen Geländestreifen an der W.-L.-S., gegenüber der Einmündung der Straße K. in die K.-A.-S. fest. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes schließt die K.-A.-S. nicht mehr ein. Die Begründung (Nr. 5.2.1) geht davon aus, dass bei diesem Anschluss die geringsten Widerstände im Verkehrsablauf und die geringsten Lärmimmissionen für Anlieger zu erwarten seien. Die vorhandene Ampelanlage werde der veränderten Verkehrssituation angepasst. Eine Anbindung des Baugebietes an anderer Stelle mit einer zusätzlichen Einmündung würde einen weiteren potentiellen Gefahrenpunkt schaffen, zu zusätzlichen Rückstaues führen und eine zusätzliche Lärmquelle darstellen.

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Der Antragsteller hat am 31. Dezember 1998 den Normenkontrollantrag gestellt und vorgetragen, die Antragsgegnerin habe sich im Planverfahren nicht mit der Frage befasst, auf welche Weise die Verkehrslärmbeeinträchtigungen für die Häuser im Einmündungsbereich des K. hätten gering gehalten werden können. Die Antragsgegnerin habe die Grundstücke auf der Südwestseite der K.-A.-S. nicht in den Bebauungsplan einbezogen. Der Verkehr in das Baugebiet B. K. einschließlich des Gewerbegebietes erhöhe die Zahl der Ampelphasen. Auch Pegelerhöhungen von weniger als 3 dB(A) seien hörbar und erhöhten die Belästigungen durch Verkehrslärm, zumal bereits der Lärm der K.-A.-S. die Grenzwerte der 16. BImSchV überschreite. Außerhalb des Planverfahrens habe die Antragsgegnerin den Lärmschutzwall des Baugebietes K. westlich der Einmündung der Straße K. erhöht, nicht aber östlich.

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Der Antragsteller beantragt,

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den am 23. September 1993 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 102 "B. K." der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Bebauungsplanvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

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1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Tatsache, dass der Bebauungsplan im Wesentlichen realisiert ist, stellt das Rechtsschutzbedürfnis nicht in Frage. Der Antragsteller hat nämlich unabhängig von diesem Verfahren einen Folgenbeseitigungsanspruch auf Herstellung aktiven Lärmschutzes geltend gemacht und diesen damit begründet, dass die Zufahrt zum Baugebiet B. K., die zu einer verstärkten Lärmbelästigung führe, nicht auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruhe (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 -, DVBl. 1993, 1357). Unter diesem Gesichtspunkt würde die Nichtigerklärung des Bebauungsplanes die Situation des Antragstellers verbessern.

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2. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

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Formelle Fehler des Planes sind nicht gerügt und auch nicht erkennbar; insbesondere ist der Plan ordnungsgemäß ausgefertigt und bekannt gemacht worden.

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Der Bebauungsplan leidet auch nicht an Abwägungsfehlern. Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301/304 ff.) ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, sowie ferner dann, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

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Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Lärmuntersuchungen zu den Erschließungsalternativen durchgeführt und ist gezielt der Frage nachgegangen, wie die Verkehrslärmbeeinträchtigungen für die Häuser südlich der K.-A.-S. im Baugebiet K. möglichst gering gehalten werden können. Die Antragsgegnerin hat bereits nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Juli 1992, als die Zufahrt für das Baugebiet B. K. noch nicht "festgeschrieben" war, Lärmuntersuchungen durchgeführt. Dabei kam die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung einer Verkehrsprognose zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55/45 dB(A) tags/nachts an allen Häusern südlich der K.-A.-S. durch den Lärm dieser Straße überschritten werden. An den Häusern H.-T.-R. 2 und K. 3, die nahe der Einmündung der Straße K. in die K.-A.-S. liegen und nur teilweise im "Schallschatten" eines Lärmschutzwalles, werden auch ohne den Ausbau des Neubaugebietes B. K. bei der prognostizierten Verkehrsbelastung die Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59/49 dB(A) knapp überschritten. Die Antragsgegnerin hat dem gegenwärtigen Straßenzustand verschiedene Erschließungsvarianten für das Baugebiet B. K. gegenübergestellt:

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Alternative 1: Zufahrt zu B. K. Ost und I. d. K. nordwestlich des K.

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Alternative 2: Kreuzung in Höhe des K. (Festsetzung des Bebauungsplanes)

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Alternative 3: Zufahrt zu B. K. Ost nordwestlich des K.

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Alternative 4: Zufahrt zum Gewerbegebiet B. K. in Höhe des K. und Zufahrt zu B. K. Ost nordwestlich des K.

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Die Antragsgegnerin hat die Auswirkungen der verschiedenen Erschließungsvarianten exemplarisch auf die Lärmbelastung von fünf Häusern des Baugebietes K. untersucht, die den möglichen Zufahrten des Baugebietes B. K. am nächsten liegen. Dabei zeigte sich, dass die Lärmbelastung durch die K.-A.-S. bei den Häusern H.-T.-R. 2 und K. 3 nahe der Einmündung der Straße K. in die K.-A.-S. - ohne B. K. - bereits die Grenzwerte der 16. BImSchV von 59/49 dB(A) tags/nachts mit maximal 62,4/52,2 dB(A) beziehungsweise 63/52,4 dB(A) tags/nachts überschreitet, während die Lärmbelastung auf dem Grundstück H.-T.-R. 18 mit 55,6/46,1 dB(A), H.-T.-R. 10 mit 55,3/45,5 dB(A) und K. 43 mit 58,6/50,6 dB(A) etwas geringer ist. Die verschiedenen Erschließungsvarianten führen auf den Grundstücken H.-T.-R. 18 und 10 mit 2,7 dB(A) bis 3,2 dB(A) beziehungsweise 1,7 dB(A) bis 2,3 dB(A) zu stärkeren Veränderungen der Beurteilungspegel als auf den schon stärker belasteten Grundstücken H.-T.-R. 2 und K. 3, auf denen sich die Beurteilungspegel maximal zwischen 0,8 dB(A) und 1,3 dB(A) beziehungsweise 0,9 dB(A) und 1,4 dB(A) verändern. Die festgesetzte Alternative 2 führt bei den Grundstücken H.-T.-R. 18 und 10 mit maximal 2,7 dB(A) beziehungsweise 1,8 dB(A) zu geringeren Erhöhungen als die Alternative 3, die für die Grundstücke H.-T.-R. 2 und K. 3 mit maximal 0,8 dB(A) beziehungsweise 0,9 dB(A) günstiger wäre. Diese Untersuchung der Lärmbelastung durch die Zufahrtsvarianten hat der Kläger nicht detailliert in Zweifel gezogen.

24

In der Begründung des Bebauungsplanes hat sich die Antragsgegnerin mit dem Hinweis auf die geringsten Widerstände im Verkehrsablauf und die geringsten Lärmimmissionen begnügt:

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"Zusammen mit der Straße K. wird eine Kreuzung hergestellt. Eine Ampelanlage ist vorhanden und kann der veränderten Verkehrssituation angepasst werden.

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Aus verkehrs- und lärmschutztechnischer Sicht sind bei diesem Anschluss die geringsten Widerstände im Verkehrsablauf und die geringsten Lärmimmissionen für Anlieger zu verwarten.

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Eine Anbindung der Baugebiete an anderer Stelle mit einer zusätzlichen Einmündung würde einen weiteren potentiellen Gefahrenpunkt schaffen, zu zusätzlichen Rückstaues führen und eine zusätzliche Lärmquelle darstellen."

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Diese Abwägung lässt keinen Fehler erkennen. Da die Lärmproblematik in der vorgezogenen Bürgerbeteiligung und der Bürgerbeteiligung ausführlich diskutiert worden ist und im Zuge der Auslegung des Planentwurfes keine Bedenken und Anregungen in dieser Richtung erhoben worden sind, durfte die Antragsgegnerin sich in der Annahme, dass dieses Problem bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens abgearbeitet war, kurz fassen und brauchte nur das Ergebnis ihrer Überlegungen zusammenzufassen. Es begegnet keinen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin sich bei ihrer Entscheidung für die Alternative 2 von den geringsten Erhöhungen durch die Zufahrt für das Baugebiet B. K. leiten ließ und nicht auf die geringsten absoluten Beurteilungspegel (Alternative 3) abgestellt hat. Dass die Beurteilungspegel, die die Antragsgegnerin ersichtlich zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hat, nur eine mathematische Kurzformel für die Lärmbelästigung darstellen, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Vertiefung, weil es bei der Abwägung der Erschließungsalternativen nicht so sehr auf die Auslotung der Lärmsituation auf dem Grundstück des Antragstellers ankommt, sondern auf das Verhältnis der Belastungen des Antragstellers einerseits und der Eigentümer der Grundstücke H.-T.-R. 18 und 10 andererseits.

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Die Abwägung erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Lärmbelastung auf dem Grundstück des Antragstellers bereits ohne die Planung des Baugebietes B. K. unter Berücksichtigung des prognostizierten Verkehrs auf der K.-A.-S. die Grenzwerte der 16. BImSchV überschreitet. Auch wenn eine Erhöhung des Verkehrslärms in der Abwägung grundsätzlich umso gravierender ist, je höher die vorhandene Belastung ist, muss bei der Entscheidung über die Alternativen für die Erschließung des Baugebietes B. K. berücksichtigt werden, dass mit der Erhöhung des Beurteilungspegels für das Grundstück des Antragstellers - und das Grundstück H.-T.-R. 2 - eine Erhöhung für die Nachbargrundstücke H.-T.-R. 10 und 18 korrespondiert, die nicht im gleichen Verhältnis steht. Außerdem liegen die Beurteilungspegel der Grundstücke H.-T.-R. 10 und 18, für die die Alternative 2 am günstigsten ist, nur geringfügig unter den Grenzwerten der 16. BImSchV.

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Schließlich kommt hinzu, dass die Alternative 2 unter dem Blickwinkel des Verkehrsflusses am günstigsten ist, weil jede weitere Zufahrt zur K.-A.-S. den Verkehrsfluss auf dieser Zubringerstraße zur Ortsumgehung der B 4 behindert.

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Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, den Planbereich des Bebauungsplanes auf die Grundstücke südwestlich der K.-A.-S. auszudehnen und zu ihren Gunsten aktiven Lärmschutz festzusetzen. Der Anschluss des Baugebietes B. K. führt zwar zu einer gewissen Steigerung der Beurteilungspegel, die bereits jetzt zum Teil höher als die Grenzwerte der 16. BImSchV liegen. Die Beurteilungspegel für die Grundstücke H.-T.-R. 2 und K. 3 überschreiten mit 61,1/51 dB(A) tags/ nachts beziehungsweise 61,7/51,3 dB(A) tags/nachts die Grenzwerte der 16. BImSchV von 59/49 dB(A) tags/nachts um bis zu 2,7 dB(A). Allerdings führt die Erschließung des neuen Baugebietes über die Kreuzung K.-A.-S./K. nur zu einer Steigerung bis zu 1,5 dB(A). Ein Anspruch auf Lärmschutz nach der 16. BImSchV ergibt sich daraus nicht. Die K.-A.-S. ist nicht um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert worden. Die Linksabbiegerspur im Zuge der K.-A.-S. stadtauswärts ist ohne Veränderung des Querschnitts der K.-A.-S. angelegt worden, so dass insoweit kein erheblicher baulicher Eingriff vorliegt. Die Zufahrt zum Baugebiet B. K. selbst führt zu Beurteilungspegeln, die deutlich unter den Grenzwerten des § 2 der 16. BImSchV liegen.

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Selbst wenn man diesen letzten Gesichtspunkt anders sähe, wäre ein etwaiger Abwägungsmangel jedenfalls nach § 214 Abs. 3 unerheblich, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist. Wie sich aus der Korrespondenz über den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Lärmschutz ergibt, hat die Antragsgegnerin den Lärmschutzwall entlang der K.-A.-S. nordwestlich der Einmündung K. nachträglich erhöht und damit für diesen Bereich des Baugebietes K. den Lärmschutz verbessert. Für den Bereich südöstlich der Einmündung K. hat die Antragsgegnerin dies abgelehnt, weil der Lärmschutzwall in diesem Bereich aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses für die B 4 etwas höher ausgebildet war und eine Erhöhung des Lärmschutzwalles nur durch Beseitigung des dort vorhandenen Busch- und Baumbestandes möglich gewesen wäre. Das bedeutet, dass die Antragsgegnerin, wenn sie denn die Belange des Antragstellers an einer Verbesserung des Lärmschutzes in vollem Umfang in die Abwägung einbezogen hätte, von einer Einbeziehung der Grundstücke südwestlich der K.-A.-S. Abstand genommen hätte, weil sie den Lärmschutz nicht zu Lasten eines Eingriffes in Natur und Landschaft verbessert hätte.

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Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin den Lärmschutzwall nordwestlich der Einmündung des K. in die K.-A.-S. im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplanes B. K. erhöht hat, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bebauungsplanes.

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Beschluss

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Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 30.000,-- DM festgesetzt.