Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.02.2001, Az.: 10 L 3340/00
Betrieb; Dienen; Einrichtungszweck; Errichtung; Gemeinde; Hallenverwaltung; Mitgliedsgemeinde; Nutzung; Nutzungsbefugnis; Samtgemeinde; Sporthalle; Sportstätte; Unterhaltung; Unterhaltungspflicht; Verwaltungsbefugnis; Verwaltungskompetenz; Widmung; übergemeindliche Funktion; überörtliche Sportstätte
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.02.2001
- Aktenzeichen
- 10 L 3340/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 40454
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 12.07.2000 - AZ: 5 A 10/00
Rechtsgrundlagen
- § 70 Abs 1 S 1 Nr 3 GemO ND
- § 72 Abs 1 S 1 Nr 3 GemO ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zu den Anforderungen, die an die Übernahme der Verwaltungskompetenz einer Samtgemeinde für eine bisher von einer ihrer Mitgliedsgemeinden betriebenen Sportstätte zu stellen sind.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Verwaltungszuständigkeit für eine Sporthalle.
Die Beklagte ist neben den Gemeinden A. und W. Mitgliedsgemeinde der klagenden Samtgemeinde. Die Beklagte errichtete in ihrem Gemeindegebiet im Jahre 1973 eine nach wie vor in ihrem Eigentum stehende Sporthalle. Mit Wirkung vom 1. Januar 1975 übertrug sie die Verwaltung der Halle auf die Klägerin, die in der Folgezeit auch die Unterhaltungskosten trug. In den Jahren 1984 und 1985 kam es über Umfang und Abgrenzung der von der Klägerin wahrzunehmenden Aufgaben zwischen den Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten, in die auch die Zuständigkeitsfrage für die Verwaltung der Sporthalle N. einbezogen wurde. Die Beteiligten einigten sich insoweit dahin, die für die Unterhaltung der Sporthalle vorgesehenen Aufwendungen ab 1986 aus den Haushaltsansätzen der Klägerin herauszunehmen und dem Haushalt der Beklagten zuzuführen, die seither über die Nutzung der Halle befindet und jährlich einen Belegungsplan aufstellt.
Dieser sah zuletzt für die werktäglichen Vormittagsstunden eine Nutzung durch den Schul- und Kindergartensport vor und räumte der örtlichen, in der Trägerschaft der Klägerin stehenden Grundschule sowie den örtlichen Kindergärten ebenso Hallenzeiten ein wie dem ortsansässigen Jugenddorf C., der in der Trägerschaft des Landkreises C. stehenden Orientierungsstufe E. sowie dem aus Orientierungsstufe, Realschule und Hauptschule bestehenden, ebenfalls vom Landkreis C. getragenen Schulzentrum W.. Für die Inanspruchnahme der Sporthalle durch seine Schulen leistete der Landkreis C. der Beklagten ein ihrem Haushalt zufließendes Nutzungsentgelt. Die Hallenbelegung in den Nachmittags- und Abendstunden blieb dem Vereinssport vorbehalten und kam maßgeblich den einzelnen Sparten des örtlichen SV N. zugute. Daneben wurde an den Dienstagabenden der DLRG-Gruppe W./N. und den Handballspielerinnen des ASV A. eine Nutzungsmöglichkeit eingeräumt.
Als die Beklagte das Nutzungsrecht des ASV A. zum 1. April 1999 zunächst eingeschränkt hatte und den Nachbarverein darüber hinaus mit Wirkung vom 1. Juli 1999 von der weiteren Hallenbelegung auszuschließen beabsichtigte, kam es zwischen den Beteiligten über die Vergabe der Nutzungsrechte erneut zu unterschiedlichen Auffassungen, die dazu führten, dass die Klägerin am 13. August 1999 Klage erhoben und zeitgleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat. Mit Beschluss vom 4. November 1999 hat das Verwaltungsgericht der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Klägerin die Schlüssel für die Sporthalle auszuhändigen und ihr die Verfügung über die Nutzung der Halle zu überlassen mit der Maßgabe, dass die Klägerin die Unterhaltungskosten übernimmt. Nachdem die Beklagte nach Eröffnung des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit der weiteren Hallennutzung durch den ASV A. bis zum rechtkräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugesichert hatte, haben die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erledigt erklärt.
Zur Begründung ihrer Klage hat sich die Klägerin darauf berufen, für die Regelung der Nutzung der Sporthalle N. zuständig zu sein. Die Sportstätte werde von Schülern der Samtgemeinde W. und damit von Schülern aller Mitgliedsgemeinden in Anspruch genommen und ebenso regelmäßig und dauerhaft von Vereinen aus mehreren Mitgliedsgemeinden - neben dem SV N. dem ASV A. - genutzt. Der Halle komme daher eine übergemeindliche Funktion zu, die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NGO kraft Gesetzes die Regelungskompetenz der Samtgemeinde zur Folge habe.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass sie für die Unterhaltung und Regelung der Nutzung der Sporthalle in N. zuständig ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert, dass ihr im Jahr 1986 die Verwaltungskompetenz für die Sporthalle N. zurückübertragen worden sei, sie seitdem neben dem Eigentum die Sachherrschaft innehabe und daher befugt sei, die Hallenzeiten zu vergeben. Etwas anderes folge auch nicht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NGO, weil die Klägerin die Sporthalle N. weder errichtet habe noch für deren Unterhaltung aufkommen müsse.
Mit Urteil vom 12. Juli 2000 hat das Verwaltungsgericht dem Klagebegehren entsprochen und festgestellt, dass die Klägerin für die Unterhaltung und Regelung der Nutzung der Sporthalle N. zuständig sei. Dies folge aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NGO, der die Errichtung und Unterhaltung einer Sportstätte und damit auch die Regelung der Nutzung unabhängig von den Eigentumsverhältnissen dem Aufgabenkreis einer Samtgemeinde zuordne, wenn diese Sportstätte mehreren Mitgliedsgemeinden diene, ihr mithin eine zentrale Funktion im Samtgemeindegebiet zukomme. Diese Feststellung sei für die streitbefangene Sporthalle N. zu treffen, da sie kontinuierlich nicht nur vom örtlichen Sportverein, sondern mit dem ASV A. auch von einem Verein einer weiteren Mitgliedsgemeinde genutzt worden sei. Hinzu komme die gemeindeübergreifende Hallenbelegung an den Vormittagen durch Schulen und Kindergärten, ohne dass die überwiegende Kostenträgerschaft des Landkreises C. hieran etwas ändere. Eine abweichende Würdigung ergebe sich auch nicht aus der haushaltsmäßigen Zuordnung der Unterhaltungskosten seit 1986. Diese widerspreche zum einen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NGO und lasse zum anderen unberücksichtigt, dass der Rat der Klägerin mit Zustimmung der Beklagten am 2. Dezember 1974 die Übernahme der Hallenverwaltung beschlossen habe, ohne dass dieser Beschluss in der Folgezeit aufgehoben worden sei.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts führt die Beklagte die mit Beschluss des Senats vom 25. September 2000 zugelassene Berufung, zu deren Begründung sie ausführt: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die von der Klägerin begehrte Feststellung auf § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NGO gestützt; diese Vorschrift regele die Errichtung und Unterhaltung einer Sportstätte im Bereich einer Samtgemeinde, sage aber nichts über deren Verwaltung. Die Befugnis hierzu resultiere bei einer gemeindeeigenen Sportstätte ausschließlich aus der aus dem zivilrechtlichen Eigentum abzuleitenden Sachherrschaft, die unter anderem das Recht umfasse, das an einen Fremdnutzer vergebene Nutzungsrecht wieder rückgängig zu machen. Darüber hinaus komme der Sporthalle N. eine zentrale Funktion im Samtgemeindegebiet nicht zu, da der Nutzung durch auswärtige Schulträger ebenso eine untergeordnete Bedeutung beizumessen sei wie den dem ASV A. eingeräumten Hallenzeiten. Die Beklagte müsse sich schließlich von der Klägerin auch nicht treuwidrig auf die Vergabe der Hallenverwaltung zu Beginn des Jahres 1975 verweisen lassen. Mit der Änderung der Haushaltsansätze 1986 seien die Beteiligten jahrelang einvernehmlich davon ausgegangen, dass die Beklagte für die Verwaltung und Unterhaltung ihrer Sporthalle zuständig sei.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, dass die Verwaltung der Sporthalle angesichts ihrer zentralen Funktion im Samtgemeindegebiet auf sie übergegangen sei, ohne dass die Eigentumsverhältnisse der sich aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NGO ergebenden Rechtsfolge entgegenstünden. Diese Vorschrift spreche von einer Aufgabe der Samtgemeinde und regele daher nicht nur den finanziellen Unterhaltungsaufwand, sondern auch die Verwaltungskompetenz. In der Sache erfülle die Sporthalle N. die vom Gesetz vorausgesetzte zentrale Funktion; unabhängig von der Nutzungsentschädigung durch den Schulträger diene sie in den Vormittagsstunden den Schülern und in den Nachmittags- und Abendstunden den Vereinssportlern aller Mitgliedsgemeinden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg, da das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben hat.
Zwar ist die Vorinstanz zutreffend von der Statthaftigkeit der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ausgegangen, hätte die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass sie für die Unterhaltung und Regelung der Nutzung, mithin der Verwaltung der Sporthalle N. zuständig sei, indes nicht treffen dürfen. Die von der Klägerin in Anspruch genommene Verwaltungsbefugnis steht vielmehr der Beklagten zu.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts rechtfertigt sich der Erfolg der Klage nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NGO. Die von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Verwaltungskompetenz würde voraussetzen, ihr Begehren, die Nutzung der Sporthalle N. zu regeln, als Maßnahme zur Unterhaltung einer Sportstätte, die mehreren Mitgliedsgemeinden in einer Samtgemeinde dient, anzusehen. Zwar dürfte Überwiegendes für die Auffassung des Verwaltungsgerichts sprechen, dass mit der Aufgabenzuweisung des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NGO, für die Errichtung und Unterhaltung von Sportstätten zu sorgen, unabhängig davon, ob es sich um eine noch zu errichtende oder - wie hier - vorhandene Sportstätte handelt, die Befugnis der Samtgemeinde einhergeht, zugleich auch die Zulassung zu ihnen sowie ihre Nutzung zu regeln. Anders als das angefochtene Urteil vermag der Senat jedoch nicht die Feststellung zu treffen, dass die Sporthalle N. mehreren Mitgliedsgemeinden der Klägerin dient.
Soweit diese dienende Funktion einer Sportstätte für mehrere Mitgliedsgemeinden in einer Samtgemeinde darin gesehen wird, dass sie nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft von einzelnen Sportlern oder Sportgruppen oder Vereinen genutzt wird, die in mehreren Mitgliedsgemeinden wohnen bzw. dort ihren Wohnsitz oder Ausgangsort ihres gemeinsamen Sportinteresses haben (vgl. VG Braunschweig - 1. Kammer Lüneburg -, Urt. V. 13.11.1980 - 1 VG A 31/80 -, NStN 1982, 47; ebenso Lüersen-Neuffer, NGO, Stand Mai 1994, § 72 Rdnr. 2; noch weitergehend und auf den Wohnsitz des einzelnen Sportlers abstellend Thiele, NGO, 5. Aufl., Anm. 1), vermag der Senat dieser Betrachtung nur mit der Maßgabe zu folgen, dass Art und Umfang der übergemeindlichen Nutzung im Vergleich zur örtlichen Inanspruchnahme einer Sportstätte ein Gewicht erreichen, welches die Feststellung rechtfertigt, dass sich die überörtliche Nutzung neben der örtlichen behaupten kann. Nur ein solches Verständnis vom Nutzungsgrad einer Sportstätte als mehreren Mitgliedsgemeinden dienend entspricht der Absicht des Gesetzgebers, ihre Errichtung und Unterhaltung dem Aufgabenkreis einer Samtgemeinde zuzuordnen.
Durch die Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NGO sollten "überörtliche Sportstätten" in die Errichtungs- und Unterhaltungspflicht der Samtgemeinden übergehen (LT-Drucks. 7/125 S. 27). Als eine solche wiederum kann nur eine Sportstätte angesehen werden, der im Bereich der Samtgemeinde eine zentrale Bedeutung zukommt. Diese zentrale Bedeutung ist einer Sportstätte abzusprechen, die überwiegend von Sportlern, Vereinen oder Gruppen einer einzelnen Mitgliedsgemeinde genutzt, von Sportinteressenten einer oder mehrerer anderer Mitgliedsgemeinden dagegen nur vereinzelt in Anspruch genommen wird. Aus der Tatsache, dass eine Gemeinde für eine in ihrer Trägerschaft stehende Sportstätte Sportinteressenten einer anderen Gemeinde in eingeschränktem Umfang - wenn auch über längere Dauer - Nutzungsrechte einräumt, folgt nicht zugleich, dass die Unterhaltungspflicht der Sportstätte nunmehr kraft § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NGO auf die Samtgemeinde überginge. Danach läuft eine Gemeinde allein dadurch, dass sie Sportlern einer zur Samtgemeinde gehörenden Nachbargemeinde einen Gaststatus gewährt, nicht Gefahr, die Befugnis zur Verwaltung ihrer Sportstätte zu verlieren. Ebenso wenig kann sie sich für den umgekehrten Fall, dass ihr an der Unterhaltung einer Sportanlage nicht länger gelegen sein könnte, ihren Verpflichtungen dadurch entziehen, dass sie nicht in ihrem Gemeindegebiet ansässige Dritte zur Nutzung der Sportstätte zulässt, um auf diese Weise eine ihr obliegende Aufgabe auf die Samtgemeinde zu verlagern.
Ob einer Sportstätte die danach gebotene zentrale Bedeutung zukommt, beurteilt sich einmal nach der tatsächlichen Entwicklung ihrer Inanspruchnahme durch Sportler und Vereine einer oder mehrerer Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde. Zum anderen ist die tatsächliche Inanspruchnahme einer kommunalen Sportstätte häufig nur das Ergebnis einer vorangegangenen Zulassung zur Nutzung durch den Einrichtungsträger nach Maßgabe des § 22 NGO. Die Frage, welchem Benutzerkreis eine kommunale Sportanlage dient, insbesondere ob sie für Sportler einer einzelnen Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde oder mehreren von ihnen bestimmt ist, kann sich daher auch nach der Beschreibung des Leistungszwecks der Einrichtung, mithin ihrer Widmung, beantworten lassen. Dies mag für den Fall der erstmaligen Herstellung einer Sportstätte, für den über Trägerschaft und Verwaltungsbefugnis zwischen Samtgemeinde und Mitgliedsgemeinde Einvernehmen besteht, problemlos zu beurteilen sein, gewinnt aber bei bereits vorhandenen Sportstätten dann an Bedeutung, wenn über den Einrichtungszweck und den Umfang von Nutzungsbefugnissen zwischen einzelnen Gebietskörperschaften Meinungsverschiedenheiten auftreten.
Die nach den vorstehenden Maßstäben gebotene zentrale Funktion kommt der Sporthalle N. nicht zu. Namentlich vermag der Senat im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung der Sporthalle für den zwischen den Beteiligten in erster Linie umstrittenen Vereinssport nicht die Feststellung zu treffen, die Sportstätte werde in gewichtigem Umfang durch Sportvereine mehrerer Mitgliedsgemeinden der Klägerin genutzt. Der dem Senat vorliegende und ab Januar 2000 geltende Hallenbelegungsplan verdeutlicht für die Vergabe der Hallenzeiten an den Nachmittags- und Abendstunden vielmehr das Gegenteil. Danach ist von Montag bis Freitag einer jeden Woche in den Zeiten von 14.00 Uhr bzw. 15.00 Uhr bis 22.00 Uhr fast ausschließlich dem SV N. das Nutzungsrecht in der Halle eingeräumt, der dieses wiederum seinen einzelnen Sparten wie Fußball, Volleyball, Badminton, Judo, Tennis, Leichtathletik und Gymnastik zugute kommen lässt. Daneben hat die Beklagte zwar auch dem ASV A. für dessen Handballsparte und der DLRG Ortsgruppe W., die ihren Vereinssitz in N. hat, an jedem Dienstagabend Nutzungszeiten zugeteilt, die allerdings mit wöchentlich zwei (ASV A.) bzw. einer Stunde (DLRG Ortsgruppe W.) nach Art und Umfang mit der Hallenbelegung durch den SV N. in keiner Weise zu vergleichen sind und daher auch nicht die Annahme rechtfertigen, die Beklagte halte hier im Rahmen der Sportförderung eine Sportstätte von überörtlicher Bedeutung vor. In der Vergabe der zur Verfügung stehenden Hallenzeiten spiegelt sich vielmehr das ortsbezogene Sportgeschehen einer einzelnen Gemeinde, nicht aber mehrerer Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde wider.
Diese Feststellung rechtfertigt sich auch mit Blick auf den Einrichtungszweck, der in der Platz- und Benutzungsordnung (BO) vom 19. Oktober 1999 dahin umschrieben wird, dass die im Gebiet der Beklagten liegenden Sportanlagen, zu denen auch die streitbefangene Halle gehört, bevorzugt den Schulen und Sportvereinen in der Gemeinde N. sowie für Zwecke der eigenen Jugendarbeit zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 1 BO). Daneben können die Interessen nicht ortsansässiger Nutzer bei der Vergabe der Hallenzeiten nur insoweit berücksichtigt werden, wie die Belange der bevorrechtigten örtlichen Vereine und Schulen nicht beeinträchtigt werden (§ 1 Abs. 3 BO). Das bedeutet im Ergebnis, dass auswärtige Hallennutzer, soweit ihre Interessen im Zusammenhang mit dem Einrichtungszweck - der Nutzung der Halle zur Ausübung des Sports - stehen, einer gesonderten Erlaubnis bedürfen, deren Erteilung sie lediglich im Wege einer ermessensfehlerfreien Bescheidung, der sogenannten Destination, beanspruchen können (vgl. dazu Vollmer, DVBl. 1989, 1087, 1089 m.w.N.).
Der von der Beklagten in der Platz- und Benutzungsordnung näher umschriebene Einrichtungszweck bleibt auch nicht ohne Auswirkungen auf die Beurteilung der Hallenbelegung in den Vormittagsstunden einer jeden Woche durch den Kindergarten- und Schulsport. Soweit in diesem Zusammenhang Nutzungszeiten für die - wenn auch in der Trägerschaft der Klägerin (§§ 72 Abs. 1 Nr. 2 NGO, 102 Abs. 1 NSchG) stehende - Grundschule N., den evangelischen und den gemeindlichen Kindergarten N., eine Mutter-Kind-Gruppe sowie das Jugenddorf C., welches im Gebiet der Beklagten ein Berufsbildungszentrum unterhält, vorgesehen sind, folgt daraus eine enge Ortsbezogenheit des Benutzerkreises im Sinne des § 1 Abs. 1 BO. Eine andere Beurteilung, die auf eine zentrale Bedeutung der Sporthalle N. schließen lassen könnte, könnte sich indes mit Blick auf die den einzelnen Schulformen des Schulzentrums W. eingeräumten Hallenzeiten rechtfertigen, da insoweit Schüler zu dem Benutzerkreis der Halle zählen, die in allen Mitgliedsgemeinden der Klägerin ihren Wohnsitz haben. Eine solche Annahme ließe aber außer Betracht, dass der Nutzungsbefugnis des Schulzentrums W. ebenso wie der der Orientierungsstufe der benachbarten Gemeinde E. eine über den Einrichtungszweck des § 1 Abs. 1 BO hinausgehende Sondernutzungsvereinbarung mit dem Schulträger jener Schulformen, dem Landkreis C., zugrunde liegt, der der Beklagten für die Inanspruchnahme der Sporthalle N. durch die in seiner Trägerschaft stehenden Schulen ein jährliches Nutzungsentgelt gewährt.
Die sich an der tatsächlichen Nutzung und rechtlichen Widmung orientierende Würdigung der streitbefangenen Halle als einer einer einzelnen Mitgliedsgemeinde dienenden Sportstätte lässt sich schließlich auch nicht durch den Umstand in Zweifel ziehen, dass die Beklagte die Hallenverwaltung mit Wirkung vom 1. Januar 1975 im Einvernehmen mit der Klägerin auf diese übertragen hatte. Denn diese Änderung des Nutzungszwecks war nur von vorübergehender Dauer und wurde von den Beteiligten ebenso einvernehmlich zu Beginn des Jahres 1986 in der Weise rückgängig gemacht, dass die für die Unterhaltung der Halle vorgesehenen Aufwendungen aus den Haushaltsansätzen der Klägerin herausgenommen und dem Haushalt der Beklagten zugeführt wurden. Bei dieser Regelung ist es, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, in der Folgezeit geblieben. Der Beachtlichkeit dieser Zweckänderung steht auch nicht entgegen, dass die Begründung der Verwaltungsbefugnis für die Klägerin zu Beginn des Jahres 1975 auf einem Beschluss ihres Rates beruhte, während es für die ab 1986 getroffene Folgeregelung an einem solchen fehlt. Mit dem Erlass der Haushaltssatzungen 1986 und der Folgejahre und den den Haushaltsplänen zugrundeliegenden Entscheidungen haben die Räte beider Beteiligten deutlich gemacht, es nicht bei der Änderung der Zweckbestimmung vom 2. Dezember 1974 zu belassen.
Nach allem vermag der Senat daher nicht die Feststellung zu treffen, dass der streitbefangenen Sporthalle eine übergemeindliche Funktion im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NGO zukommt.
Sonstiger Langtext
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG auf 8.000,-- DM festgesetzt.