Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.02.2001, Az.: 2 L 1373/97

Beamter; dienstliche Beurteilung; Pensionierung; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; Ruhestand

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.02.2001
Aktenzeichen
2 L 1373/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.12.1996 - AZ: 3 A 11/95

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Für die Klage eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten gegen seine dienstliche Beurteilung fehlt - auch wenn er noch reaktiviert werden kann - das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn der Dienstherr bei einer etwaigen Reaktivierung auf diese dienstliche Beurteilung nicht mehr zurückgreifen darf. Letzteres ist der Fall, wenn die Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum wesentlich durch Krankheit beeinflusst waren.

Tatbestand:

1

Der 1961 geborene, während des Gerichtsverfahrens mit Wirkung ab September 1999 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzte Kläger -- Polizeiobermeister im Landesdienst -- wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. April 1993 bis zum 18. März 1994; die Beurteilung lautet im Gesamturteil "befriedigend (8 Punkte)".

2

Vom 1. April bis zum 7. November 1993 war der Kläger mit kurzen Unterbrechungen als Sachbearbeiter im Verkehrsunfalldienst in dem Polizeiabschnitt O.-Stadt tätig. In der nachfolgenden Zeit beginnend ab dem 8.11.1993 bis zum Ende des Beurteilungszeitraums im März 1994 hatte er Einsatz- und Streifendienst im Wechselschichtdienst im Polizeikommissariat G. zu versehen. Ab dem 13. Oktober bis zum 5. Dezember 1993 und erneut zum Monatsende Dezember 1993 war der Kläger dienstunfähig erkrankt; zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes befand er sich darüber hinaus im Beurteilungszeitraum vom 2. Februar bis zum 13. März 1994 in einer Kur in L. (vgl. Bl. 128 und 197 der GA).

3

Seine noch nach den Beurteilungsrichtlinien vom 6.10.1971 (Nds. MBl S. 1288, geändert durch Erlass des MI vom 22.6.1990 -- Nds. MBl S. 865) erstellte dienstliche Beurteilung ausfertigung auf Bl. 31 der Beiakte E weicht hinsichtlich des Datums der Kenntnisnahme von dem Original ab). Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 17.6.1994 sowohl gegen den Text als auch das Gesamturteil dieser dienstlichen Beurteilung. Der Text sei zum Teil unverschämt und beleidigend; in der Vergangenheit sei er darüber hinaus besser, nämlich mit 10 Punkten ("befriedigend"), beurteilt worden. Auf Bitte der Beklagten nahm zu diesem "Widerspruch" des Klägers der PHK W. Stellung. Dieser leitete im Beurteilungszeitraum den Verkehrsunfalldienst (VUD) in dem Polizeiabschnitt O.-Stadt und war deshalb Erstbeurteiler. Er wies darauf hin, dass die Leistungen des Klägers innerhalb der Bezugsgruppe der Polizeiobermeister beim VUD erkennbar vom Durchschnitt abgewichen seien, und zwar nach unten. Hinweise darauf, dass der Kläger ab dem 8. November 1993 seinen Dienst nicht mehr im Verkehrsunfalldienst zu versehen hatte, fanden sich in dem Schreiben nicht. Der Polizeidirektor B. als Zweitbeurteiler nahm zu den Einwendungen des Klägers unter dem 27.9.1994 Stellung. Danach sei er (PD B.) aufgrund der vorgelegten Beurteilungsnotizen und der Besprechung der Beurteilung mit dem Erstbeurteiler zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zutreffend beurteilt worden sei; sachfremde Motive hätten keine Rolle gespielt. Die Beklagte wertete die Einwendungen des Klägers als Widerspruch und wies diesen -- gestützt auf die zuvor angeführte Begründung der Beurteiler -- mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.1994 zurück.

4

Der Kläger hat daraufhin am 18. Januar 1995 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Die dienstliche Beurteilung sei schon deshalb rechtswidrig, weil der PHK W. als Erstbeurteiler seine Leistungen nicht über einen hinreichenden Zeitraum habe beurteilen können. Außerdem sei der Erstbeurteiler ihm (dem Kläger) gegenüber voreingenommen gewesen. Insoweit hat der Kläger auf seine Ausführungen im Disziplinarverfahren verwiesen (vgl. Beiakte D).

5

Der Kläger hat beantragt,

6

den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19. Dezember 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Ersetzung der dienstlichen Beurteilung vom 7. April 1994 für die Zeit vom 1. April 1993 bis zum 18. März 1994 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

7

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung in dem Bescheid vom 19. Dezember 1994 beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Erstbeurteiler sei nicht voreingenommen gewesen. Außerdem habe er (der Erstbeurteiler) die Leistungen des Klägers über einen ausreichenden Zeitraum beobachten können. Die Beurteilung stelle schließlich keine Unverschämtheit dar; sie enthalte lediglich eine berechtigte, sachliche Kritik an den Leistungen des Klägers.

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Gegen dieses, am 11. Dezember 1996 verkündete und dem Kläger am 21. Januar 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Februar 1997 Berufung eingelegt. Für seine Klage bestehe weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Schließlich könne er wieder gesund, erneut in das Beamtenverhältnis berufen und dann bei Personalmaßnahmen auf die streitige Beurteilung zurückgegriffen werden. Zumindest habe er ein Feststellungsinteresse analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Er beabsichtige nämlich, einen Schadensersatzprozess wegen der Differenz zwischen dem ihm entgangenen Gehalt und dem zur Zeit bezogenen Ruhegehalt zu führen. Außerdem bestehe ein Rehabilitationsinteresse, da die angegriffene Beurteilung diskriminierend sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere zu der aus seiner Sicht gegebenen Voreingenommenheit des Erstbeurteilers.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern, die dienstliche Beurteilung vom 7. April 1994 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19. Dezember 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für die Zeit vom 1. April 1993 bis zum 18. März 1994 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen,

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hilfsweise festzustellen, dass die Beurteilung vom 7. April 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 1994 rechtswidrig gewesen ist.

14

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie nach ihrer ständigen Praxis bei Personalmaßnahmen von Beamten, die reaktiviert worden seien, nicht auf dienstliche Beurteilungen zurückgreife, die für die Betroffenen vor ihrem (zwischenzeitlichen) Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand erstellt worden seien. Dies gelte auch bei einer etwaigen Reaktivierung des Klägers. Deshalb fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der streitigen Beurteilung. Im Übrigen tritt die Beklagte den Ausführungen des Klägers, insbesondere zu einer Voreingenommenheit des Erstbeurteilers, entgegen und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen. Die Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist nämlich zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht mehr zulässig. Dem Kläger fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Überprüfung der streitigen dienstlichen Beurteilung (a). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der hilfsweise erhobenen Feststellungsklage sind ebenfalls nicht gegeben (b).

19

(a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts ist geklärt, dass grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung bei einem Begehren auf Neubeurteilung dann entfällt, wenn der für die Gewährung von Rechtsschutz maßgebende Zweck der dienstlichen Beurteilung, nämlich Grundlage für am Leistungsprinzip orientierte künftige Personalentscheidungen des Dienstherrn zu sein, nicht mehr gegeben ist (vgl. Urt. d. 5. Sen. des Nds. OVG v. 13.7.1999 -- 5 L 1436/97 -- unter Bezugnahme auf das Urt. d. 2. Sen. d. Nds. OVG v. 22.4.1997 -- 2 L 2818/96 -- sowie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

20

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin anerkannt, dass der für die dienstliche Beurteilung maßgebende -- o.a. -- Zweck grundsätzlich mit der Beendigung des bestehenden Beamtenverhältnisses entfällt (vgl. Entscheidungen vom 20. November 1990 -- 2 B 51/90 -- Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 225 sowie vom 11.2.1982 -- 2 C 33/79 -- Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 117). In der letztgenannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass Gleiches im Falle einer vorzeitigen Zurruhesetzung jedenfalls dann gilt, sobald aus Altersgründen keine Reaktivierung des Beamten mehr in Betracht kommt.

21

Der letztgenannten Fallgruppe sind weiterhin diejenigen Fälle gleich zu stellen, in denen der Betroffene zwar noch nicht das Alter erreicht hat, in dem er unabhängig von seinem Gesundheitszustand nicht erneut in das Beamtenverhältnis berufen, also reaktiviert werden kann -- hier nach § 59 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 57 Satz 1 Nr. 2 NBG das 63. Lebensjahr --, im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand aber ausgeschlossen werden kann, dass er noch reaktiviert werden wird.

22

Zu diesen Fallgruppen zählt der Kläger zwar nicht. Er ist erst 39 Jahre alt. Soweit ersichtlich -- eine eindeutige Angabe lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen --, ist er wegen einer "Depression mehrschichtiger Genese und einer Psychosomatose" als dienstunfähig angesehen und in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Dass sich an diesem, seit April 1993 entwickelten Krankheitsbild etwas zugunsten des Klägers ändert und er deshalb erneut in das Beamtenverhältnis berufen wird, kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

23

Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Überprüfung der dienstlichen Beurteilung ist jedoch aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles gleichwohl entfallen:

24

aa) Die angefochtene dienstliche Beurteilung darf nämlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zukünftig als Grundlage für Personalentscheidungen herangezogen werden. Eine Reaktivierung des Klägers kommt nur in Betracht, wenn er seine psychische Erkrankung überwunden hat und wieder dienstfähig geworden ist. In diesem Fall darf aber nicht auf Beurteilungen zurückgegriffen werden, die sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem sich die Leistungen des Beamten krankheitsbedingt bereits verschlechtert hatten. Eine solche dienstliche Beurteilung kann keine zuverlässige Grundlage für eine zukünftige Personalentscheidung sein, weil sich die der (Vor-)Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen entscheidend verändert haben. Der Betroffene hat nämlich die Krankheit, die seine Leistungen in dem Beurteilungszeitraum beeinträchtigte, überwunden. Deshalb kann aus einer solchen Beurteilung keine zuverlässige Prognose entnommen werden, wie sich die Leistungen des betroffenen Beamten zukünftig ohne gesundheitliche Beeinträchtigung entwickeln werden. Allenfalls könnte insoweit auf diejenigen dienstliche Beurteilungen zurückgegriffen werden, die vor Ausbruch der Krankheit erstellt worden waren.

25

Übertragen auf die vorliegende Fallgestaltung bedeutet dies, dass die angefochtene dienstliche Beurteilung bei einer späteren Reaktivierung des Klägers nicht mehr Grundlage für zukünftige Personalentscheidungen sein darf. Denn die psychische Erkrankung, die 1999 zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geführt hat, hat mit Beginn des Beurteilungszeitraums im Jahr 1993 begonnen und sich auch auf seine Leistungen ausgewirkt. Das ergibt sich nicht nur aus den Fehlzeiten des Klägers von Mitte Oktober bis Anfang Dezember 1993 (vgl. Bl. 128 und 197 d. GA) sowie den weiteren Fehlzeiten im Dezember 1993 und während der Kur im Februar/März 1994. Auch in dem polizeiärztlichen Gutachten vom 24.10.1996 (vgl. Beiakte E) wird ausgeführt, dass die Beschwerden des Klägers im April 1993 ihren Ausgang genommen haben. Damals habe sich erstmals ein psychovegetatives Reizsyndrom bei Konfliktsituationen gezeigt. Nach einer vorübergehenden Stabilisierung und dem Kuraufenthalt in L. kam es dann zu einer erneuten Verschlimmerung der beruflichen Probleme mit entsprechenden psychosomatischen Beschwerden. Diese Beschwerden führten letztendlich dazu, dass der Kläger seit März 1995 bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand im Jahr 1999 durchgehend dienstunfähig gewesen ist. Die psychischen Probleme des Klägers traten gerade bei Konfliktsituationen im beruflichen Bereich auf und hatten daher Einfluss auf die von ihm im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen; dabei braucht nicht die von dem Kläger in den Vordergrund gerückte Frage geklärt zu werden, inwieweit seine Erkrankung auf das Verhalten seiner Vorgesetzten zurückzuführen ist. Zur Klarstellung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger demnach in der dienstlichen Beurteilung zu Unrecht als "gesund und belastbar" bezeichnet worden ist (vgl. zur Berücksichtigung von Erkrankungen in dienstlichen Beurteilungen das Urteil des OVG Münster vom 25.9.1998 -- 12 A 1664/87 -- NVwZ-RR 1990, 623 f [OVG Nordrhein-Westfalen 25.09.1989 - 12 A 1664/87]).

26

War der Kläger demnach bereits im Beurteilungszeitraum krankheitsbedingt nur eingeschränkt leistungsfähig, sind also seine Leistungen insoweit zu relativieren, so kann nach den vorherigen Ausführungen eine entsprechende Beurteilung bei einer späteren Reaktivierung des Klägers nach Gesundung kein realistisches Bild der von ihm nach Gesundung zu erwartenden Leistungen abgeben und damit nicht mehr als Grundlage für zukünftige Personalentscheidungen dienen. Bereits deshalb besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr für eine gerichtliche Überprüfung dieser Beurteilung.

27

bb) Darüber hinaus ist das Rechtsschutzinteresse entfallen, weil -- nach den Angaben der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung -- die Beklagte ohnehin bei Personalmaßnahmen von Beamten, die reaktiviert werden, nicht auf dienstliche Beurteilungen zurückgreift, die für die Betroffenen vor ihrem (zwischenzeitlichen) Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand erstellt worden sind. So wird auch im Falle einer etwaigen Reaktivierung des Klägers verfahren werden, zumal seit dem Ende des streitigen Beurteilungszeitraums bis zu einer -- frühestens nach der für den Mai 2001 vorgesehenen Nachuntersuchung des Klägers denkbaren -- Reaktivierung des Klägers bereits über 7 Jahre vergangen sein werden.

28

Damit ist der für die Gewährung von Rechtsschutz maßgebende Zweck der dienstlichen Beurteilung, nämlich Grundlage für am Leistungsprinzip orientierte künftige Personalentscheidungen des Dienstherrn zu sein, vorliegend nicht mehr gegeben.

29

b) Dem Kläger steht auch kein berechtigtes Interesse in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung zu.

30

aa) Ein solches berechtigtes Interesse kann sich zwar grundsätzlich aus dem vom Kläger angekündigten Schadensersatzprozess ergeben (vgl. dazu das o.a. Urteil des BVerwG v. 11.2.1982, a.a.O.). Dazu darf der Schadensersatzanspruch jedoch nicht offensichtlich aussichtslos sein. Dies ist vorliegend jedoch der Fall.

31

Denn es ist schon nicht ersichtlich, warum die streitige Beurteilung adäquat kausal zu der Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen vorzeitiger Dienstunfähigkeit geführt haben soll. Dem Kläger wird zwar im Vergleich zu seinen Kollegen eine unterdurchschnittliche Leistung bescheinigt; gleichzeitig besagt die Beurteilung aber auch, dass seine Leistungen noch befriedigend gewesen sind und er für eine Beförderung in das nächst höhere Amt uneingeschränkt geeignet ist.

32

Offenbar will der Kläger auch selbst nicht behaupten, wegen des Ergebnisses der dienstlichen Beurteilung dienstunfähig geworden zu sein. Er sieht seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vielmehr als Folge eines "Mobbing" durch den PHK W. an. Ob dies zutrifft und dem Kläger deshalb ein Schadenersatzanspruch zusteht, ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens; hier geht es allein um die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung.

33

Ein etwaiger -- auf die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung gestützter -- Schadensersatzanspruch dürfte darüber hinaus deshalb aussichtslos sein, weil das Verwaltungsgericht Osnabrück als Kollegialgericht die angefochtene Beurteilung als rechtmäßig angesehen hat und es deshalb an dem für einen Schadenersatzanspruch notwendigen Verschulden fehlt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.1.1998 -- 2 C 4/97 -- NVwZ 1999, 404 f mwN).

34

bb) Ein Rehabilitationsinteresse wird von dem Kläger zwar geltend gemacht, ist aber ebenfalls nicht gegeben.

35

Da der dienstlichen Beurteilung für die Laufbahnentwicklung des Klägers keine Bedeutung mehr zukommt, könnte ein Rehabilitierungsinteresse nur noch daraus hergeleitet werden, dass die streitige dienstliche Beurteilung den Kläger unabhängig von seinem Berufsleben als Beamter in seinen Rechten verletzt hat, etwa durch eine Ehrverletzung oder eine Verletzung der Menschenwürde.

36

Das ist bei einer auf eine Durchschnittsnote lautenden dienstlichen Beurteilung, die einem Beamten weder eine Pflichtverletzung noch sonst die Achtung seiner Persönlichkeit Beeinträchtigendes zur Last legt und ihm beruflich die Erfüllung der an ihn zu stellenden Anforderungen bestätigt, offensichtlich nicht der Fall (so ausdrücklich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.2.1982,a.a.O.). Entsprechendes gilt auch im vorliegenden Fall. Wenn dem Kläger -- wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat -- zu Recht bescheinigt worden ist, gelegentlich Fehler bei der Zeichensetzung und Rechtschreibung zu machen, so ist allein darin noch keine Ehrverletzung zu sehen. Gleiches gilt für die Bemerkung "im Anzug grundsätzlich sauber". Sie beinhaltet zwar insoweit Kritik, als damit zum Ausdruck gebracht wird, dass der Kläger in Einzelfällen im Anzug, also der Polizeiuniform, unsauber gewesen ist. Eine Ehrverletzung ist damit jedoch noch nicht verbunden. Diese Einschätzung wird dadurch unterstrichen, dass der Kläger eine nahezu identische Formulierung, nämlich: "im Anzug fast immer sauber", in der Vorbeurteilung für den Zeitraum vom August 1991 bis zum Februar 1993 (vgl. Bl. 29 R d. Beiakte E) nicht angegriffen, also offenbar selbst nicht für ehrverletzend gehalten hat.

37

Da die Berufung des Klägers erfolglos geblieben ist, hat er gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

38

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BBRG i.V.m. § 193 NBG bezeichneten Art nicht vorliegen.