Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.02.2001, Az.: 12 L 4305/00
Anrechnung; Befreiung; besondere Härte; Einkommen; Einkommensanrechnung; Gebühr; Haushaltsangehörige; Heizkosten; Härte; Kindergeld; Kosten; Rundfunk; Rundfunkgebühr; Rundfunkgebührenbefreiung; Unterkunft; Unterkunftskosten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.02.2001
- Aktenzeichen
- 12 L 4305/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 40322
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 28.09.2000 - AZ: 1 A 1217/99
Rechtsgrundlagen
- RdFunkGebBefrV ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Kindergeld ist Einkommen i.S. der Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung. Fließt das Kindergeld dem Berechtigten indessen nicht zu - etwa weil es als Kostenbeitrag für eine Internatsunterbringung zu leisten ist - so ist es nicht als Einkommen zu berücksichtigten.
2. Zu den Kosten der Unterkunft rechnen nicht die Aufwendungen für die Heizung.
3. Haushaltsangehöriger i.S. der Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung ist nicht derjenige, der sich im Laufe eines Jahres nur vorübergehend im Haushalt des Haushaltsvorstandes aufhält (hier: Aufenthalt eines Schülers im elterlichen Haushalt während dessen Internatsunterbringung in den Ferien und an den Wochenenden).
4. Eine besondere Härte i.S. von § 2 der Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung liegt dann nicht vor, wenn der Tatbestand, der die besondere Härte begründen soll, bereits in § 1 der Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung geregelt ist.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Rundfunkteilnehmerin und begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Der Beklagte hatte die Klägerin bis zum 28. Februar 1997 von der Gebührenpflicht befreit. Mit Schreiben vom 29. Januar 1998 stellte die Klägerin einen erneuten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen, den die Stadt C., Amt für Jugend und Soziales, am 03. April 1998 an den Beklagten weiterleitete. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 05. Mai 1998 eine Gebührenbefreiung nach der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht -- BefreiungsVO -- vom 03.09.1992 (Nds. GVBl. S. 239) ab. Der Beklagte begründete seine Entscheidung damit, dass das anrechenbare Einkommen der Klägerin den für eine Befreiung maßgeblichen Freibetrag überschreite. Am 16. Oktober 1998 sprach die Klägerin beim Amt für Jugend und Soziales der Stadt C. vor und beantragte erneut ihre Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Zur Begründung ihres Antrages führte sie aus: Ihr Sohn sei seit dem 02. September 1998 im Internat und komme nur an den Wochenenden und in den Ferien zu ihr nach Haus. Die Kosten des Internats trage das Jugendamt der Stadt C.. Die Klägerin leiste hierfür als Kostenbeitrag das Kindergeld für ihren Sohn an das Jugendamt. Die Stadt C. leitete den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 09. November 1998 an den Beklagten zur Entscheidung weiter. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 29. Dezember 1998 wiederum mit der Begründung ab, dass das anrechenbare Einkommen der Klägerin den für eine Befreiung maßgeblichen Freibetrag überschreite.
Gegen den Bescheid vom 29. Dezember 1998 legte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 1999 Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren machte sie folgendes geltend: Bei einer Gegenüberstellung ihrer Einnahmen und Ausgaben bleibe kein Spielraum für Extraausgaben. Desweiteren sei sie zur Zeit schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 und habe einen Verschlimmerungsantrag beim Versorgungsamt gestellt.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 22. Juni 1999 zurück und führte aus:
Die Klägerin verfüge über ein anrechenbares Monatseinkommen von 1.785,11 DM. Dieser Betrag liege zwar erheblich unter der für die Befreiung maßgeblichen Freibetragsgrenze, die Angaben der Klägerin könnten jedoch nicht als vollständig angesehen werden, so dass eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht gewährt werden könne. Bedenken an der Vollständigkeit ihrer Angaben bestünden, weil die Klägerin monatliche Belastungen in Höhe von 1.367,40 DM geltend mache, so dass ihr und ihrem Sohn lediglich ein Restbetrag von 417,71 DM monatlich verbliebe. Hiervon dürften sich die monatlichen Aufwendungen eines Zweipersonenhaushaltes kaum bestreiten lassen, so dass der Beklagte davon ausgehen könne, dass die Klägerin über weiteres, verschwiegenes, Einkommen verfüge.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen: Weder ihr Monatseinkommen noch ihre monatlichen Belastungen seien im Widerspruchsbescheid korrekt aufgeführt.
Ihr monatliches Einkommen setze sich wie folgt zusammen:
Das Gesamteinkommen habe wegen einer weiteren Rente im Oktober 1998 DM 2.071,91 und ab Februar 1999 DM 2.007,44 betragen.
Von dem Einkommen seien im Oktober 1998 insgesamt DM 304,92 DM und ab Februar 1999 insgesamt 287,92 DM abzusetzen. Dieser Betrag sei wie folgt zu ermitteln:
Oktober 1998 ab Februar 1999 | ||
Hausratversicherung: | DM 21,74 | DM 21,74 |
Haftpflichtversicherung: | DM 9,11 | DM 9,11 |
Unfallversicherung: | DM 33,07 | DM 33,07 |
Rechtsschutzversicherung: | DM 21,-- | DM 21,-- |
Kostenbeitrag für ihren | ||
Sohn an die Stadt Cuxhaven | DM 220,-- | DM 203,-- |
Es verbleibe danach für Oktober 1998 ein Betrag in Höhe von DM 1.766,99 und ab Februar 1999 in Höhe von DM 1.719,52.
Ihr Bedarf habe im selben Zeitraum DM 1.794,25 beziehungsweise DM 1.751,94 betragen:
Oktober 1998 ab Februar 1999 | |
Haushaltsvorstand: DM 810,- | DM 810,- |
Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit: DM 162,-- | DM 162,-- |
Kosten der Unterkunft: DM 822,25 | DM 779,94 |
Die Unterkunftskosten würden sich wie folgt zusammensetzen:
Oktober 1998 | ab Februar 1999 | |
Abzahlungen: | DM 360,-- | DM 360,- |
Wohnungsnebenkosten: | DM 300,-- | DM 330,-- |
Grundsteuer: | DM 71,68 | DM 71,68 |
Müllgebühr: | DM 18,26 | DM 18,26 |
Nachforderung | DM 72,31 | --- |
Nebenkosten: |
Da ihr monatliches Gesamteinkommen ihren eineinhalbfachen Gesamtbedarf unterschreite, habe sie einen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung.
Mit Urteil vom 28. September 2000 hat das Verwaltungsgericht Stade der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gegen den Beklagten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefreiungsVO. Nach dieser Vorschrift seien Personen, deren monatliches Einkommen zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen eine Einkommensgrenze nicht übersteige, die sich aus dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe für den Haushaltsvorstand, dem Einfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe für sonstige Haushaltsangehörige und den Kosten der Unterkunft ergebe, von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Das Einkommen bestimme sich dabei nach den §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Die Klägerin habe im Sinne des § 5 Abs. 4 der BefreiungsVO hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr Familieneinkommen die sich aus der BefreiungsVO ergebende Einkommensgrenze nicht überschreite. Dabei sei das monatliche Kindergeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da es der Klägerin tatsächlich nicht zugeflossen sei, sondern durch den Träger der Jugendhilfe als Kostenbeitrag für die Internatsunterbringung ihres Sohnes vereinnahmt worden sei. Aus dem Rechtsgedanken in § 77 BSHG seien derartige nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Zwar dürfe der Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes nicht zusätzlich einkommensmindernd berücksichtigt werden, es sei jedoch im Zusammenhang mit der Internatsunterbringung des Sohnes der Klägerin bei der Berechnung der Einkommensgrenze ein zusätzlicher Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen. Dieser könne zwar nicht mit dem Einfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe für einen Haushaltsangehörigen bemessen werden, gleichwohl entständen der Klägerin auch bei auswärtiger Unterbringung ihres Sohnes laufende Kosten, die sich beispielsweise aus der Aufrechterhaltung von Besuchskontakten ergäben. Daher sei eine Erhöhung der Einkommensgrenze um einen angemessenen Vomhundertsatz des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen angemessen, dessen Höhe offen bleiben könne, da das Einkommen der Klägerin die maßgebliche Einkommensgrenze ohnehin unterschreite.
Gegen das ihm am 17. Oktober 2000 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 17. November 2000 eingegangenem Schriftsatz die Zulassung der Berufung beantragt. Mit der durch Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2000 -- 12 L 4010/00 -- zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil übersteige das Einkommen der Klägerin deutlich die nach der BefreiungsVO maßgebliche Freibetragsgrenze. Dies sei sowohl unabhängig davon, ob das Kindergeld als Einkommen zu berücksichtigen sei als auch davon, ob die Heizkosten bei den Unterkunftskosten zu berücksichtigen seien, der Fall. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handele es sich bei dem monatlichen Kindergeld um anrechenbares Einkommen im Sinne der §§ 76 ff. BSHG. Hiervon sei auch keine Ausnahme aufgrund der Zahlung des Kindergeldes an das Jugendamt ersichtlich, da auch auf diese Weise eine Entlastung der Klägerin hinsichtlich der für den Lebensunterhalt ihres Sohnes aufzubringenden Kosten erfolge. Die wesentliche Zweckbestimmung des Kindergeldes liege darin, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten des Lebensunterhaltes mindestens teilweise zu decken. Es handele sich dabei nicht um eine zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 77 BSHG, das Kindergeld diene vielmehr dazu, die allgemein in einer Familie mit Kindern höheren Lebenshaltungskosten zu decken. Außerdem seien die Heizkosten bei der Ermittlung der Freibetragsgrenze entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bei den Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis sei der Begriff der "Unterkunft" mit dem sozialhilferechtlichen Unterkunftsbegriff identisch. Danach gehörten zu den Kosten der Unterkunft nur die unmittelbar der Erhaltung der Unterkunft dienenden Kosten. Zu berücksichtigen seien beispielsweise Kaltwasser, Abwasser, Müllabfuhr, Schornsteinfeger und Antennengebühr, nicht hingegen Heizkosten, Warmwasser, Strom, Telefon und Tilgung. Die Heizkosten seien zudem bereits pauschal in dem eineinhalbfachen Sozialhilfesatz berücksichtigt. Unabhängig von der Berücksichtigung des Kindergeldes als anrechenbares Einkommen und den Heizkosten als Kosten der Unterkunft komme es zu einer Überschreitung der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Freibetragsgrenze:
10/1998 02/1999 | |
Einkommen: DM 2071,91 DM | DM 2007,44 |
Freibetragsgrenze | |
nach der BefrVO: | |
1. eineinhalbfacher Sozialhilfesatz: DM 820,50 DM | DM 820,50 |
2. Unterkunftskosten: | |
a. Kaltmiete: DM 360,-- | DM 360,-- |
b. Müllgebühr: DM 18,26 | DM 18,26 |
c. Haftpflichtversicherung: DM 9,11 | DM 9,11 |
d. Unfallversicherung: DM 33,07 | DM 33,07 |
e. Grundsteuer: DM 71,68 | DM 71,68 |
Freibetragsgrenze: DM 1.312,62 | DM1.312,62 |
Freibetragsgrenze bei
Berücksichtigung der
Heizkosten in Höhe
von DM 56,55: DM 1.369,17 DM 1.369,17
Die Freibetragsgrenze werde nach dem Einkommen 10/1998 um DM 759,29 und nach dem Einkommen 02/1999 um DM 694,82 überschritten. Berücksichtige man die Heizkosten bei den Unterkunftskosten, so werde die Freibetragsgrenze nach dem Einkommen 10/1998 um DM 702,74 und nach dem Einkommen 02/1999 um DM 638,27 überschritten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält in der Sache die Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil für zutreffend, vertieft ihren Vortrag des ersten Rechtszuges und weist ferner auf die Härtevorschrift des § 2 BefreiungsVO hin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten, über die der Senat gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheidet, hat Erfolg. Der Senat hält die Berufung einstimmig für begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Eine mündliche Verhandlung erscheint nicht erforderlich, da die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufwirft, die einer weiteren Erörterung bedürften. Die Beteiligten sind unter Hinweis auf das beabsichtigte Ergebnis angehört worden. Berufungsantrag -- und Begründung -- entsprechen den Anforderungen von § 124a Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 VwGO.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 der BefreiungsVO werden auf Antrag Personen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, deren monatlichen Einkommen zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen das Eineinhalbfache des Regelsatzes der Sozialhilfe für den Haushaltsvorstand zuzüglich des Einfachen des Regelsatzes für sonstige Haushaltsangehörige und 30 vom Hundert des Regelsatzes der Sozialhilfe für jede dem Haushalt angehörende Person, die erwerbsunfähig im Sinne der Rentenversicherung ist, sowie zuzüglich der Kosten der Unterkunft nicht übersteigt.
Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefreiungsVO. Denn ihr Einkommen übersteigt die maßgebliche Bedarfsgrenze.
In der Rechtsprechung des Senates ist geklärt, dass die Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, soweit sie die Befreiung wegen geringen Einkommens vorsieht, in gewissem Umfang an das Regelungssystem des Bundessozialhilfegesetzes anknüpft, die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes aber nicht vollständig aufnimmt, sondern ein eigenes -- vom Bundessozialhilfegesetz abgehobenes -- Regelungssystem schafft, indessen uneingeschränkt an den Einkommensbegriff des § 76 a.F. im Wege einer statischen Verweisung anknüpft. Insoweit ist der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 BefreiungsVO, "das Einkommen bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes" eindeutig und einer anderweitigen Auslegung nicht zugänglich.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das der Klägerin gewährte Kindergeld grundsätzlich als Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG anzusehen. Nach § 76 Abs. 1 BSHG gehören zum Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Damit bezeichnet § 76 BSHG als Einkommen alle eingehenden Einnahmen, Zahlungen, Zuflüsse, Zuwendungen und anderen Leistungen, wozu auch das Kindergeld gehört (Hamb. OVG, Urt. v. 23.4.1999 -- Bf IV 3/97 -- FEVS 51, 263). Dem steht auch § 77 Abs. 1 BSHG nicht entgegen. Der Senat teilt daher nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach das der Klägerin gewährte Kindergeld in Höhe von 220,-- DM und ab Februar 1999 in Höhe von 250,-- DM nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, weil der Träger der Jugendhilfe, der den Internatsbesuch des Sohnes der Klägerin finanziert, in Höhe des Kindergeldes einen Kostenbeitrag verlange und deshalb § 77 Abs. 1 BSHG anzuwenden sei. Nach § 77 Abs. 1 BSHG sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklichen genannten Zweck gewährt werden, nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigten, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Das ist beim Kindergeld nicht der Fall. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2.3.1998 -- 4 M 4114/97 --, FEVS 48, 527) und des 12. Senats (Beschl. v. 2.12.1997 -- 12 L 5490/97 --).
Das der Klägerin gewährte Kindergeld ist nach Auffassung des Senates hier jedoch deshalb nicht als Einkommen anzurechnen, weil es der Klägerin tatsächlich nicht zur Verfügung steht. Als Einkommen sind nur solche Einkünfte anzusehen, die zum einen tatsächlich zufließen, die zum anderen dann aber auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Dabei ist als Anknüpfungspunkt die tatsächliche Lage des Hilfebedürftigen zu betrachten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1999 -- 5 C 35.97 --, FEVS 51, 1; Hess. VGH, Urt. v. 27.4.1979 -- OE 38/78 --, ESVGH 29, 190; Brühl, Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Aufl. 1998, RdNr. 12 zu § 76).
An der tatsächlichen Verfügbarkeit des Kindergeldes fehlt es bei dem der Klägerin gewährten Kindergeld, weil die Klägerin es in voller Höhe als Kostenbeitrag für die Internatsunterbringung ihres Sohnes an das Amt für Jugend der Stadt C. zu leisten hat. Insoweit muss das anrechenbare Einkommen der Klägerin um den Betrag in Höhe des Kindergeldes reduziert werden. Danach zählen zum monatlichen Einkommen die Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin, ihre Rente aus den USA und das ihr gewährte Wohngeld. Das Gesamteinkommen der Klägerin lag im Monat Oktober bei 1.851,91 DM (Erwerbsunfähigkeitsrente: 1,483,11 DM + Rente aus den USA: 212,80 DM + Wohngeld: 156,-- DM) und beträgt ab Februar 1999 1.757,44 DM (Erwerbsunfähigkeitsrente: 1.483,11 DM + Rente aus den USA: 222,33 DM + Wohngeld: 52,-- DM).
Der Senat hält entgegen der Auffassung des Beklagten die Beiträge zur Hausratversicherung der Klägerin nach Grund und Höhe für angemessen, so dass diese vom Einkommen abzusetzen sind. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sieht vor, dass Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen von dem Einkommen abzusetzen sind, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Beiträge für die Hausratversicherung dürfen nach allgemeiner Ansicht vom Einkommen abgesetzt werden (Hamb. OVG, Urt. v. 22.8.1991 -- Bf IV 42/90 --, FEVS 42, 432, 435; OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.11.1989 -- 4 A 205/88 --, FEVS 42, 104, 108; Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl. RdNr. 90 zu § 76; Brühl, Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Aufl. 1998, RdNr. 28 zu § 76). Die Beiträge für die Haftpflicht- und die Unfallversicherung der Klägerin, die der Beklagte bei den Unterkunftskosten berücksichtigt hat, sind ebenfalls einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Nicht zu den absetzbaren Beträgen gehören hingegen die Beiträge für die Rechtsschutzversicherung der Klägerin. Der Beklagte hat die hierfür zu zahlenden Beiträge zu Recht unberücksichtigt gelassen. Bei einer Rechtsschutzversicherung ist die Angemessenheit dem Grunde nach zu verneinen (OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, aaO; Bad.Württ. VGH, Urt. v. 15.4.1982 -- 2 S 881/80 --; Brühl, aaO, RdNr. 28 zu § 76).
Insgesamt ergibt sich ein anrechenbares Gesamteinkommen der Klägerin für Oktober 1998 in Höhe von 1.787,99 DM (1.851,91 DM -- 21,74 DM Hausratversicherung -- 9,11 DM Haftpflichtversicherung -- 33,07 DM Unfallversicherung) und ab Februar 1999 in Höhe von 1.693,52 DM (1.757,44 DM -- 21,74 DM Hausratversicherung -- 9,11 DM Haftpflichtversicherung -- 33,07 DM Unfallversicherung).
Die monatlichen Einkommensbeträge der Klägerin lagen sämtlich über der nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefreiungsVO maßgeblichen Bedarfsgrenze.
Diese Bedarfsgrenze berechnet sich wie folgt. Der für die Bemessungsgrenze maßgebliche eineinhalbfache Regelsatz der Sozialhilfe für den Haushaltsvorstand betrug gemäß § 22 BSHG in Verbindung mit der zur Durchführung des § 22 BSHG erlassenen Regelsatzverordnung in der Zeit Oktober 1998 und Februar 1999 810,-- DM. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 lit. c BefreiungsVO sind 30 vom Hundert des Regelsatzes der Sozialhilfe für die Klägerin, mithin 162,-- DM hinzuzurechnen, da sie erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist.
Zu diesem Betrag von 972,-- DM (810,-- DM + 162, -- DM) sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 lit. d BefreiungsVO die Kosten für die Unterkunft hinzuzurechnen, die einen Gesamtbetrag in Höhe von 449,94 DM ausmachen (360,-- DM Abzahlungen + 18,26 DM Müllgebühr + 71,68 DM Grundsteuer). Die für die Rundfunkgebührenbefreiung maßgebliche Freibetragsgrenze liegt somit bei 1.421,94 DM (972,-- DM + 449,94 DM). Das anrechenbare Einkommen der Klägerin übersteigt diese Einkommensgrenze im Monat Oktober 1998 um 366,05 DM und ab Februar 1999 um 271,58 DM.
Bei den Kosten für die Unterkunft sind entgegen der Auffassung der Klägerin, die der Beklagte zu Recht bestritten hat, die Aufwendungen für die Heizung nicht zu berücksichtigen. (Sie sind durch das Eineinhalbfache des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand miterfasst.) Der Verordnungsgeber bezieht die Kosten für die Heizung nicht gesondert in die Bedarfsberechnung ein. Dass Heizungskosten auch nach den von der Befreiungsverordnung in Bezug genommenen sozialhilferechtlichen Bestimmungen nicht zu den Unterkunftskosten zählen, folgt aus § 3 der Regelsatzverordnung. Während § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung bestimmt, dass laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt werden, ist in Absatz 2 dieser Vorschrift geregelt, dass Absatz 1, sofern laufende Leistungen für Heizung zu gewähren sind, entsprechend gilt. An dieser Regelung wird deutlich, dass die Leistungen für die Heizung grundsätzlich nicht zu den Leistungen für die Unterkunft zählen. Dies entspricht auch der Regelung des § 12 BSHG, wonach unter anderem Unterkunft und Heizung nebeneinander und gesondert als Bestandteile des notwendigen Lebensunterhalts genannt sind (OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.5.1985 -- 4 A 93/83 --, FEVS 36, 108, 118, Bad.Württ., VGH, Urt. v. 15.4.1982 -- 2 S 881/80 --; Hess.VGH, Urt. v. 27.4.1979 -- V OE 38/78 --, ESVGH 29, 190). Entsprechendes gilt auch für die Regelung der allgemeinen Einkommensgrenze in § 79 BSHG, wonach bei deren Festsetzung als Kosten für die Unterkunft Kosten für die Heizung nicht anzusetzen sind (vgl. OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urt. v. 18.12.1980 -- 4 OVG A 187/78 --, Mergler/Zink in BSHG Kommentar, 4. Aufl., RdNr. 31 zu § 79; Conradis, Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Aufl. 1998, RdNr. 4 zu § 79).
Zu Recht hat der Beklagte des Weiteren Aufwendungen für den Bezug elektrischer Energie und die Bereitung von Warmwasser nicht berücksichtigt, da diese Aufwendungen bereits im Regelsatz (§ 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung) erfasst sind (Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., RdNr 31 zu § 79; Hofmann, Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Aufl. 1998, RdNr. 50 zu § 12, Bad.Württ. VGH, aaO).
Der Senat teilt schließlich nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Aufwendungen der Klägerin für die Betreuung ihres Sohnes während dessen häuslicher Aufenthalte bei der Berechnung der Einkommensgrenze in Höhe eines "angemessenen Vomhundertsatzes des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen" zu berücksichtigen seien. Die Befreiungsverordnung sieht nach ihrem Wortlaut eine derartige Regelung nicht vor. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 lit. b BefreiungsVO ist bei der Einkommensgrenze ein sonstiger Haushaltsangehöriger mit dem Einfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Mit dem Begriff des Haushaltsangehörigen greift die BefreiungsVO im Ansatz -- ersichtlich -- auf die Regelsatzverordnung zurück (§ 2 Abs. 3), wonach als Haushaltsangehörige die Personen anzusehen sind, die mit dem Haushaltsvorstand nicht nur vorübergehend an einer gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsführung teilnehmen (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., RdNr. 12 zu § 2 RegelsatzVO). Es kann aber dahinstehen, ob nach dem Bundessozialhilfegesetz und der Regelsatzverordnung ein. Aufenthalt in dem Haushalt der Eltern während der Schulferien und der Wochenenden sozialhilferechtlich gesehen zu der Annahme führt, ein solches Mitglied des Haushalts sei Haushaltsangehöriger. Einer Bewertung der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 lit. b BefreiungsVO dahin, dass auch nur eine zeitweise gemeinsame Teilnahme an der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zu berücksichtigen sei, steht dem Sinn und Zweck der Befreiungsverordnung entgegen, da die Befreiung -- wie § 5 Abs. 5 Satz 2 der Befreiungs-VO aufzeigt -- auf längere Dauer angelegt ist und ständig wechselnde Lebensverhältnisse nicht aufnimmt und auch nicht aufnehmen muss, da im Rahmen der der Befreiungsverordnung zugrundeliegenden, im Interesse der Praktikabilität gebotenen, Pauschalierung und Typisierung von einer solchen Regelung abgesehen werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.6.1991 -- BVerwGE 88, 303 zu den Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, m.w.N.). Insoweit sind die Maßstäbe des Bundessozialhilfegesetzes, wonach der Hilfefall gleichsam täglich regelungsbedürftig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.1966 -- BVerwG V C 29.66 --, BVerwGE 25, 307) nicht zu übertragen. Wegen der geringen Höhe des Befreiungsbetrages ist auch zur Sicherung der Einzelfallgerechtigkeit eine anderweitige Auslegung der Befreiungsverordnung gegen deren Wortlaut und gegen deren Sinn und Zweck auszuschließen.
Der Hinweis der Klägerin auf § 2 BefreiungsVO, wonach unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 1 die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann, greift nicht zugunsten der Klägerin ein. Ein besonderer Härtefall liegt nämlich bereits deshalb nicht vor, weil die von der Klägerin angesprochenen Konstellationen durchweg in § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefreiungsVO geregelt sind und deshalb einen "besonderen Härtefall" nicht darstellen können.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf den §§ 66 VwGO, 114 ff., 119 Satz 2 ZPO.