Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.02.2001, Az.: 1 LA 495/01

Baugebühr; eingeschossiges Gebäude; Eingeschossigkeit; Gebäude; Standsicherheitsnachweis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.02.2001
Aktenzeichen
1 LA 495/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 12.12.2000 - AZ: 4 A 1328/99

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 PrüfeVO, wonach bei eingeschossigen Gebäuden bis 200 qm Grundfläche Nachweise über die Standsicherheit von der Bauaufsichtsbehörde nicht zu prüfen sind, erfasst nicht mehrgeschossige Gebäude mit nur einem Vollgeschoss.

Tatbestand:

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Der Beklagte erteilte der Klägerin am 7. Oktober 1998 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Cafes .... Gegenstand der Baugenehmigung ist ein in der Grundfläche 14,6 m x 9,8 m großes teilunterkellertes Gebäude mit Erdgeschoss und ausgebautem Obergeschoss. Für die Baugenehmigung setzte der Beklagte mit Kostenbescheid vom 7. Oktober 1998 Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 4.240,-- DM fest. Dagegen erhob die Klägerin unter dem 30. Oktober 1998 Widerspruch, soweit Gebühren für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises in Höhe von 2.160,-- DM festgesetzt wurden.

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Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2000 abgewiesen hat.

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Der ... Zulassungsantrag blieb ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nach ständiger Senatsrechtsprechung erst dann, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis die "besseren Gründe" sprechen, d.h. wenn sein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen (Beschl. d. Sen. v. 31.7.1998 -- 1 L 2696/98 --, NdsVBl. 1999, 93). Mit dem Zulassungsantrag trägt die Klägerin vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handele es sich bei dem genehmigten Gebäude nicht um ein mehrgeschossiges Bauvorhaben. Der Begriff "eingeschossige Gebäude" in § 2 Abs. 1 Nr. 2 PrüfeVO beziehe sich auf Vollgeschosse. Mit diesem Vorbringen legt die Klägerin nicht "bessere Gründe" für ein Obsiegen im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Senats dar.

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Die Heranziehung der Klägerin zu Gebühren von 2.160,-- DM für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises beruht auf § 1 Abs. 1 BauGO i.V.m. Ziff. 9.1 der Anlage zur BauGO. Soweit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Prüfeinschränkungs-Verordnung vom 6. Juni 1996 (Nds.GVBl. S. 287) -- PrüfeVO 1996 -- die Prüfung von Bauvorlagen für eingeschossige Gebäude bis 200 m2 Grundfläche entfällt, ist diese Vorschrift auf das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nicht anwendbar. Nach den genehmigten Bauzeichnungen beschränkt sich das Bauwerk nicht auf ein Geschoss. Darunter ist die Summe der auf gleicher Ebene liegenden Räume eines Gebäudes zu verstehen (Wiechert, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 6. Aufl., 1996, § 2, Anm. 44). Die gewerblich genutzte Baulichkeit der Klägerin erstreckt sich über mehrere Ebenen im Keller, Erdgeschoss und Obergeschoss. Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PrüfeVO 1996 vorausgesetzte Eingeschossigkeit ist damit nicht gegeben.

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Der Einwand der Klägerin, die genannte Vorschrift erfasse mehrgeschossige Gebäude mit nur einem Vollgeschoss i.S. des § 2 Abs. 4 NBauO, greift nicht durch. Der Wortlaut der Vorschrift in § 2 Abs. 1 Nr. 2 PrüfeVO spricht gegen die Auffassung der Klägerin. Das Vollgeschoss wird dort nicht genannt. Die PrüfeVO stellt in der genannten Vorschrift auf die Eingeschossigkeit des Gebäudes ab. Dieser Begriff ist ausreichend, um den Anwendungsbereich der PrüfeVO eindeutig festzulegen.

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Für die Auffassung der Klägerin, es sei lediglich einem redaktionellen Versehen zuzuschreiben, dass der Wortlaut in § 2 Abs. 1 Nr. 2 PrüfeVO 1996 nicht von einem Vollgeschoss ausgehe, gibt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift nichts her. § 2 Abs. 4 NBauO mit der Definition des Vollgeschosses hat seine hier anwendbare Fassung im Wesentlichen im Rahmen des 5. Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (v. 11.2.1986, Nds.GVBl. S. 103, dort Art. I Nr. 2 d) erhalten. Wesentliches Ziel der Änderung des Vollgeschossbegriffes (früher: § 2 Abs. 6 NBauO 1973) war es, die Möglichkeiten zu reduzieren, trotz festgesetzter eingeschossiger Bauweise bis zu fünf Ebenen errichten zu können (vgl. hierzu: Beschl. d. Sen. v. 29.12.1999 -- 1 L 2612/99 --, Baurecht 2000, 1176). Die Prüfeinschränkungs-Verordnung vom 15. Mai 1986 (Nds.GVBl. S. 153) -- PrüfeVO 1986 --, mit der erstmals von der Ermächtigung zur Einschränkung der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 81 NBauO Gebrauch gemacht wurde, hat diese Änderung des Vollgeschossbegriffes nicht aufgegriffen, sondern in § 1 Abs. 1 Nr. 2 auf die Eingeschossigkeit des Gebäudes mit einer Grundfläche von damals bis zu 150 m2 abgestellt. Nur wenige Tage später hat der Niedersächsische Sozialminister als Verordnungsgeber in einem Rundschreiben vom 11. Juni 1986 die Auffassung vertreten, dass im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 PrüfeVO 1986 auch Geschosse, die nicht Vollgeschosse i.S. des § 2 Abs. 4 NBauO seien, zu berücksichtigen seien. Wäre dem Verordnungsgeber tatsächlich bei der Formulierung der Vorschrift in § 1 Abs. 1 Nr. 2 PrüfeVO 1986 ein redaktionelles Versehen unterlaufen, hätte es nahegelegen, diesen Missgriff durch den verwaltungsinternen Auslegungshinweis vom 11. Juni 1986 zu korrigieren, spätestens aber bei der Neufassung der Vorschrift im Zuge der Umsetzung der NBauO-Novelle 1995 den Bezug zu dem Vollgeschossbegriff herzustellen. Da dies nicht geschehen ist, sind auch Geschosse, die nicht Vollgeschosse i.S. des § 2 Abs. 4 NBauO sind, zu berücksichtigen.

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Auch nach dem Sinn und Zweck der PrüfeVO 1996 drängt sich nicht die Annahme auf, § 2 Abs. 1 Nr. 2 PrüfeVO 1996 gehe von dem Begriff des Vollgeschosses aus. Ein Ziel der NBauO-Novelle 1995 war es, das Baugenehmigungsverfahren zu vereinfachen. So sind insbesondere Wohngebäude geringer Höher nach § 69 a NBauO unter den dort näher ausgeführten Voraussetzungen vom Genehmigungsvorbehalt freigestellt worden. Den mit der gesetzlichen Neuregelung bezweckten Abbau präventiver Kontrolle setzt die PrüfeVO 1996 für ihren Anwendungsbereich dadurch um, dass sie bei den in § 2 Abs. 1 aufgeführten Vorhaben in größerem Umfang als nach der PrüfeVO 1986 auf die Prüfung der Nachweise über die Standsicherheit unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 1 verzichtet. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 PrüfeVO 1996 soll unter Bezugnahme auf den in § 69 a NBauO verwendeten Begriff die Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der Nachweise über die Standsicherheit bei Wohngebäuden geringer Höhe entfallen. Hinsichtlich der eingeschossigen Gebäude in § 2 Abs. 1 Nr. 2 PrüfeVO 1996 ist die Grundfläche von bis 150 m2 auf bis 200 m2 erweitert worden. Auch für landwirtschaftliche Betriebsgebäude ist die Prüfungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 PrüfeVO 1996 eingeschränkt worden. Soweit der Verordnungsgeber entgegen den Vorstellungen der Klägerin den Prüfungsumfang nicht noch weiter verringert hat, beruht dies darauf, dass die Forderung nach Standsicherheit und der dem Zweck entsprechenden Dauerhaftigkeit einer baulichen Anlage in § 18 NBauO seit jeher eine der wesentlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts ist. Die Nichtbeachtung dieser Forderung kann Einsturzgefahren und Gefahren für Leib und Leben sowie Sachschäden hervorrufen. Es ist deshalb sachgerecht, wenn die Fallgestaltungen, bei denen auf die Prüfung des Standsicherheitsnachweises verzichtet wird, begrenzt sind. Wäre der Argumentation der Klägerin zum Vollgeschossbegriff zu folgen, könnte ein Gebäude mit bis zu 200 m2 Grundfläche auf drei Ebenen (Keller-, Erd- und Obergeschoss) mit Räumen zum regelmäßigen Aufenthalt von Menschen ohne Statikprüfung errichtet werden. Da solche Gebäude bei gewerblicher Nutzung oder auch bei Wohnnutzung im Regelfall von einer Vielzahl von Menschen aufgesucht werden, rechtfertigen es Gründe der Gefahrenabwehr, dass die Bauaufsichtsbehörde den Standsicherheitsnachweis bei diesen Objekten selbst prüft oder prüfen lässt.

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Schließlich legt auch ein Vergleich des Anwendungsbereiches des § 2 Abs. 1 Nr. 2 PrüfeVO 1996 mit den Tatbeständen in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PrüfeVO 1996 es nicht nahe, im Rahmen der zuerst genannten Vorschrift auch mehrgeschossige Gebäude mit nur einem Vollgeschoss zu erfassen. Soweit die Klägerin in der unterschiedlichen Behandlung der einzelnen Vorhaben eine Ungleichbehandlung erblickt, ist diese mangels Vergleichbarkeit der von der Prüfungspflicht entbundenen Baulichkeiten nicht gegeben oder jedenfalls aus sachlichen Gründen vertretbar. Soweit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PrüfeVO 1996 für Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit nicht mehr als drei Geschossen und bis 100 m2 Grundfläche die Prüfung des Nachweises über die Standsicherheit entfällt, leuchtet dies ohne Weiteres ein, weil ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume nicht das Gefahrenpotential für Leben und Gesundheit aufweist, das bei Errichtung eines größeren Gebäudes mit zahlreichen Aufenthaltsräumen für Menschen erwächst. Gleiches gilt hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Nr.3 a und b PrüfeVO 1996 genannten landwirtschaftlichen Betriebsgebäude. Hierbei handelt es sich um Ställe, Maschinenhallen oder ähnliche Gebäude, in denen sich keine Aufenthaltsräume befinden. Soweit in § 2 Abs. 1 Nr. 3 c PrüfeVO 1996 landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als drei Geschossen, auch mit Wohnteil, bis 250 m2 Grundfläche erfasst werden, ist die Freistellung von der Prüfungspflicht gerechtfertigt, weil der Wohnteil im Regelfall nur von dem Betriebsinhaber und seiner Familie genutzt wird und insoweit eine sachliche Nähe zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 PrüfeVO 1996 besteht, der Wohngebäude geringer Höhe von der Prüfungspflicht entbindet.