Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 08.02.2018, Az.: 3 B 3/18

Hirnaneurysma

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
08.02.2018
Aktenzeichen
3 B 3/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Allein die Diagnose eines Aneurysmas führt nicht zu einem Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 SAtz1, Satz 2 AufenthG.

Gründe

1. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrages durch den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 12. Januar 2018, mit dem der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt sowie der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 8. September 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt wird, gegen den er auch am 21. Januar 2018 Klage erhobenen hat (Az. 3 A 62/18).

Der 1988 in Herat geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger, paschtunischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Die letzten Jahre vor seiner Ausreise aus der Islamischen Republik Afghanistan (im Folgenden: Afghanistan) lebte er zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in einem Haus in Herat. Ein erster Asylantrag des Antragstellers gegenüber der Beklagten aus Juli 2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 8. September 2016 abgelehnt. In dem Bescheid wurde zugleich festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen und der Antragsteller wurde unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert (Ziff. 5 des Bescheides vom 8. September 2016). Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage blieb ohne Erfolg (VG Lüneburg, Urt. v. 19.06.2017 - 3 A 162/16 -).

Mit an das Bundesamt gerichteten Schriftsatz vom 22. November 2017 beantragte der Antragsteller, festzustellen, dass subsidiärer Schutz zu gewähren ist und festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Er leide an einem Hirnaneurysma mit Kopfschmerzen und Schwindel. Auch beziehe er keine öffentlichen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und er habe an gemeinnütziger Arbeit teilgenommen. Seine Mutter und Schwester befänden sich ebenfalls in Deutschland und in Afghanistan habe er kein soziales Umfeld mehr. Zudem habe sich auch die Sicherheitslage in Afghanistan weiter verschlechtert.

Im Verfahren vor dem Bundesamt legte der Antragsteller ein Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 20. November 2017 vor, in dem ausgeführt wird, dass der Antragsteller an Depressionen, Ängsten und chronischen Kopfschmerzen leide und das MRT seines Gehirns eine Gefäßaussackung zeige, welche die Gefahr einer interkraniellen Blutung mit sich bringe. Eine regelmäßige Kontrolle und gegebenenfalls eine neurologische Intervention sei von vitaler Bedeutung. Diese Maßnahmen seien in Afghanistan sehr wahrscheinlich nicht gewährleistet. Ein Befundbericht einer Lüneburger Radiologiepraxis vom 17. Oktober 2017 spricht insoweit von einem zwei bis drei Millimeter durchmessenden Aneurysma und empfiehlt interventionell neuroradiologische Anbindung und MRT-Verlaufskontrollen.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 trug der Antragsteller weiter vor, dass ein Onkel vor einigen Monaten das leerstehende Elternhaus des Antragstellers vermietet habe. Taliban hätten dann den Mieter nach wenigen Wochen aufgesucht und bedroht. Dieser sei auch vier Tage von den Taliban verhört worden, die noch immer auf der Suche nach ihm - dem Antragsteller - seien, weil er für die italienischen Truppen tätig gewesen sei.

Das Bundesamt lehnte den Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 12. Januar 2018 ab. Der Antragsteller habe die Frist des § 51 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt und ihm sei keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gem. § 49 VwVfG rechtfertigen, würden ebenfalls nicht vorliegen. Eine (erneute) Abschiebungsandrohung enthält der angegriffene Bescheid nicht.

Der Bescheid wurde am 13. Januar 2018 als Einschreiben an den (Prozess-)Bevollmächtigten des Antragstellers zur Post gegeben.

2. Das Verwaltungsgericht Lüneburg ist gem. § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 AsylG trotz der Wohnanschrift des Antragstellers in A-Stadt örtlich zuständig, da der Antragsteller mit Schreiben vom 23. März 2016 „gem. § 50 Abs. 4 bis 6 AsylG i.V.m. § 60 AsylG“ aufgefordert wird, sich in den Landkreis Lüneburg zu begeben, mithin insoweit eine Zuweisungsverfügung vorliegt.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der nach seinem Wortlaut auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gerichtete Antrag des Antragstellers als Antrag gem. § 123 VwGO (so VG München, Beschl. v. 14.12.2017 - M 6 E 17.49487 -, juris Rn. 18; VG Cottbus, Beschl. v. 08.12.2017 - 4 L 646/17.A -, juris Rn. 13; VG München, Beschl. v. 28.05.2014 - M 24 E 14.30698 -, juris Rn. 17; vgl. hierzu auch VG Minden, Beschl. v. 13.01.2018 - 12 L 2405/17.A -, juris Rn. 13; zu dieser Möglichkeit vgl. auch BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 08.11.2017 - 2 BvR 809/17 -, juris Rn. 17; Kammerbeschl. v. 16.03.1999 - 2 BvR 2131/95 -, juris Rn. 26) auszulegen oder bereits als Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO (so Schleswig-Holst. VG, Beschl. v. 11.12.2017 - 4 B 168/17 -, juris Rn. 2 ff. m.w.N.; jeweils differenzierend VG Münster, Beschl. v. 24.11.2017 - 3 L 1944/17.A -, juris Rn. 12, 25; VG Würzburg, Beschl. v. 10.10.2017 - W 8 E 17.33482 -, juris Rn. 10 ff.) statthaft ist; die Anfechtungsklage hat insoweit keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG).

In beiden Fällen (§ 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO) ist der identische Prüfungsmaßstab anzulegen und der Antrag ist vorliegend jeweils - im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) - unbegründet.

Bei Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann der Antrag gemäß §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur dann Erfolg haben, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. hier der Entscheidung der Antragsgegnerin, den Asylantrag im Bescheid vom 12. Januar 2018 als unzulässig abzulehnen, bestehen (Schleswig-Holst. VG, Beschl. v. 11.12.2017 - 4 B 168/17 -, juris Rn. 17 ff.; VG Münster, Beschl. v. 24.11.2017 - 3 L 1944/17.A -, juris Rn. 28; VG Würzburg, Beschl. v. 10.10.2017 - W 8 E 17.33482 -, juris Rn. 12). Sofern bzw. soweit ein Antrag gem. § 123 VwGO statthaft wäre, ist für einen Anordnungsanspruch ebenfalls maßgeblich, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen (VG München, Beschl. v. 14.12.2017 - M 6 E 17.49487 -, juris Rn. 24 f.; Beschl. v. 28.05.2014 - M 24 E 14.30698 -, juris Rn. 20; VG Würzburg, Beschl. v. 10.10.2017 - W 8 E 17.33482 -, juris Rn. 22).

Vorliegend bestehen weder ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes (Ziff. 1 des Bescheides vom 12. Januar 2018, dazu a)), noch an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Abänderung des Bescheides vom 8. September 2016 hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (Ziff. 2 des Bescheides vom 12. Januar 2018, dazu b)).

a) Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG, liegen vor.

Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG ist, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt (Folgeantrag), ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.

Gem. § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, 2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder 3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (etwa Auffinden einer Urkunde, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte) gegeben sind. Der Antrag ist nach § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen und gem. § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

Nach § 71 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens u.a. voraus, dass (nach Erlass der ersten Entscheidung (Schleswig-Holst. VG, Beschl. v. 11.12.2017 - 4 B 168/17 -, juris Rn. 27) eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist oder neue Beweismittel vorliegen und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 14; Urt. v. 15.12.1987 - 9 C 285/86 -, juris Rn. 18; Urt. v. 26.06.1984 - 9 C 875/81 -, juris Rn. 20); dies gilt auch für eine geänderte Sach- oder Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.2008 - 10 C 25/07 -, juris Rn. 12). Insoweit genügt schon - und ist aber auch erforderlich - die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe; es muss ein schlüssiger Vortrag vorliegen, der nicht von vornherein ungeeignet ist, zur Asylberechtigung oder zum internationalen Schutz zu verhelfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 03.03.2000 - 2 BvR 39/98 -, juris Rn. 32).

Der Antragsteller hat vorliegend weder beachtlich eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage oder das Vorliegen neuer Beweismittel, noch sonstige Wiederaufnahmegründe geltend gemacht. Entsprechende Umstände sind vorliegend auch sonst nicht ersichtlich. Seine Bedrohung aufgrund seiner Tätigkeit in Afghanistan für die italienischen Soldaten stellt keine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs.1 Nr. 1 VwVfG dar und war bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Asylfolgeantrages angibt, dass ihr ehemaliges Haus zwischenzeitlich vermietet worden sei und die Taliban den Mieter auf der Suche nach dem Antragsteller über mehrere Tage verhört hätten, würde dies zwar eine nachträgliche Änderung der Sachlage darstellen. Dieser Vortrag des Antragstellers ist jedoch von vornherein nicht geeignet, ihm zur Zuerkennung internationalen Schutzes oder Anerkennung als Asylberechtigter zu verhelfen. Das Gericht hat dem Antragsteller im vorangegangenen Verfahren bereits nicht geglaubt, dass die von ihm geltend gemachte Bedrohung durch die Taliban tatsächlich stattgefunden hat. Alleine die Behauptung des Antragstellers, dass die Taliban weiterhin nach ihm suchen würden und einen Mieter befragt hätten, was er von einem Dritten erfahren haben wolle, ist nicht geeignet, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen. Diese Angaben über ein selbst nicht erlebtes Geschehen, das auch nicht nachprüfbar ist, werden aller Voraussicht nach nicht dazu führen, dass das Gericht den Ausführungen des Antragstellers nunmehr Glauben schenken wird. Dies gilt umso mehr, als er in der mündlichen im Verfahren 3 A 162/16 noch angegeben hatte, dass auch sein Onkel, der nunmehr das Haus vermietet haben soll, zwischenzeitlich Afghanistan verlassen habe.

b) Auch soweit das Bundesamt unter Ziff. 2 des Bescheides vom 12. Januar 2018 an der Feststellung im Bescheid vom 8. September 2016, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (vgl. § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 i.V.m. 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 18), festgehalten hat, hat das Gericht keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Dabei kann offen bleiben, ob eine erneute Prüfung des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nur unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG möglich ist (so etwa VG des Saarlandes, Urt. v. 14.12.2017 - 6 K 791/16 -, juris Rn. 35; VG Ansbach, Urt. v. 13.12.2017 - AN 9 K 15.30166 -, juris Rn. 22; so wohl auch VG München, Beschl. v. 14.12.2017 - M 6 E 17.49487 -, juris Rn. 31; VG Cottbus, Beschl. v. 08.12.2017 - 4 L 646/17.A -, juris Rn. 31; a.A. Sächs. OVG, Urt. v. 21.06.2017 - 5 A 109/15.A -, Rn. 26, juris; wohl auch VG Münster, Beschl. v. 24.11.2017 - 3 L 1944/17.A -, juris Rn. 43; VG Würzburg, Beschl. v. 10.10.2017 - W 8 E 17.33482 -, juris Rn. 22; VG Lüneburg, Beschl. v. 23.05.2017 - 3 B 14/17 -, juris Rn. 16; wofür auch § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG spricht), weil die Ablehnung der Änderung des Bescheides vom 8. September 2016 insoweit vielmehr bereits deswegen voraussichtlich rechtmäßig ist, weil nach den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnismitteln weder die Sicherheitslage noch die humanitäre Lage in Afghanistan derzeit ein Abschiebungsverbot für den Antragsteller, als arbeitsfähigen Mann, der Berufserfahrung aufweist und auf Verwandte in Afghanistan zurückgreifen kann, begründen (vgl. zuletzt VG Lüneburg, Urt. v. 08.01.2018 - 3 A 207/16 -, juris Rn. 59; Urt. v. 14.08.2017 - 3 A 146/15 -, juris Rn. 48, 57 f.; vgl. dazu auch VGH BaWü, Urt. v. 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris Rn. 235; dazu aa)). Auch aus der Erkrankung des Antragstellers folgt kein Abschiebungshindernis (dazu bb)).

aa) Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel geht das Gericht nicht davon aus, dass aufgrund der humanitären Umstände in Afghanistan, dort sich jeder Mensch unmenschlichen oder erniedrigenden Bedingungen ausgesetzt sieht, insbesondere er sein Existenzminimum nicht sichern und eine ausreichende Unterkunft nicht erlangen kann. Dies mag zwar für bestimmte Teile der Bevölkerung zutreffen, jedoch nicht für jeden in Afghanistan lebenden Menschen bzw. jede dort lebende Familie. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Eine pauschale Beurteilung der Lebensbedingungen ist auch für Rückkehrer nicht möglich. Vielmehr kommt es auf die konkrete Situation des Betroffenen an, etwa auch auf seine Bildung, Berufserfahrung, Beziehungen oder familiären Rückhalt. Neben Armut gibt es in Afghanistan auch Wohlstand und Reichtum, wenn auch weit weniger verbreitet; die Schere in der Gesellschaft ist insoweit weiter aufgegangen, auch wenn sich zwischenzeitlich eine Art Mittelschicht gebildet hat (vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration SEM, Alltag in Kabul, Referat v. Thomas R., v. 12.04.2017, S. 7). Zum Teil haben sich die Lebensbedingungen auch verbessert und Rückkehrer erhalten Unterstützung.

Weder hat der Antragsteller ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich, dass er bei seiner Abschiebung nach Afghanistan landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris) Gefahr liefe, aufgrund der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden und die einer Abschiebung nach Afghanistan ausnahmsweise entgegenstehen würden. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel geht das Gericht nicht davon aus, dass der Antragsteller als ein arbeitsfähiger junger Mann bei einer Rückkehr in sein Heimatland Afghanistan nicht in der Lage wäre, in Kabul sein Existenzminimum zu sichern (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 04.01.2018 - 9 LA 160/17 -, juris Rn. 28; VGH BaWü, Urt. v. 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris Rn. 235 ff.; Bay. VGH, Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 08.06.2016 - 13 A 1222/16.A -, juris Rn. 10; VG Augsburg, Urt. v. 18.07.2017 - Au 5 K 17.32878 -, juris Rn. 30; VG Würzburg, Urt. v. 30.06.2017 - W 1 K 16.31428 -, juris Rn. 29; a.A. VG A-Stadt, Gerichtsbescheid v. 10.01.2017 - 10 A 6516/16 -, juris Rn. 38). Dies gilt auch für Herat. Der Antragsteller verfügt dort über ein seiner Familie gehörendes Haus und über Verwandte in Afghanistan, zumindest über einen Onkel und dessen Familie. Der Antragsteller hat die Schule bis zur achten Klasse besucht, gehört als Paschtune der größten Volksgruppe in Afghanistan an (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 9), ist sunnitischer Religionszugehörigkeit, spricht mit Dari eine der offiziellen Landessprachen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 9) und war mehrere Jahre wirtschaftlich erfolgreich als Lkw-Fahrer tätig. Die Erkrankung des Antragstellers dürfte seiner ausreichenden Versorgung im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht entgegenstehen. Er war in Afghanistan in der Lage zu arbeiten, sichert sich auch in Deutschland seinen Lebensunterhalt ohne staatliche finanzielle Unterstützung, er ist bzw. war auch in Deutschland in der Lage zu arbeiten und kann auf eine Unterstützung durch Verwandte in Afghanistan zurückgreifen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. etwa EGMR, Urt. v. 12.01.2016 - 13442/08 (A.G.R./Niederlande), NVwZ 2017 293 [295]; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn 57 f. für Kabul folgend; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; jeweils m.w.N.). Auch nach der neueren Rechtsprechung der EGMR hat eine Überstellung nach Afghanistan nicht notwendig eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 04.01.2018 - 13a ZB 17.31652 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Dem folgt das Gericht etwa auch für Herat und Kabul. Unter Berücksichtigung der vorliegenden aktuellen Erkenntnismittel ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gefahrenlage bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in einer für ein Abschiebungsverbot relevanten Weise verändert hätte (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 06.03.2017 - 13a ZB 17.30099 -, juris Rn. 11 f.).

bb) Auch aufgrund der vom Antragsteller geltend gemachten Erkrankung kommt (derzeit) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 AufenthG nicht in Betracht.

Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei eine solche Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt. Zwar ist gem. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar ist, die Abschiebung soll nach dem Willen des Gesetzgebers aber auch nicht dazu führen dürfen, dass sich die schwerwiegende Erkrankung des Ausländers mangels Behandlungsmöglichkeit dort in einem Ausmaß verschlechtern wird, dass ihm eine individuell konkrete, erhebliche Gefahr an Leib oder Leben droht (BT.-Drs. 18/7538 v. 16.02.2016, S. 18). In die Beurteilung sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände einzubeziehen, etwa auch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten (BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 -, juris Rn. 15; Bay. VGH, Beschl. v. 21.09.2016 - 10 C 16.1164 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urt. v. 23.11.2015 - 9 LB 106/15 -, n.v.). Insbesondere darf dem Betroffenen eine notwendige Behandlung oder Medikation nicht aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich sein (BVerwG, Urt. v. 22.03.2011 - 1 C 3/11 -, juris Rn. 34; Nds. OVG, Urt. v. 23.11.2015 - 9 LB 106/15 -, n.v.).

Die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist gegeben, wenn sich die Krankheit des Betroffenen mangels (ausreichender) Behandlung im Abschiebungszielstaat alsbald (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 26.01.1999 - 9 B 617-98 -, NVwZ 1999, 668 [BVerwG 26.01.1999 - BVerwG 9 B 617/98]; Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13/97 -, NVwZ 1998, 973 [974]; Nds. OVG, Beschl. v. 19.08.2016, - 8 ME 87/16 -, juris Rn. 14) nach seiner Rückkehr in einer Weise verschlimmert, die zu einer wesentlichen oder sogar lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde (BVerwG, Urt. v. 22.03.2011 - 1 C 3/11 -, juris Rn. 34; Nds. OVG, Urt. v. 23.11.2015 - 9 LB 106/15 -, n.v.), im Sinne einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben (BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 -, juris Rn. 15; VGH BaWü, Urt. v. 05.10.2016 - A 10 S 332/12 -, juris Rn. 106); ein strengerer Maßstab gilt in Krankheitsfällen nur ausnahmsweise dann, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu qualifizieren sind (BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 -, juris Rn.16; Beschl. v. 24.05.2006 - 1 B 118/05 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Urt. v. 20.07.2015 - 9 LB 320/14 -, juris, S. 12). Eine Chronifizierung stellt grundsätzlich keine wesentliche Verschlechterung einer Erkrankung dar, da eine solche regelmäßig keinen Einfluss auf den Schweregrad der Erkrankung hat (Nds. OVG, Urt. v. 20.07.2015 - 9 LB 320/14 -, juris S. 12). Nach der Rechtsprechung des EGMR (zu Art. 3 EMRK) stehen allein eine Verschlechterung der Versorgung im Aufnahmeland, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Lebenserwartung einer Abschiebung nicht entgegen; in besonderen Ausnahmefällen könne allerdings etwas anderes gelten, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Ausweisung (oder Abschiebung) sprechen (vgl. EGMR (Große Kammer), Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 (Paposhvili/Belgien), NVwZ 2017, 1187 [1189], z.B. der Tod unter besonders schmerzhaften Umständen). Unter besonderen Ausnahmefällen in diesem Sinne, sind Fälle zu verstehen, in denen eine schwerkranke Person ausgewiesen (oder abgeschoben) werden soll und ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, wenngleich keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben besteht, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung; in solchen Fällen wird nach dem EGMR die erhöhte Schwelle für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK bei Ausweisung schwerkranker Ausländer erreicht (vgl. EGMR (Große Kammer), Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 (Paposhvili/Belgien), NVwZ 2017, 1187 [1189]). Der Schutzsuchende muss beweisen, dass es für eine solche Annahme ernsthafte Gründe gibt (EGMR (Große Kammer), Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 (Paposhvili/Belgien), NVwZ 2017, 1187 [1189 f.]). Bei der Prüfung, ob eine solche Gefahr besteht, sind strenge Maßstäbe anzulegen und die vorhandene medizinische Versorgung im Herkunftsland in der Praxis, der tatsächliche Zugang, die Kosten und das soziale Netz des Schutzsuchenden zu berücksichtigen, wobei nach dem EGMR Art. 3 EMRK kein Recht gewährt, im Herkunftsland eine besondere Behandlung zu erhalten, die der dortigen Bevölkerung nicht zur Verfügung steht (EGMR (Große Kammer), Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 (Paposhvili/Belgien), NVwZ 2017, 1187 [1190]). Der Vergleichsmaßstab ist nicht die medizinische Versorgung im ausweisenden (oder abschiebenden) Staat (EGMR (Große Kammer), Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 (Paposhvili/Belgien), NVwZ 2017, 1187 [1190]). Bei ernsthaften Zweifeln ist Voraussetzung einer Abschiebung, dass der Aufnahmestaat ausreichende Zusicherungen macht (EGMR (Große Kammer), Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10 (Paposhvili/Belgien), NVwZ 2017, 1187 [1190]).

Dabei gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Nds. OVG, Urt. v. 23.11.2015 - 9 LB 106/15 -, n.v.; OVG NRW, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 25), d.h. die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (Nds. OVG, Urt. v. 28.06.2011 - 8 LB 221/09 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 27, 28 „hohe Wahrscheinlichkeit“).

Die Diagnose einer Depression durch den Hausarzt des Antragstellers ist bereits nicht hinreichend substantiiert (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 26.07.2012 - 10 B 21/12 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 09.10.2017 - 13 A 1807/17.A -, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 27.07.2017 - 9 LA 91/17 -, n.v.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.09.2016 - OVG 3 N 24.15 -, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 11.08.2016 - 20 ZB 16.30110 -, juris Rn. 4; jeweils m.w.N.; Bay. VGH, Beschl. v. 28.07.2015 - 13a ZB 15.30073 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, juris).

Demgegenüber ist nach den durch den Antragsteller vorgelegten Attesten zwar davon auszugehen, dass er an einem zwei bis drei Millimeter durchmessenden Aneurysma der Hirnschlagader leidet. Daraus folgt aber - unter Berücksichtigung des Vortrages des Antragstellers und der Atteste - nicht zugleich, dass diese Erkrankung (derzeit) lebensbedrohlich oder sonst schwerwiegend wäre und sich bei einer Rückkehr des Antragstellers nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wesentlich verschlechtern würde. Das Attest des Hausarztes des Antragstellers führt hierzu lediglich pauschal aus, dass neben regelmäßigen Kontrollen gegebenenfalls eine neurochirurgische Intervention „von vitaler Bedeutung“ sei. Das Attest enthält allerdings keinerlei Angaben zu den Auswirkungen es Aneurysmas des Antragstellers, mithin zur Schwere der Erkrankung und zu den drohenden Gefahren der Erkrankung und ihrer Wahrscheinlichkeiten. Auch fehlen Ausführungen dazu, im welchen Fall eine neurochirurgische Intervention erforderlich werden könnte und ob mit einer solche Verschlechterung überhaupt konkret zu rechnen ist. In welcher Form die Kontrollen erfolgen sollen und welchen Zweck diese haben, ist den Ausführungen des Hausarztes ebenfalls nicht zu entnehmen. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 - und - 10 C 17/07 -, juris jeweils Rn. 15). Das Gericht hält es zwar nicht für erforderlich, dass der Antragsteller zu jedem dieser Punkte ausführliche Angaben macht. Insbesondere ist eine Beibringung einer detaillierten, an den Forschungskriterien der ICD-10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) orientierten gutachterlichen fachärztlichen Stellungnahme nicht erforderlich, weil dies auf eine Art Beweisführungspflicht hinauslaufen würde, die in der Regel mit den verwaltungsprozessualen Grundsätzen nicht vereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 -, juris Rn. 16 und - 10 C 17/07 -, juris Rn. 17); gleichermaßen kann von dem Antragsteller keine Glaubhaftmachung etwa im Sinne des § 294 ZPO verlangt werden (BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 17/07 -, juris Rn. 13). Die vorliegenden Informationen sind jedoch so ungenau und vage, dass sich aus ihnen - über die Erkrankung als solche hinaus - keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 AufenthG vorliegen würden. Dies gilt umso mehr als ein bis zwei Prozent der Bevölkerung Aneurysmen haben sollen und diese in vielen Fällen klinisch völlig stumm seien (http://www2.medizin.uni-greifswald.de/neuro_ch/index.php?id=425).

Auch aus dem Bericht der radiologischen Praxis ergeben sich keine entsprechenden konkreten Anhaltspunkte. Dort wird das Aneurysma befundet und eine interventionelle neuroradiologische Anbindung sowie Verlaufskontrollen empfohlen. Die Schwere der Erkrankung, insbesondere die aus ihr resultierenden Gefahren gehen hieraus nicht hervor und auch nicht der Zweck der neuroradiologischen Anbindung oder der Verlaufskontrollen. Aus diesen Ausführungen in dem Befundbericht folgt nicht, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wesentlich verschlechtern würde im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 AufenthG.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.

4. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung entsprechend den vorangegangenen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 ZPO) gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen.

5. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.