Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.08.2001, Az.: 8 KN 209/01

Abwägung; Naturschutzgebiet; Naturschutzgebietsverordnung; Normenkontrollantrag; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; Schutzzweck; Unterschutzstellung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.08.2001
Aktenzeichen
8 KN 209/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine unzureichende Ermittlung und Zusammenstellung der bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände allein zieht die Nichtigkeit einer Naturschutzgebietsverordnung nicht nach sich. Entscheidend ist, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung des Gebiets und über die Verbote im Ergebnis zu beanstanden ist.

2. Die Angabe des Schutzzwecks einer Naturschutzgebietsverordnung dient dazu, Anhaltspunkte für die sachliche Rechtfertigung und die Auslegung der Verordnung zu geben. Ausreichend ist daher eine stichwortartige Beschreibung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Zwecke.

Tatbestand:

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung der Antragsgegnerin über das Naturschutzgebiet "O. F.".

2

Der Antragsteller betreibt Landwirtschaft und befasste sich früher vor allem mit Schweinemast und Ackerbau zur Futtergewinnung auf ca. 12 ha Eigenland. 1984 erwarb er weitere 7 ha landwirtschaftliche Nutzflächen (Flurstücke ..., ... und ... der Flur 1 der Gemarkung I.), um dort Heidschnucken und insbesondere Geflügel zu halten. Diese Flächen lagen außerhalb des ca. 170 ha großen Naturschutzgebiets "F.", das die Antragsgegnerin durch Verordnung vom 10. August 1971 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk L. vom 15. September 1971) geschaffen hatte.

3

Am 5. März 1987 erließ die Antragsgegnerin die Verordnung über die einstweilige Sicherstellung des Landschaftsteiles "O. F." in der Stadt S., Landkreis S.-F.. Da diese Verordnung sich auch auf die vom Antragsteller 1984 erworbenen landwirtschaftlichen Nutzflächen erstreckte, stellte der Antragsteller am 30. April 1987 einen Normenkontrollantrag. Diesen Antrag lehnte der seinerzeit zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg durch Beschluss vom 28. Februar 1991 (3 OVG C 6/97) als unzulässig ab, weil die beanstandete Verordnung inzwischen außer Kraft getreten war.

4

Mit Schreiben vom 14. März 1991 teilte der Landkreis S.-F. dem Antragsteller mit, dass sich auf seinen Flurstücken 38 und 135/1 der Flur 1 der Gemarkung I. besonders geschützte Biotope im Sinne des § 28 a des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes -- NNatSchG -- befänden, die in das Verzeichnis der geschützten Teile von Natur und Landschaft eingetragen worden seien. Zugleich wies er darauf hin, dass alle Handlungen verboten seien, die zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung der Biotope führen könnten. Daraufhin beantragte der Antragsteller unter dem 17. März 1991 die Zulassung einer Ausnahme vom Biotopschutz. Diesen Antrag lehnte der Landkreis S.-F. durch Bescheid vom 3. Juli 1991 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 12. September 1994 mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen für Ausnahmen von den Verboten des § 28 a Abs. 2 NNatSchG nicht vorlägen. Zugleich stellte sie aber fest, dass Teilbereiche der o. g. Flurstücke durch die bisherige intensive Gänse- und Schafhaltung so weit zerstört worden seien, dass sie keinen Biotopschutz mehr genössen; auf diesen Flächen, die die Antragsgegnerin auf einer Karte kennzeichnete, sei die Nutzung in der bisherigen Form freigestellt. Die daraufhin erhobene Klage des Antragstellers wies das Verwaltungsgericht Lüneburg durch Urteil vom 18. Juli 1996 (7 A 154/94) ab. Der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts stellte das Verfahren in der Berufungsinstanz durch Beschluss vom 12. August 1999 (3 L 6567/96) schließlich ein, nachdem der Antragsteller seinen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom Biotopschutz zurückgenommen hatte.

5

Am 2. Dezember 1996 erließ die Antragsgegnerin die Verordnung über das Naturschutzgebiet "O. F." in der Stadt S., Landkreis S.-F., Gemeinde F., Samtgemeinde F., Landkreis R. (W.) (Amtsblatt für den Regierungsbezirk L. vom 15. Dezember 1996), die die Verordnung über das Naturschutzgebiet "F." vom 10. August 1971 ersetzt.

6

Zu diesem ca. 416 ha großen Naturschutzgebiet, das den Oberlauf und die Niederungen der F. vom Quellgebiet bei R. in der Stadt S. bis zum Mittellauf nördlich H. in der Gemeinde F., ein Seitental und Zuläufe der F. umfasst, gehören auch die vom Antragsteller 1984 erworbenen Flächen.

7

Der Antragsteller beantragte daher am 2. Februar 1998 bei der Antragsgegnerin eine Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung für die bisherige Nutzung dieser Flächen. Die Antragsgegnerin gewährte ihm daraufhin durch Bescheid vom 31. März 1998 eine Befreiung für das Grünland, dessen Nutzung sie dem Antragsteller in ihrem Widerspruchsbescheid vom 12. September 1994 freigestellt hatte. Im Übrigen lehnte sie den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller von dem Verbot der Geflügelhaltung (§ 5 Abs. 6 e) der Naturschutzgebietsverordnung) auf dem o. g. Grünland befreit werden könne, weil die Untersagung der Geflügelhaltung auf diesen Flächen, die dem Biotopschutz nicht mehr unterlägen, unverhältnismäßig sei und eine nicht beabsichtigte Härte bedeute. Bezüglich der übrigen im Naturschutzgebiet befindlichen Flächen lägen die Befreiungsvoraussetzungen indessen nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 6. April 1998 Widerspruch, den die Antragsgegnerin bislang noch nicht beschieden hat.

8

Danach hat der Antragsteller am 16. Dezember 1998 einen Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er im Wesentlichen folgendes vorträgt: Anhand der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen lasse sich nicht feststellen, dass die Unterschutzstellung des oberen F. formell und materiell rechtmäßig sei. Er bezweifele nachdrücklich, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung dieses Tals als Naturschutzgebiet vorlägen. Schutzzweck der beanstandeten Verordnung sei in erster Linie die Erhaltung des Oberlaufs der F.. Ein Gewässerbett sei dort aber nicht mehr vorhanden. Anzutreffen seien lediglich ein durchnässter Talbereich und der "F.", der das Wasser der F. führe, aber nicht mäandriere. Die natürlichen Boden- und Wasserverhältnisse, deren Schutz die Verordnung ebenfalls bezwecke, bestünden auch nicht mehr. Daher sei die Antragsgegnerin bei dem Erlass der Verordnung von unzutreffenden Annahmen ausgegangen. Außerdem seien den vorgelegten Kartierungen und Bestandsaufnahmen keine nachvollziehbaren Überlegungen zur Schutzwürdigkeit des oberen F. zu entnehmen. Die Naturschutzgebietsverordnung genüge ferner § 30 Abs. 4 NNatSchG nicht, weil § 3 Abs. 2 der Verordnung den Schutzzweck nicht hinreichend konkret angebe, sondern allgemeine Floskeln enthalte. Die Verordnung sei darüber hinaus wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 2 NNatSchG zu beanstanden. Er sei auf die Nutzung seiner im Naturschutzgebiet liegenden Flächen für die Geflügelhaltung, die § 5 Abs. 6 e) der Verordnung untersage, angewiesen. Er betreibe zwar weiterhin Schweinezucht und -mast mit ca. 25 bis 30 Sauen und der zugehörigen Nachzucht. Davon könne sein Betrieb aber nicht existieren. Deshalb habe er 1984 die im F. liegenden Flächen erworben, um dort insbesondere Geflügelhaltung zu betreiben. Dafür seien seine übrigen Flächen nicht geeignet, weil sie zu trocken seien. Geflügel sei auf feuchtes Weideland angewiesen, er müsse außerdem je nach Wetterlage und den Bedürfnissen der Tiere zwischen feuchten und trockenen Flächen wechseln können. Da er nur auf ca. 10 % seiner im Naturschutzgebiet gelegenen Flächen Geflügel halten dürfe und es der Antragsgegnerin nicht gelungen sei, ihm andere geeignete Flächen anzubieten, sei er in seiner Existenz gefährdet. Dieser Umstand sei bei dem Erlass der Naturschutzgebietsverordnung nicht angemessen abgewogen und berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin habe zwar auf ihren Vermerk vom 27. November 1996 verwiesen. Diesem sei jedoch nicht zu entnehmen, dass seine in besonderem Maße betroffenen Interessen konkret berücksichtigt worden seien. Im Übrigen könne auf die Berücksichtigung der Interessen und rechtlichen Belange landwirtschaftlicher Betriebe bei dem Erlass einer Naturschutzgebietsverordnung nicht mit der Begründung verzichtet werden, dass die Lösung einzelner Problemfälle individuellen Entscheidungen aufgrund von Befreiungs- und Ausnahmeregelungen vorbehalten bleiben müssten. Erkennbare Beschränkungen der Nutzungsrechte bestehender Betriebe müssten schon beim Erlass der Verordnung Gegenstand der Abwägung sein.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

die Verordnung der Antragsgegnerin über das Naturschutzgebiet "O. F." in der Stadt S., Landkreis S.-F., Gemeinde ..., Samtgemeinde F., Landkreis R. (W.), vom 2. Dezember 1996 für unwirksam zu erklären.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

den Antrag abweisen,

13

und erwidert: Die Annahme des Antragstellers, dass sie bei dem Erlass der Verordnung von einem nicht mehr vorhandenen Zustand des Gebiets ausgegangen sei, sei unzutreffend. Das F. in den Gemarkungen I. und W. sei bereits durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet "F." vom 10. August 1971 unter Schutz gestellt worden. 1982 habe man mit den Planungen zur Erweiterung dieses Naturschutzgebiets begonnen. Im Rahmen dieser Planungen seien die schützenswerten Landschaftsteile des oberen F. durch ihre Fachdienststellen untersucht, aufgenommen und bewertet worden. Dabei habe man aufgrund von Biotopkartierungen die Schutzwürdigkeit der Flächen in dem jetzt unter Schutz gestellten Bereich festgestellt. Dass die obere F. entgegen der Darstellung des Antragstellers mäandriere, werde durch die der Verordnung beigefügten Karten belegt. Außerdem zeigten Fotografien vom 12. August 1993, dass die F. vor der Schutzgebietserweiterung auch im Bereich der Flächen des Antragstellers ein wasserführendes, mäandrierendes Bett aufgewiesen habe und ein Fließgewässer gewesen sei. Dass sich das Gewässer bis heute nicht grundlegend verändert habe, belegten Fotografien vom 16. Februar 2000. Die weitere Behauptung des Antragstellers, dass natürliche Boden- und Wasserverhältnisse nicht mehr vorhanden seien, sei falsch. Tatsache sei allerdings, dass der Antragsteller den Zustand der Flächen nach deren Erwerb durch die Beseitigung von Waldbeständen, die Einzäunung von Wald, die Waldbeweidung mit Schafen, Kanalisierungsarbeiten an der F., Entwässerungsarbeiten in den Wiesen und die Errichtung von Weideschuppen negativ beeinflusst habe. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 2 NNatSchG liege ebenfalls nicht vor. Ihr Vermerk vom 27. November 1996 belege, dass sie sich sehr intensiv mit der Abwägung der betroffenen Belange befasst habe. Gerade die Abwägung zwischen den Belangen des Naturschutzes und der Landwirtschaft sei sehr detailliert gewesen. Für die Erarbeitung der aus naturschutzfachlicher Sicht notwendigen Bewirtschaftungsauflagen habe sie das Niedersächsische Landesamt für Ökologie eingeschaltet, das eine genaue Geländekartierung durchgeführt habe. Nach der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der Verordnung habe sie außerdem versucht, für die Einwender befriedigende Lösungen zu finden, soweit dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar gewesen sei. Die Lösung aller Probleme könne allerdings nicht durch die Verordnung erfolgen, sondern müsse individuellen Entscheidungen aufgrund der in der Verordnung enthaltenen Befreiungs- und Ausnahmebestimmungen vorbehalten bleiben.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten 3 L 6567/96 und 3 OVG C 6/97 des Oberverwaltungsgerichts und 7 A 154/94 des Verwaltungsgerichts Lüneburg sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A bis G) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.

16

Der Antrag ist statthaft, weil die Verordnung der Antragsgegnerin über das Naturschutzgebiet "O. F." vom 2. Dezember 1996 -- VO -- gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 7 Nds. VwGG der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt. Der Antrag erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, zumal der Antragsteller antragsbefugt ist, weil er geltend machen kann, durch die Verordnung bzw. deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

17

Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet, weil die Verordnung über das Naturschutzgebiet "O. F." mit höherrangigem Recht im Einklang steht.

18

Die Verordnung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

19

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei dem Erlass der Verordnung die Verfahrens- und Formvorschriften des § 30 Abs. 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31) in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 242) -- NNatSchG -- missachtet hat. Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 und 2 NNatSchG gemäß § 30 Abs. 8 NNatSchG nur beachtlich, wenn er -- was hier nicht der Fall ist -- innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen hat, geltend gemacht worden wäre. Ferner ist der Einwand des Antragstellers, die Verordnung genüge § 30 Abs. 4 NNatSchG nicht, weil sie ihren Schutzzweck nicht ausreichend konkret angebe, sondern lediglich allgemeine Floskeln enthalte, unzutreffend. Die Verordnung bezeichnet den Schutzzweck in ihrem § 3 hinreichend genau. Die Angabe des Schutzzwecks, die § 30 Abs. 4 NNatSchG vorschreibt, dient dazu, Anhaltspunkte für die sachliche Rechtfertigung und die Auslegung der Verordnung zu geben (Nds. OVG, Urt. v. 14.12.2000 -- 3 K 4802/99 --; Blum/Agena/Franke, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, Kommentar, § 30 Rn. 31; Louis, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 12 Rn. 76). Sie verlangt daher nicht, alle schützenswerten Belange detailliert aufzuführen oder die zu schützenden Tier- und Pflanzenarten im Einzelnen zu benennen (Nds. OVG, Urt. v. 14.12.2000, a.a.O.; Louis, Bundesnaturschutzgesetz, § 12 Rn. 76; Louis, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, Kommentar, § 30 Rn. 5; Blum/Agena/ Franke, § 30 Rn. 33). Ausreichend ist vielmehr eine stichwortartige Beschreibung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Zwecke. Dem trägt § 3 VO hinreichend Rechnung.

20

Die Verordnung begegnet auch materiell-rechtlich keinen Bedenken.

21

Gemäß § 24 Abs. 1 NNatSchG kann die obere Naturschutzbehörde Gebiete durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil sie (1.) schutzwürdigen Arten oder Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere eine Lebensstätte bieten oder künftig bieten sollen, (2.) für Wissenschaft, Natur- oder Heimatkunde von Bedeutung sind oder (3.) sich durch Seltenheit, besondere Eigenart oder Vielfalt oder hervorragende Schönheit auszeichnen.

22

Das unter Naturschutz gestellte Gebiet erfüllt diese Voraussetzungen. Es ist besonders schutzbedürftig, weil es schutzwürdigen Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere eine Lebensstätte bietet und künftig bieten soll und sich durch besondere Eigenart und Vielfalt auszeichnet (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 3 NNatSchG).

23

Die Kartierung durch das Niedersächsische Landesamt für Ökologie vom September 1989 belegt das Vorkommen einer Vielzahl gefährdeter Pflanzenarten und Ökosysteme im Tal der oberen F.. Das Niedersächsische Landesamt für Ökologie hat damals auch eine sehr gute Ausbildung und Mosaikbildung von Pflanzengesellschaften sowie das Vorkommen existenzgefährdeter Tierarten in Teilbereichen dieses Gebiets nachgewiesen. Außerdem sind Schäden und Gefährdungen der Flächen insbesondere durch deren landwirtschaftliche Nutzung ermittelt worden. Die weiteren Feststellungen, die das Niedersächsische Landesamt für Ökologie am 21. September 1993 bei einer Begehung derjenigen Flächen getroffen hat, um die das Naturschutzgebiet durch die vom Antragsteller beanstandete Verordnung nach Osten erweitert worden ist, bestätigen die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der unter Naturschutz gestellten Grundstücke. Danach gehören große Teile dieses Bereichs des F., in dem auch die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Antragstellers liegen, zu den durch § 28 a NNatSchG besonders geschützten Biotopen. Dazu zählen neben kalk- und nährstoffarmen Sümpfen nährstoffarme Wiesen, nährstoffreiche Nasswiesen, Seggenried nährstoffreicher Standorte, magere Nassweiden, Binnen- und Simsenried nährstoffreicher Standorte, Schilf-Röhricht, Staudensümpfe nährstoffreicher Standorte sowie Sicker- und Rieselquellen. Das Niedersächsische Landesamt für Ökologie hat am 21. September 1993 in einigen Bereichen zudem Beeinträchtigungen und Veränderungen der Vegetation festgestellt, die auf menschliche Eingriffe, insbesondere der Weidenutzung mit Heidschnucken, zurückzuführen sind. Eine Begehung von Teilbereichen des oberen F. durch das Niedersächsische Landesamt für Ökologie am 21. August 1996 hat ebenfalls ergeben, dass die dort vorhanden Biotope durch Nährstoffeinträge und den ständigen Aufenthalt von Schafen beeinträchtigt worden sind. Dass sich auch auf den im Eigentum des Antragstellers stehenden Flurstücken 135/1 und 38 der Flur 1 der Gemarkung I. mit Ausnahme kleiner Teilflächen von § 28 a Abs. Nr. 1 und 3 NNatSchG geschützte Biotope befinden, hat ferner das Verwaltungsgericht Lüneburg in seinem Urteil vom 18. Juli 1996 (7 A 154/94) aufgrund einer Ortsbesichtigung festgestellt. Im Berufungsverfahren 3 L 6567/96 hat der Berichterstatter im Protokoll der Ortsbesichtigung gleichfalls festgehalten, dass das F. schutzbedürftige Biotope aufweist.

24

Des weiteren sind die Einwände, die der Antragsteller gegen die Schutzwürdigkeit der unter Naturschutz gestellten Flächen erhoben hat, nicht begründet. Seine Behauptung, dass schon bei Inkrafttreten der Naturschutzgebietsverordnung im F. weder ein Wasserlauf noch ein Gewässerbett vorhanden gewesen sei, wird durch die Fotografien vom 12. August 1993 und 16. Februar 2000, die sich in den Beiakten B und C befinden, widerlegt. Diese Fotografien, die u. a. die Flächen des Antragstellers zeigen, lassen eindeutig ein Gewässerbett im F. erkennen. Die Fotografien vom 16. Februar 2000 belegen, dass die F. in Teilbereichen -- wenn auch nur leicht -- mäandriert. Das ist auch bei der Kartierung durch das Niedersächsische Landesamt für Ökologie vom 21. Februar 1993 festgestellt worden ist. Den Feststellungen des Niedersächsischen Landesamts für Ökologie ist ferner zu entnehmen, dass es sich bei der F. um ein fließendes Gewässer handelt; dies zeigen auch die Fotografien vom 16. Februar 2000. Dass sich unterhalb des Grundstücks des Antragstellers Fischteiche befinden, die Frischwasser benötigen, bestätigt gleichfalls, dass es sich bei der F. um ein Fließgewässer handelt. Abgesehen davon wird die besondere Eigenart des unter Schutz gestellten Gebiets nicht nur -- worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat -- durch die in Bereichen noch natürlich mäandrierende F., sondern auch durch Erlen-, Birken- und Kiefernbrüche in der Niederung sowie Heidemoore auf Talsandterrassen und die dort lebenden, zum Teil gefährdeten Pflanzen- und Tierarten gekennzeichnet (§ 3 Abs. 1 b VO). Dementsprechend bezweckt die Erklärung zum Naturschutzgebiet nach § 3 Abs. 2 b und c VO neben der Erhaltung und natürlichen Entwicklung der F. auch die Erhaltung und Entwicklung dieser Landschaftsteile sowie den Schutz und die Förderung der wildlebenden Tier- und wildwachsenden Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften. Schließlich ist auch der Einwand des Antragstellers, dass die in § 3 Abs. 1 b VO aufgeführten natürlichen Boden- und Wasserverhältnisse nicht mehr vorhanden seien, unzutreffend. Ihm steht entgegen, dass die F. nach den Feststellungen des Landesamts für Ökologie bei der Kartierung vom 21. September 1993 in Teilbereichen weitgehend naturiert ist und dass das unter Schutz gestellte Gebiet eine Vielzahl besonders geschützter Biotope aufweist, die auf natürliche Boden- und Wasserverhältnisse schließen lassen.

25

Dass die Antragsgegnerin von der demnach bestehenden Möglichkeit, das Gebiet der oberen F. gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 3 NNatSchG unter Naturschutz zu stellen, Gebrauch gemacht hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

26

§ 24 Abs. 1 NNatSchG knüpft die Unterschutzstellung von Gebieten an bestimmte normativ vorgegebene Voraussetzungen, deren Vorliegen die obere Naturschutzbehörde zu prüfen hat. Der ihr danach verbleibende Handlungsspielraum ist in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.6.1988 -- 4 B 102/88 -- NVwZ 1988 S. 1020).

27

Eine derartige Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen hat die Antragsgegnerin vorgenommen. Sie hat sich ausweislich der Verwaltungsvorgänge eingehend mit den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auseinandergesetzt und diese in ihre Erwägungen einbezogen. Dies verdeutlicht insbesondere die Prüfung und Auswertung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Anregungen und Bedenken der betroffenen Grundeigentümer durch die Antragsgegnerin, die in den Beiakten E und F dokumentiert ist. Diese Beiakten sind ebenso wie die übrigen Beiakten, die die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bereits am 27. April 2000 eingesehen haben, ohne Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör verwertbar, weil die Antragsgegnerin sie den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 21. August 2001 in Fotokopie zur Verfügung gestellt hat, so dass für sie -- ebenso wie den Antragsteller -- ausreichend Gelegenheit bestand, sich mit ihrem Inhalt vertraut zu machen und sich anschließend dazu zu äußern. Des weiteren ist dem Vermerk vom 27. November 1996 zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin vor Erlass der Verordnung zahlreiche Gespräche mit Grundeigentümern, u. a. dem Antragsteller, dem Landvolk, der Landwirtschaftskammer Hannover sowie dem Beratungsforstamt, geführt und versucht hat, u. a. durch die Abgrenzung des Gebiets unzumutbare Härten für die Landwirtschaft zu vermeiden. Dem Vermerk zufolge sind die an die F. grenzenden landwirtschaftlichen Flächen bereits durch den ersten Entwurf der Verordnung sehr eng begrenzt worden, um Konflikte mit der Landwirtschaft gering zu halten, außerdem sind sowohl die Gebietsabgrenzung als auch die die landwirtschaftliche Nutzung betreffenden Bestimmungen in der Folgezeit im Interesse der Landwirte nochmals verändert worden. Im übrigen zeigt die Verordnung selbst, dass die Antragsgegnerin die Nutzungsinteressen der Grundeigentümer, insbesondere die Interessen an der landwirtschaftlichen Nutzung der unter Schutz gestellten Flächen, erwogen und berücksichtigt hat. Die Verordnung enthält in § 5 zahlreiche Freistellungen von den Verboten der §§ 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NNatSchG, 4 VO und räumt den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer insoweit den Vorrang vor den Naturschutzbelangen ein. Dieser Umstand und die Tatsache, dass die die Freistellungen betreffenden Regelungen der Verordnung sehr differenziert sind, machen ausreichend deutlich, dass der Verordnungsgeber sich mit dem Für und Wider der land- und forstwirtschaftlichen, jagdlichen, fischereilichen und gärtnerischen Nutzung des unter Schutz gestellten Gebiets detailliert befasst und die betroffenen Belange gewürdigt hat. Daher bestehen auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei dem Erlass der Naturschutzgebietsverordnung § 1 Abs. 2 NNatSchG, wonach die sich aus § 1 Abs. 1 NNatSchG ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen sind, nicht oder unzureichend Rechnung getragen hat.

28

Dass die Antragsgegnerin durch den Erlass der Verordnung dem Naturschutz grundsätzlich den Vorrang vor den Nutzungsinteressen der Grundeigentümer gegeben hat, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Wie bereits dargelegt ist die Bedeutung des unter Schutz gestellten Gebiets für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts keineswegs gering. Außerdem unterliegt die Nutzung der Flächen, die gemäß § 28 a Abs. 1 NNatSchG Biotopschutz genießen, gemäß § 28 a Abs. 2 NNatSchG ohnehin erheblichen Einschränkungen. Schließlich enthält die Verordnung weitgehende Freistellungen von den Verboten der §§ 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NNatSchG, 4 VO. Daher kann keine Rede davon sein, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Belangen des Naturschutzes Vorrang vor den Interessen der Grundeigentümer an der uneingeschränkten Nutzung ihrer Flächen zu geben, unverhältnismäßig ist.

29

Schließlich sind auch die Verbote, die § 4 VO enthält, mit höherrangigem Recht vereinbar. § 4 VO steht mit § 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 NNatSchG im Einklang, wonach alle Handlungen verboten sind, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege nicht betreten werden darf und die Verordnung bestimmte Handlungen innerhalb des Naturschutzgebiets untersagen kann, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können. Umstände, die die Antragsgegnerin dazu hätten verpflichten können, gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 NNatSchG weitergehende Freistellungen von den Verboten in die Naturschutzgebietsverordnung aufzunehmen, sind ebenfalls nicht zu erkennen. Die Verbote verstoßen ferner nicht gegen Art. 14 GG, weil sie sich als eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erweisen. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich daraus eine immanente, dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen -- wie die Verordnung der Antragsgegnerin -- lediglich nachgezeichnet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1993 -- 7 C 26.92 -- NJW 1993 S. 2949 m.w.N.). Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind daher keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2001 -- 6 CN 2.00 -- NuR 2001 S. 351 [OVG Schleswig-Holstein 06.12.1999 - 2 M 52/99]; Beschl. v. 18.7.1997 -- 4 BN 5.97 -- Buchholz 406 401 § 13 BNatSchG Nr. 3 = NuR 1998 S. 37).

30

Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich erst dann, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach der Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2000 -- 6 BN 2.99 -- NVwZ-RR 2000 S. 339; Beschl. v. 18.7.1997, a.a.O.). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Da § 5 VO eine Vielzahl an Freistellungen von den Verboten vorsieht, verbleibt genügend Raum für den privatnützigen Gebrauch der unter Naturschutz gestellten Flächen. Außerdem bleibt den Grundeigentümern eine Verfügung über ihre Grundstücke unbenommen. Schließlich unterbindet die Verordnung bislang ausgeübte oder sich objektiv anbietende Nutzungen nicht ohne jeglichen Ausgleich. Die §§ 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NNatSchG, 4 VO verbieten zwar zahlreiche Grundstücksnutzungen. Von den Verboten des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatSchG und denen des § 4 Abs. 2 und 3 der VO kann die Antragsgegnerin unter den in §§ 53 NNatSchG, 7 VO genannten Voraussetzungen aber auf Antrag Befreiung erteilen; sollten diese Verbote eine Gefährdung der Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Folge haben, könnte eine nicht beabsichtigte Härte im Sinne dieser Bestimmungen vorliegen. Außerdem haben Eigentümer oder andere Nutzungsberechtigte nach § 50 Abs. 1 Satz 1 NNatSchG Anspruch auf Entschädigung, wenn ihnen durch Maßnahmen aufgrund des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte in einem Ausmaß auferlegt werden, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht; das ist nicht nur der Fall, wenn Beschränkungen der Nutzungsrechte enteignenden Charakter haben, sondern auch, wenn sie die verfassungsrechtlich vorgegebene Zumutbarkeitsschwelle überschreiten (Blum/Agena/ Franke, § 50 Rn. 24). Gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 1 NNatSchG ist eine Entschädigung insbesondere zu gewähren, wenn infolge von Verboten oder Geboten nach u. a. § 24 NNatSchG bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder eingeschränkt werden müssen und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Damit sind die Verbote der Naturschutzgebietsverordnung mit Art. 14 GG vereinbar. Außerdem kann der Antragsteller gegen die Verordnung nicht mit Erfolg einwenden, dass er dadurch in seiner Existenz gefährdet sei, dass die von ihm betriebene Geflügelhaltung durch § 5 Abs. 6 e) VO von der im Naturschutzgebiet freigestellten Bewirtschaftung des Dauergrünlandes ausgenommen worden ist. Er übersieht nicht nur, dass eine Existenzgefährdung durch die Erteilung einer Befreiung von den Verboten der Verordnung verhindert werden kann, sondern auch, dass ihm gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 1 NNatSchG eine Entschädigung zu gewähren wäre, wenn er mit der Geflügelhaltung auf seinen im Naturschutzgebiet liegenden Flächen eine vor Inkrafttreten der Naturschutzgebietsverordnung rechtmäßige Grundstücksnutzung aufgeben müsste und sein Betrieb dadurch unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt würde. Im übrigen hat er eine Existenzgefährdung nicht substantiiert dargetan; dargelegt worden ist auch nicht, dass eine Existenzgefährdung auf die Verbote der Naturschutzgebietsverordnung und nicht auf § 28 a Abs. 2 Satz 1 NNatSchG zurückzuführen wäre, der bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 21. März 1990 (Nds. GVBl. S. 86) zu beachten ist.

31

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "O. F." wäre schließlich aber auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers durch das Verbot der Geflügelhaltung auf Dauergrünland tatsächlich gefährdet würde und die Antragsgegnerin diesen Umstand -- anders als die übrigen Belange der Landwirtschaft -- bei der Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer nicht berücksichtigt hätte. Eine unzureichende Ermittlung und Zusammenstellung der bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände allein zieht die Nichtigkeit einer Naturschutzgebietsverordnung nicht nach sich (Nds. OVG, Urt. v. 14.12.2000, a.a.O.). Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn die Anforderungen, die an die Rechtmäßigkeit planerischer Entscheidung gestellt werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 7.7.1978 -- 4 C 79.76 u.a. -- BVerwGE 56, 110, 122 f. m.w.N.), auch für Verordnungen, die gemäß § 24 NNatSchG erlassen werden, gelten würden. Das ist jedoch zu verneinen, weil die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Naturschutzgebietsverordnung den Handlungsspielraum der Naturschutzbehörde prägt (BVerwG, Beschl. v. 16.6.1988, a.a.O.), mit der Abwägung aller in Betracht kommenden Belange bei einer Planungsentscheidung nicht identisch ist (BVerwG, Beschl. v. 16.6.1988, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. v. 14.12.2000, a.a.O.). Daher kommt es lediglich darauf an, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung des Gebiets und über die Verbote im Ergebnis zu beanstanden ist (Nds. OVG, Urt. v. 14.12.2000, a.a.O.). Davon kann aber auch bezüglich des vom Antragsteller monierten Verbots, auf Dauergrünland Geflügel zu halten, keine Rede sein, zumal -- wie bereits dargelegt -- eine Existenzgefährdung durch die Erteilung einer Befreiung von diesem Verbot verhindert werden kann und der Antragsteller eine Entschädigung beanspruchen könnte, wenn er mit der Geflügelhaltung auf seinen im Naturschutzgebiet liegenden Flächen eine vor Inkrafttreten der Naturschutzgebietsverordnung rechtmäßige Grundstücksnutzung aufgeben müsste und sein Betrieb dadurch unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt würde.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

33

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.