Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.08.2001, Az.: 11 MA 2457/01
Zulässige Nachholung einer Begründung für Anordnung des Sofortvollzugs im Beschwerdezulassungsverfahren; Verschleierungsverhalten des Antragstellers hinsichtlich seiner Personenstandsangaben; Ausweisungsanordnung und Abschiebungsandrohung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.08.2001
- Aktenzeichen
- 11 MA 2457/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 19007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2001:0817.11MA2457.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 46 Nr. 2 AuslG
- § 80 Abs. 3 VwGO
Fundstelle
- InfAuslR 2002, 13-14
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Durch falsche Angaben über Namen, Geburtstag, Geburtsort und Aufenthaltsort im asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren zur Verschleierung der Identität über mehrere Jahre verletzt ein Ausländer seine Mitwirkungspflichten. Dies rechtfertigt eine Ausweisung wegen mehr als nur vereinzelter Verstöße gegen Rechtsvorschriften.
- 2.
Die Anordnung des Sofortvollzugs der Ausweisung kann minder generalpräventiven Erwägung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet werden, dass anderen Ausländern vor Augen geführt werden müsse, dass durch falsche Angaben zur Person erschlichene Aufenthaltsrechte durch sofort vollziehbare Ausweisungen beendet würden.
Aus den Gründen:
Der Antragsgegner macht mit Erfolg ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses i. S. d. § 146 Abs. 4 i.V. m. § 124 Abs. 2 Nr. l VwGO geltend.
Soweit das Verwaltungsgericht beanstandet hat, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da - anders als angenommen - hinreichende Anhaltspunkte nicht dafür beständen, es sei mit weiteren Rechtsverletzungen durch den Antragsteller zu rechnen, mag diese Einschätzung für sich gesehen vertretbar sein. Ein derartiger Begründungsmangel würde jedoch nur eine Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen, die den Antragsgegner nicht hindern würde, mit neuer tragfähiger Begründung die sofortige Vollziehung erneut anzuordnen. Eine solche Begründung hat der Antragsgegner zulässigerweise im Beschwerdezulassungsverfahren nachgeschoben, indem er darauf hingewiesen hat, dass schon aus generalpräventiven Gründen anderen Ausländern vor Augen geführt werden müsse, dass durch falsche Angaben über Namen, Geburtsort, Aufenthaltsort und Nationalität erschlichene Aufenthaltsrechte im Bundesgebiet durch für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung beendet würden. Dagegen ist mit Blick auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nichts zu erinnern. Denn es kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts mit Blick auf die hier Begebenen Umstände, auf die noch näher einzugehen sein wird, nicht davon die Rede sein, ein Abstellen auf Gründe der Generalprävention führe dazu, dass der Betroffene als Exempel für andere missbraucht werde. Auch haben die vom Verwaltungsgericht angeführten Beispielsfälle der Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines generalpräventiv motivierten Vergehens ersichtlich keinen abschließenden Charakter.
Auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es den Vorwurf des Antragsgegners entkräften will, der Antragsteller habe durch falsche Angaben den eine Ermessensausweisung gemäß § 45 Abs. 1 AuslG rechtfertigenden Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG (nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften) erfüllt, sind nicht überzeugend. So hat er im Asylverfahren beim Antragsgegner und vor Strafgerichten seinen Namen über Jahre mit XXX (die Schreibweise des Nachnamens mag phonetisch bedingt sein) angegeben, obwohl er in Wahrheit YYY heißt; seine ursprüngliche Geburtsortsangabe Silhes- daher (in Wahrheit ist er in Irbid geboren) ist weiterhin ebenso unrichtig wie die Angabe zum Geburtstag 23. März 1975 (richtig: 23. Mai 1974). Dies alles steht fest aufgrund des dem Antragsteller am 31. Januar 2000 erteilten jordanischen Reisepasses, der ihn zugleich als jordanischen Staatsangehörigen ausweist (er selbst hatte sich zuvor als palestinensischen Volkszugehörigen - was insoweit zutreffen mag - mit ungeklärter Staatsangehörigkeit bezeichnet). Es ist dem Antragsteller angesichts seines Verschleierungsverhaltens auch nicht abzunehmen, dass er von seiner jordanischen Staatsangehörigkeit erst kürzlich erfahren haben will, da sein Vater bereits gestorben sei, als er erst drei Jahre alt gewesen sei, und für die Mutter die Staatsangehörigkeit keine Bedeutung gehabt habe. Er hat nämlich bei seiner Aufenthaltsanzeige gegenüber dem Antragsgegner vom B. Juli 1997 angegeben, dass sein Vater erst im Dezember 1995 verstorben sei (Bl. 163 Rs VV des Antragsgegners). Auch hat schon das Bundesamt zu Recht den Asylvortrag des Antragstellers nicht für glaubwürdig erachtet, er sei auf der Westbank in Attentate auf Israelis involviert gewesen, wovon die israelischen Behörden Kenntnis hätten. Vor diesem Hintergrund ist es mehr als nahe liegend, dass der Antragsgegner gegen den Antragsteller zu Recht wegen dessen Mitwirkungspflichten aufgrund seiner früheren falschen Personenstandsangaben den eine Ausweisung rechtfertigenden Vorwurf mehr als nur vereinzelter oder geringfügiger Verstöße gegen Rechtsvorschriften erhebt (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Bei der gegebenen Sachlage bestand für den Antragsgegner zugleich kein Anlass; wegen der Absicht des Antragstellers, seine langjährige deutsche Lebensgefährtin, mit der er bisher nur nach islamischem Recht verheiratet ist, auch standesamtlich zu heiraten (was bisher wegen erforderlicher Heiratspapiere des Antragstellers nicht möglich war), von einer Ausweisung abzusehen. Es ist der Lebensgefährtin zuzumuten, jedenfalls vorübergehend die Lebensgemeinschaft in Jordanien fortzuführen. Nach dem Gesagten bestehen gleichzeitig ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers hinsichtlich der verfügten Androhung einer Abschiebung nach Jordanien anzuordnen.