Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.08.2001, Az.: 7 L 4758/98

Entscheidungsform; Wiedereinsetzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.08.2001
Aktenzeichen
7 L 4758/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist kann auch vorab durch Beschluss entschieden werden.

Gründe

1

1. Der Senat hält, wie bereits im Zulassungsbeschluss angekündigt, daran fest, über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Klagefrist nicht erst im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung oder durch Teilurteil, sondern (vorab) durch Beschluss zu entscheiden (vgl. Beschl. des Senats v. 18.07.1997 - 7 K 2133/97 - unter Aufgabe der bisherigen Rspr., Beschl. v. 21.05.1976 - VII OVG B 1/76 -, DVBl. 1976, 947).

2

Er hält dies nach wie vor für sachgerecht. Seit der Änderung des § 130 a VwGO durch das 6. VwGOÄndG kann das Oberverwaltungsgericht einer Berufung durch Beschluss stattgeben. In dieser Form kann auch eine Teilentscheidung und folglich auch eine - positive - Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand getroffen werden. Schon nach der alten Rechtslage bestand die Möglichkeit, bei Ablehnung einer Wiedereinsetzung die Berufung gemäß § 130 a VwGO zu verwerfen sowie - in Fällen des § 48 VwGO - die Klage durch einen gleichfalls in Beschlussform ergehenden Gerichtsbescheid abzuweisen (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 84 Rn. 7 f.). Es widerspräche der in diesen Vorschriften um Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers, das gerichtliche Verfahren in dafür geeigneten Fällen zu vereinfachen, gerade an die Entscheidung über die Wiedereinsetzung bei Versäumung der Klagefrist formell strengere Anforderungen zu stellen (ebenso Redeker/von Oertzen, VwGO, § 60 Rn. 20). Angesichts dieser sich aus dem Zusammenhang der - von der ZPO abweichenden - Vorschriften der VwGO ergebenden Folgerung kann die Antwort auf die Frage nach der Entscheidungsform über einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr uneingeschränkt aus § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO entnommen werden (str., a.A. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 08.04.1991 - 2 C 32/90 -, NJW 1991, 2096 (2097); Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 60 Rn. 75).

3

2. Der binnen der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Verfahren des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2 A 203/95 - gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist begründet.

4

Das Oberverwaltungsgericht ist nach Zulassung der Berufung nunmehr erstentscheidungsbefugt (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 60 Rn. 71).

5

Dem Kläger ist gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung zu gewähren, weil seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt kein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist trifft. Der Prozessbevollmächtigte hat durch Vorlage des ihm zugestellten Widerspruchsbescheides mit seinen (zutreffenden) Fristvermerken, der Ablichtungen aus dem Fristenkalender und der eidesstattlichen Versicherung der mit den Fristeneintragungen betrauten Rechtsanwalts- und Notargehilfin hinreichend glaubhaft gemacht, dass sowohl die Vor- als auch die Notfrist aus Versehen jeweils um eine Woche versetzt für den 13. und 17. November 1995 anstatt - wie vom Prozessbevollmächtigten verfügt - am 06. und 10. November 1995 in den Fristenkalender eingetragen worden ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Eintragung betraute Fachangestellte mangelhaft ausgebildet oder beaufsichtigt oder sonst unzuverlässig war. Grundsätzlich hatte der Prozessbevollmächtigte organisatorisch alle Vorkehrungen getroffen, um fristgerecht bis zum 10. November 1995 Klage zu erheben. Das Fristversäumnis ist bei Aktenwiedervorlage am Tag der (notierten) Vorfrist am 13. November 1995 sogleich erkannt worden, die Klageschrift verbunden mit dem Wiedereinsetzungsgesuch am 16. November 1995 bei Gericht eingegangen.