Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.08.2001, Az.: 1 LA 1100/01

Asyl; Asylantrag; Asylantragsteller; Asylantragstellung; Asylbeantragung; Asylbewerber; Ausländer; Demokratische Republik Kongo; Exilpolitik; exilpolitische Betätigung; exilpolitische Tätigkeit; politische Verfolgung; Rückkehrgefährdung; Verfolgung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.08.2001
Aktenzeichen
1 LA 1100/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.02.2001 - AZ: 7 A 1268/97

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Senat hält auch unter Einbeziehung der Zeugenaussage des ehemaligen Mitarbeiters der Einwanderungsbehörde DGM, Herrn She Albert Okito, vor dem VGH Baden-Württemberg am 25.7.2000 an seiner Rechtsprechung fest, dass einem Asylsuchenden aus der Demokratischen Republik Kongo bei Bekanntwerden einer exilpolitischen Betätigung nur dann Verfolgungsmaßnahmen drohen, wenn der Herkunftsstaat in ihm im Einzelfall einen ernsthaften Regimegegner erblickt.

Gründe

1

Der auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützte Zulassungsantrag ist unbegründet.

2

Die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutsamkeit der Rechtssache führt nicht zur Zulassung der Berufung. Für die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob einem (gegebenenfalls unverfolgt ausgereisten) Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo aufgrund der Asylantragstellung allein oder in Verbindung mit exilpolitischen Aktivitäten gegen seine Heimatregierung, insbesondere in der Exilorganisation FRP -- auch wenn diese nicht als hervorgehoben einzustufen sein sollten -- bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbesondere Abschiebung, in sein Heimatland gemäß Art. 16 a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegnerschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen und ob diesem bei Rückkehr insbesondere durch Befragung und Inhaftierung am Flughafen eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK oder § 53 Abs. 6 AuslG droht, ist der grundsätzliche Klärungsbedarf nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).

3

In der Rechtsprechung des Senates ist geklärt, dass einem Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo, der sein Heimatland zu Zeiten des Regimes Mobutu verlassen hat, bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nach der Machtergreifung durch Laurent Kabila allein wegen seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht die Gefahr politischer Verfolgung droht (Urt. v. 16.12.1999 -- 1 L 1148/99 -- u. v. 14.1.2000 -- 1 L 3973/98 --). Diese Einschätzung gilt nach der zitierten Rechtsprechung auch für eine untergeordnete exilpolitische Betätigung gegen das Regime von Kabila. Maßgeblich für diese Bewertung ist, dass die Demokratische Republik Kongo nicht über einen funktionstüchtigen Auslandsgeheimdienst verfügt, mit dessen Hilfe im Ausland aufhältige Staatsangehörige wirkungsvoll beobachtet werden könnten. Der Senat legt seiner Rechtsprechung weiter zugrunde, dass selbst für den Fall der Tätigkeit eines Auslandsgeheimdienstes dessen personelle Kapazität nicht ausreicht, die vielfältigen Aktivitäten seiner Landsleute in der stark zersplitterten exilpolitischen Szene umfassend zu beobachten, insbesondere lokal begrenzte Aktionen mit geringer Beteiligung und eingeschränkter Öffentlichkeitswirksamkeit zu verfolgen. Selbst bei Bekanntwerden einer exilpolitischen Betätigung drohen nur dann Verfolgungsmaßnahmen, wenn der Herkunftsstaat in dem Asylsuchenden einen ernsthaften Regimegegner erblickt. Das Vorbringen des Klägers zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Exilorganisation FRP wirft keine neuen klärungsbedürftigen Fragen auf.

4

Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene Einladungsschreiben der genannten oppositionellen Gruppe vorgelegt und dazu vorgetragen, er sei dort aktiv und nehme an Veranstaltungen teil, die gegen das Regime Kabila gerichtet seien. Dieses Vorbringen ist nicht substantiiert. Es enthält weder Einzelheiten zu Art und Umfang seiner Betätigung noch wird der politische Inhalt der angekündigten Veranstaltungen erläutert. Hinsichtlich der beiden überreichten Lichtbilder bleibt unklar, bei welcher Gelegenheit sie aufgenommen worden sind. Abgesehen davon hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, dass seine Arbeit in der Organisation regional begrenzt sei. Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung ist deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die exilpolitische Betätigung des Klägers für die FRP als ernsthafter Versuch gewertet wird, das herrschende Regime zu diskreditieren oder zu bekämpfen.

5

Die Berufung ist auch nicht mit Blick auf die Zeugenaussage des ehemaligen Mitarbeiters der Einwanderungsbehörde DGM, Herrn S. A. O., vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 25. Juli 2000 in dem Verfahren A 13 S 2845/95 u.a. zuzulassen. Der Senat sieht sich durch die Bekundungen des Zeugen nicht veranlasst, seine Einschätzung zur Rückkehrgefährdung von Asylsuchenden aus der Demokratischen Republik Kongo, die nach Beendigung ihrer Asylverfahren in ihr Heimatland abgeschoben werden, zu revidieren. Der Zeuge hat vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg folgende Aussagen gemacht: Er sei höherer Beamter im Innenministerium, Abteilung Einwanderung, gewesen. Seine Angaben bezögen sich auf den Zeitraum bis zu seiner Ausreise im August 1999. Die abgeschobenen Personen (sogenannte Refoulés) hätten sich bei Ankunft auf dem Flughafen K. einem Verhör durch seine ehemalige Behörde DGM zu unterziehen. Die Abgeschobenen seien misshandelt und wochenlang festgehalten worden. Da jeder Abgeschobene als Regimegegner verdächtigt werde, schließe sich eine Überstellung an die Präsidentengarde GSSP an, die darüber entscheide, ob die betreffende Person zwangsrekrutiert oder im Falle der Weigerung exekutiert werde. Im Falle der Zwangsrekrutierung seien die abgeschobenen Personen nach einer zweiwöchigen militärischen Ausbildung an die Front geschickt worden. Frauen ergehe es noch schlechter als Männern, da es als eine Todsünde angesehen werde, wenn Frauen sich oppositionell politisch betätigten. Frauen bleibe das Schicksal der Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht erspart, selbst wenn sie in Begleitung von Kindern zurückkehrten. Die Kinder würden an staatliche Aufbewahrungsorte verbracht und endeten später als Straßenkinder.

6

Die Richtigkeit der Angaben des herrn O. ist in Zweifel zu ziehen (vgl. hierzu auch: OVG Hamburg, Beschl. v. 12.1.2001 -- 1 Bf 379/98.A --). Aufgrund der weiteren Erkenntnismittel, die dem Senat zu dem genannten Fragenkreis zur Verfügung stehen, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Das Auswärtige Amt hat in seiner Auskunft vom 6. Oktober 2000 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausführlich zu der Zeugenaussage des Herrn O. Stellung bezogen. Dabei ist es von seinem schon in der Vergangenheit eingenommenen -- und von dem Senat in seiner Rechtsprechung zur Gefährdung rückkehrender Asylsuchender geteilten -- Standpunkt, die Behörden der Demokratischen Republik Kongo verdächtigten aus dem Ausland zurückkehrende Landsleute nicht pauschal als Regimegegner, sondern unterzögen sie lediglich einer Befragung und Überprüfung am Flughafen K., nach deren Beendigung die Rückkehrer regelmäßig zu ihren Familienangehörigen gelangen könnten, nicht abgerückt. Das Auswärtige Amt stützt sich dabei auf Beobachtungen von Mitarbeitern der Botschaft Kinshasa, denen in der Vergangenheit regelmäßig die Erlaubnis erteilt worden sei, die zurückkehrenden Asylsuchenden bereits am Rollfeld in Empfang zu nehmen und sie zu den Büros der DGM auf dem Flughafengelände oder in der Innenstadt zu begleiten. Nach den Vernehmungen, bei denen die Anwesenheit Dritter nicht gestattet sei, hätten namhafte Menschenrechtsorganisationen aus der Demokratischen Republik Kongo die weitere Beobachtung der Rückkehrer übernommen. Nach der vom Auswärtigen Amt zitierten Darstellung dieser Menschenrechtsorganisationen sei es bei der Einreise von Rückkehrpflichtigen aus Deutschland zu keinen Unregelmäßigkeiten oder staatlichen Repressionen gekommen. Die Mehrzahl der eingetroffenen Rückkehrer habe bereits nach wenigen Stunden zu den bereits auf dem Parkplatz vor der Flughafenanlage wartenden Angehörigen gelangen können. In besonders gelagerten Fällen seien zurückgekehrte Personen von diesen Menschenrechtsorganisationen im Auftrag der Botschaft Kinshasa nach wenigen Wochen an ihrer Wohnadresse besucht worden. Dabei hätten Feststellungen über eine menschenunwürdige Behandlung der Rückkehrer nicht getroffen werden können. Das Auswärtige Amt hat in der zitierten Auskunft vom 6. Oktober 2000 auch in Abrede gestellt, dass Behörden der Demokratischen Republik Kongo zurückkehrende Asylsuchende zwangsrekrutierten oder bei Weigerung exekutierten. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Kinder von abgeschobenen Personen an staatliche Aufbewahrungsorte verbracht worden und später als Straßenkinder geendet seien.

7

Die Auffassung des Klägers, die Lageberichte und die Auskünfte des Auswärtigen Amtes seien im Rahmen der Beweiswürdigung wegen der Stellung der Bundesrepublik Deutschland als Beklagte nur eingeschränkt verwertbar, ist nicht haltbar. Die Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes stellen, auch wenn der Inhalt der Auskünfte in einer gutachterlichen Äußerung besteht, zulässige und selbständige Beweismittel dar, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden dürfen (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); eine nähere Prüfung des Inhaltes der Auskunft durch die Tatsachengerichte ist (nur) dann geboten, wenn durch ganz bestimmte, fallbezogene Anhaltspunkte belegte gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit der in der Auskunft verwerteten Informationen erkennbar geworden sind (BVerwG, Urt. v. 22.1.1985 -- 9 C 52.83 --, Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 5). Die immer vorhandene Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland als Partei im Asylrechtsstreit macht die Auskünfte des Auswärtigen Amtes weder schlechthin zu untauglichen oder unzuverlässigen Beweismitteln noch stellt sie einen fallbezogenen Anhaltspunkt für eine mögliche Unrichtigkeit der Auskunft dar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2000 nicht verwertbar sein könnte, hat der Kläger nicht vorgebracht.

8

Für die Auffassung des Auswärtigen Amtes spricht im Übrigen die Auskunft des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, Zweigstelle Nürnberg, vom 8. März 2001 an das Verwaltungsgericht München, in der auch eine Einschätzung zu der Zeugenaussage des Herrn O. abgegeben wird. In dieser Auskunft wird die Darstellung des Auswärtigen Amtes bestätigt, dass selbst abgeschobene Personen, die bis zur Erledigung ihrer Einreiseformalitäten in dem Stadtbüro der DGM manchmal für mehrere Tage in Gewahrsam genommen worden seien, das Gebäude verlassen könnten, sobald die kongolesische Staatsangehörigkeit bestätigt worden sei. Dem UNHCR seien keine Berichte bekannt geworden, wonach es in dem Stadtbüro der DGM zu Misshandlungen von Rückkehrern gekommen sei. Die Angabe des Herrn O., abgeschobene Personen, bei denen eine regimekritische Einstellung vermutet werde, würden den kongolesischen Geheimdiensten zugeführt, könne ebenfalls nicht bestätigt werden.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).