Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.08.2001, Az.: 1 L 3275/00

Dorfgebiet; plangebietsübergreifender Nachbarschutz; Tiefbauunternehmen; typisierende Betrachtungsweise; wesentlich störender Betrieb

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.08.2001
Aktenzeichen
1 L 3275/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.07.2000 - AZ: 4 A 2596/99

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zum gebietsübergreifenden Nachbarschutz (Zusammenfassung der Rechtsprechung).


2. Zur begrenzt typisierenden Betrachtungsweise (hier: Tiefbauunternehmen im Dorfgebiet).

Gründe

1

Mit der angegriffenen Entscheidung, auf deren weitere Ausführungen verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht der Nachbarklage gegen den Vorbescheid für eine Mehrzweckhalle eines Tiefbauunternehmens mit der Begründung stattgegeben, die genehmigte Nutzungsart störe das Wohnen typischerweise wesentlich und widerspreche damit der im Bebauungsplan der Beklagten Nr. 428 "Z. B. N.-O." vom Januar 1995 für beide Grundstücke festgesetzten Nutzungsart "Dorfgebiet" und könne vom Kläger daher unabhängig von konkreten Auswirkungen der Halle abgewehrt werden.

2

Dagegen richtet sich der rechtzeitig gestellte, auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO gestützte Zulassungsantrag der Beklagten. Diese macht unter anderem geltend, die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1993 (- 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151) griffen hier nicht zum Vorteil des Klägers ein, weil sein Grundstück im Bereich "MD 5", das des Beigeladenen dagegen gerade zum Schutze und Ausbau seines Unternehmens im Bereich "MD 4" des genannten Bebauungsplanes liege. Eine Wechselbezüglichkeit der bauplanungsrechtlichen Verpflichtung bestehe damit nicht. Ob Festsetzungen für benachbarte Baugebiete Nachbarschutz vermitteln könnten, sei zumindest eine grundsätzlich bedeutsame Frage, welche in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts soweit ersichtlich noch nicht geklärt sei und daher die Berufung rechtfertige. Konkreten Beeinträchtigungen sei der Kläger nicht ausgesetzt; das angegriffene Vorhaben verbessere vielmehr die gegebene Situation zu dessen Vorteil. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts weiche in einer die Berufungszulassung rechtfertigende Weise von der Rechtsprechung des Senats ab.

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

4

Ernstliche Zweifel liegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschl. v. 31.7.1998 - 1 L 2696/98 -, NVwZ 1999, 431) erst dann vor, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis - auf dieses und nicht auf einzelne Begründungselemente kommt es dabei an - "die besseren Gründe sprechen", d.h. wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Das ist hier nicht der Fall.

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Der Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidung, nämlich dass sich der Kläger kraft der festgesetzten Gebietsart unabhängig vom Maß tatsächliche Beeinträchtigungen gegen sein das Wohnen wesentliche störendes Vorhaben wenden darf, wird durch das Zulassungsantragsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Es ist in der Rechtsprechung des Senats in einer die Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausschließenden Weise bereits geklärt, dass unterschiedliche Festsetzungen der Nutzungsarten von Grundstücken selbst dann die Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht unter dem 16. September 1993 (aaO) entwickelten Grundsätze rechtfertigen können, wenn die Grundstücke in verschiedenen Bebauungsplänen oder verschiedenen Bereichen eines Bebauungsplanes liegen. Bereits der 6. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte in seinem Beschluss vom 17. Februar 1997 - 6 M 474/97 - (Veröffentlichung nicht bekannt) u.a. das Folgende ausgeführt

6

" Das berechtigt die Antragsteller, in Anwendung der Grundsätze das Vorhaben abzuwehren, die das Bundesverwaltungsgericht in Urteilen vom 16. September 1993 (- 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, 155) und vom 23. August 1996 (- 4 C 13.94 -, DVBl. 1997, 61, f.) entwickelt hat. Danach entfalten die Festsetzungen von Baugebieten in Bebauungsplänen grundsätzlich nachbarschützende Wirkung. Sie berechtigen (jedenfalls) die unmittelbaren Nachbarn, Vorhaben abzuwehren, die in ihrer Nutzungsart mit den Gebietsfestsetzungen nicht zu vereinbaren sind, ohne dass es zusätzlich noch auf eine spürbare Beeinträchtigung der eigenen Grundstücksnutzung ankäme, die im Rahmen des § 15 Abs. 1 BauNVO maßgeblich ist. Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung des Baden-Württembergischen VGH (Beschl. v. 23.8.1996 - 10 S 1492/96 -, Bad.-Württ. VBl. 1997, 62, 63) auch dann, wenn die miteinander konkurrierenden Grundstücke in verschiedenen in demselben Bebauungsplan festgesetzten Baugebieten liegen (ebenso Nds. OVG, Beschl. v. 2.12.1994 - 1 M 6303/94 -; OVG Berlin, Urt. v. 21.6.1991 - 2 B 7.89 -, BRS 52 Nr. 51). Denn Grundlage dieser Gewährung von Nachbarschutz ist die Wechselbezüglichkeit der Festsetzungen von Nutzungsarten, d.h. das durch sie begründete Austauschverhältnis: Weil und so weiter der einzelne Eigentümer gemeinsam mit benachbarten Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks rechtlich Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen. Er kann deshalb verhindern, dass er durch die Genehmigung anderer, nicht plankonformer Nutzungen über die planerischen Beschränkungen hinaus belastet wird. Es handelt sich damit letztlich um die Befugnis, die Einhaltung des von der Gemeinde gefundenen Abwägungsergebnisses als Ausgleich dafür verlangen zu können, dass er dieses nur in beschränktem Umfang angreifen kann. Die dadurch begründete Wechselbezüglichkeit der Pflichten besteht aber auch dann, wenn für unmittelbar benachbarte Grundstücke unterschiedliche Nutzungsarten festgesetzt worden sind. Denn auch und gerade das muss unter Beachtung des Abwägungsgebotes durch Zuweisung bestimmter Nutzungsbeschränkungen geschehen. Die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt gerade der vorliegende Fall: Es wäre widersinnig, den Antragstellern ein Abwehrrecht nur für den Fall einzuräumen, dass für sie ebenfalls "nur" WA festgesetzt worden ist, es ihnen aber zu verweigern, da für ihr Grundstück "sogar" WR, d.h. im Verhältnis zum Grundstück der Beigeladenen ein noch höheres Schutzbedürfnis zuerkannt worden ist. Die gegenteilige Auffassung des Bad.-Württ. VGH (aaO) überzeugt demgegenüber nicht. Sein Hinweis auf das Urteil des Bad.-Württ. VGH vom 29. Juni 1994 (- 5 S 2286/93 -, Bad.-Württ. VBl. 1995, 30, 31 f.) trägt nicht; das Grundstück des damals klagenden Nachbarn lag außerhalb des Plangebietes. Die (in Bad.-Württ. VBl. 1997, 62, 63) in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1993 (a. a. O. "Nicht zum Baugebiet gehörende Gebiete mit einer anderen Nutzungsart ...") beziehen sich auf die damals entscheidende Besonderheit, dass die Einschränkungen des § 12 Abs. 2 BauNVO nicht maßgeblich waren, weil zwar der Nachbar, nicht aber das Baugrundstück in einem der in § 12 Abs. 2 BauNVO bezeichneten Baugebiete lag."

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Auf dieser Linie liegen auch die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 27. April 2001 - 1 MB 1190/01 - (Veröffentlichung nicht bekannt). Darin heißt es u.a.:

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"Schon in seinem Zulassungsbeschluss vom 28. März 2001 hat der Senat ausgeführt, gebietsübergreifender Nachbarschutz komme in Betracht, wenn die näheren Umstände der Aufstellung eines Bebauungsplans, namentlich seine Begründung erkennen lassen, seine nachbarschützende Wirkungen sei nicht auf die Grundstücke im Plangebiet beschränkt; vielmehr sollten sie auch außerhalb davon gelegenen Grundstücken zugute kommen (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 14.12.1973 - IV C 71.71 -, DVBl. 1974, 358, 361; vgl. auch Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 12.10.1988 - 3 S 1379/88 -, BRS 49 Nr. 26, S. 56 = NVwZ-RR 1990, 4). Ebenso wie eine Gemeinde das Baugebiet gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO mit der Folge gliedern darf, dass jeder der Planunterworfenen die Einhaltung der benachbarten Baugebieten gezogenen Schranken reklamieren darf, kann sie auch mehrere Bebauungspläne in einer Weise korrespondieren zu einander aufstellen, dass die Grundstückseigentümer beider Planbereiche beanspruchen können, in jedem der beiden Plangebiete solle sich die Nutzungsart innerhalb der Grenzen halten, welche der Plan jeweils zieht."

9

Das Zulassungsantragsvorbringen wirft keine Fragen auf, welche die grundsätzliche Bedeutsamkeit dieses Problems erneut begründeten.

10

Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet der Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidung keinen ernstlichen Zweifeln. Denn für beide hier in Rede stehenden Grundstücke ist im Bebauungsplan der Beklagten Nr. 428 "Dorfgebiet" als zulässige Nutzungsart festgesetzt worden. Das Verwaltungsgericht hat mit den besseren Argumenten ausgeführt, die Festsetzungen differierten zwischen den verschiedenen Teilbereichen des Dorfgebiets, namentlich zwischen den Bereichen MD 4 und MD 5 nur hinsichtlich des Nutzungsmaßes. Das habe zur Folge, dass beide Grundstücke hinsichtlich der Nutzungsart zu einer Schicksalsgemeinschaft im Sinne der genannten Rechtsprechung zusammengeschlossen seien.

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Das zieht das Zulassungsantragsvorbringen nur unzureichend in Zweifel. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten beruht im Wesentlichen auf der Annahme, ihr Bebauungsplan Nr. 428 schütze planungsrechtlich die Existenz des Betriebes des Beigeladenen nebst seiner (maßvollen) Erweiterung durch die Festsetzung MD 4 und sichere ihn damit gegen Angriffe des im MD 5 gelegenen Grundstücks des Klägers, welche allein mit der Behauptung seiner planungsrechtlichen Unzulässigkeit vorgetragen werden. Das entspricht zwar ausweislich der Planbegründung (Blatt 28 ff. der Gerichtsakte; hier insbesondere unter Nr. 2, S. 3 oben, unter Nr. 5, S. 7 und S. 10/11) den Motiven, welche den Rat der Beklagten seinerzeit zu diesen Festsetzungen bewogen haben. Das wäre indes allein dann schlüssig, wenn der Betrieb des Beigeladenen rechtlich in einem Dorfgebiet zulässig wäre. Dafür sprechen nach dem Inhalt des Zulassungsantragsvorbringens jedoch nicht die besseren Gründe. Denn Planmotiv und -festsetzung sind nicht gleich zu achten. Maßgeblich sind vielmehr allein die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen. Da diese ohne weitere, gerade den Betrieb des Beigeladenen tragende Zusätze erlassen worden sind, wären dessen Bestand und Erweiterung durch die damit allein maßgeblichen Festsetzungen "MD" nur dann planungsrechtlich gesichert, wenn es sich um einen das Wohnen nicht wesentlich störenden Betrieb handelte. Das hat das Verwaltungsgericht verneint, ohne dass dies das Zulassungsantragsvorbringen im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich in Zweifel zu ziehen vermöchte. Seine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Urt. v. 29.8.1995 - 1 L 3462/94 -, BauR 1996, 79 = BRS 57 Nr. 72; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 14.11.1997 - 6 L 5400/96 - zu einem in einem anderen Dorfgebiet der Beklagten ansässigen Speditionsbetrieb) ist entgegen dem unter Nr. 5 der Zulassungsantragsschrift vorgetragenen Angriff im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Bei der Betrachtung, welche Art von Betrieben in einem förmlich festgesetzten Dorfgebiet zulässig sein sollen, ist nicht danach zu differenzieren, ob die Festsetzung "MD" einen schon vorhandenen oder einen Bereich betreffen soll, in dem ein Betrieb erst noch geschaffen werden soll. Maßgeblich ist vielmehr allein die getroffene Festsetzung. Schon vorhandenen Betrieben kann allenfalls durch eine Festsetzung Bestand und Weiterentwicklung gewährleistet werden, deren Grundlage § 1 Abs. 10 BauNVO ist. Diesen Weg ist die Beklagte (ihr Rat) indes wegen der (möglicherweise) unzutreffenden Annahme, der Betrieb störe seiner Art nach typischerweise das Wohnen nicht wesentlich, indes nicht gegangen.

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Der vom Verwaltungsgericht gefundene Lösungsweg trüge die der Beklagten und dem Beigeladenen ungünstige Annahme, dessen Betrieb störe das Wohnen wesentlich, nach alledem nur dann nicht, wenn ausreichende Anhaltspunkte die Annahme stützten, der Betrieb des Beigeladenen weiche wegen seiner Größe und/oder seiner Betriebsweise so sehr vom typischen Erscheinungsbild eines Tiefbauunternehmens ab, dass eine Abkehr von der gebotenen begrenzt typisierenden Betrachtungsweise angezeigt sei (vgl. dazu allgemein BVerwG, Urt. v. 24.9.1992 - 7 C 7.92 -, ZfBR 1993, 132 = DVBl. 1993, 111 und - speziell zu Baugeschäften in Dorfgebieten - BVerwG, Beschl. v. 7.9.1995 - 4 B 200.95 -, NVwZ-RR 1996, 251 = BRS 57 Nr. 71). Solche Anhaltspunkte enthält das Zulassungsantragsvorbringen jedoch nicht.

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Solche sind im Übrigen auch den vorliegenden Unterlagen (selbst wenn diese trotz fehlender Zulassungsrügen zur Stütze einer der Beklagten günstigen Entscheidung gemacht werden dürften) nicht in ausreichendem Umfang zu entnehmen. Der Beigeladene hat es ausweislich der Bauakte (Beiakte B) trotz entsprechender fernmündlicher Aufforderung der Beklagten vom 19. März 1998 unterlassen, in seiner Äußerung vom 26. März 1998 die maßgeblichen Details seiner Betriebsführung zu offenbaren, welche erst die Annahme atypischer Betriebsweise rechtfertigen könnten. Man erfährt lediglich, seinerzeit seien 7 Mitarbeiter tätig gewesen und verschiedene Baumaschinen, Geräte und Baufahrzeuge auf dem Gelände abgestellt und gepflegt sowie Baumaterialien wie etwa Sand und Split (vgl. dazu auch das Protokoll der Ortsbesichtigung des OLG Celle in der Sache - 4 U 108/92 -; Blatt 46 f. der Gerichtsakte) auf dem Grundstück gelagert worden. Das lässt keine hinreichende Beurteilung der Frage zu, ob/dass das Tiefbauunternehmen des Beigeladenen als atypisch betrieben anzusehen ist. Diese fehlende Aufklärung hat die Beklagte weder an dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch der Nr. 5 dieser Vorschrift zur Grundlage ihres Zulassungsantragsvorbringens gemacht. Dementsprechend sprechen auch die besseren Gründe nicht für die Annahme, die Festsetzung des "MD 4" sichere die Existenz des Betriebes des Beigeladenen ab, sondern für die Annahme, wegen der damit für beide Grundstücke gleichermaßen geltenden Festsetzung eines (nur hinsichtlich des Nutzungsmaßes in MD 4 und 5 gegliederten) Dorfgebietes könne der Kläger die streitige Halle schon allein wegen ihrer unzulässigen Nutzungsart abwehren.

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Das Zulassungsantragsvorbringen gestattet auch nicht die weitergehende Annahme, die Beklagte habe die Rüge erheben wollen, Planinhalt und -wille fielen so weit auseinander, dass ihr Bebauungsplan Nr. 428 als nichtig anzusehen sei und sich das Schicksal der Nachbarklage daher danach richte, ob die konkreten Auswirkungen der streitigen Halle angesichts der Besonderheiten der Belegenheiten und etwaiger Vorbelastungen das Maß dessen nicht übersteigen, was dem Kläger nach Lage der Dinge noch zuzumuten ist. Der entsprechende Zulassungsangriff, soweit er namentlich auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gestützt worden ist, kann daher nicht zum Erfolg führen.

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Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es damit auf den unter Hinweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorgetragenen Zulassungsangriff nicht mehr an, ob die angefochtene Entscheidung deshalb von der Rechtsprechung des Senats abweicht, weil sie die tatsächlichen Beeinträchtigungen unzutreffend gewürdigt hat, welche von dem streitigen Vorhaben ausgehen.

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Die Ausführung des Verwaltungsgerichts, die erteilte Befreiung von den dem Vorhaben damit ungünstigen Festsetzung des Bebauungsplans der Beklagten Nr. 428 sei rechtswidrig, werden durch das Antragsvorbringen ebenfalls nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Da es sich um eine nachbarschützende Festsetzung handelt, kann der Kläger die erteilte Befreiung bereits dann, d.h. unabhängig von der Beeinträchtigung seiner Interessen zu Fall bringen, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Das hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung bejaht, die Befreiung berühre in nachteiliger Weise die Grundzüge der Planung, indem sie ein Vorhaben mitten im Plangebiet zulasse, das wegen der typischerweise von ihm ausgehenden Auswirkungen, die namentlich in starkem Zu- und Abgangsverkehr sowie den Verkehren auf dem Grundstück selbst (u.a. Radlader und Bagger zur Beladung verschiedener Lkw's) bestehen, nur in einem Gewerbegebiet zulässig wäre. Das wird durch die Ausführungen unter Nr. 6 der Zulassungsantragsschrift nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Planungswille und -inhalt mögen auseinandergefallen sein. Das ändert indes - soll der Bebauungsplan (was das Zulassungsantragsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel zieht) erhalten bleiben - nichts daran, dass ein für die Planung ganz wesentlicher Grundzug der Planung durch die erteilte Befreiung missachtet wird, nämlich ein verträgliches Nebeneinander von Wohnnutzung und dem Betrieb des Beigeladenen zu gewährleisten. Das könnte unter den gegebenen Umständen nur dann gesichert werden, wenn entweder die Abstände zwischen der Wohn- und der gewerblichen Nutzung vergrößert oder immissionsdämmende Maßnahmen planerisch zwingend vorgeschrieben würden (etwa Einhausung starker imitierender Anlagen; Immissionsschutzwälle oder - wände; entsprechende Anordnung der baulichen Anlagen mit schalldämmender Wirkung für die Umgebung u.s.w.) oder eine eingehende Betriebsbeschreibung verdeutlichte, dass das Tiefbauunternehmen des Beigeladenen mit atypisch geringen Emissionen betrieben wird. Solange dies nicht geschehen ist, kann der oben genannte Grundzug der Planung nicht erreicht werden und ist eine Befreiung daher objektiv rechtswidrig.