Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.08.2001, Az.: 4 PA 1284/01

Kabelanschluß

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.08.2001
Aktenzeichen
4 PA 1284/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 39442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.03.2001 - AZ: 9 B 5769/00

Gründe

1

Da der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts dem Vertretungszwang unterliegt (§ 67 Abs. 1 VwGO), wertet der Senat das Schreiben des Antragstellers vom 29. März 2001 als - nicht dem Vertretungszwang unterliegenden - Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde und Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts. Das so verstandene Begehren des Antragstellers ist begründet. Der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §§ 166 VwGO, 114 ZPO.

2

Der Antragsteller hat hinreichend dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen und damit ein Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. Diese Zweifel bestehen auch nach Auffassung des Senats. Es spricht nämlich Vieles dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Übernahme der Kosten für die Nutzung des Kabelanschlusses in seiner Wohnung aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge hat. Bei diesen Kosten handelt es sich um die einmaligen Bereitstellungskosten in Höhe von 56,52 DM sowie die laufende monatliche Kabelanschlussgebühr in Höhe von 26,11 DM.

3

Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 27 d Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) - BVG - in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80) - KFürsV -, jeweils zuletzt geändert durch das Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046). Nach § 27 d Abs. 1 Nr. 3 BVG erhalten Beschädigte und Hinterbliebene im Sinne des BVG auch Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Die den Kriegsbeschädigten zu gewährenden besonderen Hilfen werden in § 28 KFürsV konkretisiert. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 KFürsV erhalten die Beschädigten auch Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere am öffentlichen und kulturellen Geschehen, sofern dem Beschädigten ohne diese Hilfen eine Teilnahme infolge der Schädigung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

4

Dass dem Antragsteller die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere am öffentlichen und kulturellen Geschehen, nicht zumutbar ist, beruht auf der gesundheitlichen Situation des Antragstellers. In dem von dem Antragsteller vorgelegten Attest des praktischen Arztes Dr.  H. vom 12. April 1990 wird bescheinigt, dass es bei dem Antragsteller als Folge seiner anerkannten Kriegsverletzungen zu (unkontrollierter) Stuhl- und Urinabgabe kommt. Es versteht sich von selbst, dass ein Mensch mit einem derartigen Leiden öffentliche Veranstaltungen meidet, schon aus der Befürchtung, es könne zu Geruchsbelästigungen anderer Besucher dieser Veranstaltungen kommen. Dass dem Antragsteller ärztlicherseits Slipeinlagen verordnet werden, verhindert das Auftreten von Geruchsbelästigungen nicht. Schon deshalb ist der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht beizutreten, dass dem Antragsteller trotz seiner gesundheitlichen Probleme der Besuch öffentlicher Veranstaltungen möglich und zumutbar sei.

5

Bei der von dem Antragsteller begehrten Übernahme der Kosten für den Kabelanschluss seines Fernsehgeräts handelt es sich auch um eine geeignete Maßnahme, um ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere am öffentlichen und kulturellen Geschehen im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 1 KFürsV, zu ermöglichen. Darauf lässt bereits der Runderlass des MS vom 30. Oktober 1992 (Nds.MBl. S. 1492) schließen. Nach Nr. 5.1 des Erlasses können als Hilfe in besonderen Lebenslagen für Beschädigte nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 KFürsV und für sonstige Behinderte als Eingliederungshilfe nach § 27 d Abs. 1 Nr. 6 BVG auch die Anschlusskosten und die auf den Kabelanschluss entfallenden Betriebskosten als Bedarf anerkannt werden, wenn die Anspruchsberechtigten zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auf das Programm-Mehrangebot des Kabelfernsehens angewiesen sind. Soweit das Versorgungsamt Hannover in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 14. Juni 2000, auf die sich der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid vom 6. November 2000 maßgeblich stützt, ausführt, es ließe sich in keinem Fall eine medizinische Begründung dafür finden, weshalb ein Mensch aus gesundheitlichen bzw. medizinischen Gründen auf das Programm-Mehrangebot eines Kabelfernsehens angewiesen sein sollte, steht dieser Auffassung also bereits die Wertung des zuständigen Fachministeriums entgegen, das die Auslegung der Vorschriften der Kriegsopferfürsorgeverordnung für die nachgeordneten Behörden verbindlich regelt.

6

Im Übrigen ist der Wunsch des Antragstellers, die Einschränkungen, die er infolge seiner gesundheitlichen Beschwerden bei Teilnahme an öffentlichen kulturellen Veranstaltungen hinnehmen muss, durch die Nutzung des Programm-Mehrangebots des Kabelfernsehens zu kompensieren, von dem für die Kriegsopferfürsorge zuständigen Antragsgegner und auch von dem Senat hinzunehmen. Es hängt von der freien, selbstbestimmten Lebensführung der jeweiligen Person ab, ob diese ihr Bedürfnis nach Aufrechterhaltung der Beziehungen zur Umwelt und zur Teilnahme am kulturellen Leben durch die Nutzung des Programm-Mehrangebots des Kabelfernsehens oder auf andere Weise befriedigt. Es ist eine Entscheidung der persönlichen Lebensführung des nach § 28 KFürsV Anspruchsberechtigten, wie er am kulturellen Geschehen teilnimmt, die im Regelfall - jedenfalls wenn sich wie hier die damit auf die zuständige Stelle zukommenden Kosten in Grenzen halten -- von der Fürsorgestelle zu respektieren ist. Damit verbietet es sich auch, dem Antragsteller entgegenzuhalten, er möge seine Bedürfnisse nach Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Geschehen durch Nutzung der über terrestrische Frequenzen empfangbaren Programme des öffentlich-rechtlichen Fernsehens befriedigen.

7

Der Anspruch des Antragstellers ist damit bereits gemäß § 27 d Abs. 1 Nr. 1 BVG i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 1 KFürsV begründet. Auf die Frage, ob sich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten des Kabelanschlusses auch im Hinblick darauf ergibt, dass der Antragsteller nach dem vorgelegten Mietvertrag über seine Wohnung im M. in R. verpflichtet ist, den vorhandenen Kabelanschluss zu benutzen (vgl. insoweit Urt. d. Sen. v. 25.2.1998, NVwZ-RR 1999, 176 [OVG Niedersachsen 25.02.1998 - 4 L 4261/96]; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschl. v. 13.10.1998, FEVS 49, 533) kommt es hier deshalb nicht an.