Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.08.2001, Az.: 4 MA 2433/01
einmalige Leistung zum Lebensunterhalt; Geschwisterkinderwagen; Kinderbett; Sozialhilfe; Tragetasche
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.08.2001
- Aktenzeichen
- 4 MA 2433/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 39541
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 22.06.2001 - AZ: 9 B 2001/01
Rechtsgrundlagen
- § 12 BSHG
Gründe
Der Senat behandelt den Rechtsbehelf der Antragstellerin als Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 9. Kammer - vom 22. Juni 2001 (9 B 2001/01). Denn nur dieser Antrag ist gemäß §§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 VwGO statthaft und auch sonst zulässig; angefochten ist offensichtlich die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Der Zulassungsantrag ist aber unbegründet, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO weder hinreichend dargelegt, noch gegeben sind. Die allenfalls sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen aus den dieser beigegebenen Gründen nicht. Insoweit weist der Senat das Rechtsmittel gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO aus diesen Gründen zurück und wiederholt sie deshalb nicht. Zu dem Vorbringen in der Rechtsmittelschrift ergänzt er das Folgende:
Das Verwaltungsgericht hat das Antragsbegehren, das im Rechtsmittelverfahren vor allem wegen des Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines - neuen - "Geschwisterkinderwagens" (inkl. Tragetasche) in Höhe von mehr als 400,-- DM weiterverfolgt wird, zu Recht abgelehnt. In der Rechtsmittelschrift ist dazu ausgeführt, dass die Preise für einen solchen Kinderwagen zwischen 400,-- und 1.300,-- DM lägen. Mit dem durch Bescheid der Stadt R. vom 18. Mai 2001 gewährten Teilbetrag (400,-- DM) kann dieser Bedarf mithin gedeckt werden. Die Antragstellerin hat nicht Anspruch auf einen "durchschnittlichen Geschwisterkinderwagen" zu einem Preis von 650,-- DM. In dem bewilligten und ausreichenden Betrag von 400,-- DM ist nach den Angaben des Antragsgegners in der Rechtsmittelerwiderung auch der Preis für eine "Softtragetasche" enthalten; dem ist die Antragstellerin nicht weiter entgegengetreten. Entsprechendes gilt für die Ansprüche der Antragstellerin wegen der Kosten für ein Kinderbett inklusive Matratze und für Bettwäsche. Denn auch mit den insoweit gewährten Teilbeträgen (200,-- DM und 45,-- DM; vgl. Schriftsatz des Antragsgegners v. 8.6.2001) können diese Bedürfnisse nach den Richtlinien des Antragsgegners und seinen ergänzenden Ermittlungen in diesem Verfahren (vgl. Schriftsatz v. 25.7.2001) gedeckt werden.