Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.08.2001, Az.: 1 O 3654/00

Bestimmtheit; Einwendungen materiell-rechtlicher Art; Ersatzvornahme; gerichtlicher Vergleich; Prozessvergleich; Rechtsmittel; Titel; Vollstreckbarkeit; Zwangsgeld; Zwangsmittel

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.08.2001
Aktenzeichen
1 O 3654/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 19.06.2000 - AZ: 2 D 4/94

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der vom Vositzenden als Vollstreckungsgericht (§ 169 Abs. 1 VwGO) erlassene angefochtene Beschluss stellt wegen der Anhörung des Vollstreckungsschuldners und der durch sie verursachten Auseinandersetzung mit seinen Argumenten eine Entscheidung im Sinne des § 793 ZPO dar, welche unmittelbar den Beschwerdeweg nach Maßgabe der § 146 ff. VwGO eröffnet.


2. Im Vollstreckungsverfahren nach § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist für eine Prüfung der materiellen Rechtslage grundsätzlich kein Raum.


3. Offen bleiben kann es für die Beurteilung der hinreichenden Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels (hier: Prozessvergleich), ob es ausreichend ist, dass sich der vollstreckungsfähige Inhalt auf Grund allgemein zugänglicher, leicht und sicher feststellbarer anderer Urkunden ermitteln lässt, auf die der Titel verweist, oder ob nicht einmal die Bezugnahme auf eine Urkunde ausreicht, die nicht Bestandteil des Titels ist

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4. Im Regelfall ist die Beseitigung baulicher Anlagen als vertretbare Handlung durch Ersatzvornahme und nur ausnahmsweise durch Zwangsgelder zu vollstrecken.

Gründe

1

Der Vollstreckungsgläubiger forderte den Vollstreckungsschuldner, der Eigentümer eines Grundstücks in H. a.T.W., Zum J., ist, mit Bescheid vom 26. Januar 1990 auf, bis zum 31. März 1990 mehrere auf diesem Grundstück stehende bauliche Anlagen zu entfernen. Nach Zurückweisung des dagegen erhobenen Widerspruches erhob der Kläger Klage (2 A 114/92.OS). Am 17. Dezember 1993 schlossen die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zur Erledigung der Rechtsstreitigkeiten im genannten und im Verfahren 2 A 246/91.OS einen Vergleich. Danach hat sich der Kläger unter anderem verpflichtet, "den an den Grundstücksgrenzen entlanglaufenden Zaun im Bereich des Waldbestandes, d. h. im unteren Bereich des Grundstücks, bis zum 30.04.1994 zu beseitigen" (Nr. 2) und "die baulichen Anlagen, die Gegenstand der Verfügung des Beklagten [Vollstreckungsgläubigers] vom 26.01.1990 sind, bis zum 31.12.1997 zu beseitigen" (Nr. 3 Satz 2). Am 3. Juni 1994 teilte der Vollstreckungsgläubiger dem Verwaltungsgericht unter anderem mit, Nr. 2 des verwaltungsgerichtlichen Vergleichs sei nicht fristgerecht durchgeführt worden und er beantrage, den Vergleich "nach den § 168 und 169 VwGO" zu vollstrecken. Ergänzend erklärte der Vollstreckungsgläubiger mit Schriftsatz vom 22. Mai 2000, anlässlich einer Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass weder der Zaun (Ziff. 2 des Vergleichs) noch das sog. Blockhaus (vgl. Ziff. 3 des Vergleichs) beseitigt worden seien. Als Zwangsmittel werde zunächst die "Androhung/Festsetzung" von Zwangsgeldern vorgeschlagen (Zaun: 1.000,-- DM; Hütte 4.000,-- DM). Mit Beschluss vom 19. Juni 2000 setzte der Vorsitzende der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück als zuständige Vollstreckungsbehörde dem Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung seiner Pflichten zu Ziffer 2 und 3 des Vergleichs eine Frist bis zum 31. Oktober 2000 und drohte ihm für den Fall, dass er dieser Aufforderung bis zum genannten Termin nicht nachkomme, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 750,-- DM an. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

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Die dagegen vom Vollstreckungsschuldner eingelegte Beschwerde ist nach den § 146 ff. VwGO zulässig. Insbesondere ist sie das statthafte Rechtsmittel und nicht etwa eine Erinnerung nach den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 766 ZPO. Denn der vom Vorsitzenden als Vollstreckungsgericht (§ 169 Abs. 1 VwGO) erlassene angefochtene Beschluss stellt wegen der Anhörung des Vollstreckungsschuldners und der durch sie verursachten Auseinandersetzung mit seinen Argumenten eine Entscheidung im Sinne des § 793 ZPO dar, welche unmittelbar den Beschwerdeweg nach Maßgabe der § 146 ff. VwGO eröffnet (h.M., vgl. Hess VGH, Beschluss vom 14. November 1997 - 4 TM 343/97 -, KKZ 1998, 234, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 9 S 2886/91 -, NVwZ 1993, 73; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 12. Aufl. 2000, § 169 Rdnr. 2; Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., Stand: Januar 2000, § 169 Rdnr. 146 u. 148). Rechtlich unerheblich ist es, dass der Vollstreckungsschuldner vor Erlass des Beschlusses zum Inhalt des Schriftsatzes des Vollstreckungsgläubigers vom 22. Mai 2000 nicht angehört wurde, obwohl in diesem Schriftsatz vom Vollstreckungsgläubiger erstmals auf die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Nr. 3 des Vergleichs hingewiesen wurde. Dieser Schriftsatz wurde dem Vollstreckungsschuldner zusammen mit dem angegriffenen Beschluss zugestellt. Insoweit wäre zwar bei isolierter Betrachtung wohl nicht die Beschwerde, sondern die Erinnerung das statthafte Rechtsmittel. Es erscheint jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen nicht angezeigt, in Fällen wie hier, in denen ein gerichtlicher Vergleich mehrere Verpflichtungen des Vollstreckungsschuldners enthält und dieser vor Erlass der (in der Form des Beschlusses ergehenden) "Vollstreckungsverfügung" bezüglich mindestens einer nicht erfüllten Verpflichtung angehört wurde, lediglich insoweit die Statthaftigkeit der Beschwerde anzunehmen. Jedenfalls gilt dies dann, wenn es sich - wie hier - quasi um eine "einheitliche" Entscheidung handelt, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass dem Vollstreckungsschuldner insgesamt die Festsetzung eines einheitlichen Zwangsgeldes (hier in Höhe von 750,-- DM) angedroht wird, ohne hinsichtlich der Pflichten zu unterscheiden.

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Die Beschwerde ist auch begründet, weil der angegriffene Beschluss rechtswidrig ist.

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Soweit der Vollstreckungsschuldner allerdings Einwendungen materiellrechtlicher Art hinsichtlich der im Vergleich aufgeführten Verpflichtungen erhoben hat, ist darauf hinzuweisen, dass im Vollstreckungsverfahren nach § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO für eine Prüfung der materiellen Rechtslage grundsätzlich kein Raum ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. Juni 1994 - 3 E 468/94 -, KKZ 1995, 62 <62>; Pietzner, a.a.O., Rdnr. 150). Aus diesem Grunde brauchte auf das entsprechende Vorbringen des Vollstreckungsschuldners u. a. zu § 34 BauGB nicht eingegangen zu werden.

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Gleichwohl hat die Beschwerde Erfolg.

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Soweit der Vollstreckungsgläubiger die Vollstreckung der Nr. 2 des gerichtlichen Vergleichs begehrt, fehlt es bereits an der Vollstreckbarkeit des Vergleichs. Ein Prozessvergleich ist Vollstreckungstitel im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO nur insoweit, als er einen aus sich heraus genügend bestimmten oder doch bestimmbaren Inhalt hat. In welchem Umfang das der Fall ist, ist durch Auslegung anhand des protokollierten Inhalts des Vergleichs zu ermitteln. Maßgeblich ist darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan, in erster Linie also das Vollstreckungsgericht oder auch das Beschwerdegericht, den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen verständigerweise versteht und festlegt (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1993 - 12 ZR 234/91 -, NJW 1993, 1995 <1996>). Dabei kann offen bleiben, ob es ausreichend ist, dass sich der vollstreckungsfähige Inhalt auf Grund allgemein zugänglicher, leicht und sicher feststellbarer anderer Urkunden ermitteln lässt, auf die der Titel verweist (vgl. Pietzner, a.a.O., § 168 Rdnr. 9; BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - 9 ZB 55/92 -, BGHZ 122, 16 <18>), oder ob nicht einmal die Bezugnahme auf eine Urkunde ausreicht, die nicht Bestandteil des Titels ist (vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, Kommentar, 20. Aufl. 1987, Vor § 704, Rdnr. 26, Fußnote 63; Stöber, in Zöller, ZPO, Kommentar, 22. Aufl. 2001, § 704 Rdnr. 5). Denn unabhängig davon fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit der Nr. 2 des Vergleichs. Dieser Regelung lässt sich nicht in ausreichendem Maße entnehmen, in welchem Umfang der Vollstreckungsschuldner verpflichtet ist, den an den Grundstücksgrenzen entlang laufenden Zaun zu beseitigen. Die Angaben "im Bereich des Waldbestandes" und "im unteren Bereich des Grundstücks" weisen nicht hinreichend deutlich auf eindeutige örtliche Gegebenheiten hin. Der zu entfernende Teil des Zauns hätte im Vergleich beispielsweise dadurch konkret bezeichnet werden können, dass Längenangaben - gemessen von einem Eckpunkt des Grundstücks - verwendet worden wären.

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Im Übrigen ist fraglich, ob Nr. 2 des Vergleichs überhaupt noch eine eigenständige Bedeutung besitzt, nachdem die in Nr. 3 genannte Frist inzwischen ebenfalls verstrichen ist. Dies ist davon abhängig, in welchem Verhältnis die sich aus Nr. 2 ergebende Verpflichtung zur Beseitigung des dort genannten Zaunabschnitts zur entsprechenden Verpflichtung gemäß Nr. 3 des Vergleichs steht. Nr. 3 verweist nämlich auf die Verfügung vom 26. Januar 1990, die neben der Beseitigung einer Blockhütte und eines Kellergeschosses (Ummauerung und Erdaufschüttung) die Entfernung der Einfriedung zum Gegenstand hat. Hierzu heißt es in der Begründung des Bescheides, eine Einfriedung des Grundstücks sei durch einen Maschendrahtzaun mit Stacheldrahtabschluss vorgenommen worden, der eine Höhe von zwei Meter habe. Hinsichtlich der Verpflichtung gemäß Nr. 2 des Vergleichs trug der Vollstreckungsgläubiger aber mit Schriftsatz vom 13. Juli 1994 auch vor, mit dem Zaun werde das gesamte Grundstück großzügig eingezäunt, so dass Überwiegendes dafür spricht, dass der in Nr. 2 des Vergleichs genannte Zaunabschnitt nur einen Teil des von Nr. 3 des Vergleichs erfassten Zauns darstellt. Letztendlich brauchte dies indes nicht entschieden zu werden.

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Selbst wenn man aber zugunsten des Vollstreckungsgläubigers von der Vollstreckbarkeit der Nr. 2 des Vergleichs ausginge, würde ich am Ergebnis nichts ändern, weil die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes rechtswidrig ist.

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Die vom Vollstreckungsgläubiger beantragte Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 17. Dezember 1993 richtet sich gemäß den §§ 168 Abs. 1 Nr. 1, 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (des Bundes) (VwVG). Entsprechend § 6 Abs. 1 VwVG kann die Vornahme einer Handlung mit den Zwangsmitteln nach § 9 VwVG durchgesetzt werden. Zur Vornahme einer Handlung durch ein Zwangsgeld kann der Pflichtige aber nur angehalten werden, wenn eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden kann und sie nur vom Willen des Pflichtigen abhängt (siehe § 11 Abs. 1 Satz 1 VwVG) oder wenn bei vertretbaren Handlungen die Ersatzvornahme untunlich ist, besonders, wenn der Pflichtige außerstande ist, die Kosten zu tragen, die aus der Ausführung durch einen anderen entstehen (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Bei der vom Vollstreckungsschuldner zu erfüllenden Verpflichtung gemäß Nr. 2 des gerichtlichen Vergleichs handelt es sich um eine vertretbare Handlung, weil die Beseitigung eines Zaunes eine Handlung darstellt, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (siehe § 10 VwVG). Außerdem ist nicht ersichtlich, dass die Ersatzvornahme untunlich ist. Dieses Tatbestandsmerkmal ist dann gegeben, wenn sie schlechterdings oder zumindest in hohem Maße unangemessen oder unzweckmäßig ist (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 19. April 1989 - 3 TM 668/98 -, NVwZ 1990, 481 [OVG Nordrhein-Westfalen 22.12.1989 - 7 B 3753/89]). Im Regelfall sind deshalb die Beseitigung baulicher Anlagen als vertretbare Handlung durch Ersatzvornahme und nur ausnahmsweise durch Zwangsgelder zu vollstrecken (vgl. Beschluss d. Sen. v. 26. Januar 1976 - 1 OVG B 41/75 -, OVGE 31, 491 <495 f>; Pietzner, a.a.O., § 169 Rdnr. 112 m.w.N.). Der angegriffene Beschluss enthält hierzu überhaupt keine Ausführungen und das Vorbringen des Vollstreckungsgläubigers im Schriftsatz vom 2. Juli 2001, die Androhung eines Zwangsgeldes sei beantragt worden, weil sich dieses Zwangsmittel in der Vergangenheit als geeignet erwiesen habe, um den Pflichtigen zu dem von ihm verlangten Tun anzuhalten, ist auch nicht ausreichend. Dabei ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich § 11 VwVG von § 89 Abs. 4 Satz 1 NBauO i.V.m. § 67 NGefAG unterscheidet. Untunlich ist die Ersatzvornahme auch nicht allein deshalb, weil der Vollstreckungsschuldner mit Schriftsatz vom 21. Juni 1994 mitteilte, er schließe die Haftung für den Fall aus, dass der Zaun im Wege der Ersatzvornahme beseitigt werde. Grund dieser Erklärung ist offenbar, dass sich auf dem Grundstück des Vollstreckungsschuldners ein Teich befindet. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche entscheidungserheblichen rechtlichen Nachteile sich aufgrund dieses Vorbringens für den Vollstreckungsgläubiger im Falle der Durchführung einer Ersatzvornahme ergeben könnten. Der Vollstreckungsschuldner ist nämlich als Eigentümer seines Grundstücks für dieses verkehrssicherungspflichtig.

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Soweit im angegriffenen Beschluss die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Bezug auf die sich aus Nr. 3 des Vergleichs indirekt ergebenden Verpflichtungen des Vollstreckungsschuldners angedroht worden ist, das Kellergeschoss und die Einfriedung zu beseitigen, ist die Beschwerde schon deshalb begründet, weil es insoweit an einem erforderlichen Antrag des Vollstreckungsgläubigers fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis: Pietzner a.a.O., § 169 Rdnr. 90). Der Vollstreckungsgläubiger teilte zwar mit Schriftsatz vom 2. Juli 2001 mit, hinsichtlich Nr. 3 des Vergleichs werde die Vollstreckung nicht nur in Bezug auf die Hütte, sondern auch auf die anderen genannten baulichen Anlagen begehrt. Vor Erlass des Beschlusses hat der Vollstreckungsgläubiger dies jedoch nicht in ausreichendem Maße deutlich gemacht. Wie bereits ausgeführt, wies der Vollstreckungsgläubiger auf die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Nr. 3 des Vergleichs erstmals mit Schriftsatz vom 22. Mai 2000 hin. Hinsichtlich Nr. 3 des Vergleichs nannte er jedoch lediglich das "Blockhaus". Auch hinsichtlich der "Androhung/Festsetzung" von Zwangsgeldern wurden lediglich Zaun und Hütte genannt, wobei sich die Angabe "Zaun" ersichtlich auf die Verpflichtung gemäß Nr. 2 des Vergleichs bezieht. Ein umfassendes Begehren des Vollstreckungsgläubigers hätte deutlicher zum Ausdruck kommen müssen.

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Im Übrigen kann dahingestellt bleiben, ob die sich aus Nr. 3 Satz 2 des gerichtlichen Vergleichs ergebende Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners hinreichend bestimmt genug ist, weil lediglich auf die Verfügung des Vollstreckungsgläubigers vom 26. Januar 1990 Bezug genommen wird. Denn unabhängig davon ist der angegriffene Beschluss auch hinsichtlich Nr. 3 insgesamt rechtswidrig, weil entsprechend den o.g. Erwägungen zu Nr. 2 des Vergleichs die Androhung der Festsetzung des Zwangsgeldes rechtswidrig ist.

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Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben mit der Folge, dass der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs nunmehr erneut über den Antrag auf Vornahme der Vollstreckung aus dem Vergleich vom 17. Dezember 1993 zu entscheiden hat.