Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.08.2001, Az.: 18 L 3683/99

Geschäftsstellenleiter; Herabstufung; leitender Angestellter; Mitbestimmung; Mitbestimmungsausschluss; Personalmaßnahme; Personalrat; Personalvertretung; Sparkasse

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.08.2001
Aktenzeichen
18 L 3683/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 40276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.06.1999 - AZ: 12 A 1/99

Tatbestand:

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Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Herabstufung eines Geschäftsstellenleiters der Mitbestimmung bedurft hat.

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Die Stadtsparkasse G. übertrug ihrem langjährigen Angestellten W.  mit Wirkung vom 1. November 1992 unter gleichzeitiger Höhergruppierung von Vergütungsgruppe IV b BAT nach IV a BAT die Leitung der Geschäftsstelle „J.“. Zum 1. Juni 1993 stufte sie ihn „absprachegemäß“ nach Vergütungsgruppe III BAT herauf. 1997/98 kam es zu Unstimmigkeiten im Bereich der Kreditvergabe (lt. Schreiben des Beteiligten vom 24.4.98: „Mängel in der Krediterst- und –weiterbearbeitung und Kreditüberwachung“), was zur Herabsetzung des W. zugebilligten Kreditrahmens von 50.000,-- auf 20.000,-- DM führte. Nach Gesprächen im April/Mai 1998 mit W. beabsichtigte der Beteiligte, ihn von der Position des Geschäftsstellenleiters zu entbinden, was bisher jedoch nicht geschehen ist. Offenbar hatte W. sich aber mit einer Herabgruppierung nach IV a BAT einverstanden erklärt, wenn er weiter Leiter der Geschäftsstelle J. bliebe. Die entsprechende Herabstufung folgte zum 1. Juni 1998, und zwar ohne Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens.

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Letzteres rügte der Antragsteller mit einem an die Stadtsparkasse G. gerichteten Schreiben vom 30. November 1998 mit dem Verlangen, die Herabgruppierung zurückzunehmen, wozu er einer Auffassung, der Vorgang sei wegen der Stellung des W. nicht mitbestimmungspflichtig, entgegentrat. Demgegenüber bezog sich der Beteiligte auf den zu § 104 NPersVG 1985 ergangenen Beschluss des Senats vom 15. September 1993 – 18 L 1086/92 -, wonach eine Mitbestimmung nicht erforderlich sei (Schreiben vom 10.12.98). Bereits am 22. Oktober 1998 hatte der Antragsteller beschlossen, für den Fall, dass „die juristische Vorprüfung ein entsprechendes Ergebnis zeitigt“, ein Beschlussverfahren „nach § 63 Nied. PersVG“ einzuleiten.

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Dieses geschah dann am 16. März 1999 mit dem Begehren, festzustellen, dass die Herabgruppierung eines Geschäftsstellenleiters mitbestimmungspflichtig sei. (Im Anhörungstermin vor dem Verwaltungsgericht wurde der Antrag dann – im Wege der Fortsetzungsfeststellung – auf den Fall W. beschränkt.) Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG unterliege die Herabgruppierung eines Angestellten der Mitbestimmung, und § 109 NPersVG enthalte für Sparkassen insoweit keine Ausnahme.

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Demgegenüber hat der Beteiligte vorgebracht, zwar berufe er sich nicht (mehr) auf den OVG-Beschluss vom 15. September 1993, dieser habe jedoch „mittelbare Bedeutung“. Maßgeblich für den Ausschluss der Mitbestimmung sei hier § 109 Abs. 1 Nr. 3 b NPersVG, der § 5 Abs. 3 (Satz 2) Nr. 3 BetrVG nachgebildet sei. Die dazu ergangene Rechtsprechung stütze seine Auffassung, wonach „der Leiter einer Geschäftsstelle der Größe der Geschäftsstelle J. bei der Struktur unseres Hauses unternehmerische Funktionen ausübt“, da er „unmittelbar und wesentlich zum Geschäftserfolg unserer Sparkasse beiträgt“. Im „Durchschnitt aller Bestands- und Kostendaten“ bilde der „Teilmarkt J. ... 12,1 % unseres Unternehmens ab“; per 1. Dezember 1998 habe der „Gesamteinlagenbestand“ dort 13,1 % betragen. Dem Leiter W. unterstünden neun Mitarbeiter. Er könne bei Kontokurrentkrediten bis zu 0,5 % Sonderkonditionen gewähren. Vertretungen innerhalb der Geschäftsstelle J. sowie die Verteilung von „Teamprämien“ regele W. eigenverantwortlich; ferner sei er „Geldwäschebeauftragter“.

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Die Fachkammer hat den Antrag mit Beschluss vom 22. Juni 1999 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Mitbestimmung bei der Herabgruppierung des W. sei nach § 109 Abs. 1 Nr. 3 b NPersVG ausgeschlossen gewesen. Diese Bestimmung knüpfe an die Legaldefinition des „leitenden Angestellten“ in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG an. Danach komme es darauf an, ob W. eine Aufgabe wahrnehme, die sich deutlich von der anderer Beschäftigter unterscheide und eine besondere Nähe zur Unternehmensführung begründe, weil W. einen Teilbereich der unternehmerischen Gesamtaufgaben wahrnehme. Dabei sei auf die Bedeutung seiner Aufgaben, die Entscheidungsfreiheit sowie die Kenntnisse und Erfahrungen des W. abzustellen. Hiernach sei dieser den „leitenden Angestellten“ zuzurechnen. Das ergebe sich aus der Bedeutung der Geschäftsstelle J., der nicht unerheblichen Weisungsfreiheit des W. sowie daraus, dass jedenfalls die Leitung größerer Geschäftsstellen der Stadtsparkasse G. überdurchschnittliche Erfahrungen und Kenntnisse voraussetze. Lediglich neun von 230 – 240 Mitgliedern der Stadtsparkasse G. zählten zu den „leitenden Angestellten“.

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Gegen diesen, ihm am 18. August 1999 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20. September 1999 (Montag) eingelegte Beschwerde des Antragstellers, die dieser (nach Verlängerung der entsprechenden Frist um einen Monat) am 18. November 1999 begründet hat. Dazu führt er aus, unter Berücksichtigung von Aufgaben, Entscheidungsfreiheit, Kenntnissen und Erfahrungen des W. sei dieser nicht von § 109 Abs. 1 Nr. 3 b NPersVG erfasst. Eine besondere Nähe zur Unternehmensleitung liege nicht vor, da insgesamt 23 Personen dem Vorstand direkt unterstellt seien, darunter W. wie alle (13) Geschäftsstellenleiter. Auch der Einlagenbestand könne nicht zu der Annahme einer herausgehobenen Position führen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, W. habe Kredite bis 400.000,-- DM bewilligen können, treffe nicht zu. Sonderkonditionen bis zu 0,5 % hätten sämtliche Geschäftsstellenleiter einräumen dürfen; das Gleiche gelte für die Mitwirkung bei Personalentscheidungen und hinsichtlich der Vergabe sog. Teamprämien.

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 22. Juni 1999 zu ändern und festzustellen, dass die Herabgruppierung des Geschäftsstellenleiters W. im Jahre 1998 mitbestimmungspflichtig war.

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Der Beteiligte beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Er weist darauf hin, dass die Geschäftsstelle J. mit Abstand die zweitgrößte sei. Von im Jahre 1998 durchschnittlich 228 Beschäftigten seien 66 in den Geschäftsstellen tätig gewesen, davon zehn in der Geschäftsstelle J. Nur der Leiter der Hauptgeschäftsstelle dürfe ebenfalls die Vertretung von bis zu zwei Mitarbeitern selbständig bestimmen, bei den übrigen (elf) Geschäftsstellen würden Vertretungskräfte von der zentralen Personalabteilung gestellt. Auch nach der Rückstufung auf BAT IV a sei W. im Gesamtvergütungsgefüge noch besonders besoldet (von insgesamt 198 Tarifangestellten waren im Jahre 2000 nur elf höher als BAT IV a bezahlt, davon fünf nach BAT III).

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Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Beschwerde hat Erfolg. Die Fachkammer hat den Antrag zu Unrecht abgelehnt. Die Herabstufung des Geschäftsstellenleiters W. bedurfte der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG (1997). An dieser Feststellung hat der Antragsteller ein schützenswertes Interesse. Denn im Kern geht es um die Frage, ob personelle Maßnahmen gegenüber Leitern von Geschäftsstellen der Stadtsparkasse G. von der Mitbestimmung ausgenommen sind. Solche können jederzeit auftreten. Der Antrag ist damit zulässig. Er ist darüber hinaus auch begründet.

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§ 109 Abs. 1 Nr. 3 NPersVG, der gemäß § 65 Abs. 3 NPersVG die Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen ausschließt, greift hier nicht ein. Der insoweit allein in Betracht kommende Buchstabe b) dieser Vorschrift – ihr Buchstabe a) betrifft Personen mit Generalvollmacht oder Prokura - ist bezüglich des Angestellten W. nicht erfüllt. Er betrifft Beschäftigte, die

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„nach Dienststellung und Dienstvertrag im wesentlichen Aufgaben wahrnehmen, die ihnen regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung der Einrichtung im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden, wenn sie dabei entweder die Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen treffen oder sie maßgeblich beeinflussen; dies kann auch bei Vorgabe insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.“

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Diese Voraussetzungen sind im Falle von Geschäftsstellenleitern (auch der Geschäftsstelle J.) der Stadtsparkasse G. nicht erfüllt, wie eine Auslegung der Vorschrift des § 109 Abs. 1 Nr. 3 b NPersVG 1997 anhand der Gesetzessystematik ergibt. Der an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum BetrVG orientierten Auslegung dieser Vorschrift ist demgegenüber nicht zu folgen.

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Der Ausschluss der Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen (§ 65 Abs. 3 NPersVG) ist für „Einrichtungen mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung“ (u.a. Sparkassen) durch das NPersVG 1994 (GVBl. S. 95) neu geregelt worden. Die dortige Vorschrift des § 109 Abs. 1 Nr. 4 „lehnte“ sich an die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 3 des BetrVG „an“ (LT-Drs. 2/4370 S. 171), und zwar an dessen Fassung von 1972 (BGBl. I S. 13), wie sich eindeutig aus dem Vergleich des Wortlautes beider Vorschriften ergibt. Die genannte Vorschrift des BetrVG 1972 bezog sich in einem „Oberbegriff“ auf „leitende Angestellte“, die zusätzlich bestimmte Anforderungen erfüllen mussten. Diese zusätzlichen Anforderungen hat das BAG als zu weit befunden und sich zur Auslegung der Vorschrift wesentlich auf eine (eigene) Begriffsbestimmung des Begriffes des „leitenden Angestellten“ gestützt (Beschl. vom 5.3.1974, BAG 26, 37). Später (Beschl. vom 29.1.1980, BAG 32, 381) hat es dann gemeint, die bisher aus dem „Oberbegriff“ abgeleiteten Abgrenzungsmerkmale seien in § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG (1972) selbst enthalten. Danach sei die Bestimmung so zu verstehen, dass sie „leitende Angestellte“ umfasse, die vor allem eine „unternehmerische Tätigkeit“ ausübten und (dabei) einen „erheblichen Entscheidungsspielraum“ hätten (BAG 32, 381). Auf diese Rechtsprechung will das Verwaltungsgericht offenbar zurückgreifen. Das ist indessen in zweierlei Hinsicht bedenklich.

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Zum einen stellt § 109 NPersVG nicht auf den Begriff des „leitenden Angestellten“ ab, der ja Ausgangspunkt der genannten BAG-Rechtsprechung war, und zwar weder in der Fassung von 1994 noch der (hier anzuwendenden) von 1997. Zum anderen ist die Vorschrift des § 5 Abs. 3 BetrVG im Jahre 1988 gegenüber der Fassung von 1972 erheblich umgestaltet worden. In der Fassung von 1988 (BGBl. I 1989 S. 1) wird der Begriff des „leitenden Angestellten“ nicht mehr lediglich als „Oberbegriff“ verwendet, sondern gesetzlich ausgefüllt (§ 5 Abs. 3 Satz 2), wozu die bisherigen zusätzlichen Anforderungen (die Nrn. 1 – 3 des § 3 Abs. 3) dienen („leitender Angestellter ist, wer ...“). Ferner ist in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG 1988 nicht mehr von einer überwiegenden („im wesentlichen“) „eigenverantwortlichen“ Aufgabenwahrnehmung die Rede, sondern (= neuer Bedingungs- sowie nachgesetzter Halbsatz) davon, dass Aufgaben wahrgenommen werden, die „im wesentlichen frei von Weisungen“ getroffen werden oder von dem Betreffenden „maßgeblich beeinflußt“ werden, was auch bei „Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein“ kann. Demgegenüber stellte, wie ausgeführt, die genannte BAG-Rechtsprechung (auch) auf einen „erheblichen Entscheidungsspielraum“ ab. Diese Rechtsprechung bezieht sich damit nicht nur auf ein gegenüber dem NPersVG anderslautendes Gesetz, sondern inzwischen auch auf eine nicht mehr geltende Fassung des BetrVG selbst, so dass sie der Auslegung des § 109 Abs. 1 Nr. 3 b NPersVG 1997 nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden kann (so aber Bieler/Müller-Fritsche, NPersVG, 10. Aufl. 2000, § 109 Rn. 8, sowie Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, § 109 Rn. 7, beide mit Verweis auf die Entscheidung BAG 32, 381).

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Auch auf den Begriff des „leitenden Angestellten“ als solchen kann bei Auslegung der Vorschrift des § 109 Abs. 1 Nr. 3 b NPersVG 1997 nicht entscheidend abgestellt werden. Dieser Begriff ist weder 1994 noch 1997 als „Oberbegriff“ in das NPersVG übernommen worden. Im NPersVG 1997 taucht er zwar auf, jedoch eher versehentlich. Der Wortlaut des § 109 Abs. 1 Nr. 3 b NPersVG 1997 stellt eine (unvollständige) Mischung der Formulierungen von § 5 Abs. 3 BetrVG 1972 und 1988 dar. Die vom Ausschuss für öffentliches Dienstrecht vorgeschlagene (LT-Drs. 13/3318 S. 22) Änderung besteht in „Angleichung“ an § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG 1988 (LT-Drs. 13/3709 S. 9) in einer Relativierung der Frage der Weisungsfreiheit des betroffenen Personenkreises: einmal durch Herausnahme des Wortes „eigenverantwortlich“ aus dem dem BetrVG 1972 „angelehnten“ Wortlaut von 1994, zum anderen in der Ausfüllung des Begriffs der Weisungsfreiheit. In letzterer Hinsicht wurde der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG 1988 ab dem Bedingungssatz: „... wenn er dabei ...“ wörtlich übernommen. Diese Übernahme bewirkte, dass sich auch in § 109 Abs. 1 Nr. 3 b NPersVG 1997 nunmehr die Wendung findet: „... bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten ...“. Ihr kann jedoch nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass es sich bei dem Personenkreis des § 109 Abs. 1 Nr. 3 b NPersVG 1997 insgesamt um „leitende Angestellte“ handeln sollte. Vielmehr liegt offensichtlich ein „Redaktionsversehen“ vor. Denn im NPersVG 1997 fehlt die (nicht übernommene) Regelung des „Obersatzes“ in § 5 Abs. 3 Satz 1 BetrVG 1988, wonach das Gesetz nicht auf „leitende Angestellte“ anzuwenden sei. Ebenfalls nicht übernommen wurde die gesetzestechnische Form des BetrVG 1988 (§ 5 Abs. 3 Satz 2), wonach die dort aufgestellten Voraussetzungen zugleich den Begriff des „leitenden Angestellten“ ausfüllen. Hiernach kann allein aus dem Wort „anderen“, das lediglich im Zusammenhang mit einem in § 109 Abs. 1 Nr. 3 b NPersVG 1997 neu geregelten Teilkriterium angesprochen ist, nicht darauf geschlossen werden, dass dies als übergeordneter „Oberbegriff“ anzusehen wäre. Für eine derartige Auslegung des Gesetzes gibt es vielmehr (sonst) nicht den geringsten Anhalt.

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Kann im Rahmen von § 109 Abs. 1 Nr. 3 b NPersVG 1997 nach allem nicht auf einen  übergeordneten Begriff des „leitenden Angestellten“ abgestellt werden, wozu auch die zum BetrVG 1972 ergangene BAG-Rechtsprechung nicht herangezogen werden kann, so muss sich die Bedeutung dieser Vorschrift aus sich selbst heraus erschließen. Dabei führt jedoch eine wörtliche Auslegung nicht weiter. Denn bezogen auf den Fall W. ergibt sich, dass dieser danach ebenso unter die Regelung des Buchstaben b) fallen könnte, wie das auch nicht anzunehmen wäre: W. könnte – wie alle Geschäftsstellenleiter – nach seinem Dienstvertrag „Aufgaben wahrnehmen“, die ihm „wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung“ der Sparkasse G. „im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen“ worden sind, wobei auch die gesetzlich erforderliche „Entscheidungsfreiheit“ gegeben sein könnte. Ebenso ließe sich aber sagen, dass den von einem Geschäftsstellenleiter wahrzunehmenden Aufgaben die vom Gesetz vorausgesetzte „Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung“ der Stadtsparkasse G. nicht zukomme, weil die dortigen Einwirkungsmöglichkeiten zu gering seien. Ist danach eine Wortauslegung unergiebig, so ist zur Auslegung der Vorschrift des § 109 Abs. 1 Nr. 3 b NPersVG ergänzend auf Sinn und Zweck abzustellen.

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Nach § 109 Abs. 1 Nr. 3 NPersVG soll u.a. bei Sparkassen der Geltungsbereich von Ausnahmevorschriften des NPersVG über den sonst geregelten Bereich hinaus auf bestimmte Bedienstete ausgeweitet werden, die damit den schon ausgenommenen Personen rechtlich gleichgestellt werden. Gesetzestechnisch erfolgt diese Ausweitung durch die Anwendung der Vorschriften § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2 und § 75 Abs. 2 NPersVG auch auf den in Rede stehenden Personenkreis von Sparkassenbediensteten. Nach den genannten Vorschriften unterliegen bestimmte Maßnahmen, die bestimmte Bedienstete, nämlich: Dienststellenleiter, höherbesoldete Personen (§ 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2, § 75 Abs. 2 NPersVG) und künstlerisch/wissenschaftlich tätige Personen (§ 65 Abs. 3 NPersVG) betreffen, nicht der Mitbestimmung/Benehmensherstellung. § 109 Abs. 1 Nr. 3 NPersVG erweitert diesen Personenkreis neben denjenigen Personen, die dem Buchstaben b), um den es hier geht, unterfallen, um Prokuristen und Personen mit Generalvollmacht (Buchst. a). Daraus wie auch aus dem Kreis der Personen, der sonst von den Ausnahmevorschriften erfasst ist, der nach § 109 Abs. 1 Nr. 3 b NPersVG um den hier in Rede stehenden Kreis von Sparkassenbediensteten erweitert werden soll, ergibt sich eine bestimmte Wertung der Stellung letzterer Personen. Diese müssen danach Aufgaben wahrnehmen, die von vergleichbarer Bedeutung „für den Bestand und die Entwicklung“ der Sparkasse sind und entsprechende „besondere Erfahrungen und Kenntnisse“ voraussetzen, wie das bei Dienststellenleitern, Prokuristen, Generalbevollmächtigten (oder höherbezahlten Personen) der Fall ist.

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Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Stellung des W. als Leiter der Geschäftsstelle J. nicht gegeben. Schon der Leitung einer Geschäftsstelle als solcher vermag der Senat nicht die Bedeutung beizumessen, die es rechtfertigen würde, W. als dem genannten Personenkreis vergleichbar anzusehen. Die Geschäftsstelle J. unterscheidet sich insoweit auch nur unwesentlich von den übrigen zwölf Geschäftsstellen. Eine die Anwendung des § 109 Abs. 1 Nr. 3 b NPersVG rechtfertigende besondere Stellung im Bereich der Sparkasse G. dürfte allenfalls in ihrer Hauptstelle denkbar sein, wo die für die Geschäftstätigkeit der Sparkasse wichtigen Entscheidungen getroffen werden.

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Unterfällt W. damit nicht den Vorschriften des § 109 NPersVG, so war seine Rückstufung nicht gemäß § 65 Abs. 3 NPersVG der Mitbestimmung nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG entzogen. Auf die Beschwerde des Antragstellers ist dies daher unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen.