Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 14.10.2002, Az.: 203-VgK-22/2002

Voraussetzungen für einen Ausschluss wegen mangelnder Zuverlässigkeit; Bestehen einer Prüfungskompetenz für ein Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Einhaltung der Basisparagrafen der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A); Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei Einreichung des Angebots mit dem niedrigsten Preis; Unverzüglichkeit der Rüge bei einem den Anforderungen des § 13 Vergabeverordnung (VgV) nicht entsprechenden Informationsschreiben; Prüfungsanforderungen bei der Feststellung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (zweite Stufe); Zeitliche und sachliche Grenzen für den Rückgriff auf Erfahrungen aus früheren, abgeschlossenen Vertragsverhältnissen; Noch laufende Rechtsstreitigkeiten bzw. Prozesse mit dem Bieter als Ausschlussgrund; Dokunmentationspflicht hinsichtlich der die Ausschlussentscheidung tragenden Gründe

Bibliographie

Gericht
VK Lüneburg
Datum
14.10.2002
Aktenzeichen
203-VgK-22/2002
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 28762
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

VOL-Vergabeverfahren Dienstleistungsauftrag für den Betrieb der Obdachlosenunterkunft xxx.

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg hat
durch
den Vorsitzenden RD Gause,
die hauptamtliche Beisitzerin BOAR'in Dipl.-Ing. Schulte und
den ehrenamtlichen Beisitzer Dipl.-Ing. Conrad
auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2002
beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist. Die Auftraggeberin wird angewiesen, erneut in die Wertung der Angebote einzutreten, dabei die aus den Entscheidungsgründen ersichtliche Rechtsauffassung der Vergabekammer zu beachten, das Angebot der Antragstellerin in die Wertung mit einzubeziehen, die Angemessenheit dieses Angebotes nach Maßgabe des § 25 Nr. 2 Abs. 2, 3 VOL/A zuüberprüfen und Prüfung und Wertung in einem den Anforderungen des § 30 VOL/A genügenden Vergabevermerk in der Vergabeakte zu dokumentieren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Auftraggeberin.

Die Kosten werden auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragstellerin war notwendig. Die Auftraggeberin hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, wenn sie dies beantragt.

Gründe

1

I.

Die Auftraggeberin schrieb mit Bekanntmachung vom 04.12.2001 den Betrieb einer Obdachlosenunterkunft in der xxx öffentlich aus. Die Bekanntmachung erfolgte deutschlandweit im Submissionsanzeiger, Bundesausschreibungsblatt, der Zeitschrift für das Fürsorgewesen und zwei örtlichen Tageszeitungen. Von einer europaweiten Ausschreibung sah die Auftraggeberin nach Hinweis ihres RPA vom 29.06.2001 ab. Die ausgeschriebenen Leistungen unterliegen als soziale Dienstleistung der CPC-Referenznummer 93 sowie als Beherbergungseinrichtung der CPC-Referenznummer 64 und damit dem Anhang I B der VOL/A. Aus diesem Grunde findet der 2. Abschnitt ("a-Paragrafen") der VOL/A nur begrenzte Anwendung neben den Basisparaphen. Daraus leitet sich nur die Verpflichtung ab, nach erfolgter Auftragserteilung aus statistischen Gründen eine Meldung an das Amt füramtliche Veröffentlichungen über den vergebenen Auftrag gemäß Anhang G der VOL/A zu senden. Dabei kann nach § 28 a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A angegeben werden, ob bezüglich der Veröffentlichung Einverständnis besteht (vgl. Müller in Daub/Eberstein, VOL/A, 5. Auflage, § 1 a Rdnr. 103).

2

Die betreffende Obdachlosenunterkunft hat eine Kapazität von 48 Plätzen. Der Betreibervertrag sollteüber einen Zeitraum von 3 Jahren vergeben werden. Zu den Zuschlagskriterien heißt es unter Nr. 9 der Vergabebekanntmachung:

"Auftragserteilungskriterien: Erfüllung der Anforderungen der Verdingungsunterlagen"

3

Der Vertragsabschluss stand gemäß den Verdingungsunterlagen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt eines entsprechenden Beschlusses der politischen Gremien der xxxx. Die Beschlussfassung wurde für Juni 2002 in Aussicht gestellt. Beigefügt waren den Verdingungsunterlagen auch der entsprechende Vertragsentwurf sowie die Leitlinien der xxx (xxx) für die Betreuung von Obdachlosen. An der Ausschreibung beteiligten sich 3 Bieterunternehmen. Die Antragstellerin bot mit einem Tagessatz von 8,38 EUR pro Person den niedrigsten Tagessatz an. Es folgte die Beigeladene mit einem Tagessatz von 11,36 EUR und schließlich die Firma xxx mit einem Tagessatz von 13,04 EUR. Die Vergabestelle der Auftraggeberin, das Amt für Wohnungswesen, empfahl in ihrem Vergabevorschlag vom 01.02.2002 gleichwohl, der Beigeladenen den Zuschlag bei einer Auftragssumme von 654.897,60 EUR, bezogen auf den gesamten 3-jährigen Vertragszeitraum, zu erteilen. Die Beigeladene hatte das streitbefangene Objekt bereits bislang betrieben. Zur Begründung verwies das Amt für Wohnungswesen auf ihren in der Vergabeakte enthaltenen umfangreichen bisherigen Schriftwechsel mit dem Rechnungsprüfungsamt (RPA), der Stadt und auf die wesentlichen Anforderungen an den künftigen Betreiber, als da wären

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  • ausreichende Erfahrungen im Bereich der Unterbringung von besonderen Personenkreisen
  • gute Kenntnis der sozialen Struktur und der vorhandenen Hilfsangebote in der xxx
  • Einsatz von qualifiziertem und fachkundigem Personal
  • eine ausreichende Logistik, um sehr flexibel auf besondere Probleme reagieren zu können.

5

Hinsichtlich des Angebotes der Antragstellerin wies das Amt für Wohnungswesen darauf hin, dass dieses zwar preisgünstiger als das der Beigeladenen sei, jedoch habe gerade die letzte Zeit gezeigt, dass die Anforderungen in Bezug auf die Qualität und die Zuverlässigkeit, die die xxx von den Betreibern erwarte und fordere, von der Firma xxx nicht erfüllt würden. Als Beispiel seien der Betrieb der Unterkunft xxx zu nennen, wo durch die Krankheit der Sozialarbeiterin für eine Woche keine Sozialarbeiterin in dem Wohnheim gewesen sei, also vertragliche Pflichten nicht erfüllt wurden, da keine Vertretung gestellt wurde. Auch die Abwicklung nach Rückgabe des Wohnheimes gestalte sich überaus schwierig. Die Übergabe sei am 31.10.2001 gewesen und zum jetzigen Zeitpunkt sei die Firma xxx (Antragstellerin) noch immer nicht all ihren Verpflichtungen abschließend nachgekommen. Das Amt für Wohnungswesen hielt es daher für gerechtfertigt, diese Firma nicht mit der Betreuung der Obdachlosenunterkunft zu betrauen. Hinzu komme, dass das Angebot der Beigeladenen bezogen auf die Kosten einen weitaus realistischeren Eindruck erwecke. Das Angebot der Antragstellerin unterscheide sich so stark von den Angeboten der beiden anderen Anbieter, dass nach Auffassung des Amtes für Wohnungswesen eine Fehlkalkulation vorliege, die letztendlich zu Lasten der untergebrachten Personen gehen würde.

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Das RPA der Auftraggeberin, das sich mit diesem Vergabevorschlag zu befassen hatte, wies mit Schreiben vom 13.02.2002 darauf hin, dass die bisherige Begründung für eine Nichtberücksichtigung des preisgünstigsten Angebotes der Antragstellerin nicht ausreiche. Man könne der Antragstellerin mit dieser Begründung nicht die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit im Sinne des § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A absprechen. Auch die Einschätzung der Vergabestelle, das Angebot der Antragstellerin beruhe auf einer Fehlkalkulation, sei bislang unsubstantiiert. Nach umfangreichem Schriftwechsel zwischen der Vergabestelle und dem RPA (Stellungnahmen des RPA v. 01.03.2002, 12.03.2002 und 05.04.2002) erläuterte die Vergabestelle schließlich mit Stellungnahme vom 25.04.2002 ausführlich, warum ihrer Auffassung nach die erforderliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht gegeben sei. Sie verwies dabei insbesondere noch einmal auf den fehlenden weiblichen Sozialarbeiter in den Zeiträumen 28.06.2001 bis 04.07.2001, 05.07.01 bis 15.07.01 und 21.08.01 bis 24.08.01. Bei Übergabe der Unterkunft xxx (Frauenunterkunft) habe diverses Inventar gefehlt; eine Ersatzbeschaffung laut Vertrag sei nicht durchgeführt worden, die Schlüsselpfandkasse sei nichtübergeben worden; erst 5,5 Monate später sei eine Einigung möglich gewesen. Der Sperrmüll sei bei Übergabe nicht entsorgt gewesen. Die Bewohner seien von der Begehung und der Übergabe nicht informiert gewesen. Beim Objekt xxx (Kooperationsvertrag) seien die Abrechnungen nicht wie vertraglich vereinbart gekommen, sondern oft erst auf Nachfrage. Hinweise auf den Vertrag hätten zu keiner Änderung geführt. Ein jetzt vorliegender Wasserschaden sei auf ein Verschulden der Firma xxx (Antragstellerin) zurückzuführen, da der Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen worden sei und die Sicherung des Gebäudes nicht ausreichend erfolgte. Diese Erklärung genügte offensichtlich dem RPA, denn es stimmte mit Stellungnahme vom 13.05.2002 dem Vorschlag der Vergabestelle zu, den Zuschlag auf das nächstgünstige Angebot und damit auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Verbliebene Fragen beantwortete die Vergabestelle gegenüber dem RPA mit Schreiben vom 21.05.2002.

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Nachdem die Auftraggeberin noch mit Schreiben vom 25.04.2002 die Bieter um Einverständnis für eine Verlängerung der Zuschlagsfrist bis zum 31.08.2002 gebeten hatte, womit sich die Bieter dann auch einverstanden erklärten, teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin mit Schreiben vom 21.05.2002 mit, dass sie auf das Angebot der Antragstellerin keinen Zuschlag erteilen könne, verbunden mit dem Dank für das Angebot wie auch für "ihre Bereitschaft, sich im schwierigen Feld der Obdachlosenunterbringung zu engagieren". Mit Schreiben vom 24.05.2002 erteilte die Auftraggeberin der Beigeladenen den Zuschlag unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung der politischen Gremien der xxx. Die Beschlussfassung solle nunmehr voraussichtlich im September 2002 erfolgen. Mit Schreiben vom 31.05.2002 bestätigte die Beigeladene die (bedingte) Zuschlagserteilung.

8

In der Beschlussdrucksache Nr. 1807/2002 für die politischen Gremien der xxx erläuterte die Auftraggeberin noch einmal ihren Vergabevorschlag (Datum 11.06.2002 / 16.07.2002). Darin wird hervorgehoben, dass die Beigeladene die ausgeschriebene Unterkunft bereits seit Januar 1993 betreibe und es insofern ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den längerfristig untergebrachten Heimbewohnern und dem vom Betreiber eingesetzten Personal gebe. Die Beigeladene habe bisher immer sehr gute Arbeit geleistet. Dies spiegele sich insbesondere in der gelungenen Einbindung der Unterkunft in das übrige Wohnumfeld wider. Hinzu komme, dass die Betreuung der Drogenunterkunft im xxx derehemaligenxxx ebenfalls von der Beigeladenen wahrgenommen werde. Eventuelle Streitigkeiten über Zuständigkeiten, Reibungsverluste bei den Umzügen von Personen o. ä. seien bei einem Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen von vornherein minimiert.

9

Mit Anwaltsschriftsatz vom 03.06.2002 bat die Antragstellerin die Auftraggeberin um Erklärung, warum die Zuschlagsfrist vom 31. Mai auf den 31. August verlängert wurde, warum der Zuschlag nun doch noch vor Ablauf der 1. Zuschlagsfrist bis zum 31.05.2002 erfolgt sei und aus welchen Gründen die Antragstellerin nicht berücksichtigt worden sei. Mit Schreiben vom 06.06.2002 teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin daraufhin mit, dass sie nicht berücksichtigt worden sei, da sie nach Auffassung der Auftraggeberin die notwendigen Anforderungen in Bezug auf die Qualität und die Zuverlässigkeit, die die xxx von den Betreibern erwarte und fordere, nicht erfülle. Daraufhin wies die Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 13.06.2002 die Auftraggeberin darauf hin, dass sie seit Jahren einwandfrei und ohne Beanstandungen die vertraglich vereinbarten Leistungen für die Auftraggeberin erbracht habe. Sie bat die Auftraggeberin, die Ablehnungsgründe genauer und im Detail zu belegen. Daraufhin konkretisierte die Auftraggeberin mit Schreiben vom 17.06.2002 ihre Vorwürfe gegenüber der Antragstellerin. Mit Anwaltsschriftsatz vom 04.09.2002 an den Verwaltungsausschuss und den xxx der Auftraggeberin rügte die Antragstellerin noch einmal die Vergabeentscheidung, verbunden mit der Ankündigung, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sofern keine Abhilfe erfolgt.

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Mit Schriftsatz vom 09.09.2002, eingegangen am 12.09.2002, hat die Antragstellerin die Vergabekammer angerufen. Sie tritt den Vorwürfen der Auftraggeberin hinsichtlich ihrer angeblichen mangelnden Unzuverlässigkeit entgegen. Sie räumt ein, dass es in der Endphase des Wohnheims in der xxx Probleme gegeben habe, als eine Sozialarbeiterin kurzfristig erkrankte und zunächst nur durch einen Sozialarbeiter habe ersetzt werden können. Dabei handle es sich aber um den einzigen und einen zu vernachlässigenden Ausnahmefall. Der Vorwurf sei marginal und sicherlich auch bei Konkurrenzunternehmen nicht immer ganz vermeidbar. Dies habe auch die Auftraggeberin offenbar so bewertet, da die Antragstellerin ein Schreiben der Auftraggeberin vom 19.06.2001 erhalten habe, aus dem hervorgeht, dass ihr, der Antragstellerin, ausdrücklich gedankt wird, verbunden mit der Ankündigung, die Firma xxx bei "ähnlichen Ausschreibungen zukünftig wieder zu beteiligen". Der Vorwurf fehlenden Inventars bei der Übergabe des Objektes xxx wird in Abrede gestellt. Die Auftraggeberin habe sich nicht an die vergaberechtlichen Vorgaben gehalten, nach denen im Rahmen einer Ausschreibung nur die Kriterien berücksichtigt werden dürften, die aufgelistet seien und daher von den Bewerbern überhaupt nur beachtet werden können. Die wahren Beweggründe der Auftraggeberin seien aktenkundig, der Antragstellerin jedoch erst seit der 1. Septemberwoche aus der ihr vorliegenden Beschlussdrucksache vom 11.06.2002 bekannt. Die Auftraggeberin sei nicht befugt, das Angebot der Antragstellerin nur deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie einen um 35,6 % niedrigeren Tagessatz angeboten habe. Etwaigen Bedenken hätte die Auftraggeberin nach Auffassung der Antragstellerin dadurch nachgehen müssen, dass sie gem. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A das von ihr als "ungewöhnlich niedrig" eingestufte Angebot der Antragstellerin hätte überprüfen müssen. Keinesfalls aber hätte sie ohne weiteres die niedrige Höhe des angebotenen Preises einfach als negatives Entscheidungskriterium berücksichtigen dürfen.

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Die Antragstellerin beantragt,

die xxx zu verpflichten, Firma xxx den Zuschlag für den Vertrag über den Betrieb der Obdachlosenunterkunft xxx und die Betreuung der dort wohnenden Obdachlosen (Betreibervertrag) zu erteilen.

12

Die Auftraggeberin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

13

Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass sie die Vergabeentscheidung auf der Grundlage der von der VOL vorgegebenen 4 Wertungsstufen getroffen habe. Die Antragstellerin sei bereits bei der 2. Stufe, nämlich der Prüfung der Eignung der Bieter im Hinblick auf die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A gescheitert. Die Prüfung der Angemessenheit der Preise hätte aber erst in der 3. Wertungsphase gem. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A durchgeführt werden müssen. Nach wie vor bestünden die bereits in der Vergabeakte dokumentierten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Es sei keineswegs so, dass die Vertragsverhältnisse zwischen der Auftraggeberin und der Antragstellerin in den letzten Jahren keine Beanstandungen ergeben hätten. Seit Anfang des Jahres liege die Auftraggeberin mit der Antragstellerin im Streit um die frühere Einrichtung in der xxx Straße. Nur aufgrund der uneinsichtigen Haltung der Antragstellerin sei die Auftraggeberin gezwungen gewesen, ein selbstständiges Beweisverfahren einzuleiten. Die Antragstellerin sei in keiner Weise kooperativ und gesprächsbereit gewesen. Sie habe die Auftraggeberin veranlasst, den ihr entstandenen Schaden in einer Größenordnung von mindestens 300.000,00 EUR auf dem Klagewege gegenüber der Antragstellerin geltend zu machen. So sei es gegen Ende des Vertragsverhältnisses xxx Straße zu einem Wasserschaden gekommen. Das Gebäude hatte die Auftraggeberin von einem Dritten gemietet und der Antragstellerin für den Betrieb überlassen. Die Auftraggeberin hatte die ihr obliegenden Pflichten im Rahmen des Untermietverhältnisses auf die Antragstellerin weitergegeben. Deshalb sei die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Betriebes allein dafür verantwortlich gewesen, dass die Heizungsanlage sowie die Wasserleitungen im Gebäude winterfest, d. h. frostsicher gemacht wurden für die Zeit, in der die Einrichtung mangels Belegung von der Antragstellerin offensichtlich nicht geheizt worden sei. Durch die mangelnde Beheizung und Frostsicherung der Heizungsanlage und der Wasserleitungen seien die eingetretenen Frostschäden verursacht worden. Zahlreiche Leitungen im Gebäude seien geplatzt und hätten einen nicht unerheblichen Schaden verursacht. Sie, die Auftraggeberin, sehe überhaupt keine Basis mehr, mit der Antragstellerin in der Zukunft vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Versuche der Auftraggeberin, das Problem einvernehmlich mit der Antragstellerin zu lösen, seien gescheitert. Es habe sich auch herausgestellt, dass die Antragstellerin keinen Versicherungsschutz für derartige Risiken habe. Die Versicherung der Antragstellerin habe dies der Auftraggeberin mitgeteilt. Im Schrifttum sei anerkannt, dass der Auftraggeber in die Wertung Erkenntnisse und (schlechte) Erfahrungen mit dem Bieter aus der Vergangenheit mit einbeziehen dürfe. Sie seien geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bieters zu begründen, insbesondere wenn er mit diesem Bieter prozessieren muss (Daub/Eberstein, VOL/A, § 25 Rdnr. 31). Auch das Fehlen der Sozialarbeiterin sei keine Lappalie. Über mehrere Tage sei überhaupt kein Sozialarbeiter vor Ort gewesen. Dies sei in Sammelunterkünften ohnehin ein nicht tragbarer Zustand. Da es sich hierbei um eine Obdachlosenunterkunft gehandelt habe, in der eine "schwierige Klientel" untergebracht sei, die unbedingt einer sozialen Betreuung bedarf, sei dieses im konkreten Fall ein gravierender und nicht hinnehmbarer Vorfall. Die Antragstellerin sei zudem gem. § 2 Abs. 1 des bestehenden Betreibervertrages verpflichtet gewesen, in Krankheitsfällen oder Urlaubszeiten eine Vertretung zu stellen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es sich bei der Obdachloseneinrichtung um eine reine Frauenunterkunft gehandelt habe und dort nur Sozialarbeiterinnen vor Ort sein sollten. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin seien auch deshalb gegeben, weil die Antragstellerin bei der Übergabe der Einrichtung xxx sich geweigert habe, das Protokoll über die gemeinsame Begehung und die Inventarliste zu unterschreiben. Sie, die Auftraggeberin, habe die Protokollierung für erforderlich gehalten, um Streitüber das Inventar zu vermeiden, weil dieses ersetzt werden müsse, was mit Kosten verbunden sei. Es komme häufig bei Beendigung von Vertragsverhältnissen zu derartigen Streitigkeiten. Weitere Auseinandersetzungen mit der Antragstellerin einschließlich weiterer Klageverfahren seien absehbar.

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Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Vergabeakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 10.10.2002 Bezug genommen.

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II.

Der zulässige Antrag der Antragstellerin ist begründet. Die Antragstellerin ist durch die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes im streitbefangenen Vergabeverfahren im Sinne der §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB in ihren Rechten verletzt, weil die Voraussetzungen für einen Ausschluss wegen mangelnder Zuverlässigkeit gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A nicht vorliegen. Ferner durfte die Auftraggeberin nicht ohne weiteres von einer fehlenden Angemessenheit des Angebotes der Antragstellerin gem. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A ausgehen, ohne zunächst das ihr ungewöhnlich niedrige Angebot der Antragstellerin gem. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A zu überprüfen.

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Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Bei der Auftraggeberin handelt es sich um eine Gebietskörperschaft und damit um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt auch den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gem. § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um Betrieb, Verwaltung und Betreuung einer Obdachlosenunterkunft und damit um einen Dienstleistungsauftrag gem. § 99 Abs. 1 und Abs. 4 GWB, für den gem. § 2 Nr. 3 der am 01.02.2001 in Kraft getretenen Vergabeverordnung (VgV) vom 09.01.2001 ein Schwellenwert von 200.000,00 EUR gilt. Der Wert des ausgeschriebenen Auftrags überschreitet nach dem Ergebnis des Vergabeverfahrens deutlich den für die Anrufung der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert. Bereits das streitbefangene Angebot der Antragstellerin schließt mit einem Preis von 440.452,80 EUR über die gesamte 3-jährige Laufzeit des Betreibervertrages (Tagessatz 8,38 EUR x 48 Plätze x 365 Tage x 3 Jahre).

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Die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages scheitert auch nicht daran, dass der streitbefangene Auftrag trotz Überschreitens der EU-Schwellenwerte nicht europaweit ausgeschrieben werden musste, wovon die Auftraggeberin auch abgesehen hat. Die ausgeschriebenen Leistungen unterliegen als soziale Dienstleistungen der CPC-Referenz Nr. 93 und damit der Kategorie 25 sowie der CPC-Referenz Nr. 64 (Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe) und damit der Kategorie 17 des Anhangs I B des Abschnitts 2 der VOL/A (vgl. VK Arnsberg, Beschluss vom 17.04.2001, Az.: VK 2-07/01 sowie 1. VK Sachsen, Beschluss vom 25.06.2001, Az.: 1/SVK/55-01). Aus diesem Grunde findet der 2. Abschnitt ("a-Paragrafen") der VOL/A nur begrenzte Anwendung neben den Basisparagrafen. Daraus leitet sich - hinsichtlich des 2. Abschnitts - nur die Verpflichtung ab, nach erfolgter Auftragserteilung aus statistischen Gründen eine Meldung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen über den vergebenen Auftrag gem. Anhang G der VOL/A zu senden. Dabei kann nach § 28 a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A angegeben werden, ob bezüglich der Veröffentlichung Einverständnis besteht (vgl. Müller in Daub/Eberstein, VOL/A, 5. Auflage, § 1 a, Rdnr. 103). Da die Schwellenwerte überschritten wurden, ist gleichwohl eine Prüfungskompetenz für ein Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Einhaltung der Basisparagrafen der VOL/A gegeben (vgl. VÜA Bund 13/99; VK Sachsen, a.a.O.; VK Arnsberg, a.a.O.). Im Übrigen sind die aus primärem Europarecht stammenden Gebote wie Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot sowie auch das Diskriminierungsverbot, die mittels § 97 GWB für Vergaben öffentlicher Auftraggeber verbindlich sind, auch unterhalb der Schwellenwerte anzuwenden. Ihre Einhaltung muss daher in jedem Fall der Nachprüfung zugänglich sein, wenn die Schwellenwerte, wie im vorliegenden Fall, überschritten sind.

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Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB, da sie als Bieterin ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung von Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie behauptet, die Auftraggeberin habe sie zu Unrecht wegen angeblich mangelnder Zuverlässigkeit von der Angebotswertung ausgeschlossen und beabsichtige zu ihren Lasten, den Zuschlag nicht auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB ist weiterhin, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, § 107, Rdnr. 52). Die Antragstellerin hat ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt, da sie zumindest den niedrigsten Preis für die streitbefangene Leistung angeboten hat. Es ist nicht erforderlich, dass die Antragstellerin auch schlüssig darlegt, dass sie bei vergabekonformem Verhalten der Auftraggeberin den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.1999, Az.: Verg 1/99, S. 24).

19

Die Antragstellerin ist auch ihrer Pflicht gem. § 107 Abs. 3 GWB nachgekommen, vor Anrufung der Vergabekammer den geltend gemachten Verstoß gegen die Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren gegenüber der Auftraggeberin unverzüglich zu rügen. Eine ausdrückliche Rüge ist zwar erst mit Anwaltsschriftsatz der Antragstellerin vom 13. Juni 2002 erfolgt, wo sich die Antragstellerin gegenüber der Auftraggeberin ausdrücklich gegen den Vorwurf der mangelnden Zuverlässigkeit wehrt. Von diesem Vorwurf hatte die Antragstellerin aber auch erst aufgrund des Schreibens der Auftraggeberin an die Rechtsanwälte der Antragstellerin vom 06.06.2002 (dort eingegangen am 11.06.2002) konkret erfahren. Im erstmaligen Informationsschreiben der Auftraggeberin vom 21.05.2002 war der Auftraggeberin ohne jegliche Begründung lediglich mitgeteilt worden, dass sie den Zuschlag nicht erhalten werde. Verbunden war die Information mit dem ausdrücklichen Dank für das Angebot und der damit verbundenen Mühe wie auch für die Bereitschaft, sich im schwierigen Feld der Obdachlosenunterbringung zu engagieren. Dieses erste Informationsschreiben der Auftraggeberin genügte im Übrigen in keiner Weise den Informationspflichten gem. § 13 VgV. Danach hat der Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes zu informieren. Die erste Voraussetzung, Informationen über den Namen des bevorzugten Bieters, erfüllte im Übrigen auch das zweite Informationsschreiben der Auftraggeberin vom 06.06.2002 nicht. Die Rüge der Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 13. Juni 2002 erfolgte somit unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB. Weitere Aufklärung im Vorfeld der Anrufung der Vergabekammer erfolgte mit Schriftsatz der Auftraggeberin vom 19.06.2001 an die Antragstellerin und mit Anwaltsschriftsatz der Antragstellerin vom 04.09.2002 an den Verwaltungsausschuss und den xxx der Auftraggeberin.

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Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet. Die Antragstellerin ist im Sinne der § 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB in ihren Rechten verletzt, weil die Auftraggeberin ihr Angebot wegen angeblich fehlender Zuverlässigkeit der Antragstellerin gem. § 25 Nr. 2 VOL/A von der Wertung ausgeschlossen hat, obwohl die Auftraggeberin weder nach Aktenlage noch nach dem im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens aufgeklärten Sachverhaltes imÜbrigen Anlass zu einer derartigen Einstufung der Antragstellerin hatte. Die Begründung der Auftraggeberin und der Hinweis auf eigene schlechte Erfahrungen aus früheren, abgeschlossenen Vertragsverhältnissen mit der Antragstellerin sind teilweise unberechtigt, im Übrigen nicht hinreichend substantiiert. Die Nichtberücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin führt im konkreten Fall daher zu einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gem. § 97 Abs. 2 GWB.

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Die Auftraggeberin hat nach dem in der Vergabeakte enthaltenen Vergabevorschlag ihres Amtes für Wohnungswesen vom 01.02.2002 das Angebot der Antragstellerin bei der Wertung nicht berücksichtigt, obwohl es vom Angebotspreis her mit einem Tagessatz von 8,38 EUR brutto pro Bewohner der streitbefangenen Obdachlosenunterkunft deutlich niedriger ist als das von ihr favorisierte Angebot der Beigeladenen, die einen Tagessatz von 11,36 EUR angeboten hatte. Zur Begründung führte das Amt für Wohnungswesen in seinem Vergabevorschlag aus:

"Das Angebot der Firma xxx (Antragstellerin) ist zwar preisgünstiger als das der Firma xxx (Beigeladene), jedoch hat gerade die letzte Zeit gezeigt, dass die Anforderungen in Bezug auf die Qualität und die Zuverlässigkeit, die die Stadt xxx von den Betreibern erwartet und fordert, von der Firma xxx nicht erfüllt werden. Als Beispiele wären der Betrieb der Unterkunft xxx zu nennen, wo durch Krankheit der Sozialarbeiterin für eine Woche keine Sozialarbeiterin in dem Wohnheim war, also vertragliche Pflichten nicht erfüllt wurden, da keine Vertretung gestellt wurde und auch die Abwicklung nach Rückgabe des Wohnheims gestaltet sich jetzt überaus schwierig. Die Übergabe war am 31.10.2001 und zum jetzigen Zeitpunkt ist die Firma xxx noch immer nicht all ihren Verpflichtungen abschließend nachgekommen. Wir halten es daher für gerechtfertigt, diese Firma nicht mit der Betreuung der Obdachlosenunterkunft zu betrauen."

22

Nachdem sich das vom Amt für WohnungswesenbeteiligteRechnungsprüfungsamt (RPA) der Auftraggeberin mit Stellungnahmen vom 01.03., 12.03. und 05.04.2002 mehrfach dahingehend geäußert hatte, dass sie die Begründung für den Ausschluss der Antragstellerin nicht für ausreichend erachte, hat die Auftraggeberin schließlich mit Stellungnahme vom 25.04.2002 noch einmal ausführlich ihre Auffassung erläutert, warum sie die Antragstellerin nicht für hinreichend zuverlässig erachtet. Mit dieser ausführlicheren Erklärung erklärte sich das RPA schließlich mit Stellungnahme vom 13.05.2002 einverstanden.

23

Die Prüfung der persönlichen und fachlichen Eignung der Bieter gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A stellt die zweite der vier vergaberechtlich vorgeschriebenen Wertungsstufen dar. Während es sich bei den Ausschlussgründen des § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 7 Nr. 5 VOL/A noch um relativ schnell feststellbare, eher objektiv einzustufende Merkmale von Bietern handelt, so stellt die Überprüfung der Eignungskriterien Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A deutlich höhere Anforderungen an die Prüfung. Dabei bewegt sich der Prüfungsrahmen auf einem mehr an der Überzeugung der Vergabestelle orientierten Maßstab (vgl. Noch in Müller-Wrede, VOL/A, 1. Auflage 2001, § 25, Rdnr. 52). Dabei ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Auftraggeber - wie im vorliegenden Fall - bei der Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Bieters auch auf eigene Erfahrungen aus früheren, abgeschlossenen Vertragsverhältnissen zurückgreift (vgl. Daub/Eberstein, VOL/A, 5. Auflage, § 2, Rdnr. 30). Zwar unterliegt die Verwertbarkeit früherer eigener Erfahrungen mit einem Unternehmer zeitlichen Grenzen. Einen Anhaltspunkt für diese Grenzen bietet etwa der in § 8 Nr. 3 Abs. 1 a, b und c VOB/A indirekt geregelte Dreijahreszeitraum, der nach dem Schrifttum sogar für die Ausschlussdauer bei schweren Verfehlungen im Sinne des § 8 Nr. 5 VOB/A Anwendung finden soll (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Auflage, A § 8 Rdnr. 62). Dieser Rechtsgedanke lässt sich auch auf den VOL-Bereich übertragen. Länger als 3 Jahre dürften einem Bieter damit etwaige negative Erfahrungen aus früheren Vertragsverhältnissen nicht entgegengehalten werden. Dies schließt nicht aus, dass der Auftraggeber derartige Erfahrungen auch über diesen Zeitraum hinaus in aktuelle Vergabeentscheidungen mit einbezieht, sofern er hinreichende Ermittlungen darüber anstellt, ob der betreffende Unternehmer etwaige bekannte Mängel personeller oder organisatorischer Art zwischenzeitlich abgestellt hat (vgl. VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2000, Az.: 203-VgK-15/1999).

24

Vorangegangene schlechte Erfahrungen mit dem sich erneut beteiligenden Bieter berechtigen aber keinesfalls zu einer stereotypen Ablehnung, also einer nicht substanziell begründeten Ablehnung des Betroffenen (vgl. Noch, a.a.O., Rdnr. 58). Erst recht nicht kommt ein Ausschluss ohne nähere Prüfung auf Basis des § 25 Nr. 2 VOL/A in Betracht. Die Bedeutung der vorangegangenen schlechten Erfahrungen und die Schwere etwaiger Verstöße sind bei dieser Prüfung zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes tragen die von der Auftraggeberin erhobenen Vorwürfe gegen die Antragstellerin aus früheren Vertragsverhältnissen die Ausschlussentscheidung nicht. Die Auftraggeberin hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihre Erfahrungen mit der Antragstellerin aus den bisherigen Vertragsverhältnissen objektiv wirklich so negativ waren, dass die Zuverlässigkeit der Antragstellerin im vergaberechtlichen Sinne in Zweifel zu ziehen ist:

25

Die größte Bedeutung misst die Vergabekammer dabei dem Vorwurf der Auftraggeberin zu, die Antragstellerin habe durch Verletzung ihrer vertraglichen Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflichten einen Wasserschaden in Höhe von ca. 350.000,00 EUR im von ihr vormals im Rahmen eines Kooperationsvertrages betreuten Objekt xxx verursacht. In Rechtsprechung und Schrifttum ist durchaus anerkannt, dass ein Ausschluss erfolgen kann, wenn beispielsweise mit dem betreffenden Bieter noch verschiedene Prozesse aus vorangegangenen Auftragsverhältnissen geführt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Baurecht 1990, S. 597, 600; Noch, a.a.O., § 25 Rdn. 60). Im Unterschied zu den bereits entschiedenen Fällen hat die diesbezügliche Auseinandersetzung zwischen der Auftraggeberin und der Antragstellerin aber unstreitig noch nicht das Stadium eines Gerichtsverfahrens erreicht. Zwar hält die Vergabekammer den Vortrag der Antragstellerin, ein Dritter habe unbefugt das unbelegte Objekt genutzt und eigenmächtig die vor Frosteinbruch ordnungsgemäß entleerte Heizungsanlage wieder aufgefüllt, für nicht schlüssig, da die Auftraggeberin ihrerseits dargelegt hat, dass die Wiederauffüllung der Heizungsanlage nur über einen in einem geschlossenen, gesonderten Container befindlichen zentralen Anschluss vorgenommen werden konnte, zu dem allein die Stadtwerke und allenfalls der Hausmeister einen Schlüssel hatten. Tatsache ist jedoch auch, dass Verursachung und Schadenshöhe erst im Laufe des anhängigen Beweissicherungsverfahrens auf der Grundlage des Beweisbeschlusses des Landgerichts xxx vom 22.07.2002, Geschäftsnummer: xxx, geklärt werden wird. Angesichts dieses Stadiums eines sich allenfalls erst anbahnenden Rechtsstreites ist der Vorfall nicht geeignet, der Antragstellerin die Zuverlässigkeit für Aufträge wie im streitbefangenen Fall abzusprechen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin seit dem 16.03.1992 derartige Dienstleistungen in verschiedenen Einrichtungen für die Auftraggeberin übernommen hat. Dabei sind unstreitig in mehreren Fällen auslaufende Verträge kurzfristig, zum Teil mehrfach verlängert worden.

26

Eingeräumt hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2002 den Vorwurf der Antragstellerin, hinsichtlich des Objektes xxx seien von Zeit zu Zeit Abrechnungen verspätet erfolgt. Die Antragstellerin hat jedoch - von der Auftraggeberin unwidersprochen - erklärt, dass dies darauf zurückzuführen sei, dass auch ihre jeweiligen Kunden, die sehr unterschiedlich gewesen seien, ihrerseits verspätet geleistet hätten. Da die Antragstellerin das Objekt xxx aufgrund des damaligen Kooperationsvertrages nicht, wie im nunmehr ausgeschriebenen Vertragsgegenstand vorgesehen, allein unmittelbar betrieben hat, sondern die Vermarktung des Objektes für die Auftraggeberin übernommen hatte, ist auch diese Unregelmäßigkeit, die sich offensichtlich auf das Objekt xxx beschränkt hat, nicht geeignet, der Antragstellerin generell die Zuverlässigkeit für den ausgeschriebenen Dienstleistungsauftrag abzusprechen, zumal diese rein zeitlichen Unregelmäßigkeiten bei den Abrechnungen in der Vergabeakte in keiner Weise, auch nicht durch Kopien von entsprechenden Abmahnungen, in einem den Anforderungen des § 30 VOL/A genügenden Vergabevermerk dokumentiert sind.

27

Der Vorhalt der Auftraggeberin, die Auseinandersetzungen um die Abwicklung des Wasserschadens beim Objekt xxx seien darauf zurückzuführen, dass die Antragstellerin keine Versicherung für dieses Objekt abgeschlossen habe, ist schon deswegen abwegig, weil der damalige Kooperationsvertrag unstreitig die Antragstellerin nicht verpflichtete, eine derartige Versicherung abzuschließen. Vielmehr war lediglich die Auftraggeberin selbst im Innenverhältnis zu ihrem Vermieter verpflichtet, das Objekt zu versichern.

28

Auch der Vorwurf der Auftraggeberin, bei der Übergabe des Objektes xxx habe es Differenzen mit der Antragstellerin gegeben, weil diese nicht, wozu sie vertraglich verpflichtet sei, fehlendes Inventar ersetzt habe bzw. nur bereit gewesen sei, einen gewissen Teil des bei der Begehung festgestellten fehlenden Inventars zu ersetzen, überzeugt nicht. Die Auftraggeberin hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass ihrer Schätzung nach noch Ersatz für Inventar im Wert von ca. 3.000,00 EUR fehle. Sie hat allerdings eingeräumt, dass sie nicht darlegen könne, welches Inventar genau seinerzeit in dem Objekt gestanden habe, als es der Antragstellerin übergeben wurde. Unstreitig ist ferner, dass am Tag der Begehung anlässlich der Rückgabe des Objektes an die Auftraggeberin einige Räume verschlossen gewesen seien, so dass möglicherweise auch in diesen Räumen noch Inventar gestanden hat. Die Vergabekammer teilt zwar die Auffassung der Auftraggeberin, dass die Antragstellerin ihrerseits zumindest im Rahmen ihrer vertraglichen Nebenpflichten verpflichtet war, die Auftraggeberin bei der Abfassung eines abgestimmten Übergabeprotokolls zu unterstützen und nicht einfach ihre Unterschrift verweigern durfte. Der Vorwurf fehlenden Inventars beim Objekt xxx trägt aber deshalb nicht, weil die Antragstellerin der Auftraggeberin angeboten hatte, einen Teil des Inventars zu ersetzen, was sie auch getan hat, woraufhin die Auftraggeberin der Antragstellerin unstreitig schriftlich bestätigt hat, dass die Angelegenheit damit erledigt sei.

29

Zentraler Vorwurf aus Sicht der Auftraggeberin, der auch in der Vergabeakte Niederschlag gefunden hat und insbesondere Gegenstand der umfangreichen Korrespondenz zwischen dem Amt für Wohnungswesen (Vergabestelle) und dem RPA der Auftraggeberin gewesen ist, ist der Vorhalt, die Antragstellerin habe gegen Ende des Vertragsverhältnisses xxx im Juni/Juli 2001 gegen ihre vertragliche Betreuungspflicht verstoßen, indem krankheitsbedingt für den Zeitraum einer Woche überhaupt kein Sozialarbeiter und für einen weiteren Zeitraum lediglich ein männlicher Sozialarbeiter anwesend gewesen sei, obwohl es sich bei diesem Objekt um eine reine Frauenunterkunft handelte. Die Auftraggeberin hat erklärt, sie habe von diesem Missstand Kenntnis erlangt, als eine Mitarbeiterin des Amtes für Wohnungswesen in der xxx angerufen habe und keinen Kontakt zu der sonst dort beschäftigten Sozialarbeiterin erhalten habe. Ferner sei sie durch die Antragstellerin selbst informiert worden, dass es dort zu Personalengpässen gekommen sei und vorübergehend eine Sozialarbeiterin nicht zur Verfügung stehe, wohl aber ein Sozialarbeiter. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass zeitweilig überhaupt kein Sozialarbeiter zur Verfügung gestanden habe. Sie hat eingeräumt, dass zeitweise kein weiblicher Sozialarbeiter zur Verfügung gestanden habe.

30

Unstreitig ist, dass im Kooperationsvertrag bezüglich des Objektes xxx seinerzeit - ebenso wie auch wiederum in § 2 des nunmehr ausgeschriebenen Vertragesüber die Obdachlosenunterkunft xxx - keine geschlechtsspezifische Anforderung hinsichtlich des zu stellenden Sozialarbeiters festgelegt war. Unstreitig zwischen Antragstellerin und Auftraggeberin ist aber auch, dass zwischen ihnen ungeachtet dessen Konsens bestanden hat, dass der Einsatz einer Sozialarbeiterin sinnvoll war, weil die besagte Unterkunft xxx ausdrücklich von Frauen bewohnt war. Angesichts der in der mündlichen Verhandlung aufgeklärten Umstände, die zum damaligen personellen Engpass bei der Antragstellerin geführt haben, war die Antragstellerin nach Auffassung der Vergabekammer aber durchaus berechtigt, diesen vorübergehenden Engpass durch Einsatz eines männlichen Sozialarbeiters zu überbrücken. Die Antragstellerin hat unwidersprochen dargelegt, dass sie das Objekt xxx nach Auslaufen des 3. Vertrages (Laufzeit 01.01.1999 bis 30.04.1999) auf der Grundlage von kurzfristigen Vertragsverlängerungen, jeweils um ein oder zwei Monate (!) bis zum 30.06.2001 betreut hatte. Während dieser Zeit hat es unstreitig keine Vertragsstörungen gegeben. Die Antragstellerin hat aufgrund des Auslaufens des letzten Vertrages der dort beschäftigten Sozialarbeiterin gekündigt. Auf Betreiben der Auftraggeberin hat es dann aber doch noch einmal eine Verlängerung vom 01.07.2001 bis zum 31.10.2001 gegeben, woraufhin die Sozialarbeiterin von der Antragstellerin wieder eingestellt wurde, dann aber kurzfristig erkrankte. Andere Sozialarbeiterinnen hatte die Antragstellerin nicht beschäftigt, so dass sie zwar verpflichtet war, eine Ersatzkraft zu stellen, die angesichts der konkreten Umstände und der vertraglichen Festlegungen aber durchaus männlich sein durfte. Zur Stellung einer weiblichen Ersatzkraft wäre die Antragstellerin nur verpflichtet gewesen, wenn dies vertraglich ausdrücklich so geregelt gewesen wäre. Dass es für den Zeitraum einer Woche zu einem ersatzlosen Totalausfall der Betreuungskraft gekommen ist, ist zwischen Antragstellerin und Auftraggeberin streitig, jedoch nicht bewiesen. Angesichts der sehr kurzfristigen Vertragsverlängerungen, die der Antragstellerin kaum eine Disposition hinsichtlich der Einstellung von Sozialarbeitern und anderen Kräften für das Objekt xxx erlaubten, sieht die Vergabekammer jedenfalls den Ersatz des weiblichen Sozialarbeiters durch den männlichen Sozialarbeiter als Beleg für die der Antragstellerin zumutbaren Flexibilität an. Eine Unzuverlässigkeit konnte die Auftraggeberin daraus nicht ableiten.

31

Die Vorwürfe der Auftraggeberin tragen weder für sich genommen, noch im Rahmen der Gesamtbetrachtung die Entscheidung der Auftraggeberin, die Antragstellerin mit ihrem Angebot gem. § 25 Nr. 2 VOL/A wegen fehlender Zuverlässigkeit von der Wertung auszuschließen. Die fehlerhafte Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A ist Gegenstand der subjektiven Bieterrechte aus § 97 Abs. 7 GWB. Der mit Ermessensfehlern behaftete Ausschluss beeinträchtigt unstreitig die Rechte eines Bieters, der - wie im vorliegenden Fall - auf der Grundlage seines Angebotes ansonsten gute Chancen auf die Zuschlagserteilung gehabt hätte (vgl. Noch, a.a.O., § 25, Rdn. 66, m.w.N.).

32

Gemäß § 114 GWB trifft die Vergabekammer die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern.

33

Wegen des unter II. 2. festgestellten Verstoßes gegen vergaberechtliche Bestimmungen ist es geboten, die Auftraggeberin zu verpflichten, erneut in die Wertung einzutreten, diese unter Beachtung der aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen Rechtsauffassung der Vergabekammer und insbesondere der Berücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin neu durchzuführen und Prüfung, Wertung und Ergebnis in einer den Anforderungen des § 30 VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte zu dokumentieren.

34

Die Vergabekammer weist - wie schon in der mündlichen Verhandlung - noch einmal darauf hin, dass die Auftraggeberin nicht befugt ist, das Angebot der Antragstellerin in der 3. Prüfungsstufe gem. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A ohne weiteres deshalb auszuschließen, weil das Angebot der Antragstellerin um 35,6 % und damit deutlich niedriger als das Angebot der Beigeladenen ist. Die Auftraggeberin hat vielmehr Anlass, das Angebot der Antragstellerin als ungewöhnlich niedriges Angebot einer Angemessenheitsprüfung gem. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A zu unterziehen. Dies muss unter Konsultation der Antragstellerin erfolgen. Die Auftraggeberin hat auch diesbezüglich Prüfung, Wertung und Ergebnis gem. § 30 VOL/A in der Vergabeakte zu dokumentieren. Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens war im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dagegen nicht erforderlich. Die Vergabekammer weist ferner darauf hin, dass die Auftraggeberin nach erneuter Durchführung der Angebotswertung die Bieter vor Zuschlagserteilung erneut gem. § 13 VgV zu informieren hat.

35

III.

Kostenentscheidung

36

Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 128 GWB. Es wird die Mindestgebühr von 2.500,00 EUR gem. § 128 Abs. 2 GWB i.d.F. des Art. 7 Nr. 5 des 9. Euro-Einführungsgesetzes (BGBl. 58/2001 v. 14.11.2001, S. 2992 ff.) v. 10.11.2001 festgesetzt. Danach werden die DM-Angaben in § 128 GWB für die von der Vergabekammer festzusetzende Gebühr durch Angaben in Euro im Verhältnis 1:2 ersetzt, so dass die regelmäßige Mindestgebühr nunmehr statt 5.000,00 DM 2.500,00 EUR beträgt.

37

Die zugrunde zu legende Angebotssumme der Antragstellerin beträgt nach dem Ergebnis der streitbefangenen Ausschreibung 440.452,80 EUR (brutto). Dieser Betrag entspricht den Kosten nach dem Angebot der Antragstellerin (= 8,38 EUR Tagessatz pro zu betreuende Person bei 48 Plätzen) über die gesamte ausgeschriebene Vertragslaufzeit von 3 Jahren.

38

Die Verpflichtung der Auftraggeberin, die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer zu tragen, ergibt sich daraus, dass der Auftraggeber im Nachprüfungsverfahren im Sinne des § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB unterlegen ist. Der Nachprüfungsantrag ist wegen der festgestellten Rechtsverletzung begründet.

39

Die Erstattungspflicht bezüglich der Kosten der Antragstellerin, die dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind, folgt aus § 128 Abs. 4 GWB i.V.m. § 80 VwVfG. Danach war festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Auftraggeber im konkreten Verfahren erforderlich war.

40

Der Auftraggeber wird aufgefordert, den Betrag von 2.500,00 EUR unter Angabe des

41

Kassenzeichens [...] auf folgendes Konto zuüberweisen:

42

[...].

Gause
Schulte
Conrad