Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 25.11.2002, Az.: 203-VgK-27/2002

Auftraggebereigenschaft einer juristischen Person des privaten Rechts bei Bezuschussung des zu vergebenden Projekts durch öffentliche Mittel; Angebotsausschluss wegen Unvollständigkeit des Angebots; Anforderungen an ein ordnungsgemäß ausgefülltes Leistungsverzeichnis; Bestehen einer Verpflichtung zur Angabe der geforderten Preise und Erklärungen; Erfordernis des Nennens von Einzelpreisen neben der Gesamtsumme; Zulässigkeit der Angabe eines Preises mit "Null Euro"

Bibliographie

Gericht
VK Lüneburg
Datum
25.11.2002
Aktenzeichen
203-VgK-27/2002
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 28767
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Bauvorhaben xxx Laborgebäude, 3. Bauabschnitt, Los 9 - Elektroinstallationen und Aufzüge

In dem Nachprüfungsverfahren
hat die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg
durch
den Vorsitzenden RD Gause,
die hauptamtliche Beisitzerin BOAR'in Schulte und
den ehrenamtlichen Beisitzer Dipl.-Ing. Lohmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 19.11.2002
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  3. 3.

    Die Kosten werden auf 2.826,00 EUR festgesetzt.

  4. 4.

    Die Antragstellerin hat der Auftraggeberin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, wenn die Auftraggeberin dies beantragt.

  5. 5.

    Die Antragstellerin hat ferner der Beigeladenen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Beigeladene war notwendig.

Begründung

1

I.

Die Auftraggeberin hat mit Datum vom 13.05.2002 den Neubau eines Laborgebäudes im offenen Verfahren europaweit ausgeschrieben. Der Bekanntmachung war zu entnehmen, dass Bieter sich um 11 Einzellose bewerben können. Es wurde darauf hingewiesen, dass auch Systemanbieter und Anbieter über die Summe aller Lose zugelassen werden. Generalübernehmer bzw. Betreuungsunternehmen waren nicht zugelassen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass Angebote für ein Los, mehrere Lose und alle Lose abgegeben werden können. Die Auftraggeberin hat sich die losweise Vergabe vorbehalten. Nebenangebote und Sondervorschläge waren in Verbindung mit dem Hauptangebot zugelassen.

2

Wegen der Eignungskriterien für die Teilnahme am Wettbewerb wurde auf den § 8 Nr. 3 Abs. 1 lit. a-f VOB/A verwiesen.

3

Hinsichtlich der Kriterien für die Auftragserteilung wurde auf die Vergabeunterlagen verwiesen. Dort ist sind als allgemeine Kriterien für die Auftragserteilung der Preis, die Ausführungsfrist und die Vergütungsbedingungen genannt.

4

Als technische und wirtschaftliche Kriterien wurden dort Qualität, Funktionalität, technischer Wert, Konstruktion, Folgekosten, Betriebskosten, Wartung und Rentabilität genannt.

5

Bei der Verdingungsverhandlung am 22.07.2002 ergab sich, dass die Antragstellerin ein Angebot für das Los 9 - Elektroinstallationen und Aufzüge - abgegeben hatte, das mit einer rechnerisch geprüften Angebotssumme in Höhe von 2.180.939,15 EUR abschloss. Ferner hatte die Antragstellerin noch zwei Nebenangebote abgegeben.

6

Da der Auftraggeberin bei der Wertung des streitbefangenen Vergabeverfahrens Fehler unterlaufen waren, trat sie auf Grund der Beschlüsse der Vergabekammer Lüneburg vom 19.09.2002, Az. 203 - VgK - 19/2002 und vom 20.09.2002, Az. 203 - VgK - 18/2002 - erneut in die Wertung ein.

7

Bei der Prüfung der Angebote auf Vollständigkeit durch das beauftragte Planungsbüro ergab sich, dass das Angebot der Antragstellerin unvollständig war, da keine Preise für die Positionen 02.02.020, 03.01.130, 420, 820, 1010 und 1110 eingetragen waren. Ferner wurde vermerkt, dass handschriftliche Eintragungen im Leistungsverzeichnis vorgenommen worden waren.

8

Die Prüfung des Angebotes der Beigeladenen ergab, dass ihr Angebot vollständig sei. Ferner wurde vermerkt, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und der Haftpflichtversicherungsnachweis vorlagen. Zum Prüfpunkt "Nachweis erbracht" wurde "o.k." vermerkt. Zu den anderen Prüfpunkten erfolgten keine Eintragungen.

9

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Prüfung der Angebote wurde zum Angebot der Beigeladenen festgehalten, dass sie den geforderten Bauzeitenplan vorgelegt hatte.

10

Zum pauschalierten Nebenangebot der Beigeladenen über alle 11 Lose wurde vermerkt, dass eine Differenz in Höhe von 26,78 % zum eigenen Hauptangebot vorliegt. Daraufhin wurde mit der Beigeladenen ein Bietergespräch am 10.10.2002 durchgeführt, in dem man sich über die Gleichwertigkeit des Nebenangebotes Nr. 1 zum Angebot über die Summe aller Lose hat aufklären lassen. Zum Punkt Art und Umfang der geforderten Fabrikatsfreigabe wurde vermerkt, dass die Beigeladene ausdrücklich erklärte, dass eine Reduzierung der Qualitäten nicht erfolgen werde; die Gleichwertigkeit nachgewiesen werde; im Zweifelsfall immer das ausgeschrieben Fabrikat zum Einsatz komme.

11

Ferner habe die Beigeladene das beauftragte Projektbüro über seine Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung aufgeklärt.

12

Letztendlich wurde daraufhin von dem beauftragten Projektbüro festgehalten, dass die Einsparungen kostenmäßig erfasst und bewertbar sind. Die Kalkulation sei nachvollziehbar. Das Angebot ist nach Auffassung des beauftragten Projektbüros angemessen.

13

Das beauftragte Projektbüro schlug der Auftraggeberin mit Vergabeempfehlung vom 15.10.2002 vor, auf der Grundlage des Nebenangebotes Nr. 1 der Beigeladenen den Auftrag über die Summe aller Lose zu erteilen, da sie das wirtschaftlich annehmbarste Angebot vorgelegt habe. Ihre Vergabeempfehlung hat das beauftragte Projektbüro ausführlich begründet.

14

Mit Informationsschreiben vom 15.10.2002 teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin als Bieterin auf das Los Nr. 9 mit, dass ihr Angebot ausgeschlossen wird, da es Preise bzw. geforderte Erklärungen nicht enthalte; unzulässige Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthalte und nicht vollständig sei.

15

Mit Schreiben vom 23.10.2002 rügte die Antragstellerin gegenüber der Auftraggeberin die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Sie vertritt die Auffassung, dass ihr Angebot vollständig sei. Bei den von ihr vorgenommenen Hinweisen handelt es sich ihrer Meinung nach um nähere technische Erläuterungen des Angebotes bzw. fehlende Erklärungen, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht erbracht werden konnten. Lediglich aus Platzgründen habe sie die Erläuterungen nicht an der dort vorgesehenen Stelle eingetragen, sondern daneben.

16

Ferner weist die Antragstellerin darauf hin, dass sie die Preise wie gefordert aufgeschlüsselt abgegeben habe. Lediglich bei den Positionen, die eine untrennbare Liefereinheit bildeten, habe man den Preis nicht aufgeschlüsselt.

17

Abschließend teilt sie der Auftraggeberin mit, dass sie verwundert sei, dass sie erst nachträglich aus lapidaren Gründen ausgeschlossen worden sei.

18

Mit Schreiben vom 28.10.2002, eingegangen bei der Vergabekammer per Telefax am selben Tage, beantragte die Antragstellerin die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens.

19

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in ihrem Rügeschreiben. Sie vertritt die Auffassung dass sie ein deutlich günstigeres Angebot abgegeben habe als die Beigeladene zum Los 9.

20

Die Antragstellerin beantragt,

das Nachprüfungsverfahren durchzuführen und die Auftraggeberin zu verpflichten, ihr eigenes Angebot nicht auszuschließen, sondern bei der Wertung zu berücksichtigen.

21

Die Auftraggeberin beantragt,

den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

22

Zur Begründung führt sie aus, dass sie sich bei der erneuten Wertung der Angebote an die Vorgaben des Beschlusses der Vergabekammer gehalten habe. Nach Durchführung der einzelnen Wertungsstufen ergab sich die Vergabeempfehlung zu Gunsten des pauschalierten Nebenangebotes der Beigeladenen.

23

Die Auftraggeberin führt aus, dass sie das Angebot der Antragstellerin ihrer Meinung nach ausschließen musste, da die technischen Hinweise unzulässigerweise auf den Seiten 110 und 116 von 295 handschriftlich im Originalverzeichnis vorgenommen wurden (VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 und Vorbemerkungen Allgemeiner Teil Punkt 1.3.1, Seite 6 von 295).

24

In dem Angebot fehlten, mit dem Vermerk "enthalten" die Einheitspreise und Gesamtpreise für folgende Positionen: 02.02.020, 03.01.130, 03.01.420 und 03.01.1110. Bei der Abgabe des Angebotes sei zu beachten, dass alle vom Auftraggeber geforderten Aufschlüsselungen vorgenommen werden müssen, da sonst das Angebot unvollständig sei.

25

Im EDV-Kurztextausdruck wurden die Positionen 0.3.01.820 und 03.01.1010 angeboten. Im Original-Leistungsverzeichnis sei im Angebot für diese Positionen vermerkt "enthalten". Damit widerspreche das Angebot dem Grundsatz, in jeder Hinsicht zweifelsfrei zu sein.

26

Soweit die Antragstellerin Auskunft darüber verlange, warum ihr Angebot erst nachträglich ausgeschlossen worden sei, weist die Auftraggeberin darauf hin, dass bei der 1. Prüfung der Angebote auf den offiziellen Ausschluss unvollständiger und unkorrekter Angebote verzichtet wurde. Erst auf Grund der Hinweise der Vergabekammer in den beiden strittigen Verfahren habe man sich dazu entschlossen, unvollständige bzw. unkorrekte Angebote nicht in die Wertung aufzunehmen. Im Übrigen habe sie, die Auftraggeberin, bei der erneuten Wertung der Angebote keinen rechnerischen Vergleich mit dem Angebot der Antragstellerin vorgenommen, da dieses Angebot bereits in der 1. Wertungsstufe von ihr ausgeschlossen worden war.

27

Die Beigeladene beantragt,

das Begehren der Antragstellerin zurückzuweisen;

der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschl. der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beigeladenen aufzuerlegen;

festzustellen, dass die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Beigeladenen notwendig war.

28

Sie unterstützt das Vorbringen der Auftraggeberin. Dazu weist sie darauf hin, dass die Auftraggeberin auf Grund der Beschlüsse der Vergabekammer verpflichtet war, insgesamt in die Wertung des Vergabeverfahrens erneut einzutreten.

29

Hinsichtlich der Eintragung "enthalten" der Antragstellerin statt eines Einheits- und Positionspreises weist die Beigeladene darauf hin, dass diese Vorgehensweise eine "Vermischung von Leistungspositionen mit den dazugehörenden Preisen" bewirke und damit nicht mehr mit anderen Angeboten vergleichbar sei.

30

Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Vergabeakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19.11.2002 Bezug genommen.

31

II.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung der Auftraggeberin, das Angebot der Antragstellerin nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A auszuschließen, verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten gem. §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 GWB. Das Angebot der Antragstellerin entspricht nicht den Vorgaben des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 VOB/A, da sich die im Angebot einzutragenden Preise bei einigen Leistungspositionen nicht zweifelsfrei ermitteln lassen. Insbesondere korrespondieren die von der Antragstellerin in ihrem dem Angebot beigefügten EDV-Kurzausdruck eingetragenen Preise nicht durchgehend mit den von der Antragstellerin im beigefügten Originalleistungsverzeichnis eingetragenen Vermerken. Soweit Preisangaben und Vermerk einander entsprechen, ist für die Auftraggeberin zum Teil nicht zu ermitteln gewesen, in welchen Positionen die mit "0 Euro" angebotenen Positionen enthalten sind.

32

1.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Bei der Auftraggeberin handelt es sich um eine GmbH und damit eine juristische Person des privaten Rechts. Diese erhält für das Projekt "Neubau eines Laborgebäudes - 3. Bauabschnitt -" laut Auskunft der Auftraggeberin vom Land Niedersachsen und damit einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB Mittel, mit denen das Vorhaben zu mehr als 50 v. H. finanziert wird (8,55 Mio. Euro bei einem Gesamtauftragsvolumen von ca. 10,5 Mio. Euro). Die xxx GmbH ist somit öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 98 Nr. 5 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt auch den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gem. § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um Bauleistungen im Sinne des § 1 VOB/A. Für Bauaufträge gilt gem. § 2 Nr. 4 der am 01.02.2001 in Kraft getretenen Vergabeverordnung (VgV) vom 09.01.2001 ein Schwellenwert von 5 Mio. Euro. Werden Bauaufträge, wie im vorliegenden Fall, losweise ausgeschrieben, so gilt gem. § 2 Nr. 7 VgV ein Schwellenwert von 1 Mio. Euro. Nach dem Ergebnis der streitbefangenen Ausschreibung erreicht der Wert des ausgeschriebenen und streitbefangenen Loses 9 - Elektroinstallationen und Aufzüge - mindestens 1.952.656,53 Euro netto (Mindestangebot für das entsprechende Einzellos). Das Vergabeverfahren ist damit einer Nachprüfung durch die Vergabekammer zugänglich.

33

Die Antragstellerin ist auch gem. § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie als Bieterin ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung von Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie behauptet, dass die Auftraggeberin ihr nur deshalb nicht den Zuschlag erteilt, weil sie in vergaberechtswidriger Weise ihr Angebot von der Wertung ausgeschlossen habe. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Boesen, Vergaberecht, § 107, Rdn. 52). Die Antragstellerin hat ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt. Es ist für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages nicht erforderlich, dass der Antragsteller darlegt, dass er bei vergaberechtskonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.04.1999, Az.: Verg 1/99, S. 24).

34

Die Antragstellerin ist auch ihrer Pflicht gem. § 107 Abs. 3 GWB nachgekommen, vor Anrufung der Vergabekammer die behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren selbst gegenüber der Auftraggeberin unverzüglich zu rügen. Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Ein Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. "Kenntnis" im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist dann gegeben, wenn ein Bieter oder Bewerber auf Grund des Verhaltens des Auftraggebers oder einer Festlegung in den Verdingungsunterlagen - ohne dies rechtlich fundiert begründen zu können - von einem Vergabefehler ausgeht. Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (vgl. Beschluss v. 22.08.2000, Az.: Verg 9/00) ist für die Kenntnis das Wissen um einen Sachverhalt ausreichend, der es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden. Die Antragstellerin hat positive Kenntnis über den von ihr angefochtenen Ausschluss ihres Angebotes durch das Informationsschreiben der Auftraggeberin gem. § 13 VgV vom 15.10.2002 erlangt. Sie hat daraufhin bereits mit Schreiben vom 23.10.2002 diesen Ausschluss gegenüber der Auftraggeberin mit der Begründung gerügt, dass ihr Angebot ihrer Auffassung nach vollständig sei. Die Rüge erfolgte somit unverzüglich. Die Antragstellerin ist daher nicht mit ihrem Vorbringen gem. § 107 Abs. 3 GWB präkludiert.

35

2.

Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin ist nicht in ihren Rechten gem. § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Die Auftraggeberin ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Angebot der Antragstellerin nicht den Vorgaben des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 VOB/A entspricht und war deshalb gehalten, das Angebot der Antragstellerin gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A von der Wertung auszuschließen.

36

Die Auftraggeberin hat auf der Grundlage des Vergabevorschlags des von ihr beauftragten Ingenieurbüros xxx vom 15.10.2002, unter anderem vier Angebote auf das streitbefangene Los 9, darunter das Angebot der Antragstellerin, von der weiteren Wertung wegen Unvollständigkeit ausgeschlossen. Zur Begründung des Ausschlusses des Angebotes der Antragstellerin heißt es in dem Vergabevorschlag auf Seite 9:

"Angebot unvollständig, Pos. 02.02.020/03.01.130/420/820/1010/1110 fehlt//handschriftliche Ergänzungen im Leistungsverzeichnis"

37

Auf S. 7 und 8 des Vergabevorschlags wird ausführlich erörtert, unter welchen Voraussetzungen nach Auffassung des Ingenieurbüros der Ausschluss zwingend ist. Dort heißt es unter anderem:

"Für das Angebotsverfahren im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung gelten die folgenden Bedingungen: Als Voraussetzung für die Vergleichbarkeit, Prüfung und Wertung der Angebote und um einen ordnungsgemäßen Wettbewerb zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass alle geforderten Preise und Erklärungen ausnahmslos und zweifelsfrei enthalten sind und keine Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen werden ... Grundsätzlich haben die Bieter davon auszugehen, dass der Auftraggeber die Leistung so angeboten haben will, wie er sie ausgeschrieben hat. Ein willkürliches Abweichen lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass der Bieter der Ansicht ist, eine Aufspaltung der Leistung sei nicht angebracht und auch nicht sachgerecht. Ein willkürliches Abgehen von der Art, die Preise abzugeben, lässt sich auch nicht mit einem besonderen EDV-gestützten Kalkulationssystem rechtfertigen. Mit dem Hinweis "enthalten" erklärt der Bieter nicht, dass er die Leistungen kostenlos ausführen will, sondern dass die Position in einer anderen Position eingerechnet ist. Der Bieter schließt diese Position vom Gesamtpreis und damit von der Preiswertung aus. Das bewusste Abweichen von der vorgegebenen Kostenverteilung widerspricht den Auftraggeberanforderungen, es tangiert die Zuverlässigkeit des Bieters."

38

Die Entscheidung der Auftraggeberin, das Angebot der Antragstellerin nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A auszuschließen, verstößt nicht gegen das Wettbewerbsgebot nach § 97 Abs. 1 GWB. Zwar verlangt der Wettbewerbsgrundsatz, möglichst vielen Bietern die Gelegenheit zu geben, ihre Leistung anzubieten und sie somit in die Wertung einzubeziehen. Das Angebot der Antragstellerin erfüllt jedoch nicht die Anforderungen, die an ein ordnungsgemäß ausgefülltes Leistungsverzeichnis nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 VOB/A zu stellen sind, so dass ein Ausschluss sachlich gerechtfertigt ist. Die Auftraggeberin hat die streitbefangene Wertung ausführlich, entsprechend den vergaberechtlichen Vorgaben gegliedert in 4 Stufen und unter Beachtung der Vorgaben der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg in den rechtskräftigen Beschlüssen vom 19.09.2002 und 20.09.2002 in den Nachprüfungsverfahren 203-VgK-19/2002 und 203-VgK-18/2002 durchgeführt. Die 1. Stufe der Wertung ergibt sich aus § 25 Nr. 1 VOB/A. Angebote, die bestimmte, besonders offensichtliche Fehler aufweisen, sind ohne weiteres aus der Wertung auszuschließen. Diese 1. Wertungsstufe betrifft vor allem fehlerhafte Angebote. Eine inhaltliche Wertung dieser ausgeschlossenen Angebote findet nicht mehr statt (vgl. Brinker/Ohler in Beck'scher VOB-Kommentar, § 25, Rdn. 3). Zwingend auszuschließen sind nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b unter anderem Angebote, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen. Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen die Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Ob daraus gefolgert werden kann, dass sie die Preise und geforderten Erklärungen enthalten müssen, ist umstritten (vgl. BayObLG, NZBau 2000, S. 211, 213, m.w.N.). Nach Auffassung der Vergabekammer spricht bereits die Formulierung "sollen nur die ..." dafür, dass der Verdingungsausschuss die Angabe der Preise und geforderten Erklärungen als unabdingbaren Mindestgehalt des Angebotes regeln wollte (für diesen Umkehrschluss vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, A § 25, 9. Aufl., Rdn. 10; Franke/Grünhagen, VOB, § 21 VOB/A, Rdn. 110, m.w.N.). Nach einer anderen Auffassung ergibt sich aus der Formulierung des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A als Sollvorschrift, dass ein Angebot, das geforderte Erklärungen nicht enthält, nicht automatisch auszuschließen sei (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss v. 20.07.2000, Verg 1/2000; OLG Dresden, Beschluss v. 18.10.2001, WVerg 0008/01). Die unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum hinsichtlich der Auslegung dieser Vorschrift können jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen. Einigkeit besteht nämlich jedenfalls darüber, dass eine fehlende Erklärung nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A dann zwingend zum Ausschluss führt, wenn das Angebot sich wegen dieser Unvollständigkeit nicht zu einer ordnungsgemäßen Wertung eignet (vgl. BayObLG NZBau 2000, S. 211, 213; Kratzenberg in Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., A § 25, Rdz. 13; 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss v. 08.08.2001, Az.: VK 2-22/01). Nur wenn die Angebote in eindeutiger und zweifelsfreier Weise die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten, wird die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet (vgl. Prieß in Beck'scher VOB-Kommentar, a.a.O., § 21, Rdn. 21). Das Erfordernis der Preisangabe findet sich nicht nur in § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A, sondern auch in § 6 Nr. 1 VOB/A. Danach ist das Angebotsverfahren so auszugestalten, dass der Bewerber die Preise, die er für seine Leistungen erfordert, in das Leistungsverzeichnis einzusetzen oder in anderer Weise im Angebot anzugeben hat. Erforderlich ist deshalb, dass der Bieter im Angebot nicht nur einen sog. Gesamtpreis nennt, sondern grundsätzlich auch die jeweils geforderten Einzelpreise. Weicht der Bieter, wie im vorliegenden Fall, im Einzelfall davon ab, indem er für einzelne Positionen lediglich den Preis "0 Euro" oder den Vermerk "enthalten in ..." verwendet, muss das Angebot wenigstens so transparent sein, dass sich die Preise für diese Positionen im Angebot eindeutig und zweifelsfrei ermitteln lassen (vgl. 1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss v. 16.05.2002, Az.: VK 1-21/02).

39

Zu Recht ist die Auftraggeberin im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass das Angebot der Antragstellerin diesen Vorgaben hinsichtlich einer eindeutigen und zweifelsfreien Preisangabe nicht genügt.

40

Dabei ist entgegen der Auffassung der Auftraggeberin der Ausschluss des Angebotes nicht deshalb zwingend, weil die Antragstellerin auf den Seiten 110 und 116 von 295 des Originalleistungsverzeichnisses handschriftliche Erläuterungen aufgenommen hat. Dies folgt schon daraus, dass es sich bei § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A hinsichtlich von Angaben und Erklärungen, die über die geforderten Erklärungen und Preise hinausgehen, eindeutig nur um eine Sollvorschrift handelt. Es ist nicht ersichtlich, dass durch handschriftliche Erläuterungen per se der Wettbewerb beeinträchtigt oder die Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten unmöglich gemacht wird, weil der Angebotsinhalt zweifelhaft ist (vgl. 1. VK Sachsen, Beschluss v. 05.07.2002, Az.: 1/SVK/064-02). Auch teilt die Vergabekammer die Auffassung der Antragstellerin, dass die Preisangabe "0" nicht gleichzusetzen ist mit dem völligen Fehlen von Preisangaben. Aus dem Angebot der Antragstellerin kann unter verständiger Würdigung nicht geschlossen werden, dass sie die Leistungen, die sie mit "0" angesetzt hatte, kostenlos erbringen wollte.

41

Die Auftraggeberin hat allerdings in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt, dass sie hinsichtlich des Gewerks 02 unter der Pos. 4.4.2 "Eigenstromversorgungsanlage" ein berechtigtes Interesse daran hatte, dass die Bieter, wie vom Originalleistungsverzeichnis vorgegeben, den Preis für den Aggregataufbau gem. Pos. 010 und den Grundrahmen für dieses Notstromaggregat gem. Pos. 020 aufschlüsseln. Die Auftraggeberin hat vorgetragen, dass es ggf. wirtschaftlich sein könne, den Grundrahmen bereits bei den Betonarbeiten mit einzubauen statt ihn erst hinterher in die Fundamente einzufügen. Insofern war es für die Auftraggeberin durchaus sinnvoll, vom Bieter für beide Unterpositionen die jeweils einkalkulierten Preise zu erfahren, um eine Vergleichbarkeit herzustellen.

42

Unabhängig davon aber wäre die Antragstellerin angesichts der Tatsache, dass sie mehrere Positionen in dem von ihr verwendeten EDV-Ausdruck mit "0 Euro" angesetzt hatte, zur Vergleichbarkeit und Eindeutigkeit ihres Angebotes verpflichtet gewesen, durchgehend im Originalleistungsverzeichnis zu erläutern, in welchen anderen Positionen diese "0"-Positionen mit einkalkuliert sind. Dies hat sie allerdings nicht getan. Die Formulierung der Antragstellerin auf Seite 30 ihres EDV-Kurzleistungsverzeichnisses: "Steht im PC-Ausdruck einer Position als Einzelpreis 0,00 Euro, so ist diese Position in einer anderen enthalten" genügt den Anforderungen an die Eindeutigkeit des Angebotes nicht, da sich dadurch nicht ermitteln lässt, in welchen Positionen die mit "0" bewerteten Einzelpositionen enthalten sind. Die Erläuterungen der einzelnen Positionen selbst hat die Antragstellerin dann sehr unterschiedlich gehandhabt. Während bei der Position 02.02.020 (Grundrahmen) im Originalleistungsverzeichnis immerhin noch vermerkt ist: "in Pos. 10 enthalten" heißt es hinsichtlich der Position 03.01.130 lediglich "enthalten". Gleiches gilt für die Position 03.01.420 und 03.01.1110. Hier ist nicht ersichtlich, in welchen anderen Positionen diese Einheitspreise enthalten sind. Völlig widersprüchlich sind die Aussagen des EDV-Kurzleistungsverzeichnisses und der Erläuterungen im Originalleistungsverzeichnis hinsichtlich der Positionen 03.01.820 und 03.01.1010 ("Klemmleiste"). Dort ist im Kurzleistungsverzeichnis ein Einheitspreis von 37,17 EUR eingetragen. Im Originalleistungsverzeichnis gleichwohl vermerkt "enthalten". Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es sich hierbei um ein Versehen der mit der Angebotsabfassung beauftragten Mitarbeiterin handle. Sie habe übersehen, dass es sich bei diesen Positionen um Stückpreise handle.

43

Auf Grund dieser uneinheitlichen Verfahrensweise haben die Erläuterungen der Antragstellerin im Originalleistungsverzeichnis nicht zur Verdeutlichung der Eintragungen in den von ihr verwendeten EDV-Kurztext beigetragen, sondern der Auftraggeberin den Preisvergleich im Rahmen der Wertung noch erschwert. Die Auftraggeberin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass hier partiell keine eindeutige und zweifelsfreie Preisermittlung für sie möglich war, so dass das Angebot nicht die Voraussetzungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 VOB/A erfüllte. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A musste sie das Angebot der Antragstellerin daher zwingend ausschließen. Der Wortlaut dieser Vorschrift räumt der Vergabestelle bezüglich dieser Rechtsfolge keinen Ermessensspielraum ein.

44

Der Nachprüfungsantrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

45

III. Kosten

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB. Nach Art. 7 Nr. 5 des 9. Euro-Einführungsgesetzes (BGBl. 58/2001 vom 14.11.2001, S. 2992 ff.) vom 10.11.2001 werden die DM-Angaben in § 128 GWB für die von der Vergabekammer festzusetzende Gebühr durch Angaben in Euro im Verhältnis 1 : 2 ersetzt, so dass die regelmäßige Mindestgebühr nunmehr 2.500 Euro, die Höchstgebühr 25.000 Euro bzw. in Ausnahmefällen 50.000 Euro beträgt.

47

Es wird eine Gebühr in Höhe von 2.826,00 EUR gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.

48

Der zu Grunde zu legende Auftragswert beträgt nach dem Ergebnis der streitbefangenen Ausschreibung 2.131.474,97 EUR (brutto). Dieser Betrag entspricht den Kosten nach dem Angebot der Antragstellerin vom 19.07.2002.

49

Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes vom 09.02.1999. Hiernach wird der Mindestgebühr von 5.000,00 DM (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 2 Mio. DM (Schwellenwert von 1 Mio. EURO; ca. 2 Mio. DM) zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 50.000,00 DM (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von 300 Mio. DM (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996 -1998) gegenübergestellt. Bei einer Ausschreibungssumme von 2.131.474,97 EUR ergibt sich durch Interpolation eine Basisgebühr von 2.826,00 EUR.

50

Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Gutachterkosten und Kosten von Zeugenvernehmungen sind nicht angefallen.

51

Die im Tenor verfügte Kostentragungspflicht ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren i.S.d. § 128 Abs.3 Satz 1 GWB unterlegen ist.

52

Die Erstattungspflicht bezüglich der Kosten der Auftraggeberin, die dieser zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind, folgt aus § 128 Abs. 4 GWB i.V.m. § 80 VwVfG. Einen Rechtsanwalt hat die Auftraggeberin im Nachprüfungsverfahren nicht hinzugezogen.

53

Kosten der Beigeladenen:

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Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen folgt aus analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO. Dort ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geregelt, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig sind, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Die analoge Anwendung dieser Vorschrift zu Gunsten eines obsiegenden Beigeladenen ist im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer geboten (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2000, S. 155, 158; sowie OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.06.2000, Az.: Verg 6/00). Die für eine analoge Anwendung von Vorschriften erforderliche Regelungslücke ergibt sich daraus, dass gem. § 128 Abs. 4 Satz 2 lediglich geregelt wird: "Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen. § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend." Eine daraus folgende Ungleichbehandlung eines Beigeladenen gegenüber den anderen Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens wäre jedoch nicht sachgerecht, zumal der Beigeladene schließlich gem. § 109 GWB deshalb den beteiligten Status erhält, weil "dessen Interessen durch die Entscheidung schwer wiegend berührt werden".

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Einerseits darf daher zwar für den Antragsteller durch (mögliche) Beiladungen kein unkalkulierbares und damit abschreckendes Kostenrisiko entstehen. Andererseits dürfen aber auch Kosten des Beigeladenen nicht zu einer Waffenungleichheit zu seinen Lasten führen (vgl. Byok/Jaeger, Vergaberecht, § 128, Rdn. 1034).

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Unter Berücksichtigung dieser sachgerechten Grundsätze entspricht es im vorliegenden Fall der Billigkeit i.S.d. hier analog anzuwendenden § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Antragstellerin - da sie im Nachprüfungsverfahren unterlegen ist - die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Nachprüfungsverfahren erforderlichen Aufwendungen der Beigeladenen, zu denen auch die Kosten eines durch die in einem derartig komplexen, nicht nur materielles Vergaberecht, sondern auch prozessuale Rechtsfragen berührenden Verfahrens ohne weiteres erforderlichen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gehören, zu tragen hat.

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Die Antragstellerin wird aufgefordert, den Betrag von 2.826,00 EUR unter Angabe des Kassenzeichens

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xxx

auf folgendes Konto zu überweisen:

Gause
Schulte
Lohmöller