Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 13.05.2002, Az.: 203-VgK-07/2002

Vorliegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Zuschlagserteilung auf das wirtschaftlichste Angebot; Zulässigkeitsgrenzen für die Gewichtung des Kriteriums des niedrigsten Preises; Voraussetzungen eines Angebotsausschlusses wegen fehlender Fachkunde und Leistungsfähigkeit; Zulässigkeit eines Gebots durch einen Händler in Abgrenzung zu Herstellern bei der Beschaffung von Mobiliar; Voraussetzungen eines Angebotsausschlusses wegen Abweichungen des Angebotes von der Leistungsbeschreibung; Begriff der Tischlerplatte; Verletzung des Gleichbehandlungsgebots durch Überschreitung der Grenzen der zulässigen Aufklärungsverhandlungen; Anforderungen an die Verpflichtung zur Überprüfung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots hinsichtlich seiner Auskömmlichkeit und Plausibilität; Geschmacksmusterverletzung als Gegenstand eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
VK Lüneburg
Datum
13.05.2002
Aktenzeichen
203-VgK-07/2002
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 28760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Beschaffung von Büromobiliar für xxxxxxxförstereien

In dem Nachprüfungsverfahren
hat die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg
durch
den Vorsitzenden ORR Gause,
den hauptamtlichen Beisitzer BA Dipl.-Ing. Peter und
den ehrenamtlichen Beisitzer Dipl.-Ök. Brinkmann
auf die mündliche Verhandlung vom 08.05.2002
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  3. 3.

    Die Kosten werden auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

  4. 4.

    Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Beigeladene war notwendig. Die Antragstellerin wird verpflichtet, der Beigeladenen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, wenn die Beigeladene dies beantragt.

Begründung

1

I.

Der Auftraggeber hat mit Bekanntmachung vom 19.12.2001 die Beschaffung von Büromobiliar für 70 xxxxxxxbüros in ganz xxxxxxx ("bestehend aus Schreibtischen, Rollcontainern, Sideboards, Schränken, Stühlen (Holzart: europäische Buche), Bürostühle, Lieferung und Aufbau des Mobiliars) europaweit im offenen Verfahren nach VOL/A ausgeschrieben. Ort der Lieferung sollten laut Bekanntmachung ca. 110 Einzelstandorte im Bundesland xxxxxxx sein. Als "etwa vorgeschriebene Lieferfrist" gab die Vergabebekanntmachung den Zeitraum 01.06. bis 30.07.2002 vor. Hinsichtlich der Kriterien für die Auftragserteilung verwies die Bekanntmachung auf die Verdingungsunterlagen. Unter Ziff. 3.6.1 legte die Leistungsbeschreibung die Verwendung ausschließlich europäischer Holzarten (sowohl für Massivholz als auch für Tischlerplatten, Sperrholz und Furniere) vor. Das verwendete Holz (Material) müsse europäischer Herkunft sein. Auch in den Tischlerplatten dürften nur in Europa wachsende Holzarten verwendet werden. (Dies diene vor allem der Abgrenzung gegenüber Tropenhölzern.) Weiter heißt es:

"Für Schreibtisch- und Tischplatten sind stabverleimte Buchenmassivholzplatten anzubieten. Die stabverleimten Vollholzplatten aus Rotbuche dürfen keinen oder nur einen sehr geringen Rotkernanteil enthalten."

2

Weiter heißt es:

"Die Möbel sollen sich durch Robustheit auszeichnen, da sie im täglichen Einsatz eines Ingenieurbüros mit hoher Beanspruchung stehen."

3

Unter Ziff. 1.4 wies der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung darauf hin, unter welchen Umständen ein Ausschluss der Angebote von der Bewertung erfolge, unter anderem wenn das Mobiliar nicht die Anforderungen an ergonomische Bildschirmarbeitsplätze erfülle oder nicht europäische und in Europa gewachsene Holzarten verwendet wurden, die stabverleimten Vollholzplatten nicht mindestens 25 mm stark sind oder die stabverleimten Vollholzplatten nicht in 800 mm und 900 mm Tiefe angeboten würden. Unter Ziff. 1.5 der Leistungsbeschreibung legte der Auftraggeber ein detailliertes, vierseitiges Bewertungsschema offen, das sämtliche Zuschlagkriterien, wie anfangs auch - unstreitig, bis zur Änderung auf Grund einer Rüge der Antragstellerin - von Eignungskriterien enthielt. Das Bewertungsschema wird unter 1.5 wie folgt erläutert:

"Alle form- und fristgerecht eingegangenen Angebote, die zur Wertung zugelassen werden, werden mit Hilfe eines Schemas bewertet. Für die Kriterien werden Punkte vergeben. 75 % der maximal erreichbaren Punkte werden als erreicht angesehen, wenn die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllt wurden und das Angebot zur Bewertung zugelassen wurde. Die zu bewertenden Kriterien können maximal 25 % der Bewertung ausmachen, wenn alle Kriterien gemäß Anlage erfüllt wurden. Die Kriterienbereiche wie auch die Kriterien werden unterschiedlich gewichtet. Die erreichte Gesamtpunktzahl wird ins Verhältnis zum Preis gesetzt." (Anmerkung: Faktisch wurde damit dem Kriterium "niedrigster Preis" eine Gewichtung von 75 % innerhalb der Zuschlagkriterien zugemessen.)

4

In der Folge gaben sowohl die Antragstellerin wie auch die Beigeladene fristgerecht Angebote ab. Die streitbefangene Ausschreibung war bereits einmal Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg (Az.: 203-VgK-14/2001). Im Beschluss vom 13.07.2001 hatte die Vergabekammer seinerzeit den Auftraggeber verpflichtet, die Ausschreibung aufzuheben, weil der Auftraggeber in der damaligen Ausschreibung durch die Nichterstellung einer Bewertungsmatrix und die nicht hinreichende Dokumentierung der Vergabeentscheidung gegen das Transparenzgebot aus § 97 Abs. 1 GWB verstoßen hatte.

5

Im nunmehr anhängigen, erneut durchgeführten Vergabeverfahren, hat die Antragstellerin wiederum mit Schreiben vom 06.02.2002, 11.02.2002 und 14.02.2002 verschiedene vermeintliche Vergaberechtsverstöße gegenüber dem Auftraggeber im laufenden Vergabeverfahren gerügt. Nachdem der Auftraggeber auf einige Rügen reagiert hatte, wies die Antragstellerin mit letztmaligem Rügeschreiben vom 14.02.2002 den Auftraggeber darauf hin, dass ihrer Auffassung nach durch die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen ihren Rügen nicht insgesamt abgeholfen wurden. Sie hielt ausdrücklich Rügen bezüglich Lieferumfang/Lieferort, Geschmacksmusterverletzung zu Lasten der Antragstellerin, Eignungskriterien, Skontoberücksichtigung, Lieferzeitraum, technische Kalkulation sowie nicht abschließend genannte Ausschlusskriterien aufrecht.

6

Der Auftraggeber zog insgesamt sechs Angebote, darunter die Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen in die Bewertung ein. Nach dem in der Vergabeakte enthaltenen Vergabevermerk vom 15.03.2002 ergab die Bewertung nach Maßgabe der mit den Verdingungsunterlagen veröffentlichten Bewertungsmatrix und unter Berücksichtigung des Preises folgende Ergebnisse:

Rang 1 (wirtschaftlichstes Angebot)Angebot der Beigeladenen mit 2.229,00 EUR Kosten pro Nutzenprozent
Rang 4 Angebot der Antragstellerin mit 3.119,00 EUR Kosten pro Nutzenprozent.
7

Mit Schreiben vom 15.03.2002 teilte der Auftraggeber der Antragstellerin unter Bezugnahme auf § 13 der Vergabeverordnung (VgV) mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden solle, weil es nicht das wirtschaftlichste sei. Ferner teilte der Auftraggeber mit, dass er beabsichtige, den Zuschlag bis zum 02.04.2002 auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.

8

Mit Telefax vom 26.03.2002 hat die Antragstellerin die Vergabekammer angerufen. Sie macht folgende Vergaberechtsverletzungen geltend:

9

Der Auftraggeber verstoße gegen das Gebot des § 97 Abs. 4 GWB in Verbindung mit § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A, indem sie beabsichtige, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen, obwohl es ihr an der entsprechenden Fachkunde und Erfahrung für die Ausführung eines Auftrages der hier vorliegenden Art fehle. Insbesondere habe die Beigeladene nach Art und Umfang noch keine mit dem streitbefangenen Auftrag vergleichbaren Leistungen ausgeführt.

10

Der Auftraggeber habe entgegen § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A nicht die Auskömmlichkeit des ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises der Beigeladenen überprüft.

11

Der Auftraggeber habe gegen das Transparenzgebot gemäß § 97 Abs. 1 GWB verstoßen. Insbesondere habe er das von ihm veröffentlichte Bewertungsschema lediglich formal angewendet. Von der Gestaltung des Bewertungsschemas her sei es zu Lasten der anderen Bieter auf das erwartete Angebot der Beigeladenen zugeschnitten. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Übergewicht des Zuschlagkriteriums "niedrigster Preis" und der vernachlässigbaren Berücksichtigung von qualitativen Bewertungsaspekten wie Referenzen, Besichtigung von Referenzmöbeln etc..

12

Der Auftraggeber habe den letztmalig mit Schreiben vom 14.02.2002 vorgetragenen Rügen nicht abgeholfen:

13

Der Lieferumfang/Lieferort sei in den Verdingungsunterlagen unklar beschrieben worden. Bis zur Klarstellung des Auftraggebers vom 11.02.2002 an alle Bieter hätten die Bieter nicht davon ausgehen können, dass sie im Extremfall an 110 Einzelstandorten einzelne Teile von Büromobiliar zu liefern hätten, obgleich lediglich die Ausstattung von 70 Büros in der Bekanntmachung ausgeschrieben worden war. Die Bieter seien gezwungen gewesen, eine völlig neue Preiskalkulation vorzunehmen.

14

Die Auftraggeberin habe Verdingungsunterlagen erstellt, die geeignet seien, Angebote von Bietern einzuholen, die nur unter Verletzung eines zu Gunsten der Antragstellerin im Musterregister beim Deutschen Patentamt unter der Nr. M 9703247.6 eingetragenen Geschmacksmusters erfolgen und ausgeführt werden könnten. Gegenstand des Geschmacksmusters sei ein Schreibtisch mit einem (wie immer gearteten) Tischgestell in Metallkonstruktion und einer Tischplatte mit dem ästhetischen Eindruck einer stabverleimten Platte aus Buche mit Rotkernanteilen. Wenn von anderen Bietern derartige Angebote abgegeben würden, stellten diese Angebote bereits eine Verletzung des Geschmacksmusters dar. Ein Zuschlag auf ein derartiges Angebot verletze auch vergaberechtliche Vorschriften.

15

Der Auftraggeber habe in seinem Bewertungsschema unzulässigerweise Eignungskriterien und Zuschlagkriterien vermischt.

16

Der Auftraggeber habe bei der Angebotsbewertung angebotene Skonti berücksichtigt, obwohl seitens des Auftraggebers nicht sichergestellt werden könne, ob die Zahlungen auch innerhalb der Skontofrist erfolgen können.

17

Der Lieferzeitraum, der aus der Bekanntmachung hervorging, korrespondiere nicht mit dem in den Verdingungsunterlagen eingeräumten, verlängerten Lieferzeitraum. Es sei nicht auszuschließen, dass sich einige Bewerber wegen der in der Bekanntmachung angegebenen kürzeren Lieferzeit möglicherweise gar nicht an der Ausschreibung beteiligt hätten.

18

Der Auftraggeber beabsichtige nicht, dem "wirtschaftlichsten" Angebot im Sinne des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses den Zuschlag zu erteilen, sondern dem Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis. Dies verstoße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.

19

Unter rechtswidriger Heranziehung von § 24 VOL/A seien mit der Beigeladenen wie auch mit der Bieterfirma xxxxxxx unzulässige Änderungsverhandlungen geführt worden. Beiden sei es im Zuge des Vergabeverfahrens gestattet worden, das ursprüngliche Angebot auszuwechseln, anstatt diese geänderten Angebote gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 e VOL/A zurückzuweisen. Der Auftraggeber sei unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots während des gesamten Verfahrens bemüht gewesen, das Angebot der Beigeladenen "im Rennen zu halten", obwohl er in formularmäßigen Vermerk vom 25.02.2002 vermerkt habe, das Angebot der Beigeladenen sei wegen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen auszuschließen. Der Auftraggeber habe der Beigeladenen mehrfach Fristen für die Nachreichung von Unterlagen, Prüfzeugnissen und Belegen gesetzt, die diese dann nicht eingehalten habe, ohne dass dies Konsequenzen gehabt hätte.

20

Die Antragstellerin beantragt,

Das Vergabeverfahren aufzuheben;

21

hilfsweise:

  • die Vergabestelle zu einer ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung, insbesondere nachvollziehbare Anwendung der erforderlichen Eignungskriterien als Vorprüfung vor der Anwendung von Zuschlagkriterien zu veranlassen;
  • der Vergabestelle die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen;
  • festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten notwendig war.

22

Der Auftraggeber beantragt,

  • den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen,
  • die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragsgegnerin für notwendig zu erklären.

23

Der Auftraggeber tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen. Berechtigten Rügen der Antragstellerin habe man im laufenden Vergabeverfahren durch Änderung der Verdingungsunterlagen abgeholfen. Zu den im Nachprüfungsverfahren erhobenen Vorwürfen der Antragstellerin erwidert der Auftraggeber wie folgt:

24

Die Eignung der Beigeladenen sei wie auch die Eignung der anderen Bieter auf Grund der Ergebnisse der Prüfungen nach § 23 VOL/A und Aufklärungsverhandlungen nach § 24 VOL/A durchgeführt worden. Ferner werde durch die Vergabeakte belegt, dass geprüft wurde, ob es sich bei dem besonders niedrigen Angebot der Beigeladenen um einen angemessenen Preis handelt. Ergebnisse der Eignungsprüfung seien ausführlich in der Verfahrensakte dokumentiert.

25

Die Ausschreibung sei auch nicht auf die Beigeladene zugeschnitten gewesen. Vorgenommene Änderungen gegenüber der vorherigen, von der Vergabekammer aufgehobenen Ausschreibung hätten vielmehr den Zweck verfolgt, ein vergaberechtlich einwandfreies Verfahren zu ermöglichen. So sei insbesondere Wert darauf gelegt worden, dass z.B. das Geschmacksmuster der Antragstellerin nicht verletzt werde und eine transparente Bewertung erfolgen könne. Das detaillierte, mit den Verdingungsunterlagen bekannt gemachte Bewertungsschema sei zur Bewertung herangezogen worden.

26

Der Auftraggeber habe nach Rüge der Antragstellerin hinsichtlich der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagkriterien die die Eignung betreffenden Kriterien aus dem Bewertungsschema herausgenommen.

27

In der Angebotsdarstellung seien Eignungskriterien abgefragt worden. Die Angebotsdarstellung sei keine Zusammenstellung von Fragen zu den Zuschlagkriterien, sondern ein eigener Teil der Angebotsdarstellung insgesamt. Insgesamt hätten die Bieter den Verdingungsunterlagen einwandfrei entnehmen können, dass die Angebotsdarstellung vollständig sein sollte. Welche Antworten davon in das Bewertungsschema einfließen sollten, sei ebenfalls eindeutig gewesen. Auch dass eine Eignungsprüfung stattfinden musste, sei den Bietern bekannt gewesen. Der Auftraggeber habe - auch auf Grund eines Schreibens der Antragstellerin vom 11.02.2002 - davon ausgehen können, dass insofern Klarheit herrschte.

28

Den Rügen der Antragstellerin gemäß Schreiben vom 06.02.2002 habe der Auftraggeber, soweit gerechtfertigt, abgeholfen. Im Übrigen gelte Folgendes:

29

Der Auftaggeber habe den Bedenken der Antragstellerin hinsichtlich ihres Geschmacksmusters Rechnung getragen. Mit Schreiben vom 08.02.2002 habe sie allen Bietern gegenüber klargestellt,

"dass die Tischplatten keinen oder nur einen geringen Anteil an Rotkern enthalten dürfen". Dies habe zur Folge, dass nunmehr das Geschmacksmuster nicht mehr von den anderen Anbietern verletzt werden konnte. Der Auftraggeber bezieht sich diesbezüglich auf ein im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren von der Antragstellerin vorgelegtes Gutachten vom 03.07.2001. Dort heißt es: "Dies schließt nicht aus, dass durch das Geschmacksmuster Anbieter nicht gehindert sind, Schreibtische mit Buchenvollholzplatten anzubieten, die keine oder nur wenig Rotkernanteile aufweisen, so dass der ästhetische Eindruck der Tischplatte des Geschmacksmusters M 9703247.6 nicht erreicht wird."

30

Ein Widerspruch hinsichtlich der Bezeichnung "Rotbuche" bestehe nicht. Holz dieser Baumart sei normalerweise hell. Auf Grund holzbiologischer Prozesse gebe es aber Stämme, die in ihrem Inneren einen verfärbten rötlichen Kern, den Rotkern, enthalten. Dementsprechend könnten aus den Stämmen gewonnene Bretter oder Furniere gänzlich ohne rote Verfärbung sein, teilweise rot verfärbt sein oder nur aus verfärbtem Holz bestehen. Dies bezeichne man als Holz mit oder ohne Rotkern.

31

Die Rüge hinsichtlich der Lieferzeit greife nicht, da alle Bieter angegeben hätten, den geplanten Lieferzeitraum einhalten zu können.

32

Das Bewertungsschema sei sehr detailliert und gebe zu jedem Kriterium den Wert innerhalb der Gesamtbeurteilung an. Zu jedem Kriterium werde ausgeführt, wie es anzuwenden ist. Die Bewertung der Angebote ende jeweils mit einem Preis-Leistungs-Verhältnis, welches eine Kosten-Nutzen-Relation darstelle. Eine weiter gehende Transparenz könne gar nicht erreicht werden. Mit 75 % werde der Preis gewertet bzw. die Leistungen, die sich aus den Mindestanforderungen ergeben. Mit bis zu 25 % würden die qualitativen Unterschiede der Angebote berücksichtigt, die sich aus der vergleichenden Bewertung ergeben.

33

Die Eignungsüberprüfung habe ergeben, dass auch die Beigeladene die erforderliche Fachkunde und Erfahrung besitze. Der Auftraggeber habe sich durch Befragung der angegebenen Referenzen davon überzeugt, dass die Beigeladene in Zusammenarbeit mit ihrem Subunternehmer (Firma xxxxxxx) Projekte, welche die Lieferung von Schränken, Tischen, Stühlen beinhalten, erfolgreich abgewickelt hat. Die Referenzen bestätigten, dass entsprechende Erfahrungen vorliegen. Eine Besichtigung des Betriebes der Beigeladenen sei überzeugend verlaufen. Im Übrigen sei nicht erkennbar, warum ein Händler nicht geeignet sein soll, den Auftrag zur Lieferung der Schränke, Tische und Stühle organisieren zu können.

34

Die Einhaltung einer ausreichenden Frist zur Angebotsabgabe sei gerade auf Hinweis der Antragstellung mit Schreiben vom 12.02.2002 erfolgt worden. Nach § 18 a Nr. 2 Abs. 6 VOL/A müssten rechtzeitig geforderte zusätzliche Auskünfte spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilt sein. Diese Frist habe der Auftraggeber eingehalten.

35

Der Auftraggeber sei nicht gehindert gewesen, angebotene Skonti zu berücksichtigen. Im vergangenen Haushaltsjahr seien nahezu sämtliche Rechnungen unter Inanspruchnahme des Skontos ausgeglichen worden. Lediglich in drei Fällen sei dies, bedingt durch die Euro-Umstellung, nicht möglich gewesen.

36

Die Beigeladene hat bislang keinen eigenen Antrag gestellt. Sie tritt insbesondere der Behauptung der Antragstellerin entgegen, ihr fehle es an der erforderlichen Fachkunde und Erfahrung für die Ausführung des streitbefangenen Auftrages. Gegenstand des Vergabeverfahrens sei nicht ein Werklieferungsvertrag, sondern ein Kaufvertrag und damit in erster Linie eine Lieferleistung.

37

Die Vergabekammer hat durch Verfügung des Vorsitzenden vom 18.04.2002 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB die Frist für die abschließende schriftliche Entscheidung in diesem Verfahren über die gesetzliche 5-Wochen-Frist hinaus bis zum 17.05.2002 wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten des Verfahrens verlängert.

38

Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Vergabeakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 08.05.2002 Bezug genommen.

39

II.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin ist nicht in ihren Rechten gem. § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Der Auftraggeber hat insbesondere nicht gegen das Gebot gem. § 97 Abs. 5 GWB verstoßen, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen, indem er dem Wirtschaftlichkeitskriterium "niedrigster Angebotspreis" innerhalb der Angebotswertung ein Gewicht von 75 % zugemessen hat. Ferner hat der Auftraggeber durch die Wertung des Angebots der Beigeladenen weder gegen die Verpflichtung gem. § 97 Abs. 4 GWB verstoßen, Aufträge nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu vergeben, noch war der Auftraggeber gehalten, das Angebot der Beigeladenen wegen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gem. § 25 VOL/A von der Wertung auszuschließen. Auch eine gegen § 97 Abs. 2 GWB verstoßende Ungleichbehandlung der Angebote zu Lasten der Antragstellerin liegt nicht vor. Insbesondere wurden auch nicht die Grenzen der nach § 24 VOL/A zulässigen Aufklärungsverhandlungen mit den Bietern überschritten.

40

1.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Bei dem Auftraggeber handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gem. § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um einen Lieferauftrag für Büromobiliar für xxxxxxxförstereien des Landes xxxxxxx und damit um einen Lieferauftrag im Sinne des § 99 Abs. 1, Abs. 2 GWB, für den gem. § 2 Nr. 3 der am 01.02.2001 in Kraft getretenen Vergabeverordnung (VgV) vom 09.01.2001 ein Schwellenwert von 200.000,00 EUR gilt. Der Wert des ausgeschriebenen Auftrags überschreitet nach dem Ergebnis der Ausschreibung deutlich den für die Anrufung der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert.

41

Die Antragstellerin ist auch gem. § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie als Bewerberin ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie behauptet, das von dem Auftraggeber für den Zuschlag vorgesehene Angebot der Beigeladenen sei gewertet worden, obwohl dies aus unterschiedlichsten Gründen von dem Auftraggeber gem. § 25 VOL/A von der Wertung hätte ausgeschlossen werden müssen. Die Antragstellerin hat schlüssig behauptet, bei korrekter Angebotswertung und Ausschluss des Angebots der Beigeladenen zumindest eine Chance auf den Zuschlag gehabt zu haben.

42

Die Antragstellerin ist mit ihrem Vorbringen auch nicht präkludiert, da sie ausweislich der Vergabeakte die vermeintlichen Vergaberechtsverstöße unverzüglich gem. § 107 Abs. 3 GWB gegenüber der Auftraggeberin im Vergabeverfahren gerügt hat. Dies belegen insbesondere die Rügeschreiben vom 06.02., 11.02. und 14.02.2002.

43

2.

Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet. Der Auftraggeber hat weder gegen das Gebot gem. § 97 Abs. 5 GWB verstoßen, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen (nachfolgend a), noch war der Auftraggeber gehalten, das Angebot der Beigeladenen gemäß § 97 Abs. 4 GWB wegen fehlender Fachkunde und Leistungsfähigkeit (nachfolgend b) oder wegen Abweichungen des Angebotes von der Leistungsbeschreibung (nachfolgend c) gem. § 25 VOL/A auszuschließen. Der Auftraggeber hat ferner nicht unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gem. § 97 Abs. 2 GWB zu Gunsten der Beigeladenen und zu Lasten der Antragstellerin die Grenzen der zulässigen Aufklärungsverhandlungen gem. § 24 VOL/A überschritten (nachfolgend d). Ferner hat der Auftraggeber das im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrige Angebot der Beigeladenen gem. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A hinsichtlich seiner Auskömmlichkeit und Plausibilität überprüft (nachfolgend e). Auch Verstöße gegen das Transparenzgebot gem. § 97 Abs. 1 GWB (nachfolgend f) oder sonstige Vergaberechtsverstöße liegen nicht vor.

44

a)

Der Auftraggeber hat nicht gegen das Gebot gem. § 97 Abs. 5 GWB und § 25 Nr. 3 VOL/A verstoßen, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Durchführung der Angebotswertung nach Maßgabe der vom Auftraggeber beschlossenen, festgesetzten und den Bietern mit den Verdingungsunterlagen bekannt gemachten Vorgabe, dem Wirtschaftlichkeitskriterium "niedrigster Preis" ein Gewicht von 75 % der Wertungskriterien insgesamt zuzubilligen, nicht zu beanstanden. Nach § 25 Nr. 3 VOL/A ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Diese Regelung entspricht § 97 Abs. 5 GWB. Richtig ist, dass das Kriterium"niedrigster Preis" in der Regel nicht allein maßgebend für den Zuschlag ist. Zwar darf der öffentliche Auftraggeber nach den EU-Vergabe-richtlinien entweder den Anbieter auswählen, der den niedrigsten Preis anbietet, oder denjenigen Anbieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat (vgl. Art. 36 der Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie RL 92/50/EWG, ABl. EG Nr. 1 209/1; Art. 34 der Baukoordinierungsrichtlinie RL 93/37/EWG, ABl. EG Nr. 1 199/54; Art. 26 der Lieferkoordinierungsrichtlinie RL 93/36/EWG, ABl. EG Nr. 1 199/1). Der deutsche Gesetzgeber hat sich in § 97 Abs. 5 GWB jedoch zulässigerweise ausdrücklich dafür entschieden, dem Kriterium "wirtschaftlichstes Angebot" den Vorzug vor dem ebenfalls zulässigen Kriterium"niedrigster Preis" zu geben. Das deutsche Recht schließt damit allerdings nicht aus, dass die preisliche Beurteilung des Angebots im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlich günstigsten Angebots eine, wenn nicht die maßgebliche Rolle spielt. Der Preis ist nach deutschem Vergaberecht vielmehr regelmäßig das wichtigste, aber eben nicht das allein entscheidende Kriterium (vgl. Boesen, Vergaberecht, § 97 Rdn. 144). Bei der Vergabe nach dem wirtschaftlich günstigsten Angebot kann und muss die Vergabestelle neben dem Preis weitere Wirtschaftlichkeitskriterien wie Ästhetik, Unterhaltskosten, Zweckmäßigkeit, Verfügbarkeit von Wartungspersonal, Service etc. bei der Wertung berücksichtigen, sofern sie diese Kriterien den Bietern mit den Verdingungsunterlagen bekannt gemacht hat.

45

Hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Wirtschaftlichkeitskriterien und insbesondere des Kriteriums "niedrigster Angebotspreis" räumt das Vergaberecht dem Auftraggeber jedoch einen weiten Spielraum ein. In der Praxis wird häufig ein recht hoher Prozentsatz der öffentlichen Aufträge nach dem Kriterium des niedrigsten Preises vergeben. Manchmal wird in diesem Zusammenhang ein Prozentsatz von bis zu 95 % genannt, was der Intention des Gesetzgebers, die Vergabestellen anzuhalten, bei Beschaffungen nicht allein auf das Preiskriterium zu schauen, entgegensteht (vgl. Noch in Müller-Wrede, VOL/A, 1. Aufl., § 25 Rdn. 84, m.w.N.). Als regelmäßige Untergrenze für die Gewichtung des Kriteriums "Angebotspreis" wird in der Rechtsprechung zum Teil ein Ansatz von mindestens 30 % gefordert (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 05.01.2001, Az.: WVerg 0011/00 und WVerg 0012/00). Gewährleistet sein muss ferner, dass in den Fällen, in denen mehrere Angebote unter technischen, gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkten gleichwertig sind, das Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag erhält (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1999, Az.: X ZR 30/98, BauR 2000, S. 254). Ferner hat sich in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung durchgesetzt, dass in den Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber unter Verstoß gegen § 9 a VOL/A die Zuschlagskriterien nicht spezifiziert und bekannt gemacht hat, nur der niedrigste Preis als Zuschlagskriterium angewendet werden darf (vgl. OLG Schleswig, VergabeR 2001, S. 214 ff.; Daub/Eberstein, VOL/A, 5. Aufl., § 9 a Rdn. 10 und § 25 Rdn. 43.

46

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, dass der Auftraggeber im streitbefangenen Vergabeverfahren dem Kriterium "Angebotspreis" mit 75 % nicht das ausschließliche, aber das entscheidende Gewicht zugemessen hat. Das Vergaberecht hindert einen öffentlichen Auftraggeber nicht, Rücksicht auf seine Haushaltssituation zu nehmen und nicht nur eine preiswerte, sondern auch eine objektiv billige Beschaffung anzustreben, sofern diese den von ihm in der Leistungsbeschreibung definierten Bedarf deckt.

47

Entscheidend ist lediglich, dass der Auftraggeber den Bietern sämtliche Wertungskriterien bekannt macht und ihre Gewichtung spätestens vor Öffnung der Angebote festlegt und in der Vergabeakte dokumentiert. In der Praxis hat sich zur Wahrung des Transparenzgebots gem. § 97 Nr. 1 GWB die Erstellung einer Bewertungsmatrix, in der die Unterkriterien entsprechend einer vorher festgelegten Gewichtung aufgeführt werden, bewährt (vgl. Noch, a.a.O., Rdn. 90). Nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A hat die Vergabestelle, um dem Bieter eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben. Daraus folgt, dass der Auftraggeber grundsätzlich nicht nur die zur Wertung herangezogenen Kriterien in den Verdingungsunterlagen benennen muss, sondern auch deren Gewichtung. Dabei ist nicht erforderlich, dass die vom Auftraggeber spätestens vor der ersten Angebotseröffnung festgelegte und in der Vergabeakte dokumentierte prozentuale Gewichtung exakt den Bietern bekannt gemacht wird. Sie hat jedoch zumindest eine Reihenfolge der Kriterien entsprechend ihrer Wertung festzulegen und diese in den Verdingungsunterlagen als solche erkennbar anzugeben, damit die Bieter bei ihrer Angebotskalkulation die Wünsche der Vergabestelle hinreichend berücksichtigen können (vgl. Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg, Beschluss vom 13.07.2001, Az.: 203-VgK-14/2001).

48

Der Auftraggeber ist im vorliegenden Fall sogar über diese Anforderung hinausgegangen und hat den Bietern eine äußerst detaillierte Bewertungsmatrix mit den Verdingungsunterlagen bekannt gemacht. Bei den Bietern konnte kein Zweifel hinsichtlich der Bedeutung des Kriteriums "niedrigster Preis" und der Gewichtung der übrigen Zuschlagskriterien aufkommen. Der Auftraggeber hatte die Bewertungsmatrix in den Verdingungsunterlagen unter Ziffer 1.5 wie folgt erläutert:

"Alle form- und fristgerecht eingegangenen Angebote, die zur Wertung zugelassen werden, werden mit Hilfe eines Schemas bewertet. Für die Kriterien werden Punkte vergeben. 75 % der maximal erreichbaren Punkte werden als erreicht angesehen, wenn die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllt wurden und das Angebot zur Bewertung zugelassen wurde. Die zu bewertenden Kriterien können maximal 25 % der Bewertung ausmachen, wenn alle Kriterien gemäß Anlage erfüllt wurden. Die Kriterienbereiche wie auch die Kriterien werden unterschiedlich gewichtet. Die erreichte Gesamtpunktzahl wird ins Verhältnis zum Preis gesetzt."

49

Die Bieter waren daher bei ihrer Kalkulation in der Lage gewesen, sich bei allen über die Mindestanforderungen hinausgehenden Qualitätsmerkmalen errechnen zu können, wie ein entsprechend angebotener Mehrwert sich im Hinblick auf die Preiswürdigkeit und Positionierung ihrer Angebote auswirken könnte. An der Bedeutung des Kriteriums "niedrigster Angebotspreis" ließen die detaillierten Verdingungsunterlagen keinen Zweifel. Die Antragstellerin musste sich daher nicht nur auf Grund des vorangegangenen, von der Vergabekammer mit Beschluss vom 13.07.2001 (Az.: 203-VgK-14/2001) auf den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin aufgehobenen Vergabeverfahrens im Klaren darüber sein, dass einem niedrigen Angebotspreis die entscheidende Bedeutung für den Zuschlag im streitbefangenen Vergabeverfahren zukommt.

50

Vor diesem Hintergrund ist auch der Vorwurf der Antragstellerin, die Verdingungsunterlagen seien auf das Angebot der Beigeladenen unter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gem. § 97 Abs. 2 GWB"zugeschnitten worden", nicht begründet.

51

b)

Der Auftraggeber war entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gehalten, das Angebot der Beigeladenen wegen mangelnder Fachkunde oder Leistungsfähigkeit gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A, § 97 Abs. 4 GWB von der Wertung auszuschließen. Gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A sind bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Dem Auftraggeber obliegt die volle Verantwortung bei der Auswahl des zukünftigen Vertragspartners. Um Vertragsschwierigkeiten zu vermeiden, wird der Auftraggeber bei der Prüfung schon im eigenen Interesse grundsätzlich mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen müssen. Die Vergabeakte enthält einen "Vermerk Eignungsprüfung" des Auftraggebers vom 07.03.2002, der dokumentiert, dass der Auftraggeber die Eignungsüberprüfung bei allen am streitbefangenen Vergabeverfahren beteiligten Bietern in der gebotenen Tiefe durchgeführt hat.

52

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war das Angebot der Beigeladenen nicht bereits wegen ihrer betrieblichen Ausrichtung als Händlerin vom Vergabeverfahren auszuschließen. Weder die Vergabebekanntmachung vom 19.12.2001 noch die Verdingungsunterlagen rechtfertigen den Schluss, dass die streitbefangene Ausschreibung auf den Abschluss eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages abzielte und demgemäß nur Hersteller von Büromobiliar angesprochen wurden. Gegenstand des Vergabeverfahrens ist vielmehr weit überwiegend eine Lieferleistung und damit der Abschluss eines Kaufvertrages. Gegenstand ist die Lieferung von Büromobiliar für 70 xxxxxxxbüros in ganz xxxxxxx. Im Einzelnen handelt es sich um Schreibtische, Rollcontainer, Sideboards, Schränke, Stühle, Bürostühle sowie den Aufbau des Mobiliars. Die Ausschreibung zielt damit auf die Beschaffung einer marktgängigen Lieferleistung ab, die auch von der Beigeladenen erfüllt werden kann. Der Einstufung der abgeforderten Leistungen als Lieferleistung steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung umfangreiche Vorgaben hinsichtlich der Beschaffenheit und Qualität der zu liefernden Büromöbel gemacht hat. So hat sie insbesondere unter 4.1 der Verdingungsunterlagen vorgegeben, dass für die Möbel ausschließlich in Europa wachsendes Holz für Vollholzplatten, Tischlerplatten und Furniere verwendet werden musste. Ferner hat der Auftraggeber vorgegeben, dass für Schreibtisch- und Tischplatten stabverleimte Buchenmassivholzplatten anzubieten sind. Die stabverleimten Vollholzplatten aus Rotbuche dürften keinen oder nur einen sehr geringen Rotkernanteil enthalten. Weiterhin sind Vorgaben hinsichtlich der Mindeststärke der verwendeten Holzplatten und hinsichtlich der Anforderungen an ergonomische Bildschirmarbeitsplätze festgelegt worden. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Auftraggeber bereits bei der Abfassung der Verdingungsunterlagen davon ausging und ausgeht, dass sich auch derartige spezifische Anforderungen über einen Einkauf im Büromöbelhandel erfüllen lassen, der seinerseits wiederum mit Lieferanten und Herstellern zusammenarbeitet. Der Einstufung der streitbefangenen Beschaffung als Lieferleistung steht auch nicht entgegen, dass Büromöbel wegen der vorgeschriebenen ergonomischen Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätzen immer den tatsächlichen Gegebenheiten an die auszustattenden Büroräume angepasst werden müssen. Dies stellt Anforderungen an die richtige Positionierung der Möbel, im Einzelfall können aber auch Arbeiten an vorhandenen Produkten oder Bestandteilen erforderlich sein. Die Beigeladene, die ihr Angebot mit Hilfe des als Lieferanten von ihr vorgesehenen Herstellers xxxxxxx realisieren will, hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2002 schlüssig dargelegt, dass die vom Auftraggeber abgeforderten Leistungen von den Modulen her mittlerweile sogar katalogmäßig angeboten werden. Grundsätzlich könnten alle gewünschten Kombinationen aus diesem Katalog der Art und der Norm nach hergestellt und geliefert werden. Da es sich aber lediglich um Grundmodule handle, sei so gesehen letztlich jeder Arbeitsplatz nach seinen spezifischen Anforderungen eine Maßanfertigung, bei der die Gegebenheiten der Räumlichkeiten und sonstigen Gegebenheiten des Arbeitsplatzes berücksichtigt werden müssen, wie Lichteinfall etc., gerade im Hinblick auf die angesprochene Ergonomie der Möbel. Die planerischen Leistungen hinsichtlich der Anforderungen an die Arbeitsplatzergonomie etc. hatte sich der Auftraggeber unbestritten selbst vorbehalten und dies nicht von den Bietern abgefragt.

53

Das Vergabeverfahren war somit schwerpunktmäßig auf die Lieferung, Montage und Aufstellung von lieferbaren und kombinierbaren Möbeln gerichtet und nicht auf den Abschluss eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages. Nur in einem solchen Fall wäre die Beigeladene wegen ihrer betrieblichen Ausrichtung als Händlerin für Lehrmittel- und Büromittelbedarf gehindert gewesen, sich am Vergabeverfahren zu beteiligen. Denn bei Werk- und Werklieferungsverträgen gilt ähnlich wie bei Bauleistungen im Sinne der VOB/A der Grundsatz, dass die Vertragsleistung im eigenen Betrieb des Auftragnehmers durchzuführen ist. Dies folgt aus § 4 Nr. 1 VOL/B, wonach der Auftragnehmer die Leistung unter eigener Verantwortung durchzuführen hat, und aus § 4 Nr. 4 VOL/B, der vorsieht, dass die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen werden darf. Der Grundsatz der Selbstausführung findet somit auch in der VOL seinen Niederschlag, wenn er auch nicht mehr so eindeutig wie bisher formuliert ist (frühere Fassung des § 5 Nr. 6 VOL/B: "Der Auftragnehmer soll die Leistung im eigenen Betrieb durchführen"; vgl. Daub/Eberstein, Rdn. 54 ff. zu § 4 VOL/B).

54

Vor diesem Hintergrund durfte der Auftraggeber davon ausgehen, dass die Beigeladene für die abgefragte Lieferleistung die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit besitzt und im Verbund mit dem im Angebot der Beigeladenen präsentierten Lieferanten und Hersteller xxxxxxx geeignet war, die erforderliche Leistung zu erbringen. Auch die vom Auftraggeber abgeforderten Eignungsnachweise und die Eignungsüberprüfung selbst sind nicht zu beanstanden. Der Auftraggeber hatte die Bieter gem. 4.1.2 aufgefordert, den Jahresumsatz im Jahr 2000 zu beziffern, Referenzen für ähnliche Projekte zu benennen und zu erklären, ob der Bieter beabsichtigt, mit Subunternehmern zusammenzuarbeiten und wenn ja, mit welchen. Auch für diese sollte der Umsatz genannt werden und Referenzen beigebracht werden. Die Beigeladene hatte die entsprechenden Referenzen zwar nicht mit Angebotsabgabe, aber im Rahmen von Aufklärungsverhandlungen nach § 24 VOL auf Anforderung des Auftraggebers vom 27.02.2002 noch am 27.02.2002 sowohl für sich selbst als auch für ihren Lieferanten, die xxxxxxx GmbH, nachgereicht. Aus dieser in der Vergabeakte enthaltenen Referenzliste vom 26.02.2002 ergibt sich, dass die Beigeladene im Zeitraum Juni 1999 bis Januar 2002 unterschiedlichste Objekte ausgestattet hat. Unter anderem wurde eine Grundschule komplett eingerichtet, ein Kindergarten ausgestattet, ein Präsentationsraum für Besucher mit Medientechnik und Mobiliar ausgestattet sowie eine Behindertenwerkstatt komplett ausgestattet. Hinsichtlich der xxxxxxx GmbH wurden ebenfalls verschiedenste Referenzen benannt. Unter anderem wurde auf seit 1996 bestehende Rahmenverträge mit dem Landesverwaltungsamt xxxxxxx über alle Möbel im Bereich von Kindertagesstätten mit einem Auftragsvolumen von ca. 600.000,00 DM pro Jahr verwiesen. Der Auftraggeber hat ausweislich des in der Vergabeakte enthaltenen "Vermerks Eignungsprüfung" vom 07.03.2002 bei allen Bietern zwei Referenzen und von ihnen benannten Lieferanten/Subunternehmern eine Referenz telefonisch überprüft. Die Überprüfung brachte auch bei der Beigeladenen ein positives Ergebnis. Wie aus der dem genannten Vermerk beigefügten Auflistung ersichtlich ist, waren die als Referenz benannten ehemaligen Kunden in einem Fall zufrieden, im anderen Fall sehr zufrieden. Auch hinsichtlich der von der Beigeladenen benannten Lieferanten und Herstellerfirma xxxxxxx wurde gute, sehr ordentliche Arbeit attestiert.

55

Die Einholung von Referenzen mit Einverständnis des Bieters ist grundsätzlich ein taugliches und nicht zu beanstandendes Mittel zur Eignungsüberprüfung (vgl. Daub/Eberstein, a.a.O., § 2, Rdn. 30). Der hohe Aufwand, der mit der Überprüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verbunden ist, legt es nahe, die Möglichkeiten zu nutzen, sich vom Bieter Referenzen über von ihm bisher ausgeführte Leistungen geben zu lassen und Zweifelsfragen durch Rückfrage bei dem früheren Auftraggeber zu klären (vgl. zu § 2 VOB/A: Heiermann/Riedl, Rusam, VOB, 8. Aufl., § 2, Rdn. 4). Der Auftraggeber hat im streitbefangenen Vergabeverfahren daher die Eignungsüberprüfung in der gebotenen Tiefe vorgenommen und in nicht zu beanstandender Weise die Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Beigeladenen für die abgeforderten Leistungen bejaht. Es war entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht erforderlich, dass ein Bieter bereits Erfahrung bei der Ausstattung von xxxxxxxförstereien oder vergleichbarer Verwaltungen vorweisen kann.

56

c)

Das Angebot der Beigeladenen war auch nicht wegen Abweichungen von den Vorgaben der Verdingungsunterlagen von der Wertung auszuschließen. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 d VOL/A werden Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 3 an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind, von der Wertung ausgeschlossen. Mit dem Ausschluss soll vor allen Dingen gewährleistet werden, dass die übrigen Teilnehmer an einer Ausschreibung nicht durch eine Änderung der Verdingungsunterlagen durch einen Mitbieter einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Der durch die öffentliche Ausschreibung eröffnete Wettbewerb der Bieter kann nur gewährleistet werden, wenn Änderungen an den Verdingungsunterlagen ausgeschlossen werden, weil andernfalls die Vergleichbarkeit der Angebote leidet (vgl. Daub/Eberstein, VOL/A, 5. Aufl., § 25, Rdn. 17). Der Vorwurf der Antragstellerin, das Angebot der Beigeladenen weiche in verschiedener Hinsicht von der Leistungsbeschreibung ab und stelle sich letztlich als ein dem Stand der Technik nicht entsprechendes und damit mit den übrigen Angeboten nicht vergleichbares Angebot dar, hat sich nach Auffassung der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren nicht bestätigt.

57

Die Antragstellerin hat umfangreich vorgetragen, die Beigeladene habe entgegen den Anforderungen in der Leistungsbeschreibung nicht Produkte angeboten, bei denen "Tischlerplatten" verwendet wurden. Stattdessen gehe aus dem Angebot der Beigeladenen hervor, dass sog. "Kalanderplatten" verarbeitet werden. Die Antragstellerin hat diesbezüglich eine gutachterliche Stellungnahme des Tischlermeisters xxxxxxx, xxxxxxx vom 05.05.2002, die die Vergabekammer als Vortrag der Antragstellerin wertet, vorgelegt. Dort heißt es:

"Tischlerplatte" ist eine Bezeichnung für Verbundplatten mit Vollholzmitteleinlage. Sie wurde ursprünglich von Tischlern entwickelt und fast ausschließlich von ihnen verarbeitet. Tischlerplatten waren für lange Zeit die einzigen Verbundplatten, die dem Tischler zur Verfügung gestanden haben. Entsprechend der alten Norm DIN 68705 bestehen die Tischlerplatten aus einer Mittellage auf Stäben oder Stäbchen sowie beidseitig aufgeleimtem (geklebtem) Absperrfurnier. Es bestehen jedoch inzwischen EN-Normen, wie z.B. 631 ff."

58

Aus der gutachterlichen Stellungnahme selbst ergibt sich jedoch, dass offensichtlich heute mit dem Begriff"Tischlerplatte" nicht mehr allein die oben dargestellten Ausfertigungen gemeint sind. Der Begriff wird vielmehr als Oberbegriff auch für andere Produkte verwendet. So heißt es in der Stellungnahme unter II., 3. Absatz:

"Seit einigen Jahren werden auch Tischlerplatten mit Absperrlagen aus Kalanderplatten hergestellt. Die verwendeten Kalanderplatten bestehen aus MDF-Platten (high density fiberboard) oder auch aus Spanplatten (FPY)."

59

Weiter heißt es:

"Die in der Skizze K 6 (Anmerkung: Angebot der Beigeladenen) dargestellte Tischlerplatte ist eine Kalanderplatte. Sie ist ca. 10 % preiswerter als eine Platte mit Holzsperrlage."

60

Daraus folgt, dass das Angebot der Beigeladenen mit der Vorgabe der Verdingungsunterlagen "Verwendung von Tischlerplatten" korrespondiert. Auch in der im Angebot der Beigeladenen enthaltenen Firmenmitteilung der Firma xxxxxxx wird für die angebotenen Platten der Begriff "Tischlerplatte" verwendet. Eine Abweichung von der Leistungsbeschreibung ist damit nicht ersichtlich. Eine spezifische Anforderung an die Beschaffenheit der zu verwendenden"Tischlerplatten" in der Ausfertigung, wie sie die Antragstellerin verstehen will, enthält die Leistungsbeschreibung nicht.

61

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch nicht zu beanstanden, dass der Auftraggeber die von der Beigeladenen angebotenen Schreibtische und Bildschirmarbeitstische als leistungsbeschreibungsgemäß akzeptiert hat. Unter Ziffer 3.6.4.1 - Schreibtische und Kombination - heißt es in der Leistungsbeschreibung:

"Die Schreibtischkombination soll aus einem Programm zusammenstellbar sein. Die Bausteine des Programms sollen aufeinander abgestimmt sein. Eine spätere Ergänzung soll möglich sein. Der Schreibtisch als Mittelpunkt einer Kombination soll auch einzelstehend eingesetzt werden können.

Anforderungen: ...

- schwingungsfreies Tischgestell, Beinfreiheit im gesamten Arbeitsbereich (LGA- Prüfzeugnis) besonders bei Winkelkombination ...

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass das von der Beigeladenen angebotene Produkt"Change" diesen Anforderungen nicht genügt. Insbesondere fehle die entsprechende LGA-Zertifizierung. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass nicht nur die LGA, sondern auch andere Prüf-Zertifizierungsstellen wie auch der TÜV anerkannte Prüfstellen für Büromobiliar sein können. Maßstab für die Prüfungen sind immer die einschlägigen DIN-Normen. Erforderliche Zertifizierungen können daher für verwendete Gestelle oder für komplette Schreibtische bzw. Bildschirmarbeitstische eingeholt werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Auftraggeberin diesbezüglich auf die Vorlage einer LGA-Zertifizierung verzichtet hat, da die Bieterfirma xxxxxxx dasselbe Gestell wie die Beigeladene angeboten hatte und die DIN-Gemäßheit mit Vorlage eines entsprechenden Bauartprüfungszeugnisses belegt hatte. Ferner lag dem Angebot der Beigeladenen eine Versicherung des Herstellers bei, dass das angebotene Gestell "zertifiziert und damit den geforderten DIN-Normen entsprechend modernisiert" ist.

62

Auch im Übrigen hat sich im Nachprüfungsverfahren der Vorwurf der Antragstellerin nicht bestätigt, dass das Angebot der Beigeladenen nicht den qualitativen Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung genügt.

63

d)

Dass der Auftraggeber die Leistungsbeschreibungskonformität auch des Angebotes der Beigeladenen detailliert geprüft hat, wird schließlich auch durch die in der Vergabeakte dokumentierten Nachfragen hinsichtlich der Beschaffenheit und der DIN-Gemäßheit der angebotenen Produkte belegt, die der Auftraggeber im Rahmen von Aufklärungsverhandlungen gem. § 24 VOL/A an die Beigeladene gerichtet hat. Im Ergebnis haben sich die mehrfachen Nachfragen des Auftraggebers noch im Rahmen der durch § 24 VOL/A zugestandenen Aufklärungsverhandlungen gehalten, wenngleich auffällt, dass der Auftraggeber auch im Vergleich zu den anderen Angeboten offenbar einen erheblichen Aufklärungsbedarf gesehen hat. Gemäß § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A darf mit den Bietern nach Öffnung der Angebote nur über ihre Angebote verhandelt werden, um Zweifel über die Angebote selbst oder die Bieter zu beheben. Faktisch handelt es sich dabei um sog. Aufklärungsverhandlungen (vgl. § 24 VOB/A). Zwar geht es bei den Verhandlungen in erster Linie um die Eignung des Bieters. § 24 ermöglicht jedoch auch, Aufklärungen über Zweifel hinsichtlich eines feststehenden, aber vom Bieter missverständlich formulierten Angebotes (vgl. Müller-Wrede, VOL/A, § 24, Rdn. 6, 7). Die Grenze der zulässigen Aufklärungsverhandlungen wird überschritten, wenn über die Verhandlungen erhebliche Änderungen der Angebote oder aber Preisveränderungen ermöglicht werden. Derartige Verhandlungen sind nach § 24 Nr. 2 VOL/A unstatthaft. Sie würden insbesondere gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 97 Abs. 2 GWB verstoßen. Aufklärungsgespräche sind damit eine restriktiv zu handhabende Ausnahme vom allgemeinen vergaberechtlichen Nachverhandlungsverbot. Die Entscheidung, ob für ein solches Gespräch Bedarf besteht, liegt allein beim Auftraggeber und nicht beim Bieter. Dem Auftraggeber steht bei der Entscheidung darüber, ob er ein Aufklärungsgespräch für notwendig erachtet, allerdings ein Beurteilungsspielraum zu, der nur auf eine evtl. missbräuchliche Handhabung hin überprüft werden kann (vgl. Kulartz in Daub/Eberstein, VOL/A, 5. Aufl., § 24 Rdn. 9).

64

Der Auftraggeber hat im Zuge des Vergabeverfahrens erhebliche Zweifel hinsichtlich der Wertbarkeit des Angebotes der Beigeladenen gehabt. Dies wird dokumentiert durch einen in der Vergabeakte enthaltenen, formularmäßigen Vermerk hinsichtlich der Prüfung und Wertung der Angebote gem. §§ 23 und 25 VOL/A. Dort heißt es:

"Ausgeschlossen werden folgende Angebote, weil ... Änderungen der Bieterin bzw. des Bieters an den Eintragungen nicht zweifelsfrei sind ... Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind."

65

Die Ausschlussmöglichkeit "... weil geforderte Angaben/Erklärungen fehlen" wurde nicht angekreuzt. Namentlich genannt werden neben den Bieterfirmen xxxxxxx und xxxxxxx auch die Beigeladene. Der Auftraggeber hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er im Zuge der Angebotsprüfung zwischenzeitlich der Auffassung gewesen ist, dass das Angebot der Beigeladenen nicht gewertet werden könne, weil in den Verdingungsunterlagen geforderte Angaben/Erklärungen gefehlt haben. Insofern war der angekreuzte Ausschlussgrund unzutreffend. Er, der Auftraggeber, sei dann aber zum Schluss gekommen, dass er vor Ausschluss der Angebote mit den betroffenen Bietern Aufklärungsgespräche gem. § 24 VOL/A hinsichtlich der aufgetretenen Zweifel führen könne und wollte. Im Zuge dieser Aufklärungsverhandlungen habe die Beigeladene dann aber insbesondere die geforderten Zertifizierungen hinsichtlich der GS-Prüfung belegt, so dass der Auftraggeber sich letztlich entschieden habe, das Angebot der Beigeladenen doch zu werten. Demgegenüber sei bei den anderen Bieterfirmen - xxxxxxx und xxxxxxx - von den Bieterfirmen eingeräumt worden, dass derartige Belege nicht vorgelegt werden könnten bzw. im Fall der Firma xxxxxxx lediglich Spanplatte abweichend von den Verdingungsunterlagen angeboten werden konnte. Der Auftraggeber hat darauf hingewiesen, dass er sämtlichen Bieterfirmen, bei denen diese Defizite auftraten, letztlich die Möglichkeit eingeräumt hat, entsprechende Erklärungen, Belege und Zertifizierungen nachzureichen, was durch die Vergabeakte belegt wird. In der Vergabeakte sind unter Abschnitt 9.1 bis Abschnitt 10 Aufklärungsverhandlungen in Form von schriftlichen Anfragen des Auftraggebers und Antworten der Unternehmen für nahezu alle Bieter dokumentiert.

66

Hinsichtlich des Schriftverkehrs mit der Beigeladenen (Abschnitt 9.4 der Vergabeakte) fällt zunächst auf, dass die Fragen des Auftraggebers mit Schreiben vom 28.02.2002 (bezügl. Verwendung europäischen Holzes, Formaldehyd der Tischlerplatten, Hersteller der Scharniere, LGA-Prüfungszeugnis für den Bildschirmarbeitstisch, Höhenverstellbarkeit der Winkel des Stützfußes), wenn möglich Vorlage von Skizzen und Beschreibungen hinsichtlich der Positionen 2, 5, 6, 7 und 8) offenbar mit Schreiben vom 06.03.2002 von der Beigeladenen nicht zur vollen Zufriedenheit des Auftraggebers in allen Punkten beantwortet wurden. Mit Schreiben vom 06.03.2002 setzte der Auftraggeber der Beigeladenen eine Frist bis zum 07.03.2002, 10.00 Uhr; hinsichtlich der Bestätigung der DIN-Gemäßheit des Schreibtischgestells oder des Schreibtisches sowie hinsichtlich der geforderten Höhenverstellbarkeit zwischen 68 und 76 cm. Lediglich hinsichtlich der Höhenverstellbarkeit übersandte die Beigeladene mit Telefax vom 07.03.2002, 9.18 Uhr, eine Produktdetailbeschreibung der Firma xxxxxxx. Dort ist eine Höhenverstellbarkeit von 690 bis 940 mm vermerkt. Auch dies genügte dem Auftraggeber nicht, weshalb er mit Schreiben vom 08.03.2002 der Beigeladenen eine weitere Frist bis zum 12.03.2002 setzte, um die geforderte Schwingungsfreiheit und ausreichende Beinfreiheit der Tischsysteme "durch entsprechendes LGA-Prüfungszeugnis oder andere gleichwertige Belege" zu erbringen. Daraufhin übersandte die Beigeladene fristgerecht per Telefax eine GS-Prüfbescheinigung für den angebotenen Büroarbeitstisch "Serie 6000", Hersteller xxxxxxx. Ferner teilte die Beigeladene der dem Auftraggeber per E-Mail vom 12.03.2002 erläuternd mit, dass ihr Lieferant Firma xxxxxxx das zertifizierte Schreibtischgestell unter der Bezeichnung "Serie 6000" erhalte und unter der Bezeichnung "Change" weitervertreibe, woraufhin der Auftraggeber wiederum mit Fax vom 13.03.2002 noch einen entsprechenden Beleg der Firma xxxxxxx verlangte. Einen entsprechenden Beleg der Firma xxxxxxx übersandte die Beigeladene mit einem am 14.03.2002 beim Auftraggeber eingegangenen Schreiben. Dabei korrigierte die Beigeladene ihre Auskunft dahingehend, dass die Information der Firma xxxxxxx, die Tischgestelle würden als Serie 6000 bezogen und als Change weiterverkauft, in dieser Formulierung nicht exakt sei. Tatsache sei vielmehr, dass das Tischgestell Change eine veraltete Variante sei, die zwar noch im Katalog gezeigt werde (Redaktionsschluss 1999), aber für das xxxxxxx nicht angeboten wurde. Da ihr, der Beigeladenen, nur Abbildungen des veralteten Katalogs zur Verfügung standen, habe sie die Richtigkeit vorausgesetzt. Bei dem angebotenen Tischgestell handle es sich aber um ein modernisiertes und zertifiziertes Gestell, was durch das beiliegende Schreiben belegt werde. Das beigefügte Telefax der Firma xxxxxxx an die xxxxxxx, ebenfalls vom 14.03.2002, weist auf eine Rasterverstellung der Tischgestelle in 5 Höhen von mindestens 680 mm und maximal 820 mm hin und enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass das Gestell zertifiziert ist und den geforderten DIN-Normen entsprechend modernisiert wurde.

67

Aus der Abfolge der umfangreichen Korrespondenz zwischen dem Auftraggeber und der Beigeladenen ergibt sich, dass der Umfang der Korrespondenz in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass sich aus der Beantwortung von Fragen des Auftraggebers und der Vorlage entsprechender Dokumente für den Auftraggeber weitere Fragen ergeben hatten, die die Beigeladene dann auch stets beantwortet hat. Dazu war die Beigeladene auch verpflichtet. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben (§ 24 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A).

68

Hinsichtlich des Ergebnisses der Aufklärungsverhandlungen nach § 24 VOL/A und der Entscheidung, welche Angebote ausgeschlossen und welche gewertet werden könnten und sollten, enthält die Vergabeakte einen Vermerk vom 14.03.2002. Darin erläutert der Auftraggeber, dass er wegen der widersprüchlichen Bezeichnungen des von der Beigeladenen angebotenen Tischgestells (Change und Serie 6000) geprüft habe, ob hier keine unzulässige Änderung des Angebotes stattgefunden hat. Der Auftraggeber hat die Erklärung der Beigeladenen, sie habe bereits im Angebot die Serie 6000 angeboten, jedoch irrtümlich als Anlage 5 ihres Angebotes die Skizze eines veralteten "C-Fuß-Gestells" eingefügt und die Frage der Höhenverstellbarkeit auf Grund veralteter Beschreibungen in dem Katalog (Stand 1999) falsch beantwortet, akzeptiert. Dies hat der Auftraggeber damit begründet, dass entsprechende Prüfzeugnisse vom Lieferanten vorgelegt wurden und das (Anmerkung : lt. Skizze Anlage 5) angebotene Modell nach Angaben des Vorlieferanten xxxxxxx seit Juni 2001 nicht mehr lieferbar war. Der Auftraggeber hat sich damit im Rahmen des ihm nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A eingeräumten Ermessens gehalten, als er sich entschied, das Angebot der Beigeladenen nicht auszuschließen. Der Ausschluss von Angeboten, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten, ist ausdrücklich nicht zwingend, sondern ins Ermessen des Auftraggebers gestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene im Zuge der Aufklärungsverhandlungen gem. § 24 VOL/A Angebotsbestandteile ausgetauscht hat. Ferner hatten die Aufklärungsverhandlungen keine Auswirkungen auf die angebotenen Preise. Auch hat die Beigeladene mit ihrem Angebot keine Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 d, § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A).

69

e)

Der Auftraggeber war auch nicht gehalten, das Angebot der Beigeladenen wegen fehlender Auskömmlichkeit gem. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen. Nach § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A darf auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden. Von einem solchen Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist nur dann auszugehen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten allein ist allerdings für sich genommen allein noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist (vgl. Kulartz, a.a.O., § 25 Rdn. 40 ff., m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bieter mangels verbindlicher Kalkulationsregeln grundsätzlich in seiner Preisgestaltung frei bleibt. Deshalb ist für die Prüfung der Auskömmlichkeit des Angebotes nicht auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, sondern auf den Gesamtpreis, die Endsumme des Angebotes abzustellen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2001, Az.: 13 Verg 12/01). Nach diesen Grundsätzen musste der Auftraggeber nicht schon auf Grund der Tatsache, dass die Beigeladene ein deutlich niedrigeres Angebot als die anderen Bieter abgegeben hat, dieses Angebot als wettbewerbswidriges Dumpingangebot einstufen.

70

Auf Grund der Tatsache, dass das Angebot der Beigeladenen mit einem Endpreis von 207.482,00 EUR nahezu ein Drittel unter dem nächstgünstigsten Angebot (Nebenangebot der Firma xxxxxxx) in Höhe von 293.222,00 EUR liegt, war der Auftraggeber allerdings gehalten, das Angebot der Beigeladenen gem. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A zu überprüfen und von der Beigeladenen die erforderlichen Belege zu verlangen. Dies hat der Auftraggeber, wie durch die Vergabeakte (Abschnitt 12) belegt wird, getan. Auf seine schriftliche Aufforderung vom 14.03.2002 hat die Beigeladene eine detaillierte handschriftliche Kalkulation der Stuhlfabrik xxxxxxx vorgelegt. Des Weiteren hat die Beigeladene darauf hingewiesen, dass ihr der Standort der Stuhlfabrik xxxxxxx relativ günstige Transportwege ermöglicht und sie keine staatlichen Beihilfen beziehe. Der Auftraggeber hat die vorgelegte Kalkulation in seinem Vermerk vom 15.03.2002 als plausibel gewertet und den niedrigen Preis letztlich auf die hohe Automation im Betrieb der Stuhlfabrik xxxxxxx zurückgeführt. In der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2002 hat der Auftraggeber wie auch die Beigeladene als weiteren Grund für die niedrige Preiskalkulation den bei der Firma Stuhlfabrik xxxxxxx durchgeführten Mehrschichtbetrieb genannt, die eine kostengünstigere Herstellung ihrer Auffassung nach zuließen. Ferner hat der Auftraggeber darauf verwiesen, dass bei telefonischer Überprüfung der Referenzen sich ein Kunde der Beigeladenen dahingehend geäußert habe, dass er sich seinerzeit auch gewundert habe, dass das Angebot deutlich günstiger als die anderen abgegeben wurde. Eine Überprüfung habe aber dort ergeben, dass dies nicht mit Einbußen an der gelieferten Qualität verbunden gewesen sei. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Prüfung nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Angebot der Beigeladenen auskömmlich und annehmbar ist. Er hat diese Wertung auf Grund der bei ihm vorhandenen Erkenntnisse vorgenommen. Er war nicht gehalten, bezüglich der Auskömmlichkeit des Angebotes ein Gutachten hinsichtlich angemessener Preise einzuholen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23.03.2000, Az.: 13 Verg 1/00).

71

f)

Auch im Übrigen ist die Antragstellerin nicht in ihren Rechten gem. § 97 Abs. 7, § 114 Abs. 1 GWB verletzt. Insbesondere hat der Auftraggeber nicht gegen das Transparenzgebot gem. § 97 Abs. 1 GWB verstoßen. Der Auftraggeber hat die Angebotswertung anhand einer detaillierten Bewertungsmatrix durchgeführt, die allen Bietern mit den Verdingungsunterlagen bekannt gewesen war und so eine einwandfreie Kalkulationsgrundlage lieferte (s. o. II 2 a). Die Ausschreibungsunterlagen erfüllen in jeder Hinsicht die Anforderungen des § 8 VOL/A. Der Auftraggeber hat bereits vor Anrufung der Vergabekammer auf die Rüge der Antragstellerin eingeräumt, dass die Matrix ursprünglich nicht nur Zuschlagskriterien, sondern auch Eignungskriterien enthielt. Der Auftraggeber hat erklärt, dass er ursprünglich beabsichtigt hatte, nach Prüfung der grundsätzlichen Eignung noch bestehende Unterschiede zwischen den Bietern in die Wertung einzubeziehen. Auf Rüge der Antragstellerin vom 06.02.2002 hat der Auftraggeber diese Kriterien aus dem Bewertungsschema herausgenommen und damit der Rüge abgeholfen.

72

Die Antragstellerin hat ferner, wie bereits im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren 203-VgK-14/2001 gerügt, der Auftraggeber habe sich durch die in den Verdingungsunterlagen formulierten Anforderungen an die Holz- und Furnierbeschaffenheit ("Rotbuche") die Bieter veranlasst, ein entsprechendes, für die Antragstellerin beim Deutschen Patentamt eingetragenes Geschmacksmuster zu verletzen. Die Vergabekammer hält an ihrer im Beschluss vom 13.07.2001 im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren dargelegten Rechtsauffassung fest, dass das Vergabenachprüfungsverfahren nach dem IV. Teil des GWB nicht dazu geeignet ist, die Beseitigung einer Geschmacksmusterverletzung zu erreichen. Gegenstand eines Vergabenachprüfungsverfahrens kann nach § 107 Abs. 2, 3 GWB nur die Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften sein, nicht hingegen die Verletzung marken- oder geschmacksmusterrechtlicher Vorschriften. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der Urkunde über die Eintragung in das Musterregister des Deutschen Patentamtes die Schutzfähigkeit des Geschmacksmusters durch das Patentamt bei Eintragung nicht geprüft wird. Darüber hinaus hat der Auftraggeber auf die Rüge der Antragstellerin mit Schreiben vom 08.02.2002 reagiert und die Leistungsbeschreibung dahingehend präzisiert, dass die stabverleimten Vollholzplatten aus Rotbuche keinen oder nur einen sehr geringen Rotkernanteil enthalten dürfen. Sie hat die entsprechend geänderte Seite 15 der Leistungsbeschreibung mit Schreiben vom 08.02.2002 allen Bewerbern zugesandt und dabei die entsprechenden Änderungen durch Unterstreichung hervorgehoben. Damit hat die Auftraggeber auch dieser Rüge abgeholfen.

73

Ferner war der Auftraggeber nicht gehindert, ein von der Bieterfirma xxxxxxx angebotenes Skonto von 3 % bei der Wertung zu berücksichtigen. Angebotene Skonti sind immer dann zu werten, wenn eine entsprechende Prüfung der Vergabestelle ergibt, dass die mit den Skonti verbundenen Zahlungsfristen vom Auftraggeber eingehalten werden können. Insbesondere muss der Auftraggeber prüfen, ob die geforderten Zahlungsfristen für eine ordnungsgemäße Prüfung der Rechnung und die Zahlungsabwicklung ausreichen (vgl. Kulartz, a.a.O., § 25, Rdn. 46, m.w.N.). Die Bieterfirma xxxxxxx hatte in ihrem Angebot vom 19.02.2002 unter 1.5.2 der Angebotsdarstellung "3 % Skonto innerhalb 8 Tagen, 21 Tage netto" angeboten. Der Auftraggeber hat im Nachprüfungsverfahren dargelegt, dass er im vergangenen Haushaltsjahr bei einem Auftragsvolumen von 8 Mio. DM sämtliche Rechnungen (bis auf drei) unter Inanspruchnahme des Skontos ausgeglichen habe. Bei den drei Rechnungen, von denen eine den Antragsteller betrifft, habe nur deshalb unter Abzug von Skonto bezahlt werden können, weil die Fälligkeit dieser Rechnung in den Zeitraum fiel, in dem die Euro-Umstellung erfolgte. Er - der Auftraggeber - habe sicher sein können, dass eine Zahlung innerhalb der von der Firma xxxxxxx gesetzten Skontofrist gewährleistet ist und deshalb das Skonto letztlich bei der Wertung mit 3 % berücksichtigt. Die Berücksichtigung des Skontos ist nicht zu beanstanden.

74

Auch im Übrigen liegen keine Vergaberechtsverletzungen vor. Der Nachprüfungsantrag war daher zurückzuweisen.

75

III.

Kosten

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB. Nach Art. 7 Nr. 5 des 9. Euro-Einführungs-gesetzes (BGBl. 58/2001 vom 14.11.2001, S. 2992ff.) vom 10.11.2001 werden die DM-Angaben in § 128 GWB für die von der Vergabekammer festzusetzende Gebühr durch Angaben in Euro (EUR) im Verhältnis 1 : 2 ersetzt, so dass die regelmäßige Mindestgebühr nunmehr 2.500,00 EUR, die Höchstgebühr 25.000,00 EUR bzw., in Ausnahmefällen, 50.000,00 EUR beträgt.

77

Es wird eine Gebühr in Höhe von 2.500,00 EUR gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.

78

Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes vom 09.02.1999. Hiernach wird der Mindestgebühr von 5.000,00 DM (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 2 Mio. DM (Schwellenwert von 1 Mio. EUR; ca. 2 Mio. DM) zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 50.000,00 DM (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von 300 Mio. DM (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996 -1998) gegenübergestellt.

79

Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Gutachterkosten und Kosten von Zeugenvernehmungen sind nicht angefallen.

80

Kosten der Beigeladenen:

81

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen folgt aus analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO. Dort ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geregelt, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig sind, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Die analoge Anwendung dieser Vorschrift zu Gunsten eines obsiegenden Beigeladenen ist im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer geboten (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2000, S. 155, 158; sowie OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.06.2000, Az.: Verg 6/00). Die für eine analoge Anwendung von Vorschriften erforderliche Regelungslücke ergibt sich daraus, dass gem. § 128 Abs. 4 Satz 2 lediglich geregelt wird:"Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen. § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten entsprechend." Eine daraus folgende Ungleichbehandlung eines Beigeladenen gegenüber den anderen Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens wäre jedoch nicht sachgerecht, zumal der Beigeladene schließlich gem. § 109 GWB deshalb den Beteiligten-Status erhält, weil "dessen Interessen durch die Entscheidung schwer wiegend berührt werden".

82

Einerseits darf daher zwar für den Antragsteller durch (mögliche) Beiladungen kein unkalkulierbares und damit abschreckendes Kostenrisiko entstehen. Andererseits dürfen aber auch Kosten des Beigeladenen nicht zu einer Waffenungleichheit zu seinen Lasten führen (vgl. Byok/Jaeger, Vergaberecht, § 128, Rdnr. 1034).

83

Unter Berücksichtigung dieser sachgerechten Grundsätze entspricht es im vorliegenden Fall der Billigkeit i.S.d. hier analog anzuwendenden § 162 Abs. 3 VwGO, dass die unterlegene Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Nachprüfungsverfahren erforderlichen Aufwendungen der Beigeladenen, zu denen auch die Kosten eines durch die in einem derartig komplexen, nicht nur materielles Vergaberecht, sondern auch prozessuale Rechtsfragen berührenden Verfahren ohne weiteres erforderlichen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gehören, zu tragen hat.

84

Die Antragstellerin wird aufgefordert, den Betrag von 2.500,00 EUR unter Angabe des Kassenzeichens xxxxxxxxxxxxx auf folgendes Konto zu überweisen:

85

XXXXXXXXXX

Gause
Peter
Brinkmann