§ 36 NHG - Organe und Organisationseinheiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 0 22210
(1) Zentrale Organe der Hochschule sind das Präsidium, der Hochschulrat und der Senat.
(2) 1Die Hochschule gliedert sich in Fakultäten oder andere Organisationseinheiten, die möglichst fächerübergreifend die Aufgaben der Hochschule in Forschung, Kunst, Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, Weiterbildung und Dienstleistung erfüllen. 2Die die Fakultäten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf vergleichbare Organisationseinheiten entsprechend anzuwenden.
(3) 1Organe der Fakultät sind das Dekanat und der Fakultätsrat. 2Werden an einer Hochschule keine Fakultäten gebildet, so nehmen Präsidium und Senat zusätzlich die Aufgaben von Dekanat und Fakultätsrat wahr.