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§ 14 NWattNPG - Betreten der Zwischenzone

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
Amtliche Abkürzung
NWattNPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

(1) Außer zu den in den §§ 11, 12 und 13 genannten Zwecken darf die Zwischenzone nur zu Fuß, mit Krankenfahrstühlen oder mit nicht motorgetriebenen Fahrzeugen betreten werden. Es ist verboten, Wohnwagen abzustellen. Das Übernachten ist nur auf Sportbooten, die in der Nähe der Häfen der Ostfriesischen Inseln auf hierfür zugelassenen Flächen liegen, für eine Nacht zulässig. Soweit der Schutzzweck es erlaubt, kann abweichend von Satz 1 zugelassen werden, Kraftfahrzeuge zu fahren oder abzustellen.

(2) In der Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli jeden Jahres (Brut- und Aufzuchtzeit der Vögel) dürfen Grünlandflächen und darin eingeschlossene Priele, die zwischen dem Hauptdeich, dem wattseitigen Schutzdünenfuß oder dem seeseitigen Fuß des Geestabbruches und der mittleren Tidehochwasser-Linie liegen, nur auf den dafür zugelassenen Plätzen, Straßen, Wegen oder Strecken betreten werden. Diese Beschränkung gilt nicht für die Ausübung der nach den §§ 7, 8, 9 Abs. 1, 2 und 4 und § 13 Abs. 6 Nr. 2 zulässigen Nutzungen. Soweit der Schutzzweck es erlaubt, können Ausnahmen vom Betretensverbot des Satzes 1 zugelassen werden.

(3) Das Betretensrecht kann durch Einzelanordnung für bestimmte Flächen beschränkt werden, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einem der in der Anlage 5 genannten Lebensraumtypen entwickelt oder eine wesentlich erhöhte Bedeutung für die Erhaltung von in der Anlage 5 genannten Arten erlangt haben oder soweit die Beschränkung erforderlich ist, um einer erheblichen Beeinträchtigung der in der Anlage 5 genannten prioritären natürlichen Lebensraumtypen entgegenzuwirken. Die Beschränkungen sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie können nach Fristablauf einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn die Gründe für die Beschränkung weiterhin gegeben sind.