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§ 13 NWattNPG - In der Zwischenzone erlaubte Nutzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
Amtliche Abkürzung
NWattNPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

(1) Die §§ 7 bis 10 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt.

(2) Von den Beschränkungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 können Ausnahmen zugelassen werden, soweit der Schutzzweck es erlaubt.

(3) Die nach § 8 geltenden Beschränkungen der Jagd auf Wasserfederwild finden keine Anwendung.

(4) Die in § 9 Abs. 2 getroffene Regelung gilt entsprechend auf der gesamten Fläche der Zwischenzone.

(5) Die Sport- und Freizeitfischerei einschließlich des Wattwurmstechens ist in der gesamten Zwischenzone nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 erlaubt.

(6) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise Bestandteil des Nationalparks ist (ortsansässige Bevölkerung), dürfen

  1. 1.

    Speisepilze und Beeren sammeln und

  2. 2.

    in den Monaten Mai und Juni zwischen Weser und Elbe Kohl für den Eigenbedarf stechen.

(7) Das Verbot des § 12 Abs. 1 gilt im Rahmen einer den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechenden forstwirtschaftlichen Bodennutzung auf privateigenen Flächen nicht für

  1. 1.

    die horstweise Nutzung der Eichen-Aspen-Waldbestände und der Eichenkratt-Waldbestände sowie das Nachpflanzen mit denselben Laubholzarten und

  2. 2.

    die Nutzung der sonstigen Waldbestände im Gebiet der Stadt Cuxhaven.