Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.09.1993, Az.: 18 L 1684/92
Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Beschäftigung von Fremdarbeitnehmern; Übertragung absonderbarer, früher von Dienststellenkräften erledigter Arbeiten auf eine Fremdfirma; Übernahme von Leiharbeitnehmern nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG); Begriff der Einstellung im personalvertretungsrechtlichen Sinn; Beteiligungspflicht wegen Eingliederung bei fehlendem unmittelbaren Arbeitsvertrag; Personalhoheit des Dienststellenleiters als Maßstab; Unbeachtlichkeit der festen Einbindung in die Arbeitsprozesse aufgrund detaillierter Vorgaben oder der unentgeltlichen Überlassung von Arbeitsmitteln; Vergabe von Transportarbeiten im Bereich der Frischwäscheversorgung der Hochschule als nur unwesentlicher Teil der Dienststelle
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.09.1993
- Aktenzeichen
- 18 L 1684/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18737
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:0915.18L1684.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 06.02.1992 - AZ: PL A 16/90
Rechtsgrundlagen
- § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG
- § 80 Nr. 1 Nds. PersVG
- § 107c Nds. PersVG
- Art. 1 § 1 AÜG
- Art. 1 § 14 AÜG
Verfahrensgegenstand
Beschäftigung von Arbeitnehmern im Bereich Frischwäscheversorgung der Hochschule
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Werden Arbeiten, die früher von Dienststellenkräften wahrgenommen wurden, aufgrund Organisationsentscheidung des Dienststellenleiters auf eine Fremdfirma zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen, ohne dass ein unmittelbares Arbeitsverhältnis zwischen der Dienststelle und dem einzusetzenden Arbeitnehmer begründet wird, so unterliegt die Beschäftigung des Fremdarbeitnehmers nur dann der Mitbestimmung der Personalvertretung nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG (Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz), wenn auf der Grundlage der mehrseitigen Rechtsbeziehungen in ihrem Verhältnis zueinander diejenigen arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten bestehen oder zumindest beabsichtigt sind, die das Bild einer Eingliederung prägen, wie insbesondere ein Weisungsrecht der aufnehmenden Dienststelle, verbunden mit entsprechenden Schutzpflichten, sowie eine Weisungsgebundenheit des aufzunehmenden Arbeitnehmers, verbunden mit entsprechenden Schutzrechten.
- 2.
Die Eingliederung eines Fremdarbeitnehmers in die Dienststelle kann nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden, dass er aufgrund vorgegebener Organisationsanweisungen des Dienststellenleiters hinsichtlich Art, Umfang, Zeit und Ort der zu leistenden Arbeiten in den Arbeitsprozeß der Dienststelle fest eingeplant ist oder dass ihm unentgeltlich dienststelleneigene Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden.
Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen -
hat auf die mündliche Anhörung vom 15. September 1993
durch
den Richter am Oberverwaltungsgericht Schwermer als Vorsitzenden,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Uffhausen,
die Richterin am Verwaltungsgericht Preßler sowie
die ehrenamtlichen Richter Teich und Rolinski
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 6. Februar 1992 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der Personalrat der ... und der beteiligte Rektor als Dienststellenleiter streiten darüber, ob die Beschäftigung dienststellenfremder Arbeitnehmer mit Transportarbeiten im Bereich der Frischwäscheversorgung des medizinischen Betreuungs- und Pflegebereichs der Hochschule der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt.
Im Hinblick darauf, daß in der bisher mit hochschuleigenen Arbeitskräften betriebenen sog. Transportzentrale der Hochschule erhebliche personelle Ausfallquoten zu verzeichnen waren, die eine weitere ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung in Frage stellten, beauftragte der Beteiligte - ohne Beteiligung des Antragstellers - die bereits mit der Gebäudereinigung der Hochschule betraute Fa. ... Gebäudereinigung GmbH & Co. KG (entsprechend einem bereits am 1. November 1989 mündlich erteilten Auftrag) mit Schreiben vom 6. Dezember 1989, mit Wirkung ab November 1989 damit, die Transportarbeiten im Bereich der Frischwäscheversorgung zu übernehmen. In dem Schreiben heißt es weiter:
"Die Arbeiten sollen montags bis freitags - ausschließlich Wochenfeiertage - in der Zeit von 7.00-16.30 Uhr durchgeführt werden.
Die für die Durchführung benötigten Transportgeräte werden von der MHH zur Verfügung gestellt. Die Steuerung und Beaufsichtigung obliegt Ihrer hier im Hause zuständigen Objektleiterin.
Die Abrechnung erfolgt zu einem Pauschalpreis von 9.486,26 DM/Monat zuzüglich Mehrwertsteuer".
Für die Transportarbeiten hat die Fa. ... - wie ergänzend vereinbart wurde - während der genannten Zeiten zwei Kräfte zu stellen. Die Vereinbarung wird seit Ende 1989 praktiziert.
Am 13. Juli 1990 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag festzustellen, daß die Beschäftigung von zwei Arbeitnehmern mit Transportarbeiten im Bereich der Frischwäscheversorgung seiner Mitbestimmung unterliegt. Er hat geltend gemacht, die fraglichen Arbeitnehmer seien voll in den Arbeitsablauf der Transportzentrale der Dienststelle integriert. Es handele sich um einen Fall des Fremdarbeitnehmereinsatzes aufgrund eines sog. "Scheinwerkvertragsverhältnisses". Die Arbeitnehmer übten zusammen mit den Dienststellenbeschäftigten Tätigkeiten aus, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks der Dienststelle (hier: des Frischwäschetransports) dienten; zudem würden die Transportgeräte von der Dienststelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei dieser Sachlage sei insbesondere unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht zur vergleichbaren Vorschrift des § 99 BetrVG entwickelten Grundsätze von einer der Mitbestimmung nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG unterliegenden Einstellung auszugehen.
Der Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten und hat betont, daß sowohl nach den rechtlichen als auch tatsächlichen Gegebenheiten kein Fall einer Arbeitnehmerüberlassung vorliege. Von ihm - dem Beteiligten - seien die absonderbaren Arbeiten im Bereich der Frischwäscheversorgung aufgrund Werkvertrages an die Fa. ... übertragen worden.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 6. Februar 1992 abgelehnt, im wesentlichen mit folgender Begründung: Ein Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG greife nicht durch. Die Arbeitnehmer ständen in keinem vertraglichen Dienstverhältnis zu der .... Daher komme eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nur in Betracht, wenn ein faktisches Arbeitsverhältnis bestehe oder die Arbeitnehmer von der Fa. ... im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393) - AÜG - als Leiharbeitnehmer übernommen worden seien (§ 107 c Nds. PersVG). Letzteres sei nicht der Fall. Charakteristisch für ein Leiharbeitsverhältnis sei nämlich, daß ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer für eine begrenzte Zeit einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überweise und ihn dessen Weisungen (Direktionsrecht) unterstelle; dementsprechend schulde der Arbeitnehmer dem Entleiher die Arbeitsleistung, diesen treffe die Fürsorgepflicht. So liege es hier nicht. Dem Auftragsschreiben an die Firma sei zu entnehmen, daß die Steuerung und Beaufsichtigung der beiden Arbeitnehmer allein der Objektleiterin der Firma obliege. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Beteiligte ein Direktionsrecht habe. Er habe weiterhin keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Arbeitnehmer auf deren Arbeitsleistung; er sei ihnen gegenüber auch nicht zur Fürsorge verpflichtet. Die tatsächliche Handhabung stehe in Übereinstimmung mit der schriftlichen Vereinbarung. Der Vorsitzende des Antragstellers habe in der mündlichen Anhörung auf Befragen selbst ausgeführt, daß die beiden Mitarbeiter kein Arbeitszeug der Hochschule, sondern solches der Fa. ... trügen; der Transportleiter der Hochschule teile weder deren Touren ein, noch gebe er den Transportarbeitern Anweisungen. Es liege ebenfalls kein faktisches Arbeitsverhältnis vor. Das setzte voraus, daß der vom Beteiligten mit der Fa. ... geschlossene Werkvertrag ein ein Arbeitsverhältnis verdeckendes Scheingeschäft darstelle. Dafür sei nichts hervorgetreten. Maßgebend sei in diesem Zusammenhang, daß die Fa. ... der Hochschule einen eindeutig festgelegten Erfolg schulde und diesen mit nur den Anweisungen ihrer Objektleiterin unterworfenen Arbeitnehmern herbeiführe. Der Tatsache, daß dabei die ohnehin vorhandenen Transportmittel der Hochschule benutzt würden, komme demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu.
Gegen den ihm am 27. Februar 1992 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 19. März 1992 Beschwerde eingelegt, die er - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat - am 18. Mai 1992 begründet hat. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend im wesentlichen vor: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verkenne die auch auf das Personalvertretungsrecht übertragbare Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Problematik eines Fremdarbeitnehmereinsatzes auf der Grundlage von "Scheinwerkverträgen". Eine derartige Sachlage sei hier gegeben, da die beiden fraglichen Arbeitnehmer fest und unveränderbar in das Organisationsgefüge der Hochschule durch vom Beteiligten vorgegebene Organisationsanweisungen zur Erreichung des Betriebszwecks (Versorgung der Kranken mit Frischwäsche, aber auch Entsorgung der Schmutzwäsche) eingebunden worden seien.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und legt insbesondere dar, daß bei den hier gegebenen Fallumständen auch unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Kriterien von einer der Mitbestimmung unterliegenden Einstellung nicht die Rede sein könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß dem Antragsteller hinsichtlich der Beschäftigung von zwei Arbeitnehmern der Fa. ... mit Transportarbeiten im Bereich der Frischwäscheversorgung der ... ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG (Mitbestimmung bei der Einstellung von Arbeitern) bzw. gemäß § 107 c i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG (Mitbestimmung bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern) nicht zustand/zusteht. Nach der gegebenen Fallgestaltung sind die in Rede stehenden, früher von Dienststellenkräften wahrgenommenen Arbeiten vom Beteiligten auf die Fa. ... als Fremdfirma zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden, eine Organisationsentscheidung, bezüglich derer die Personalvertretung auch keine Mitwirkungsrechte nach Maßgabe des § 80 Nr. 1 Nds. PersVG hatte.
Der Senat macht sich die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses zu eigen und nimmt auf sie eingangs Bezug. Was die Beschwerde hiergegen vorbringt, ist nicht stichhaltig:
Auch die Beschwerde behauptet angesichts der vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. ... und dem Beteiligten nicht, es gehe hier um die Übernahme von Leiharbeitnehmern, die gemäß § 107 c, § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege. Denn es sind weder Anhaltspunkte für eine Beschäftigung der fraglichen Arbeitnehmer in der Hochschule in Form eines Leiharbeitsverhältnisses im Sinne der Sonderregelung des Art. 1 § 14 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1068) noch dafür gegeben, daß die Fa. ... über eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 AÜG verfügte (vgl. zur Aufnahme eines Leiharbeitnehmers in eine Dienststelle näher BVerwG, Beschluß vom 20.5.1992 - BVerwG 6 P 4.90 - Buchholz 251.8 Nr. 8 zu § 80 RhPPersVG = PersR 1992, 405 = NVwZ-RR 1993, 566 [BVerwG 20.05.1992 - BVerwG 6 P 4/90]; s. auch Senatsbeschluß vom 21.3.1990 - 18 L 36/89 - PersV 1993, 511, 512 f.).
Eine Verpflichtung zur Beteiligung des Antragstellers folgt(e) ebensowenig unmittelbar aus der Mitbestimmungsvorschrift des § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG, wonach der Personalrat in Personalangelegenheiten u. a. der Arbeiter bei der "Einstellung" mitzubestimmen hat. Der Tätigkeit der Arbeitnehmer im Bereich der Frischwäscheversorgung liegt - ausgehend von den vom Bundesverwaltungsgericht zum Personalvertretungsrecht und vom Bundesarbeitsgericht zu § 99 BetrVG entwickelten, im wesentlichen übereinstimmenden Maßstäben - eine Einstellung seitens des Beteiligten nicht zugrunde.
Auszugehen ist davon, daß dem Personalrat in diesem Rahmen ein Mitbestimmungsrecht nur zusteht, wenn die einzustellende Person nach Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit als Bedienstete der Dienststelle (hier: im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nds. PersVG) anzusehen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.11.1991 - BVerwG 6 P 15.90 - Buchholz 251.8 Nr. 6 zu § 80 RhPPersVG = PersV 1992, 225 [BVerwG 09.10.1991 - BVerwG 6 P 1.90] und vom 20.5.1992 - BVerwG 6 P 4.90 - a.a.O., jeweils m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 21.3.1990 - 18 L 16/89 -, bestätigt durch Beschluß des BVerwG vom 25.2.1991 - 6 PB 15.90 -, und vom 21.3.1990 - 18 L 36/89 -, a.a.O.; Dembowski/Ladwig/Sellmann, Nds. PersVG. RdNrn. 64 ff. zu § 78 mit zahlr. Nachw.). Kennzeichnend für den Begriff der Einstellung im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist in diesem Zusammenhang weiter die tatsächliche Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle, die im allgemeinen durch den Abschluß eines Arbeitsvertrages und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Arbeit bewirkt wird (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Beschlüsse vom 13.2.1976 - BVerwG VII P 9.74 - BVerwGE 50, 176, 180[BVerwG 13.02.1976 - VII P 9/74], vom 19.9.1983 - BVerwG 6 P 32.80 - BVerwGE 68, 30, 32[BVerwG 19.09.1983 - 6 P 32/80] und zuletzt vom 20.5.1992 - BVerwG 6 P 4.90 - a.a.O. m.w.N.). Die Tätigkeit der Arbeitnehmer im Bereich der Frischwäscheversorgung beruht hier - unbestritten - nicht auf einem zwischen ihnen und dem Beteiligten geschlossenen Arbeitsvertrag, sondern vielmehr auf einem Werkvertrag zwischen dem Beteiligten und der Fa. .... Allein unter Hinweis hierauf kann indes - wie der Beschwerde einzuräumen ist - eine "Einstellung" im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes noch nicht verneint werden. Denn auch ohne Begründung eines unmittelbaren Arbeitsverhältnisses zwischen der Dienststelle und einem aufgrund eines Werkvertrages aufzunehmenden Arbeitnehmer kann nach der Zweckbestimmung des § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung dann - aber auch nur dann - greifen, wenn auf der Grundlage der mehrseitigen Rechtsbeziehungen in ihrem Verhältnis zueinander diejenigen arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten bestehen oder zumindest beabsichtigt sind, die das Bild einer Eingliederung prägen; das sind insbesondere ein Weisungsrecht der aufnehmenden Dienststelle, verbunden mit entsprechenden Schutzpflichten, sowie eine Weisungsgebundenheit des aufzunehmenden Arbeitnehmers, verbunden mit entsprechenden Schutzrechten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20.5.1992 - BVerwG 6 P 4.90 - a.a.O.). In gleichem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht, auf dessen Rechtsprechung sich der Antragsteller - zu Unrecht - bezieht, für die Parallelvorschrift des § 99 BetrVG klargestellt, für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des Arbeitgebers (hier: des Beteiligten) sei beim Einsatz von Fremdarbeitnehmern nur Raum, wenn diese Personen selbst in die Arbeitsorganisation des Arbeitsgebers eingegliedert würden, so daß dieser und nicht der Dienst- oder Werknehmer die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über den Arbeitseinsatz der Fremdarbeitnehmer auch nach Zeit und Ort treffen müsse, er also die Personalhoheit über diese Personen habe (vgl. BAG, Beschlüsse vom 5.3.1991 - 1 ABR 39/90 - AP Nr. 90 zu § 99 BetrVG 1972, Bl. 401 Rs. ff., 404 Rs. und vom 9.7.1991 - 1 ABR 45/90 - AP Nr. 94 zu § 99 BetrVG 1972, Bl. 135 ff., 139).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es im vorliegenden Fall an der für eine Beteiligung des Antragstellers nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG erforderlichen Eingliederung der im Bereich der Frischwäscheversorgung tätigen Arbeitnehmer der Fa. ... in die Dienststelle des Beteiligten; in Rede steht vielmehr - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat - die einer Mitbestimmung nicht unterliegende Übertragung absonderbarer, früher von Dienststellenkräften erledigter Arbeiten auf eine Fremdfirma (vgl. zu dieser Unterscheidung auch Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., RdNr. 12 zu § 99 m.w.N.). Für seinen gegenteiligen Standpunkt macht der Antragsteller - zuletzt mit Schriftsatz vom 10. September 1993 - ohne Erfolg geltend, die fraglichen Arbeitnehmer seien aufgrund vorgegebener Organisationsanweisungen des Beteiligten hinsichtlich Art, Umfang, Zeit und Ort der zu leistenden Arbeiten in den Arbeitsprozeß der Wäscheversorgung der ... fest eingeplant, was auch eine Zusammenarbeit mit den Dienstkräften der Hochschule notwendig mache. Das besagt auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. die zitierten Beschlüsse vom 5.3.1991 und 9.7.1991), auf die sich der Antragsteller beruft, jedoch allein noch nichts für eine Eingliederung der Arbeitnehmer in die Dienststelle des Beteiligten. Denn es ist eine im arbeitsteiligen Wirtschaftsleben - auch im Bereich öffentlicher Kliniken - übliche Praxis, daß ein Arbeitgeber nicht alle zur Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses erforderlichen Arbeiten durch eigene Arbeitnehmer ausführen, sondern Teilleistungen von Dritten nach Maßgabe detaillierter Vorgaben aufgrund eines Werk- oder Dienst Vertrages erbringen läßt. Einer derartigen Annahme steht entgegen der Ansicht des Antragstellers, wie das Bundesarbeitsgericht ebenfalls ausdrücklich klargestellt hat, keineswegs der Umstand entgegen, daß den Fremdarbeitnehmern - wie hier - unentgeltlich dienststelleneigene Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden (BAG, Beschluß vom 5.3.1991 - 1 ABR 39/90 - a.a.O., Bl. 405 Rs.). - Nach dem oben Gesagten ist hiernach mit Blick auf die Mitbestimmungsvorschrift maßgeblich darauf abzustellen, ob die beiden Arbeitnehmer - in rechtserheblichem Umfang - (auch) der Personalhoheit des Beteiligten unterliegen. Das ist ausweislich der vertraglichen Vereinbarung mit der Fa. ... ersichtlich nicht der Fall. Denn der Beteiligte hat nicht einmal Einfluß darauf, welche Personen die Transportarbeiten ausführen. Deren Auswahl steht in der Disposition der Firma, die auch z. B. für Urlaubs- und Krankheitsvertretungen zu sorgen hat. Weiterhin hat der Leiter der Transportzentrale der Hochschule keine direkten Weisungsbefugnisse gegenüber den Arbeitnehmern; die Steuerung und Beaufsichtigung obliegt der zuständigen Objektleiterin der Firma. Auch sonst bestehen im Verhältnis des Beteiligten und der Arbeitnehmer zueinander keinerlei unmittelbare arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten, die die Annahme einer Eingliederung rechtfertigen könnten.
Da nach alledem eindeutig eine Fremdvergabe der Transportarbeiten im Bereich der Frischwäscheversorgung in Rede steht, hat der Antragsteller kein Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG.
In bezug auf die Fremdvergabe der Arbeiten stand dem Antragsteller ebensowenig ein Mitwirkungsrecht nach Maßgabe des § 80 Nr. 1 Nds. PersVG zu, da die organisatorische Maßnahme keinen wesentlichen Teil der Dienststelle betraf (vgl. für die ähnliche Fragestellung bei der Vergabe von Reinigungsarbeiten in Fremdreinigung Senatsbeschluß vom 21.3.1990 - 18 L 7/88 - PersV 1993, 509 m.w.N.).
Die Beschwerde des Antragstellers ist daher zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
Dr. Uffhausen,
Preßler,
Teich,
Rolinski