Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.09.1993, Az.: 11 M 2806/93
Ausweisung; Asylberechtigter; Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Strafgerichtliche Verurteilung; Wiederholungsgefahr
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.09.1993
- Aktenzeichen
- 11 M 2806/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13621
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:0909.11M2806.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs. 2 AuslG
- § 47 Abs. 3 S. 2 AuslG
- § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG
Fundstelle
- OVGE MüLü 44, 348
Amtlicher Leitsatz
1. Die Ausweisung eines Asylberechtigten zur Abwehr der von ihm ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfordert außer dem schwerwiegenden Ausweisungsanlaß Anhaltspunkte dafür, daß in Zukunft neue Verfehlungen des strafgerichtlich verurteilten Ausländers ernsthaft drohen (im Anschluß an BVerwGE 81, 155 und VGH Kassel, Beschl vom 7.7.1992, NVwZ 1993, 204).