Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.09.1993, Az.: 18 L 1687/92

Kostentragungspflicht der Dienststelle für die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungsveranstaltungen; Erforderlichkeit einer Schulung für die Personalratsarbeit; Notwendige Kenntnisse auf dem Gebiet der Informationstechnik bei umfangreichem Einsatz elektronischer Datenverarbeitung in der Dienststelle; Unbeachtlichkeit bereits bestehender Fachkenntnisse eines anderen Personalratsmitglieds; Ausreichende Beachtung des Sparsamkeitsgebots bei fehlender kostengünstiger Alternative; Grundsätzlich fehlender Schulungsbedarf auf dem Gebiet der rhetorischen Kommunikation

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.09.1993
Aktenzeichen
18 L 1687/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 18735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1993:0915.18L1687.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 06.02.1992 - AZ: PL A 14/90

Verfahrensgegenstand

Erstattung der Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine Schulung ist für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich und nicht nur dienlich, wenn die Schulungsveranstaltung objektiv von ihrer Thematik her die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand hat, die ihrer Art nach für die Tätigkeit des betreffenden Personalrats benötigt werden, und ein Schulungsbedürfnis gerade für das zu entsendende Mitglied besteht.

    1. a)

      Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Informationstechnik unter besonderer Berücksichtigung der Möglichkeiten ihres betrieblichen Einsatzes und damit einhergehender Auswirkungen auf die Arbeit des einzelnen Arbeitnehmers sind für die Personalratsarbeit erforderlich, wenn in der betreffenden Dienststelle elektronische Datenverarbeitung in erhebliche Umfang zum Einsatz kommt.

    2. b)

      Kenntnisse auf dem Gebiet der rhetorischen Kommunikation sind für die Personalratsarbeit grundsätzlich nicht erforderlich.

  2. 2.

    Der Umstand, dass bereits ein anderes Personalratsmitglied über die bei einer Schulung vermittelten Fachkenntnisse verfügt, steht der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung nicht entgegen, wenn unter Berücksichtigung der Größe der Dienststelle sowie von Art und Umfang der durch den Personalrat zu behandelnden Beteiligungsangelegenheiten anzunehmen ist, dass der Personalrat ohne die Schulung des zu entsendenden Mitglieds seine personalvertretungsrechtlichen Befugnisse nicht sachgerecht wahrnehmen kann.

  3. 3.

    Der Besuch einer auswärtigen Schulung, die in erheblicher Entfernung vom Dienstort durchgeführt wird und die deshalb hohe Reise- und Unterbringungskosten verursacht, ist dann ausnahmsweise mit dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel vereinbar, wenn es keine kostengünstigere Alternative gibt.

Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen -
hat auf die mündliche Anhörung vom 15. September 1993
durch
den Richter am Oberverwaltungsgericht Schwermer als Vorsitzenden,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Uffhausen
und die Richterin am Verwaltungsgericht Preßler sowie
die ehrenamtlichen Richter Rolinski und Teich
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 6. Februar 1992 insoweit geändert als festgestellt wird, daß der Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten, die durch die Teilnahme des Vorsitzenden des Antragsteilers an dem Seminar "Einführung in die Informations- und Kommunikationstechnik in Arbeitsorganisation und Gesellschaft" vom 11. März bis zum 17. März 1990 entstanden sind, zu tragen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß der Beteiligte die Kosten für die Teilnahme seines Vorsitzenden ... und seines stellvertretenden Vorsitzenden ... an Schulungsveranstaltungen zu erstatten hat.

2

Der Antragsteller beschloß in seiner Sitzung am 7. Februar 1990, seinen Vorsitzenden zu dem Seminar "Einführung in die Informations- und Kommunikationstechnik in Arbeitsorganisation und Gesellschaft" zu entsenden, das von der Gewerkschaft ... in der Zeit vom 11. bis 17. März 1990 angeboten wurde und in deren Bildungsstätte in ... stattfand. Am 14. Februar 1990 beschloß er weiter, seinen stellvertretenden Vorsitzenden zu dem Seminar "Grundlagen der Gesprächsführung für Personalräte" zu entsenden, das von der Stiftung ... im Arbeitnehmerzentrum in ... vom 30. April bis 4. Mai 1990 veranstaltet wurde. Er teilte dem Beteiligten mit, daß er die Teilnahme an den Seminaren für erforderlich halte, und wies darauf hin, daß die Entsendungsbeschlüsse nach § 50 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Nds. PersVG gefaßt worden seien. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Antragstellers selbst baten den Beteiligten für die Dauer der Seminarteilnahme um Freistellung von ihren Dienstgeschäften sowie um Kostenübernahme.

3

Mit an den Antragsteller gerichtetem Schreiben vom 22, Februar 1990 lehnte der Beteiligte die Übernahme der Kosten für das Seminar in ... ab. Nach dem vorgelegten Arbeitsplan für die Veranstaltung war er der Auffassung, daß die dort vermittelten Kenntnisse für die Tätigkeit in der Personalvertretung nicht notwendig seien; ergänzend wies er auf die in Anbetracht des auswärtigen Veranstaltungsortes in erheblicher Höhe entstehenden Reise- und Teilnahmekosten hin. Zur Übernahme der Kosten für das Seminar in ... war der Beteiligte ebenfalls nicht bereit. Mit Schreiben vom 27. Februar 1990 teilte er dem Antragsteiler mit, daß die allgemeine Zielsetzung des Seminars keinen direkten personalvertretungsrechtlichen Bezug habe. Er verwies auch hier darauf, daß die in der Veranstaltung vermittelten Kenntnisse nicht notwendig für die Tätigkeit, im Personalrat seien.

4

Der Beteiligte erkannte die Teilnahme an den Seminaren allerdings als dienlich für die Personalratsarbeit an und gewährte Urlaub gemäß § 50 Abs. 2 Nds. PersVG. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Antragstellers nahmen daraufhin an den Schulungsveranstaltungen teil. Die Erhebung von Kosten bzw. deren Höhe wurde von den Veranstaltern davon abhängig gemacht, ob der Beteiligte die Kosten zu tragen habe. Für den Fall der Kostentragungsverpflichtung des Beteiligten berechneten die ... 560,- DM (einschließlich Unterbringungs- und Fahrtkosten) und der genannte Verein 340,- DM. Beide Veranstalter stundeten diese Forderungen.

5

Am 10. Juli 1990 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen:

6

Die von der ... durchgeführte Schulung sei eine erste Einführung in die sowohl gesellschaftspolitischen als auch arbeitsorganisationspolitischen Probleme der elektronischen Datenverarbeitung und -speicherung gewesen. Für die Arbeit des Antragstellers seien Kenntnisse auf diesem Gebiet erforderlich geworden, nachdem der Senat der ... Hochschule beschlossen habe, entsprechend den Vorschriften des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) ein Rechenzentrum einzurichten. Ohne die Schulung mindestens eines seiner Mitglieder sei zu erwarten gewesen, daß er seinen Verpflichtungen gemäß § 80 a Nds. PersVG i.V.m. § 75 Abs. 1 Nr. 13 und 14 Nds. PersVG nicht würde nachkommen können. Ohne genaue Kenntnis der neuen Technik und der sie begleitenden Gesetzgebung und Rechtsprechung sei ein Personalrat objektiv nicht in der Lage, die Bedeutung der ihm durch den Gesetzgeber zugewiesenen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte einzuschätzen und wahrnehmen zu lernen. Die Teilnahme am Seminar zum Thema der Gesprächsführung sei für seinen stellvertretenden Vorsitzenden erforderlich gewesen, weil dieser bei Verhinderung des Vorsitzenden oder dessen permanenter Arbeitsüberlastung regelmäßig allein oder neben dem Vorsitzenden Aufgaben wahrnehmen müsse, die kommunikative Fähigkeiten erforderten, wie die Leitung von Personalversammlungen, Personalratssitzungen, Gespräche mit unmittelbaren Vorgesetzten von Bediensteten oder Arbeitnehmern.

7

Der Antragsteller hat beantragt

festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten, die durch die Teilnahme des Vorsitzenden des Antragstellers an dem Seminar "Einführung in die Informations- und Kommunikationstechnik in Arbeitsorganisation und Gesellschaft" vom 11. März bis zum 17. März 1990 entstanden sind, und die Kosten, die durch die Teilnahme des stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers an dem Seminar "Grundlagen der Gesprächsführung für Personalräte" vom 30. April bis zum 4. Mai 1990 entstanden sind, zu tragen.

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Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

9

Er ist dem Antrag entgegengetreten und hat im wesentlichen geltend gemacht:

10

Das Seminar in ... sei vorwiegend eine allgemeine Schulungsmaßnahme für Gewerkschaftsmitglieder und keine Spezialschulung für Personalratsmitglieder gewesen. Ein objektives Schulungsbedürfnis könne der Antragsteller jedenfalls nicht mit der Einrichtung eines Rechenzentrums begründen. Die Aufgabe des Rechenzentrums bestehe in der Koordination der Hardware und Software in den Hochschuleinrichtungen und der Beratung der EDV-Anwender. Sein Aufgabengebiet sei die entsprechende Unterstützung von Forschung und Lehre. Keinesfalls oblägen diesem Rechenzentrum Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung und dem Vollzug personalrechtlicher Maßnahmen, so daß die Mitbestimmungsrechte des Personalrats nach § 80 a Nds. PersVG gar nicht berührt würden. Unabhängig davon habe der Antragsteller mit der Materie vertraute Mitglieder, die sehr erfahrene Datenverarbeitungsangestellte M. und außerdem die am Computer arbeitende Chemotechnikerin A.. Letztere habe an Seminaren "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz" und "Krank durch Computer" teilgenommen. Es hätte allenfalls sachgerecht sein können, die bei diesen beiden Mitgliedern vorhandenen Kenntnisse zu vervollständigen oder zu vertiefen. Vor allem aber stehe der Kostentragungsverpflichtung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel entgegen, da die auswärtige Schulung mit hohen Kosten für Anfahrt und Unterkunft verbunden sei. In ... böte beispielsweise die Zentrale Einrichtung für Weiterbildung der Universität kostenlos Kurse an, die sich mit der Computertechnik, den damit verbundenen Möglichkeiten und Problemen, mit Fragen der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung befaßten.

11

Auch das Niedersächsische Studieninstitut für kommunale Verwaltung veranstalte Seminare zu neuen Informations- und Kommunikationstechniken, die nur geringe Kosten verursachten. Die besondere Bedeutung des Gebotes der Sparsamkeit lasse sich aus dem Haushaltsplan ablesen; für "Aus- und Fortbildung" seien 1990 2.500,- DM für das gesamte nichtwissenschaftliche Personal angesetzt worden.

12

Die Schulung, zu der der stellvertretende Vorsitzende des Antragstellers entsandt worden sei, sei als Grundschulung für diesen nicht mehr erforderlich gewesen. Er sei seit 1984 Mitglied des Antragstellers und habe bereits viermal an Seminaren teilgenommen und Gelegenheit gehabt, sich Grundkenntnisse für die Tätigkeit im Personalrat anzueignen. Abgesehen davon sei entscheidend zu berücksichtigen, daß es sich um ein Rhetorikseminar gehandelt habe. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei eine Schulung auf diesem Gebiet nicht notwendig, um personalvertretungsrechtliche Aufgaben wahrnehmen zu können.

13

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 6. Februar 1992 abgelehnt und ausgeführt: Der Beteiligte brauche die Kosten für beide Seminare gemäß § 52 Abs. 1 Nds. PersVG nicht zu tragen, weil die dort vermittelten Kenntnisse für die Arbeit des Antragstellers nicht erforderlich gewesen seien. Die Erforderlichkeit müsse sach- und personenbezogen geprüft werden. Die subjektive Erforderlichkeit verlange nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 27.4.1979, PersV 1981, 29, 30), daß der Personalrat nicht bereits über ein mit der Materie vertrautes Mitglied verfüge und das zu entsendende Mitglied aufgrund einer sinnvollen Aufgabenverteilung damit betraut sei, sich mit dem Schulungsthema besonders zu befassen. Diese Voraussetzungen seien hinsichtlich des vom Vorsitzenden des Antragstellers besuchten Seminars nicht erfüllt. Denn mehrere Mitglieder des Antragstellers verfügten über langjährige Erfahrungen in der Datenverarbeitung. Selbst wenn dies nicht die in der Schulung vermittelten Kenntnisse ersetze, so könne allenfalls die Seminarteilnahme der bereits praktisch erfahrenen Personalratsmitglieder sinnvoll sein, um deren Wissenslücken zu schließen. Der Umstand, daß der Vorsitzende des Antragstellers infolge der Seminarteilnahme für die Gefahren der Informations- und Kommunikationstechnik sensibilisiert worden sei, lasse diese Teilnahme nicht als erforderlich erscheinen. Im Zusammenhang mit der Erneuerung der Telefonanlage der ... Hochschule ... habe sich der Antragsteiler von einem gewerkschaftlichen Informationszentrum aufklären lassen, was ohne vorherige Seminarteilnahme ebenso möglich gewesen wäre.

14

Die von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers besuchte Veranstaltung habe keine für die Arbeit im Personalrat erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln vermocht. Aus dem vorgelegten Seminarprogramm ergebe sich, daß es sich um eine Schulung in rhetorischer Kommunikation gehandelt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 27.4.1979, PersV 1981, 27, 28) seien in einer derartigen Schulung vermittelte Kenntnisse für die Ausübung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben nicht notwendig.

15

Gegen den dem Antragsteller am 26. Februar 1992 zugestellten Beschluß richtet sich seine am 19. März 1992 eingelegte Beschwerde, die er - nach Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat - am 18. Mai 1992 begründet hat. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht gegenüber der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im wesentlichen geltend:

16

Es treffe nicht zu, daß mehrere seiner Mitglieder über langjährige Erfahrung in der Datenverarbeitung verfügten. Lediglich eines seiner Mitglieder arbeite am Computer und gebe überwiegend Daten ein. Gerade dieses Mitglied entfalte keine besonderen Aktivitäten im Personalrat. Die Einrichtung des Hochschulrechenzentrums könne nur als Beispiel für die Notwendigkeit der Schulung in ... angeführt werden. Es bestehe allgemein der Bedarf, sich mit den Problemen und Gefahren komplexer Datenverarbeitung im Betrieb zu beschäftigen. Seine Mitwirkungsrechte bei der Installation der neuen Telefonanlage, die zu einer umfassenden Kontrolle Verhaltens- und leistungsmäßiger Art genutzt werden könne, habe er vor allem auch deshalb nutzen können, weil er durch die Schulung seines Vorsitzenden sensibilisiert worden sei und deshalb mit dem Beteiligten habe verhandeln können. Hinsichtlich des Schulungsbedarfs des stellvertretenden Vorsitzenden habe das Verwaltungsgericht einerseits verkannt, daß dieser nicht wie seine Arbeitgeber-Gesprächspartner über einen akademischen Abschluß mit Lehrbefähigung verfüge, sondern "nur" einen Hauptschulabschluß habe.

17

Andererseits seien rhetorische Fähigkeiten unverzichtbar, um bei den zu führenden Gesprächen, Diskussionen und Verhandlungen das Anliegen der von ihm Vertretenen überzeugend darzulegen.

18

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

19

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

20

Er tritt der Beschwerde im einzelnen entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens des Antragsteilers und des Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von dem Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der Anhörung gewesen sind, Bezug genommen.

22

II.

Die zulässige Beschwerde hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.

23

Entgegen der Ansicht der Fachkammer sind die Kosten für die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung in ... vom 11. bis 17. März 1990 von der Dienststelle zu tragen. Eine Kostentragungsverpflichtung hinsichtlich der Schulungsveranstaltung in ... vom 30. April bis zum 4. Mai 1990 hat das Verwaltungsgericht indessen zu Recht verneint.

24

Obwohl nach den vorgelegten Unterlagen einiges dafür spricht, daß die entsandten Mitglieder des Antragstellers selbst nicht auf Zahlung in Anspruch genommen werden, hält der Senat das Feststellungsbegehren im Ergebnis für zulässig. Die Veranstalter der Schulungen haben die Kostentragungsverpflichtung bzw. die Höhe der zu tragenden Kosten zwar offenbar davon abhängig gemacht, ob die Schulungsteilnehmer selbst oder deren Dienststellen die Kosten zu tragen haben würden. Dieser Umstand führt aber nicht zu durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken. Denn im Kern handelt es sich bei dem Begehren des Antragstellers um eine rechtliche Überprüfung seiner Entsendungsbeschlüsse und damit seiner Rechtsposition gegenüber dem Beteiligten. Insbesondere hat der Antragsteiler ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Frage nach einem Schulungsbedarf bezüglich der Ausübung seiner Tätigkeit gerade in bezug auf die Themen der hier streitigen Schulungen immer wieder stellen kann (vgl. Spohn/Bieler/Müller-Fritzsche, Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen, Kommentar, 5. Aufl. 1992, § 85 RdNr. 28 ff; BVerwG, Beschl. v. 21.6.1982 - 6 P 13.79 -, PersV 1983, 239).

25

Der Antrag ist indessen nur hinsichtlich des ersten Teils begründet, im übrigen aber unbegründet.

26

Gemäß § 52 Abs. 1 Nds. PersVG hat die Dienststelle die notwendigen Kosten zu tragen, die durch die Tätigkeit des Personalrats oder eines seiner Mitglieder entstehen. Zu den notwendigen Kosten gehören - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - Kosten, die durch die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungsveranstaltungen entstehen, wenn dort für die Personalratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt werden. Ob eine Schulung für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich und nicht nur dienlich ist, ist sach- und personenbezogen, d. h. nach objektiven und subjektiven Kriterien zu beurteilen. Die Schulungsveranstaltung muß objektiv von ihrer Thematik her die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die ihrer Art. nach für die Tätigkeit des betreffenden Personalrats benötigt werden. Außerdem muß ein Schulungsbedürfnis gerade für das zu entsendende Mitglied bestehen; dieses Mitglied muß für seinen möglichst sachgerechten Einsatz im Personalrat einer Schulung gerade in der fraglichen Materie bedürfen, weil es damit noch nicht vertraut ist (st. Rspr. des BVerwG, z. B. Beschl. v. 23.4.1991 - 6 P 19/89 -, PersV 1992, 115 und des erk. Senats, z. B. Beschl. v. 24.2.1993 - 18 L 8467/91 -). Anknüpfungspunkt für eine Kostentragungsverpflichtung der Dienststelle ist der Entsendungsbeschluß des Personalrats, der insbesondere unter Beachtung des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel getroffen sein muß (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.4.1979 - 6 P 30.78 -, PersV 1981, 29).

27

1.

Die Erforderlichkeit der Schulung seines Vorsitzenden in ... hat der Antragsteller ausreichend begründet. Allerdings genügt der gefaßte Entsendungsbeschluß dem Begründungserfordernis noch nicht. Nach den vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, daß der Beschluß überhaupt begründet worden wäre, obwohl dafür aufgrund der Schulungsthematik durchaus Bedarf bestand (vgl. zum Begründungserfordernis bei Entsendungsbeschlüssen BVerwG, Beschl. v. 25.6.1992 - 6 P 29.90 -, PersR 1992, 364, 365). Durch sein Vorbringen im gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch im Rahmen der Anhörung im Beschwerdeverfahren, ist es dem Antragsteller aber gelungen, diesen Mangel auszugleichen. Durchgreifende Bedenken dagegen, daß schon der Entsendungsbeschluß wesentlich von der jetzigen Begründung getragen gewesen ist, daß nämlich angesichts fortschreitender Technisierung ein Einblick in die vielfältigen Möglichkeiten der Datenverarbeitung und -speicherung und der damit einhergehenden Probleme für die einzelnen Arbeitnehmer benötigt werde, sind danach nicht anzumelden.

28

Nach objektiven Kriterien hat ein entsprechender Schulungsbedarf bestanden, und ausweislich des vorgelegten Arbeitsplanes ist die Teilnahme an dem Seminar auch geeignet gewesen, diesbezüglich Kenntnisse zu erwerben. Die sich schnell fortentwickelnde Computertechnik, die ständig erweiterte Möglichkeiten der Speicherung und Vernetzung bietet, macht es jedenfalls in einer Dienststelle, in der - wie hier - elektronische Datenverarbeitung in erheblichem Umfang zum Einsatz kommt, erforderlich, daß der Personalrat über Grundlagenwissen auf dem Gebiet der Informationstechnik verfügt. Dazu gehören Kenntnisse über Möglichkeiten ihres betrieblichen Einsatzes und damit einhergehender Auswirkungen auf die Arbeit des einzelnen Arbeitnehmers, wie sie dem Vorsitzenden des Antragstellers nach seinem Vortrag in dem von ihm besuchten Seminar vermittelt worden sind. Der Antragsteller hat überzeugend dargelegt, daß solches Wissen erforderlich ist, um insoweit überhaupt ein "Problembewußtsein" zu entwickeln und Ansätze für wirksame Personalratsarbeit im Interesse der vertretenen Bediensteten zu erkennen. Beispiele dafür sind die von ihm erwähnte Installierung einer neuen Telefonanlage und die in diesem Zusammenhang mit der Dienststelle getroffene Vereinbarung.

29

Einem so begründeten Schulungsbedarf steht nicht entgegen, daß im Personalrat ein oder mehrere Mitglieder vertreten sind, die am Computer arbeiten und möglicherweise auch spezielle Kenntnisse über den Gesundheitsschutz bei dieser Arbeit haben. Denn es kann nicht unterstellt werden, und hier ist dafür auch nichts ersichtlich, daß die konkrete Arbeit am Computer grundlegende Kenntnisse über die allgemeinen Einsatzmöglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung mit sich bringt. Auch gibt es keinen allgemeinen Richtsatz, wonach die Schulung eines Personalratsmitglieds stets dann nicht für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich ist, wenn bereits ein anderes Personalratsmitglied über die bei der Schulung vermittelten Fachkenntnisse verfügt. Wesentlich ist vielmehr, unter Berücksichtigung der Größe der Dienststelle sowie von Art. und Umfang der durch den Personalrat zu behandelnden Beteiligungsangelegenheiten darauf abzustellen, ob der Personalrat ohne die Schulung des zu entsendenden Mitglieds seine personalvertretungsrechtlichen Befugnisse nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. Beschl. d. BVerwG v. 23.4.1991, aaO, Beschl. d. Sen. v. 24.2.1993, aaO). So aber verhält es sich, wie bereits dargelegt, hier.

30

Der Kostentragungspflicht des Beteiligten steht auch nicht entgegen, daß das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht ausreichend beachtet worden wäre. Der Besuch einer auswärtigen Schulung, die in erheblicher Entfernung vom Dienstort durchgeführt wird und die deshalb hohe Reise- und Unterbringungskosten verursacht, ist dann ausnahmsweise mit dem Sparsamkeitsgebot vereinbar, wenn es keine kostengünstigere Alternative gibt. Zwar hat der Beteiligte Stellen genannt, die Kostenlose Schulungen bzw. Schulungen zu einem wesentlich geringeren Kostenbeitrag durchführen. Demgegenüber hat der Antragsteller aber in der Anhörung geltend gemacht, daß gerade Grundlagenschulungen, wie die in ..., seinerzeit nicht in oder in der Nähe von ... angeboten worden seien. Da der Beteiligte zuvor weder genaue Themen der von ihm erwähnten Schulungen genannt hatte noch den Darlegungen des Antragsteilers in der Anhörung entgegengetreten ist, kann, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf, davon ausgegangen werden, daß kostengünstigere Schulungsalternativen nicht bestanden haben.

31

2.

Soweit die Erforderlichkeit der Schulung des stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers im Streit ist, hat die Fachkammer zutreffend ausgeführt, daß der Antrag nicht begründet ist. Zur Begründung wird insoweit gemäß § 85 Abs. 2 Nds. PersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, § 543 Abs. 1 ZPO auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

32

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der auch der Antragsteller offenbar inzwischen zustimmt, daß es sich um eine Schulung in rhetorischer Kommunikation gehandelt hat. Kenntnisse auf diesem Gebiet mögen für die Personalratsarbeit nützlich sein, sie sind indessen nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seinem Beschluß vom 27.4.1979 (6 P 36/78, aaO), den das Verwaltungsgericht auszugsweise wiedergegeben hat, ausführlich begründet. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.

33

Es ist auch nicht ersichtlich, daß besondere Gründe dafür sprechen könnten, ein Schulungsbedürfnis hier ausnahmsweise zu bejahen. Insbesondere ist hervorzuheben, daß der stellvertretende Vorsitzende des Antragstellers seit 1984 Mitglied des Personalrats ist. Er verfügt demgemäß über langjährige Erfahrungen und hat bereits viermal an Schulungen teilgenommen, in denen Grundkenntnisse für die Tätigkeit als Personalrat vermittelt worden, sind. Soweit der Antragsteiler auf den Unterschied des Bildungsstandes zwischen dem stellvertretenden Vorsitzenden des Antragsteilers, der "nur" über einen Hauptschulabschluß verfüge, und dem der Arbeitgeber-Gesprächspartner mit ihrer akademischen Ausbildung hinweist, besagt dies nichts über jeweils vorhandene rhetorische Fähigkeiten.

34

Die Beschwerde ist nach alledem insoweit zurückzuweisen.

35

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

Schwermer,
Dr. Uffhausen,
Preßler,
Teich,
Rolinski