Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.08.1993, Az.: 6 M 3482/93
Genehmigungsfähigkeit; Bauliche Anlage; Nutzungsverbot; Anordnung der Beseitigung; Bauaufsichtsbehörde; Freizeitanlage; Baurechtswidrigkeit; Weisung; Bauaufsicht
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 31.08.1993
- Aktenzeichen
- 6 M 3482/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:0831.6M3482.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg (Oldenburg) 01.07.1993 - 4 B 2038/93
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 35 Abs. 2 BauGB
- § 35 Abs. 3 BauGB
- § 38 Abs. 3 VwVfG
- § 89 Abs. 1 BauO ND
Fundstellen
- BRS 1993, 587-591
- IBR 1994, 169 (Volltext mit red./amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1993, 1082 (Volltext mit amtl. LS)
- ND MBl 1994, 117
- NVwZ-RR 1994, 12-13 (Volltext mit amtl. LS)
- NdsRpfl 1993, 303
- NuR 1994, 357-359 (Volltext mit amtl. LS)
- OVGE MüLü 44, 337
Amtlicher Leitsatz
1. Eine offensichtlich genehmigungsunfähige bauliche Anlage kann nicht nur ein sofortiges Nutzungsverbot rechtfertigen, sondern auch die Anordnung ihrer sofortigen Beseitigung.
2. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist durch eine mündlich erklärte Duldung baurechtswidriger Freizeitanlagen im Außenbereich nicht gehindert, deren sofortige Beseitigung anzuordnen, nachdem die höhere Bauaufsichtsbehörde auf einer Überprüfung besteht. Selbst eine entsprechende Weisung führt nicht zu einer fehlerhaften Ermessensausübung der unteren Bauaufsicht.