Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.09.1993, Az.: 17 L 1482/93
Verletzung des Mitbestimmungsrechts eines Personalrates bei einer Einstellung ; Begriff der Einstellung im Öffentlichen Dienst; Wissenschaftliche Tätigkeit im Öffentlichen Dienst
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.09.1993
- Aktenzeichen
- 17 L 1482/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18607
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:0901.17L1482.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 26.01.1993 - AZ: 11 A 11/92
Rechtsgrundlagen
- § 77 Abs. 1 S. 2 BPersVG
- § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG
- § 69 Abs. 1 BPersVG
Verfahrensgegenstand
Personalvertretungsrecht des Bundes - Verletzung des Mitbestimmungsrechts -
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Einstellung ist die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt wird. Die Mitbestimmung des Personalrats bezieht sich dabei nicht auf den Abschluss und Inhalt des Arbeitsvertrages, sondern allein auf die Eingliederung des Einzustellenden in die Dienststelle, also auf die zur Einstellung vorgesehene Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und, soweit es sich um Arbeiter und Angestellte handelt, auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tarifliche Bewertung, die Eingruppierung. Der Arbeitsvertrag ist allerdings hinsichtlich der Tatsachenfrage relevant, ob und in welcher Weise die Eingliederung des Bewerbers in die Dienststelle beabsichtigt ist.
- 2.
Beschäftigte i. S. des § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG müssen nicht frei von Weisungen tätig sein, sondern können auch in abhängiger Stellung überwiegend wissenschaftlich arbeiten. Die Tätigkeit muss auch nicht stets an einer wissenschaftlichen Hochschule wahrgenommen werden. Entscheidend ist vielmehr die Qualität der dem Beschäftigten übertragenen Arbeit. Sie ist wissenschaftlich, wenn sie nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt ist, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, die der Sicherung und Ausweitung des Erkenntnisstandes in einer wissenschaftlichen Disziplin dienen.
In der Personalvertretungssache
hat der 17. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
- Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen -
auf die mündliche Anhörung vom 1. September 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski sowie
die ehrenamtlichen Richter Technischer Fernmeldebetriebsinspektor Bohemann,
Abteilungsleiter Haase,
Regierungsdirektorin Knief und
Ltd. Postdirektor Königschulte
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - vom 26. Januar 1993 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß sein Mitbestimmungsrecht bei einer Einstellung verletzt wurde.
Im Jahre 1990 zeichnete sich ab, daß das Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung (ASMW) der DDR mit ca. 4.000 Mitarbeitern nach der Vereinigung Deutschlands aufgelöst und von der PTB abgewickelt werden würde. Die PTB schloß deshalb mit qualifizierten Mitarbeitern des ASMW, die für eine Übernahme in Betracht kamen, Gastwissenschaftler-Verträge, durch die ein abhängiges Arbeitsverhältnis nicht begründet wurde. Ein solcher vom 23. Juli bis 22. September 1990 befristeter Vertrag wurde auch mit dem am 4. Juli 1948 geborenen Dr. ... geschlossen, der nach seinem 1972 abgeschlossenen Studium der ... auf dem Gebiet der Technischen Akustik zum Dr. Ing. promoviert hatte und seit 1983 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im ASMW im Bereich der metrologischen Forschung gearbeitet hatte.
Als der PTB im Nachtragshaushalt 1990 eine Stelle des höheren Dienstes mit dem Vermerk "kw 31.12.1993" zugewiesen wurde, beabsichtigte der Beteiligte zunächst, Herrn Dr. Odin ab 1. Januar 1991 als wissenschaftlichen Angestellten im Referat 8.31 "Gesetzliches Meßwesen" nach Verg.Gr. II a, 1 a BAT mit der Hauptaufgabe der Errichtung eines Qualitätssicherungssystems für alle Zulassungslaboratorien der PTB einzustellen. Nachdem ein Auswahlteam unter Beteilung eines Mitglieds des Antragstellers aufgrund eines Gesprächs vom 2. November 1990 die Einstellung befürwortet hatte, schlug der Leiter der Abt. 8 jedoch vor, Herrn Dr. ... vor dieser abteilungsübergreifenden Tätigkeit zunächst in einem Labor der Abteilung 1 einzusetzen, um ihm praktische Erfahrungen in Labortätigkeiten zu vermitteln. Daraufhin wurde ein neuer Einstellungsvorgang eingeleitet, indem das Labor 1.52 "Geräuschmeßtechnik" am 11. November 1990 die Einstellung von Herrn Dr. ... ebenfalls ab 1. Januar 1991 als wissenschaftlicher Angestellter nach Verg.Gr. II a, 1 a BAT mit dem Aufgabenkreis "Bauartzulassung von Schallpegelmeßgeräten-Reziprozitätskalibrierungen von Standardmikrofonen - Einzelprüfungen von Mikrofonen und Schallpegelmeßgeräten" beantragte. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 3. Januar 1991 wurde die Einstellung befristet bis zum 31. Dezember 1993 so vorgenommen, wobei der Beteiligte von einer Beteiligung des Antragstellers im Hinblick auf § 77 Abs. 1 BPersVG absah. Mit Wirkung vom 1. November 1991 wurde Dr. ... dann ohne Änderung der Tätigkeitsmerkmale und der Eingruppierung in das Referat 8.31 umgesetzt.
Der Antragsteller hat am 19. April 1992 das Beschlußververfahren eingeleitet und vorgetragen: Die Annahme des Beteiligten, die Tätigkeit im Referat 8.31 sei eine überwiegend wissenschaftliche und unterliege deshalb nur der fakultativen Mitbestimmung auf Wunsch des betroffenen Mitarbeiters (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG), sei irrig. Dr. Odin solle im Referat 8.31 ein Qualitätssicherungssystem für Laboratorien, ausarbeiten. Eine solche Aufgabe sei verwaltender, und nicht etwa wissenschaftlicher Natur. Es müßten dazu lediglich die wissenschaftlichen Ergebnisse der Laboratorien bekannt sein, ohne daß man jedoch auf dem Arbeitsplatz solche Ergebnisse selbst erzielen müsse.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, daß bei der Personalmaßnahme betreffend die Einstellung des Dr. ... ab 1. Januar 1991 ein Mitbestimmungsrecht verletzt wurde.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und erwidert: Den Tatbestand einer Einstellung erfülle nur die Übernahme Dr. ... in ein Laboratorium der Abteilung 1. Denn vorher, als Gastwissenschaftler, sei er überhaupt nicht Mitarbeiter der PTB gewesen. Im Laboratorium habe er zweifelsfrei wissenschaftlich gearbeitet, so daß seine Einstellung nicht mitbestimmungspflichtig gewesen sei. Bei dem späteren übertritt Dr. ... in das Referat ... handele es sich um eine mitbestimmungsfreie bloße Umsetzung. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit dort wissenschaftlich sei, was im übrigen zu bejahen wäre.
Mit Beschluß vom 26. Januar 1993 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Es liege zwar eine Einstellung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG vor, nämlich die Eingliederung eines Beschäftigten in die Dienststelle. Dem stehe nicht entgegen, daß die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Arbeit dem Vertragsabschluß erst nach elf Monaten gefolgt sei. Von einer mitbestimmungsfreien bloßen Umsetzung auf den vor längerer Zeit vertraglich vereinbarten Arbeitsplatz könne deshalb nicht die Rede sein. Der Antrag sei aber unbegründet, weil die Tätigkeit von Dr. ... im Referat ... schwergewichtlich wissenschaftlicher Natur sei. Zwar werde auf dem Arbeitsplatz weder Forschung noch im engeren Sinne Lehre betrieben; vielmehr sollten "nur" Qualitätssicherungssysteme für die Laboratorien erarbeitet werden. Gleichwohl handele es sich bei dem Arbeitsplatz nicht um ein Verwaltungsreferat. Denn auch eine Tätigkeit, die nicht darin bestehe, im Wege der Grundlagenforschung wissenschaftliches Neuland zu betreten oder weiterzugeben, könne wissenschaftlich sein.
Die Aufgaben Dr. ... im Referat ... erforderten fachwissenschaftliche Kenntnisse. Als Inhaber dieses Arbeitsplatzes habe er selbständig zu erkennen, welche Forschungsergebnisse der einzelnen Laboratorien er zu verarbeiten und wie er das zu tun habe. Schon allein das Aufgabenziel, ein Qualitätssicherungssystem für die Laboratorien der Dienststelle einzurichten, verlange die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Bestimmung und Einordnung der einzelnen Forschungsbereiche. Ähnliches gelte für die übrigen Aufgaben des Arbeitsplatzes, von denen offensichtlich nicht einer von einem fachfremden Arbeitsplatzinhaber, etwa einem Geisteswissenschaftler, ohne fachwissenschaftliche Hilfe eines Dipl.-Physikers oder -Ingenieurs ausgefüllt werden könnte. Der Arbeitsplatzinhaber müsse fachkundig genug sein, die fachwissenschaftliche Bedeutung fremder Forschungsergebnisse auf den Gebieten der in der Dienststelle betriebenen technischen Physik richtig zu erkennen, einzuordnen und im Sinne der ihm obliegenden Aufgaben weiterzuverarbeiten. Darüber hinaus obliege dem Inhaber des Arbeitsplatzes im Referat ... im weiteren Sinne auch eine wissenschaftliche Lehrtätigkeit. Denn soweit er im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkung in nationalen und internationalen Gremien über Arbeitsergebnisse zu berichten und vorzutragen habe, handele es sich um die Weitergabe fachwissenschaftlicher Erkenntnisse.
Gegen den ihm am 24. Februar 1993 zugestellten Beschluß richtet sich die am 23. März 1993 beim Verwaltungsgericht eingelegte und am 20. April 1993 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft, die im Referat 8.31 auszuübende Tätigkeit sei nicht überwiegend wissenschaftlich i. S. des § 77 Abs. 1 BPersVG, sondern primär ordnend und verwaltend; sie verlange keine selbständige schöpferische Leistung.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er wiederholt seine Auffassung, daß allein auf die Dr. ... vertragsgemäß zum 1. Januar 1991 übertragene Tätigkeit im Labor 1.52 abgestellt werden dürfe, im übrigen aber auch die nach der Umsetzung ab 1. November 1991 wahrgenommene Tätigkeit im Referat 8.31 überwiegend wissenschaftlich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
1.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist zwar verspätet eingelegt. Denn die Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 24. Februar 1993 zugestellten Beschluß des Vewaltungsgerichts ist beim Oberverwaltungsgericht, bei dem sie einzulegen ist, erst am 29. März 1993 eingegangen. Die Verspätung ist hier jedoch unschädlich, weil der angefochtene Beschluß eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthält, so daß die Beschwerdefrist nicht zu laufen begann.
2.
Die Beschwerde ist in der Sache aber nicht begründet. Das vom Antragsteller beanspruchte Mitbestimmungsrecht an der Einstellung von Dr. ... ab 1. Januar 1991 (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG) bestand nicht, weil diese Maßnahme einen Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit i. S. von § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG betraf und Dr. ... einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hatte.
Nach dem eindeutigen Antrag des Antragstellers beschränkt sich sein Feststellungsanspruch auf die Beschäftigung von Dr. ... ab 1. Januar 1991. Das ist insofern sachgerecht, als Dr. Odin vor diesem Zeitpunkt im personalvertretungsrechtlichen Sinne noch nicht Beschäftigter der PTB war. Denn durch seinen Gastwissenschaftler-Vertrag vom 23. Juli 1990 wurde ausdrücklich kein Beschäftigungsverhältnis begründet; der Aufenthalt in der PTB diente vielmehr nach § 1 des Vertrages dem wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch und der gegenseitigen Kenntnis Vermittlung. Dr. ... blieb in diesem Zeitraum Bediensteter des noch bestehenden ASMW. Auch nach dessen Auflösung erlosch sein Arbeitsverhältnis beim ASMW aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrages erst zum 1. Januar 1991, obwohl er im Rahmen der Abwicklung des ASMW durch die PTB nach seiner Bewerbung bei ihr vom 22. Oktober bis zum 31. Dezember 1992 weiterhin vorübergehend tätig war.
Die dann zum 1. Januar 1991 vorgenommene Einstellung Dr. ... die auch nach dem Antrag allein Gegenstand des Verfahrens ist, unterlag nicht der Mitbestimmung des Antragsteilers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Beschl. v. 3.2.1993 - 6 B 28.91 -, PersR 1993, 260 [BVerwG 03.02.1993 - BVerwG 6 P 28.91] m.w.N.) ist "Einstellung" die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig durch den Abschluß eines Arbeitsvertrages und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt wird. Die Mitbestimmung des Personalrats bezieht sich dabei nicht auf den Abschluß und Inhalt des Arbeitsvertrages, sondern allein auf die Eingliederung des Einzustellenden in die Dienststelle, also auf die zur Einstellung vorgesehene Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und, soweit es sich um Arbeiter und Angestellte handelt, auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tarifliche Bewertung, die Eingruppierung. Der Arbeitsvertrag ist allerdings hinsichtlich der Tatsachenfrage relevant, ob und in welcher Weise die Eingliederung des Bewerbers in die Dienststelle beabsichtigt ist (BVerwG aaO; Beschl. v. 27.11.1991 - 6 P 15.90 -, DVBl 1992, 895 f).
Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht verkannt, indem es eine Eingliederung von Dr. ... in die Dienststelle erst zum 1. November 1991 elf Monate nach Abschluß des Arbeitsvertrages annimmt. Dies wird weder dem ausdrücklich auf eine "Einstellung" schon ab 1. Januar 1991 bezogenen Antrag des Antragstellers noch dem tatsächlichen Sachverhalt gerecht. Denn unstreitig nahm Dr. ... seine Arbeit bei der PTB bereits zum Beginn des Jahres 1991 auf. Die tatsächliche Arbeitsaufnahme fiel auch zeitlich mit dem Abschluß des Arbeitsvertrages zum 3. Januar 1991 zusammen, so daß der Regelfall einer Einstellung vorlag. Schließlich entsprach die tatsächlich aufgenommene Arbeit im Labor 1.52 auch genau der in dem Arbeitsvertrag vorgesehenen. Denn nach Ziffer 4 des Arbeitsvertrages wurde Dr. ... befristet für die Zeit bis zum 31. Dezember 1993 für die Aufgaben "Bauartzulassung von Schallpegelmeßgeräten-Reziprozitätskalibrierungen von Standardmikrofonen - Einzelprüfungen von Mikrofonen und Schallpegelmeßgeräten" eingestellt. Daß es sich dabei um eine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 77 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG handelte, wird aber auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß der Beteiligte zunächst beabsichtigt hatte, Dr. ... im Referat ... mit einem Aufgabenbereich einzustellen, dessen wissenschaftlichen Charakter der Antragsteiler bestreitet. Denn diese Absicht hatte der Beteiligte bereits im November 1990 aufgrund eines Vorschlages des Leiters der Abteilung 8 wieder aufgegeben; zu einer entsprechenden Maßnahme i. S. des § 69 Abs. 1 BPersVG kam es nicht. Ebensowenig kommt es hier darauf an, ob der Beteiligte von Anfang an beabsichtigte, Dr. ... nach einer entsprechenden Einarbeitung und Bewährung im Labor ... zu einem späteren Zeitpunkt in das Referat ... umzusetzen, wie es dann zum 1. November 1991 geschah. Denn auch wenn diese Absicht bestand, änderte sie nichts daran, daß die Einstellung i. S. von § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG schon zum 1. Januar 1991 vertragsgemäß im Labor ... erfolgte. Hinsichtlich der vom Beteiligten erst am 21. November 1991 verfügten Umsetzung hat der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht nicht geltend gemacht; ein solches war nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG auch offensichtlich nicht gegeben, weil es an einem Wechsel des Dienstortes fehlte.
3.
Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht auf die vom Verwaltungsgericht als entscheidend angesehene Frage an, ob die Dr. Odin nach seiner Umsetzung ab 1. November 1991 übertragene Tätigkeit im Referat 8.31 überwiegend wissenschaftlich i. S. von § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ist. Die Frage wäre jedoch aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, zu bejahen, so daß der Beteiligte auch bei dem ursprünglich beabsichtigten, aber nicht verwirklichten Einstellungsvorgang zu Recht ein Mitbeteiligungsrecht des Antragstellers verneint hatte.
Beschäftigte i. S. des § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG müssen nicht frei von Weisungen tätig sein, sondern können auch in abhängiger Stellung überwiegend wissenschaftlich arbeiten (OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.1.1982 - PL 5/80 (Nds.) -, PersV 1983, 20). Die Tätigkeit muß auch nicht stets an einer wissenschaftlichen Hochschule wahrgenommen werden. Entscheidend ist vielmehr die Qualität der dem Beschäftigten übertragenen Arbeit. Sie ist "wissenschaftlich", wenn sie nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt ist, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, die der Sicherung und Ausweitung des Erkenntnisstandes in einer wissenschaftlichen Disziplin dienen (BVerwG, Beschl. v. 7.10.1988 - 6 P 30.85 -, DVBl 1989, 207 m.w.N.). Eine "schöpferische" Tätigkeit im engeren Sinne ist dabei nicht erforderlich; vielmehr hat das BVerwG auch die Betreuung von Studenten in den pharmazeutischen Praktika durch einen Pharmazeuten als wissenschaftliche Dienstleistung qualifiziert (BVerwG a. zuletzt a.O.; ebenso OVG Lüneburg a.a.O. für die wissenschaftlichen Mitarbeiter an einem Modellversuch "Gesundheitswesen").
Nach diesen Maßstäben ist aber auch die Tätigkeit Dr. ... als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Referat ... "überwiegend wissenschaftlich". Das Referat gehört zur Gruppe ... "Technisch-Wissenschaftliche Referate". Die Aufgabe Dr. ... lag schwerpunktmäßig in der Entwicklung und Einführung eines Qualitätssicherungssystems für die Laboratorien der PTB, eines entsprechenden Systems für Meßgerätehersteller sowie der Zertifizierung und Überwachung der Systeme. Dazu bedurfte es nach der Aufgabenbeschreibung zunächst des Studiums in- und ausländischer QS-Konzepte, der Erarbeitung der wissenschaftlichen Grundlagen für das QS-System eines Staatsinstituts sowie der Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern von Universitäten und ausländischen Staatsinstituten, sodann der Planung des Gesamtkonzepts eines QS-Systems für die PTB, der Ausarbeitung eines QS-Handbuchs und der Einführung der Systeme in den Laboratorien. Entsprechend erforderte die Entwicklung eines QS-Systems für Meßgerätehersteller die wissenschaftliche Untersuchung entwicklungsrelevanter QS-Elemente als alternative Maßnahme zu Bauartprüfungen. Diese Tätigkeitsbereiche sind wissenschaftlich und prägen das Beschäftigungsverhältnis; verwaltende Elemente - wie z. B. die Zusammenarbeit mit Eichbehörden - treten demgegenüber zurück.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß der Beteiligte selbst bei der Beförderung des Leiters des Referats 8.22 die Anwendbarkeit des §§ 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG verneint habe. Denn dieses Referat gehört zur Gruppe ... "Technische Dienste" und umfaßt die Durchführung von Projekten der Technischen Zusammenarbeit in den Regionen S. A. und E. also die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Entwicklungshilfeprojekten des Bundes. Diese überwiegend administrative Tätigkeit ist insoweit mit der Arbeit im Referat 8.31 nicht vergleichbar.
Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die, gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.
Bohemann
Haase
Knief
Königschulte