Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.09.1993, Az.: 17 L 1040/93
Anspruch eines Personalrates auf Übernahme von Schulungskosten für ein Ersatzmitglied; Erforderlichkeit einer Schulung; Ausdehnung eines Freistellungsanspruchs auch auf Ersatzmitglieder eines Personalrates
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.09.1993
- Aktenzeichen
- 17 L 1040/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:0901.17L1040.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 26.01.1993 - AZ: 11 A 4/93
Rechtsgrundlagen
- § 46 BPersVG
- § 87 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 ArbGG
- § 81 Abs. 3 ArbGG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 3 GG
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ersatzmitglieder, die nur vorübergehend ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertreten, können selbst während dieser Vertretungszeit nicht zu Schulungsveranstaltungen im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG entsandt werden.
- 2.
Es trifft zwar zu, dass Sachverhalte gegeben sein können, in denen bei dem Ersatzmitglied ebenso ein beachtliches Schulungsbedürfnis bestehen kann. Aufgrund der Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht kann die generelle Begrenzung des Anspruchs aus § 46 Abs. 6 BPersVG auf die Mitglieder des Personalrats aber nicht von den Verwaltungsgerichten, sondern allein von dem Bundesgesetzgeber beseitigt werden.
In der Personalvertretungssache
hat der 17. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
- Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen -
auf die mündliche Anhörung vom 1. September 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski sowie
die ehrenamtlichen Richter Technischer Fernmeldebetriebsinspektor Bohemann,
Abteilungsleiter Haase,
Regierungsdirektorin Knief und
Ltd. Postdirektor Königschulte
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsteilers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - vom 26. Januar 1993 geändert.
Es wird festgestellt, daß der Beteiligte zu 1) verpflichtet war, den Beteiligten zu 2) für die Teilnahme an dem "Grundseminar Einführung in das Bundespersonalvertretungsgesetz für neugewählte Personalräte" der Gewerkschaft der Polizei in der Zeit vom 1. bis 5. Februar 1993 in ... gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG freizustellen und die Kosten der Schulungsveranstaltung zu übernehmen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller erstrebt die Übernahme von Schulungskosten für ein Ersatzmitglied.
Der Antragsteller besteht aus 11 Mitgliedern, und zwar acht Beamten, einer Angestellten und zwei Arbeitern. In der Gruppe der Angestellten ist der bei der Wahl vom 19. bis 21. Mai 1992 erstmals gewählte Beteiligte zu 2) einziges Ersatzmitglied.
Mit Schreiben vom 8. Juli und vom 2. September 1992 beantragte der Antragsteller aufgrund seines Beschlusses vom 2. Juli 1992 unter Vorlage des Tagungsprogramms, zwei seiner Mitglieder sowie das Ersatzmitglied ... und den Beteiligten zu 2) zu dem von der GdP veranstalteten BPersVG-Seminar vom 21. bis 25. September 1992 in der ... Bildungsstätte in ... freizustellen und die Schulungskosten zu übernehmen. Der Beteiligte zu 1) lehnte den Antrag mit Schreiben vom 14. September 1992 hinsichtlich des Beteiligten zu 2) endgültig ab, da dieser nur Ersatzmitglied sei. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1992 erneuerte der Antragsteller seinen Antrag für die entsprechende Schulungsveranstaltung der GdP vom 1. bis 5. Februar in ... den der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 14. Dezember 1992 wiederum ablehnte.
Der Antragsteller hat daraufhin das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen: Die Schulung des Beteiligten zu 2) sei erforderlich, weil er das einzige Ersatzmitglied der im Personalrat nur mit einem Mitglied vertretenen Gruppe der Angestellten sei. Bei einer Verhinderung dieses Mitglieds könne der zur Vertretung berufene Beteiligte zu 2) die Belange der Angestellten ohne eine Grundschulung nicht ordnungsgemäß wahrnehmen; seit der Konstituierung des Antragstellers sei der Vertretungsfall bereits bei drei von 20 Sitzungen eingetreten.
Der Antragsteller hat beantragt,
dem Beteiligten zu 1. aufzugeben, den Beteiligten zu 2) für die Teilnahme an dem "Grundseminar Einführung in das Bundespersonalvertretungsgesetz für neu gewählte Personalräte" der Gewerkschaft der Polizei in der Zeit vom 1. bis 5. Februar 1993 in ... gem. § 46 Abs. 6 BPersVG freizustellen und die Kosten der Schulungsveranstaltung zu übernehmen.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und ist ihm entgegengetreten.
Mit Beschluß vom 26. Januar 1993 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der begehrte Freistellungsanspruch bestehe nicht. Zwar handele es sich bei dem fünftägigen personalvertretungsrechtlichen Grundseminar der GdP, zu welchem der Antragsteller den Beteiligten zu 2) nach Königswinter entsenden wolle, unstreitig um eines, welches qualitativ den Anforderungen des § 46 Abs. 6 BPersVG genüge.
Einer Entsendung des Beteiligten zu 2) stehe jedoch der Wortlaut des Gesetzes entgegen. Nur Personalratsmitglieder hätten einen Freistellungsanspruch. Der Beteiligte zu 2) sei demgegenüber lediglich Ersatzmitglied und zudem während der vorgesehenen Seminarwoche, in der Zeit vom 1. bis 5. Februar 1993, nicht als solches in Funktion. Einen Schulungsanspruch hätte der Beteiligte zu 2) indessen selbst dann nicht, wenn eine Schulungsveranstaltung zu einer Zeit stattfinden sollte, während der er das verhinderte Personalratsmitglied der Angestellten vertrete. Auch dann sei der Beteiligte zu 2) nicht Personalratsmitglied, da die Mitgliedschaft des zeitweilig verhinderten Mitgliedes fortbestehe. Das Ersatzmitglied habe nicht aus eigenem, sondern lediglich aus abgeleitetem Recht einige der Rechte und Pflichten des zeitweilig verhinderten eigentlichen Mitglieds wahrzunehmen. Die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen gehöre nicht zu den auf das Ersatzmitglied vertretungsweise übergehenden Rechten. Würde der Beteiligte zu 2) in seiner abgeleiteten Rechtsposition die Schulungsmöglichkeiten ausschöpfen, so müßte das zwangsläufig eine Berücksichtigung des Vertretenen bei späteren, für den Vertretenen als Mitglied vielleicht besonders wichtigen Schulungsveranstaltungen ausschließen. Einer unangemessenen Erweiterung der Schulungsmöglichkeiten nach § 46 Abs. 6 und 7 BPersVG stehe das Sparsamkeitsgebot entgegen. Diese Rechtslage verändere sich auch nicht dadurch, daß der Beteiligte zu 2) möglicherweise besonders oft zu Vertretungen herangezogen werde. Letztlich bleibe bei allen Ersatzmitgliedern mehr oder weniger ungewiß, ob und in welchem Umfang sie die vermittelten Kenntnisse einsetzen könnten. Gewiß jedoch sei, daß ein Verbrauch der Schulungsmöglichkeiten durch Ersatzmitglieder einer weiteren Schulung der ordentlichen Mitglieder entgegenstehe und damit die Personalratsarbeit erschweren würde.
Gegen den ihm am 10. Februar 1993 zugestellten Beschluß richtet sich die am 8. März 1993 eingelegte und gleichzeitig begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere vorträgt, gerade in den Monaten Mai bis Juli 1993 habe der Beteiligte zu 2) an fünf Personalratssitzungen teilnehmen müssen. Zudem habe der Beteiligte zu 1) auch dem Ersatzmitglied Senske aus der Gruppe der Beamten die Schulung bewilligt.
Der Antragsteller beantragt
festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) verpflichtet war, den Beteiligten zu 2) für die Teilnahme an dem "Grundseminar Einführung in das Bundespersonalvertretungsgesetz für neugewählte Personalräte" der Gewerkschaft der Polizei in der Zeit vom 1. bis 5. Februar 1993 in Königswinter gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG freizustellen und die Kosten der Schulungsveranstaltung zu übernehmen.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens aller Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der im Beschwerdeverfahren zulässigerweise (§§ 81 Abs. 3, 87 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ArbGG) geänderte Antrag des Antragstellers hat Erfolg. Unter den besonderen Umständen dieses Falles war die Schulung des Beteiligten zu 2) als erforderlich anzusehen.
1.
Nach § 46 Abs. 6 BPersVG sind zwar nur die "Mitglieder" des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Der vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg zunächst als möglich angesehenen Ausdehnung dieses Freistellungsanspruchs auch auf Ersatzmitglieder des Personalrats jedenfalls während ihrer Vertretungszeit (Beschl. v. 13.1.1976 - P OVG (B) 9/75 -, ZBR 1976, 162), ist das Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten und hat entschieden, daß Ersatzmitglieder, die nur vorübergehend ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertreten, selbst während dieser Vertretungszeit nicht zu Schulungsveranstaltungen im Sinne des § 46 Abs. 6 BPersVG entsandt werden können (Beschl. v. 27.4.1979 - 6 P 4.78 -, PersV 1980, 237). Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß nach Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes das Ersatzmitglied nur Rechte und Pflichten aus einer abgeleiteten Rechtsstellung wahrnimmt und deshalb die Rechtsstellung eines Personalratsmitglieds nur insoweit hat, als es die Funktionen eines verhinderten Mitgliedes wahrnimmt, was hinsichtlich der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen nicht der Fall ist. Dieser Beschränkung des Freistellungsanspruchs nach § 46 Abs. 6 BPersVG auf die Mitglieder des Personalrats, an der das Bundesverwaltungsgericht bis in die jüngste Zeit festgehalten hat (vgl. Beschl. v. 23.4.1991 - 6 P 19.89 -, DVBl 1991, 1200), folgt auch die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 10.8.1988 - BPV TK 1354 -, LS in PersV 1990, 183; Nds. OVG, Beschl. v. 24.2.1993 - 18 L 8475/91 -; Dietz/Richardi, BPersVG, § 46 RdNr. 86; Fischer/Goeres, GKÖD Bd. V, § 46 BPersVG, RdNr. 66; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 46 RdNr. 118, m.w.M.; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, Bay PersVG, Art. 46 RdNr. 153).
An dieser Beschränkung ist auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen grundsätzlich festzuhalten. Es trifft zwar zu, daß Sachverhalte - wie auch der vorliegende - gegeben sein können, in denen bei dem Ersatzmitglied ebenso ein beachtliches Schulungsbedürfnis bestehen kann. Aufgrund der Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) kann die generelle Begrenzung des Anspruchs aus § 46 Abs. 6 BPersVG auf die Mitglieder des Personalrats aber nicht von den Verwaltungsgerichten, sondern allein von dem Bundesgesetzgeber beseitigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits 1979 unter Hinweis auf den damaligen Meinungsstand insbesondere zum BetrVG und die seinerzeit sich schon abzeichnende weitergehende Rechtsprechung des BAG zum BetrVG die praktischen Schwierigkeiten aufgezeigt, die sich bei der Bestimmung der näheren Voraussetzungen ergeben würden, unter denen auch ein Ersatzmitglied an Schulungen teilnehmen kann (aaO, S. 238). Entscheidend sind jedoch nicht solche Schwierigkeiten einer praktikablen Lösung, sondern der funktionell-rechtliche Gesichtspunkt, daß zu einer allgemeinen Öffnung der Schulungsveranstaltungen für Ersatzmitglieder in Änderung des § 46 Abs. 6 BPersVG und zu der dann zwangsläufigen Festlegung der näheren Voraussetzungen nur der Gesetzgeber berufen ist. Die unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum sowie die Regelungen der neueren Landesgesetze zeigen, daß dabei eine Reihe von denkbaren Lösungen in Betracht käme. So soll nach der neueren Rechtsprechung des BAG zum BetrVG das häufig herangezogene Ersatzmitglied dann einen Schulungsanspruch haben, wenn die zu vermittelnden Kenntnisse für die sachbezogene und effektive Arbeit des Betriebsrats im Verhältnis zur verbleibenden Amtszeit erforderlich sind (BAG, Urt. v. 15.5.1986 - 6 ABR 64/83 -, BAGE 52, 73 = ZBR 1987, 57; ebenso wohl Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl., § 46 RdNr. 38). Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider (BPersVG, 3. Aufl., § 46 RdNr. 56) bejahen den Schulungsanspruch des Ersatzmitglieds jedenfalls dann, wenn es wegen Verhinderung eines Mitglieds zur Zeit der Schulung vorübergehend, aber nicht nur ganz kurzzeitig dem Personalrat angehört oder nach seinem Listenplatz damit rechnen kann, mit gewisser Regelmäßigkeit nachzurücken. § 42 Abs. 5 LPersVG NW und § 45 Abs. 5 LPersVG Saarland räumen den Schulungsanspruch den Ersatzmitgliedern ein, "die regelmäßig zu Sitzungen des Personalrats herangezogen werden." Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 MBG S-H wiederum "können" Ersatzmitglieder jeder Wahl Vorschlags liste entsprechend der von dieser Liste gewählten Anzahl von Personalratsmitgliedern unter den gleichen Voraussetzungen bis zur Hälfte der für Mitglieder vorgesehenen Zeit, nämlich zehn Arbeitstage, für Schulungsveranstaltungen vom Dienst freigestellt werden. Eine entsprechende Kann-Regelung für Ersatzmitglieder enthält § 45 Satz 2 LPersVG Sachsen-Anhalt, sieht dabei aber keine zeitliche Einschränkung vor.
Diese Vielfalt der denkbaren Lösungen verdeutlicht, daß es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte sein kann, auch Ersatzmitgliedern des Personalrats im bestimmten Umfang einen Schulungsanspruch einzuräumen. Wenn der Bundesgesetzgeber die in § 46 Abs. 6 BPersVG enthaltene Begrenzung auf die Mitglieder als zu eng ansieht, muß er sie ändern und sich dabei auch für eine der vielen in Betracht kommenden Lösungsmöglichkeiten bei der Bestimmung der Anspruchsvoraussetzungen entscheiden. Der Umstand, daß der Bundesgesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der weitergehenden Rechtsprechung des BAG zum BetrVG und der teils schon längere Zeit geltenden weitergehenden Landesgesetze in den zahlreichen Novellen keinen Anlaß zu einer Ausdehnung des § 46 Abs. 6 BPersVG auf Ersatzmitglieder gesehen hat, läßt nur den Schluß zu, daß die gesetzliche Regelung unverändert so fortgelten sollte.
2.
Gleichwohl stand nach den besonderen Umständen dieses Falles dem Beteiligten zu 2) ein Schulungsanspruch zu. Denn der Beteiligte zu 1) hatte hier auch einem Ersatzmitglied aus der Gruppe der Beamten, nämlich dem Personalratsmitglied Senske, die Grundschulung im Personalvertretungsrecht gewährt. Schon aus dem Antrag des Antragstellers an den Beteiligten zu 1) vom 8. Juli 1992, in dem auch der Beteiligte zu 2) aufgeführt war, ergab sich eindeutig, daß PM ... "nur" Ersatzmitglied war und erst ab August das an das Auswärtige Amt abgeordnete Mitglied Dinkela vertreten würde. Der Beteiligte zu 1) hatte dann zunächst auch die Freistellung von PM Senske ebenso wie des Beteiligten zu 2) für die Grundschulung vorgesehen. Nachdem er mit Verfügung des Grenzschutzpräsidiums West vom 7. September 1992 darauf hingewiesen worden war, daß nach der Rechtsprechung des BVerwG Ersatzmitgliedern des Personalrats auch während ihrer Vertretungszeit kein Schulungsanspruch zusteht, strich er jedoch in seiner Freistellungsverfügung vom 7. September 1992 nur den Beteiligten zu 2), nicht dagegen den PM Senske, bei dem diese gesetzlichen Voraussetzungen ebenso fehlten. Darin lag ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG zu Lasten der Gruppe der Angestellten, der hier um so schwerer wog, als diese Gruppe nur ein Mitglied im Personalrat hatte, während die Gruppe der Beamten mit acht Mitgliedern vertreten war. Das einzige Mitglied der Angestellten war zudem aus Gesundheitsgründen häufig abwesend, so daß der Vertretungsfall für den Beteiligten zu 2) gegeben war. Unter diesen Umständen war eine Schulung des Beteiligten zu 2) als des einzigen Ersatzmitglieds für das einzige kranke Mitglied der Angestelltengruppe wesentlich dringender als die Schulung des Ersatzmitglieds Senske in der Beamtengruppe, die daneben noch über weitere ordentliche Mitglieder verfügte. Da der Beteiligte zu 1) die Schulung des Ersatzmitglieds Senske als erforderlich angesehen hat, muß er diesen Maßstab hier auch zugunsten der Angestelltengruppe einhalten und dem Beteiligten zu 2) die entsprechende Schulung gewähren.
Das unter 1. dargelegte Prinzip, daß Ersatzmitgliedern nach dem derzeit geltenden Recht (§ 46 BPersVG) kein Schulungsanspruch zusteht, wird von dieser fallbezogenen Ausnahme nicht berührt.
Auf die Beschwerde war danach unter Änderung des angefochtenen Beschlusses dem Antrag des Antragstellers stattzugeben.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
Bohemann
Haase
Knief
Königschulte