Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.09.1993, Az.: 17 L 864/93
Freistellung von Vorstandsmitgliedern einer Personalvertretung; Auswahl von freizustellenden Mitgliedern eines Personalrates; Spielraum des Personalrates bei der Freistellung von Ergänzungsmitgliedern
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.09.1993
- Aktenzeichen
- 17 L 864/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:0901.17L864.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 14.01.1993 - AZ: PB A 1/92
- nachfolgend
- BVerwG - 15.02.1994 - AZ: BVerwG 6 P 55.93
Rechtsgrundlagen
- § 33 BPersVG
- § 32 Abs. 1 BPersVG
- § 46 Abs. 3 S. 2 BPersVG
Verfahrensgegenstand
Freistellungsbeschluß des Beteiligten zu 1) vom 14.05.1992
Redaktioneller Leitsatz
Gemäß § 46 Abs. 3 S. 2 BPersVG n.F. hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Gruppenvorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen, für deren Ermittlung die Sätze 3 bis 5 nähere Maßgaben enthalten. Damit legt das Gesetz insbesondere einen Vorrang der Gruppenvorstands- gegenüber den Ergänzungsmitgliedern fest. Dieser Vorrang ist absolut und eröffnet dem Personalrat keinen Spielraum mehr, von der gesetzlichen Rangfolge aus stichhaltigen Gründen abzuweichen.
In der Personalvertretungssache
hat der 17. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen -
auf die mündliche Anhörung vom 1. September 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski sowie
die ehrenamtlichen Richter Technischer Fernmeldebetriebsinspektor Bohemann,
Abteilungsleiter Haase,
Regierungsdirektorin Knief und
Ltd. Postdirektor Königschulte
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 3) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 14. Januar 1993 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller erstrebt seine Freistellung an Stelle des Beteiligten zu 3).
Der Antragsteller ist als ... beim ... tätig. Bei der vom 5. bis zum 7. Mai 1992 durchgeführten Wahl zum örtlichen Personalrat kandidierte er für die Gruppe der Angestellten. Diese umfaßte 17 Wahlberechtigte, während der Gruppe der Arbeiter 836 Beschäftigte sowie 176 Auszubildende angehörten. Der Antragsteller wurde in den aus 13 Mitgliedern bestehenden Personalrat gewählt und ist in dem aus fünf Mitgliedern bestehenden Vorstand das Gruppenvorstandsmitglied der Angestellten und der zweite Stellvertreter des Personalratsvorsitzenden.
In der Sitzung des Beteiligten zu 1) am 14. Mai 1992 wurde beschlossen, dem Beteiligten zu 2) die Freistellung von drei Vorstandsmitgliedern vorzuschlagen. Als freigestellte Beschäftigte wurden zunächst die Gruppenvorstandsmitglieder der Beamten und Arbeiter normiert. Nachdem der Antragsteller als Gruppenvorstandsmitglied der Angestellten nicht auf die Freistellung verzichtet hatte, wurde statt seiner der gemäß § 33 BPersVG in den Vorstand gewählte Beteiligte zu 3) aus der Gruppe der Arbeiter für die dritte Freistellung gewählt.
Der Antragsteller hat am 19. Oktober 1992 die Fachkammer angerufen und vorgetragen: Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder habe der Personalrat nach der gesetzlichen Regelung zunächst die nach § 32 Abs. 1 BPersVG gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 BPersVG gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Diese gesetzliche Bestimmung sei zwingend. Schon nach dem früheren Wortlaut sei das Gruppenprinzip bei der Freistellung vorrangig gewesen. Es gebe rechtlich keine Möglichkeit mehr, von der zwingend vorgeschriebenen Auswahl abzuweichen. Da er auch nicht auf die ihm zustehende Freistellung verzichtet habe, sei der Personalratsbeschluß vom 14. Mai 1992 insoweit rechtswidrig.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, daß der Beschluß des Beteiligten zu 1) vom 14. Mai 1992 über die Freistellung des Beteiligten zu 3) rechtswidrig ist.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und entgegnet: Es sei bei der Vergabe der dritten Freistellung innerhalb des Personalrats zu langen Diskussionen zur Sach- und Rechtslage gekommen. Letztendlich sei der Beschluß gefaßt worden, nicht den Antragsteller, sondern den Beteiligten zu 3) für die dritte Freistellung vorzuschlagen. Hauptargument des Personalrats sei die Tatsache gewesen, daß von dem Antragsteller 17 Angestellte zu vertreten seien, die Gruppe der Arbeiter aber mit insgesamt 1.014 Personen den größten Teil der Beschäftigten des ... bilde. Somit bestehe bei dieser Dienststelle ein Verhältnis zwischen Arbeiter- und Angestelltengruppe von 60: 1. Der Personalrat habe dem Antragsteller in der konstituierenden Sitzung erläutert, daß es aus diesem Grund bei allen zurückliegenden Wahlen üblich gewesen sei, die dritte Freistellung der Arbeitergruppe zuzugestehen.
Der Beteiligte zu 2) hat die Ausführungen des Beteiligten zu 1) unterstützt, aber keinen Antrag gestellt.
Der Beteiligte zu 3) hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluß vom 14. Januar 1993 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Beschluß des Beteiligten zu 1) vom 14. Mai 1992 bezüglich der Freistellung des Beteiligten zu 3) finde im geltenden Recht keine hinreichende Stütze. § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG habe durch die Gesetzesänderung vom 10. Juli 1989 (BGBl I S. 1380) folgende Fassung, erhalten:
"Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen."
Dieser Wortlaut der Vorschrift habe eine andere Bedeutung als ihre frühere Fassung nach Inkrafttreten des BPersVG vom 15. März 1974 (BGBl I S. 693), die folgendermaßen lautete:
"Bei der Freistellung sind zunächst der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder, sodann die Gruppen angemessen zu berücksichtigen."
Zu dieser früheren Fassung habe das BVerwG im Beschluß vom 26. Oktober 1977 (BVerwGE 55, 17) ausgeführt, bei der Freistellung der Vorstandsmitglieder seien in erster Linie die von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder vorzuschlagen; die nach § 33 BPersVG zugewählten Vorstandsmitglieder könnten jedoch, auch wenn zur Freistellung bereite Gruppenvorstandsmitglieder noch vorhanden seien, dann zur Freistellung vorgeschlagen werden, wenn stichhaltige Gründe dafür gegeben seien. Diese Ausführungen - wie auch die des OVG Hamburg in seinem Beschluß vom 29. Juni 1989 - OVG Bs PB 2/89 - könnten jedoch für die gegenwärtige Fassung der Vorschrift keine Bedeutung mehr haben. Während die ursprüngliche Fassung den Vorsitzenden des Personalrats und die übrigen Vorstandsmitglieder ihrem Wortlaut nach nebeneinandergestellt und die Rechtsprechung eine nicht in jedem Fall zwingende Rangfolge herausgearbeitet habe, sei die gegenwärtig geltende Fassung so konzipiert, daß die nach § 32 Abs. 1 BPersVG gewählten Vorstandsmitglieder gegenüber den nach § 33 BPersVG zugewählten Ergänzungsmitgliedern Vorrang hätten und diese ihrerseits gegenüber weiteren Mitgliedern vorrangig zu berücksichtigen seien. Nach der Neufassung sei dieser Vorrang absolut und könne nicht durch stichhaltige Gründe, die im Bereich sachlicher und beachtenswerter Erwägungen liegen, außer Kraft gesetzt werden (so auch Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 46, RdNr. 67 a). Der entgegengesetzten Auffassung von Grabendorff-Windscheid/Ilbertz/Widmaier (BPersVG, 7. Aufl., § 46 RdNr. 21) könne nicht zugestimmt werden. Die Ansicht, an der bisherigen Rechtsprechung habe sich mit der Änderung des Wortlauts des Satzes 2 nichts geändert, weil diese Änderung nicht die Frage berühre, inwieweit die Gruppenstärke für die Reihenfolge der Freistellung eine Rolle spiele, sei in dieser uneingeschränkten Form nicht zutreffend. Denn die bisherige Rechtsprechung zur Auswahl der freizustellenden Mitglieder nach Gruppeninteressen könne nur innerhalb der Kategorien Bedeutung behalten, die von § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG in der neuen Fassung herausgestellt würden. Danach bildeten die nach § 32 Abs. 1 BPersVG gewählten Vorstandsmitglieder eine bevorrechtigte Kategorie gegenüber den nach § 33 BPersVG gewählten Ergänzungsmitgliedern und diese wiederum eine bevorzugte Kategorie gegenüber weiteren Mitgliedern. Die bisherige Rechtsprechung über die Berücksichtigung der Gruppenstärke könne nur innerhalb der einzelnen Kategorien weiterhin Beachtung finden. Dieses Ergebnis folge auch aus der Umkehr des Schlusses, den das BVerwG in der zitierten Entscheidung vom 26. Oktober 1977 (BVerwGE 55, 17) aus der Ablehnung eines der jetzigen Fassung sachlich gleichkommenden Vorschlags des Bundesrats im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum BPersVG gezogen hatte. Auch wenn eine gewichtigere Berücksichtigung der Gruppenstärke bei zahlenmäßig stark voneinander abweichenden Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter in diesem Zusammenhang sinnvoll erscheine, könne der eindeutige Wortlaut der Vorschrift durch derartige Erwägungen nicht korrigiert werden.
Unter diesen Voraussetzungen könne der Beschluß des Beteiligten zu 1) vom 14. Mai 1992, soweit durch ihn der Antragsteller als Gruppenvorstandsmitglied gegenüber dem Beteiligten zu 3) als einem zugewählten Vorstandsmitglied bei der Freistellung benachteiligt werde, keinen Bestand haben. Die Beschäftigtenzahl der Gruppe der Arbeiter könne gegenüber der der Gruppe der Angestellten nach der gegenwärtigen Gesetzesfassung für den Freistellungsvorschlag des Beteiligten zu 1) keine Bedeutung haben.
Gegen den ihm am 25. Januar 1993 zugestellten Beschluß richtet sich die am 22. Februar 1993 eingelegte und am 8. März 1993 begründete Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 3), mit der sie ihr Vorbringen vertiefen, die Novelle vom 10. Juli 1989 habe an der Rechtsprechung des BVerwG zu § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG nichts ändern wollen.
Die Beteiligten zu 1) und 3) beantragen,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens aller Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Recht stattgegeben. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Auch das Beschwerdevorbringen kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Insbesondere berufen sich die Beteiligten zu 1) und 3) zu Unrecht auf die Rechtsprechung des BVerwG, daß bei der Freistellung die von den Gruppen Gewählten zugunsten der gemäß § 33 BPersVG zugewählten Vorstandsmitglieder übergangen werden können, wenn stichhaltige Gründe dafür gegeben, diese Gründe vor der Beschlußfassung erörtert worden sind und über sie nachweisbar abgestimmt worden ist (vgl. Beschl. v. 26.10.1977 - 7 P 19.78 -, BVerwGE 55, 17, m.w.N. = PersV 1979, 110; Beschl. v. 2.5.1984 - 6 P 30.83 -, Buchholz 238.3 A, § 46 Nr. 14). Dehn diese ständige Rechtsprechung, die das BVerwG schon unter der Geltung des § 42 Abs. 3 PersVG 1955 entwickelt hatte (vgl. BVerwGE 16, 12; 31, 192), [BVerwG 17.01.1969 - VII C 77/67]bezog sich noch auf die frühere Fassung des § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG. Für sie ist nach Inkrafttreten der Novelle vom 10. Juli 1989 (BGBl I S. 1380) kein Raum mehr (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.9.1992 - 15 S 1689/91 -; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 46 RdNr. 67 a; a.A. Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl., § 46 RdNr. 21, jedoch im Widerspruch zu RdNr. 20: "Eine Berücksichtigung der nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder ist erst dann möglich, wenn entweder die Mitglieder des (engeren) Vorstands bereits freigestellt oder aber nicht alle zur Freistellung bereit sind"). Denn diese Novelle hat für die Freistellungen eine feste Rang- und Reihenfolge eingeführt, von der der Personalrat auch aus stichhaltigen Gründen nicht mehr abweichen kann. Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut sowie der Entstehungsgeschichte des Änderungsgesetzes. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG n.F. hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Gruppenvorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen, für deren Ermittlung die Sätze 3 bis 5 nähere Maßgaben enthalten. Damit legt das Gesetz insbesondere einen Vorrang der Gruppenvorstands- gegenüber den Ergänzungsmitgliedern (sowie dieser gegenüber den weiteren, nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern) fest. Dieser Vorrang ist absolut und eröffnet dem Personalrat keinen Spielraum mehr, von der gesetzlichen Rangfolge aus stichhaltigen Gründen abzuweichen. Der Personalrat darf danach ein gemäß § 33 gewähltes Ergänzungsmitglied erst dann berücksichtigen, wenn das Kontingent freizustellender Gruppenvorstandsmitglieder - durch Freistellungen oder weil nicht alle zur Freistellung bereit sind - erschöpft ist (Lorenzen/Haas/Schmitt, aaO). Etwas anderes läßt sich auch nicht aus dem Wort "berücksichtigen" herleiten. Die Anordnung, daß der Personalrat zunächst die Gruppenvorstandsmitglieder zu berücksichtigen "hat", kann vielmehr nach dem Sinn des Gesetzes nur als strikt bindende Maßgabe verstanden werden. Dafür spricht ferner, daß das Gesetz jetzt auch in § 46 Abs. 3 Satz 4 eine "Rangfolge" der "weiteren" Mitglieder bestimmt und für den Fall der Verhältniswahl in Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz anordnet, daß die nach Satz 2 - gegenüber den "weiteren" Mitgliedern vorrangig - freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen sind.
Diese Auslegung wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Novelle bestätigt. Die Aussage, daß es bei ihr allein um die Neufassung des Satzes 3 sowie um die Einfügung der Sätze 4, 5 und 6 ging und der veränderte Wortlaut des Satzes 2 sich nur aus der Einführung des Satzes 3 erklärt (so Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, aaO, RdNr. 20), trifft nicht zu. Vielmehr sah bereits der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BPersVG vom 16. November 1987 (BT-Drucks. 11/1190) in Art. 1 Nr. 2 die Neufassung des § 46 Abs. 3 Satz 2 so vor, wie sie dann später in Kraft trat; insoweit blieb der Entwurf auch bei den Beratungen im Innenausschuß (BT-Drucks. 11/4774) unverändert, während die Sätze 3 bis 5 zur Verdeutlichung des Gewollten umformuliert wurden. Zur Begründung verwies der Entwurf allgemein auf die beabsichtigte Verstärkung der Minderheitenrechte und führte zu dem besseren Minderheitenschutz speziell in § 46 Abs. 3 Satz 2 aus: "Nach der vorgesehenen Neufassung sollen nach den Vorstandsmitgliedern die nach § 33 BPersVG gewählten Ergänzungsmitglieder (dabei kommen in gewissem Umfang bereits die unterschiedlichen Wahl Vorschlagslisten zum Zuge) und dann weitere Mitglieder freigestellt werden ..." Auch diese Begründung läßt keinen Zweifel daran, daß die Novelle nicht nur die bisherige, auf der ständigen Rechtsprechung des BVerwG zu § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG beruhende Rechtslage klarstellend festschreiben, sondern zur Verstärkung des Minderheitenschutzes nunmehr neu eine feste Rangfolge Gruppenvorstandsmitglieder - Ergänzungsmitglieder - weitere Mitglieder festlegen wollte. Das wird ferner dadurch bestätigt, daß der Entwurf in der BT-Drucks. 11/1190 in § 46 Abs. 3 Satz 2 inhaltlich nur einen früheren Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU und des Bundesrats bei den Beratungen zum BPersVG aufgriff, der damals schon einen unbedingten Vorrang der Gruppenvorstandsmitglieder einführen wollte, jedoch keine Mehrheit fand; auch nach diesem Änderungsantrag sollte § 45 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs (= § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG) lauten: "Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 31 Abs. 2 (= § 32 Abs. 2 BPersVG) gewählten Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen" (vgl. dazu BVerwG, aaO, S. 18 ff, m.N.).
Nach alledem trifft es auch nicht zu, daß die Novelle vom 10. Juli 1989 in § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG lediglich die ständige Rechtsprechung des BVerwG kodifiziert habe (so Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider, BPersVG, 3. Aufl., § 46 RdNr. 30 b). Die Novelle hat vielmehr - über diese Rechtsprechung hinausgehend und frühere Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren aufgreifend - in Anlehnung an entsprechende Regelungen im Landesrecht (vgl. zu § 47 Abs. 3 Satz 2 LPVG Bad.-Württ., VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.9.1992 - 15 S 1685/91 -; zu Art. 46 Abs. 3 Bay. PVG Bay. VGH, Beschl. v. 30.1.1992 - 17 P 91.3374 -; zu §§ 51 Abs. 1, 42 Abs. 3 LPVG NWOVG NW, Beschl. v. 24.6.1992 - 1 A 3685/91, PVL, LS in PersR 1993, 288) hinsichtlich der Freistellungen eine feste Abstufung zwischen Gruppen- und Ergänzungsmitgliedern des Vorstands eingeführt, von der der Personalrat auch beim Vorliegen triftiger Gründe nur abweichen kann, soweit ein Gruppenvorstandsmitglied auf die ihm vorrangig zustehende Freistellung verzichtet.
Die Beschwerde war danach Zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Auslegung des § 46 Abs. 3 Satz 2 n.F. BPersVG von grundsätzlicher Bedeutung und in der Rechtsprechung des BVerwG noch nicht geklärt ist.
Bohemann
Haase
Knief
Königschulte