Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.09.1993, Az.: 7 L 5832/92
Voraussetzungen; Gewerbeuntersagung; Verwaltungsentscheidung; Gerichtliche Verhandlung; Anfechtungsklage; Erfolglosigkeit; Untersagungsvoraussetzung; Dauerverwaltungsakt
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.09.1993
- Aktenzeichen
- 7 L 5832/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:0915.7L5832.92.0A
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs. 1 S. 1 GewO
- § 35 Abs. 1 S. 2 GewO
- § 35 Abs. 6 GewO
Fundstellen
- GewArch 1994, 110
- NVwZ 1995, 185-186 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 134-135 (Urteilsbesprechung von Wiss. Assistentin Dr. U. Mager)
Amtlicher Leitsatz
Lagen die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs 1 GewO zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung noch nicht vor, ist dies aber zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Verhandlung der Fall, bleibt die Anfechtungsklage erfolglos. § 35 Abs 6 GewO verbietet lediglich die Berücksichtigung einer späteren positiven Entwicklung im Anfechtungsstreit, wenn die Untersagungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung gegeben waren. Ansonsten ist die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs 1 GewO wie jeder andere Dauerverwaltungsakt zu behandeln (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 15.01.1986 - 7 OVG A 83/85 -, GewArch 1986, S 196).