Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.09.1993, Az.: 7 L 5832/92

Voraussetzungen; Gewerbeuntersagung; Verwaltungsentscheidung; Gerichtliche Verhandlung; Anfechtungsklage; Erfolglosigkeit; Untersagungsvoraussetzung; Dauerverwaltungsakt

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.09.1993
Aktenzeichen
7 L 5832/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1993:0915.7L5832.92.0A

Fundstellen

  • GewArch 1994, 110
  • NVwZ 1995, 185-186 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 134-135 (Urteilsbesprechung von Wiss. Assistentin Dr. U. Mager)

Amtlicher Leitsatz

Lagen die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs 1 GewO zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung noch nicht vor, ist dies aber zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Verhandlung der Fall, bleibt die Anfechtungsklage erfolglos. § 35 Abs 6 GewO verbietet lediglich die Berücksichtigung einer späteren positiven Entwicklung im Anfechtungsstreit, wenn die Untersagungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung gegeben waren. Ansonsten ist die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs 1 GewO wie jeder andere Dauerverwaltungsakt zu behandeln (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 15.01.1986 - 7 OVG A 83/85 -, GewArch 1986, S 196).