Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.09.1993, Az.: 4 L 5670/92

Lebensunterhalt; Private Tauffeier; Beschneidung; Islamischer Glaube

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.09.1993
Aktenzeichen
4 L 5670/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1993:0922.4L5670.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 06.10.1992 - 3 A 125/91 .Hi

Fundstellen

  • FEVS 44, 465
  • KirchE 31, 381
  • ND MBl 1994, 118

Amtlicher Leitsatz

Der Senat folgt unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Febr 1993, DVBl 1993, 795), daß der notwendige Lebensunterhalt eine einmalige Leistung für eine private Tauffeier in schlichter Form und kleinem Kreis umfaßt. Dasselbe gilt für eine Feier aus Anlaß der Beschneidung nach islamischem Glauben.

Anspruch auf eine Beihilfe besteht nicht, wenn bei Bekanntgabe des Bedarfs der zeitliche Zusammenhang zwischen religiösem Ereignis und geplanter privater Feier nicht mehr gewahrt ist (in der Regel nach mehreren Wochen oder Monaten).