Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.09.1993, Az.: 4 L 5670/92
Lebensunterhalt; Private Tauffeier; Beschneidung; Islamischer Glaube
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.09.1993
- Aktenzeichen
- 4 L 5670/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13689
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:0922.4L5670.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 06.10.1992 - 3 A 125/91 .Hi
Rechtsgrundlagen
- § 21 Abs. 1 BSHG
- § 22 Abs. 1 BSHG
- § 12 BSHG
- § 1 Abs. 1 RegSatzV
- § 12 Abs. 1 BSHG
- § 11 BSHG
Fundstellen
- FEVS 44, 465
- KirchE 31, 381
- ND MBl 1994, 118
Amtlicher Leitsatz
Der Senat folgt unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Febr 1993, DVBl 1993, 795), daß der notwendige Lebensunterhalt eine einmalige Leistung für eine private Tauffeier in schlichter Form und kleinem Kreis umfaßt. Dasselbe gilt für eine Feier aus Anlaß der Beschneidung nach islamischem Glauben.
Anspruch auf eine Beihilfe besteht nicht, wenn bei Bekanntgabe des Bedarfs der zeitliche Zusammenhang zwischen religiösem Ereignis und geplanter privater Feier nicht mehr gewahrt ist (in der Regel nach mehreren Wochen oder Monaten).