§ 11 NKAG - Anwendung der Abgabenordnung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Amtliche Abkürzung
NKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310010000000

(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:

  1. 1.

    Aus dem Ersten Teil (Einleitende Vorschriften)

    1. a)

      über den Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen § 2 Abs. 1,

    2. b)

      über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1 und 5 Sätze 2, 3 und 5, §§ 4, 5 und 7 bis 15,

    3. c)

      über steuerliche Nebenleistungen § 3 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass steuerliche Nebenleistungen die Kosten im Sinne des § 89 sowie Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b), Verspätungszuschläge (§ 152), Zuschläge (§ 162 Abs. 4), Zinsen (§§ 233 bis 237) und Säumniszuschläge (§ 240) sind,

    4. d)

      über das Steuergeheimnis und die Mitwirkungspflichten §§ 30a bis 31b,

    5. e)

      über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32.

  2. 2.

    Aus dem Zweiten Teil (Steuerschuldrecht)

    1. a)

      über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,

    2. b)

      über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 50,

    3. c)

      über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68,

    4. d)

      über die Haftung §§ 69 und 7071 ohne die Worte "oder eine Steuerhehlerei", §§ 73 bis 75 und 77.

  3. 3.

    Aus dem Dritten Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)

    1. a)

      über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 81, 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, §§ 85 bis 87a Abs. 1 bis 5, § 88 Abs. 1 und 2, §§ 89 bis 93 Abs. 1 bis 6, §§ 95, 96 Abs. 1 bis 7 Sätze 1 bis 4, §§ 97 bis 99, 101 bis 110, 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115, 117 Abs. 1, 2 und 4,

    2. b)

      über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133; § 126 Abs. 2 und § 132 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes "finanzgerichtlichen" jeweils das Wort "verwaltungsgerichtlichen" tritt.

  4. 4.

    Aus dem Vierten Teil (Durchführung der Besteuerung)

    1. a)

      über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 147, 148 und 149, § 150 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in Satz 2 an die Stelle der Worte "einer nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung" die Worte "einer Satzung" treten, Abs. 2 bis 5, §§ 151, 152 Abs. 1 bis 4, § 153 Abs. 1 und 2,

    2. b)

      über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren §§ 155, 156 Abs. 2, § 157 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2, §§ 158 bis 160, 162, 163 Sätze 1 und 3, §§ 164, 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 3, §§ 166 bis 168, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3a Sätze 1 und 2, Satz 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung" die Angabe "§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" tritt, § 171 Abs. 4 und 6 bis 15, §§ 191192, und nur für kommunale Steuern § 193 Abs. 1 ohne die Worte "und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a" und Abs. 2 sowie die §§ 194, 195 Satz 1, §§ 196 bis 203.

  5. 5.

    Aus dem Fünften Teil (Erhebungsverfahren)

    1. a)

      über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221 bis 223, 224 Abs. 2 und 3 Satz 3, §§ 225 bis 232,

    2. b)

      über die Verzinsung und die Säumniszuschläge §§ 233, 234 Abs. 1 und 2, § 235 Abs. 1 bis 3, § 236 Abs. 1 und 2, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe "§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Angabe "§ 155 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" tritt, Abs. 5, § 237 Abs. 1 und 2, Abs. 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Worte "und 3 gelten" das Wort "gilt" tritt, Abs. 5, §§ 238 bis 240,

    3. c)

      über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248.

  6. 6.

    Aus dem Sechsten Teil (Vollstreckung)

    1. a)

      über die Allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 2 und 3, § 254 Abs. 2,

    2. b)

      über die Niederschlagung § 261.

(2) § 30 (Steuergeheimnis) gilt mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    1Die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern und Tourismusbeiträge. 2Die bei der Verwaltung dieser Abgaben erlangten Erkenntnisse dürfen auch offenbart und verwertet werden, soweit sie der Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens dienen, das denselben Abgabepflichtigen betrifft.

  2. 2.

    1Bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift der Hundehalter an Schadensbeteiligte gegeben werden, sofern ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft gemacht wird und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Hundehalters an der Geheimhaltung überwiegt. 2Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger zu verpflichten, die Daten nur für die Zwecke zu verarbeiten, zu denen sie ihm übermittelt wurden. 3Zur Abwehr einer von einem Hund ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit dürfen Namen und Anschrift des Hundehalters sowie die Hunderasse den zuständigen Behörden übermittelt werden. 4Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden dürfen die Steuerdaten übermittelt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. 5Zur Sicherung der Besteuerung dürfen bei Erwerb und Veräußerung von Hunden sowie bei An- und Abmeldung den zuständigen Behörden Namen und Anschrift der Betroffenen sowie der Zeitpunkt der Veränderung übermittelt werden. 6Die Betroffenen sind über die Mitteilung zu unterrichten.

  3. 3.

    Die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchst. c trifft die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht.

(3) § 169 (Festsetzungsfrist) gilt mit den Maßgaben, dass

  1. 1.

    die Festsetzung eines Beitrages außer in den Fällen des § 169 Abs. 1 Satz 1 auch dann nicht mehr zulässig ist, wenn das Entstehen der Vorteilslage mindestens 20 Jahre zurückliegt,

  2. 2.

    die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt.

(4) Auf kommunale Abgaben ist ferner Artikel 97 §§ 1, 2, 8, 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 bis 9 und 11, § 10a Abs. 3, §§ 11, 14, 15, 16 Abs. 1, 3 bis 6, § 25 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen).

(6) Bei der Anwendung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorschriften treten jeweils an die Stelle

  1. 1.

    der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,

  2. 2.

    des Wortes "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort "Abgabe(n)",

  3. 3.

    des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben".