Abschnitt 2 PfÜBRdErl - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Information der Personal verwaltenden Dienststellen über Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, Abtretungserklärungen sowie Verbraucherinsolvenzverfahren
- Redaktionelle Abkürzung
- PfÜBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480
Bei Mitteilungen über Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen öffentlich-rechtlicher Gläubiger sowie Abtretungen ist wie folgt zu verfahren:
2.1 Überschreiten die einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrunde liegenden Forderungen - ohne Zinsen und Verfahrenskosten, soweit ihretwegen vollstreckt wird - das Zweifache der regelmäßigen monatlichen Bruttobezüge oder kann eine Forderung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang erledigt werden, so ist die die Personalgrundakten führende Stelle hierüber zu informieren. Die Unterrichtung erfolgt durch Mitteilung des NLBV.
Bei Pfändungen wegen Unterhalts ist die die Personalgrundakten führende Stelle nur zu informieren, wenn aufgrund des vorliegenden Titels vollstreckt wird. Bei der dabei erforderlichen Prüfung, ob die in Nummer 2.1 Satz 1 genannten Betragsgrenzen überschritten sind, sind
2.1.1
die im Zeitpunkt des Eingangs des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim NLBV bereits fälligen Unterhaltsbeträge zu berücksichtigen, soweit ihretwegen vollstreckt wird,
2.1.2
die nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällig gewordenen Unterhaltsbeträge nur dann und insoweit zu berücksichtigen, als das NLBV auf Verlangen der Gläubigerin oder des Gläubigers als Drittschuldner tatsächlich Leistungen erbringt oder nur deshalb nicht erbringt, weil dem vorrangige Rechte entgegenstehen.
2.2 Unabhängig von der Höhe der dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrunde liegenden Forderungen ist die die Personalgrundakten führende Stelle zu informieren, wenn
2.2.1
innerhalb eines Jahres mehr als drei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse oder Pfändungs- und Einziehungsverfügungen eingegangen sind,
2.2.2
in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils mindestens ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung eingegangen ist oder
2.2.3
dies von der die Personalgrundakten führenden Stelle im Einzelfall durch besondere Mitteilung bei Personen gefordert wird, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit i. S. des Nds. SÜG oder eine gesteigert korruptionsgefährdete Tätigkeit i S. der Nummer 4.2 des Bezugsbeschlusses ausüben.
2.3 Für Abtretungen, die eine Beamtin oder ein Beamter zugunsten Dritter zur Sicherheit vorgenommen hat, gelten grundsätzlich die Regelungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 mit der Maßgabe, dass eine Mitteilung an die die Personalgrundakten führende Stelle erst vorzunehmen ist, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger Zahlungen daraus verlangt.
2.4 Abweichend hiervon ist die die Personalgrundakten führende Stelle immer über die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu informieren.
2.5 Zur Wahrung des Steuergeheimnisses werden Forderungen der Finanzbehörden von den Regelungen der Nummern 2.1 und 2.2 nicht erfasst (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO). Finanzbehörden in diesem Sinne sind insbesondere die Finanzämter, Hauptzollämter und Familienkassen (§ 6 Abs. 2 AO) sowie die Gemeinden bei der Erhebung von Grund- und Gewerbesteuern (§ 1 Abs. 2 AO).
Das Steuergeheimnis gilt auch für die Kirchensteuer (§ 6 Abs. 1 KiStRG) sowie für kommunale Steuern (z. B. Zweitwohnungssteuer, Jagdsteuer) und Tourismusbeiträge (§ 11 Abs. 2 NKAG).
Für kommunale Gebühren (z. B. Abwassergebühren, Abfallgebühren) und kommunale Beiträge - mit Ausnahme der Tourismusbeiträge - gilt das Steuergeheimnis nicht, sodass Forderungen hieraus von den Regelungen der Nummern 2.1 und 2.2 erfasst werden.
2.6 Nicht mitzuteilen sind Überleitungsanzeigen, z. B. nach § 93 SGB XII.
2.7 Die vorstehenden Regelungen gelten für nicht beamtete Beschäftigte entsprechend.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 3 des RdErl. vom 30. November 2022 (Nds. MBl. S. 1624)