Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 27.09.2004, Az.: 6 B 2305/03

Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen; Zulässige Rückwirkung der Beitragssatzung bei einem Ersatz für die ungültige Satzung; Festsetzung des Anliegeranteils bei Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr; Erfordernis eines mindestens 50 prozentigen Gemeindeanteils bei verkehrsberuhigt ausgebauten Mischflächen; Rechtmäßigkeit eines 60 prozentigen Anliegeranteils für Teileinrichtungen zur Beleuchtung und Oberflächenentwässerung; Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes; Zulässige Berücksichtigung der Kosten für den Grunderwerb; Teilerlass wegen Einbezug eines Deichgrundstückes; Verjährung des Zahlungsanspruchs; Keine Verwirkung durch bloßen Zeitablauf

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
27.09.2004
Aktenzeichen
6 B 2305/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 19434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2004:0927.6B2305.03.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 23.09.2005 - AZ: 9 ME 308/04

Verfahrensgegenstand

Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

Prozessführer

Herrn A.

Prozessgegner

Stadt Cuxhaven,
vertreten durch den Oberbürgermeister, Grüner Weg 42, 27472 Cuxhaven

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Bei Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr ist die Bemessung des Anliegeranteils von 60 % für Beleuchtungseinrichtungen und für Einrichtungen der Oberflächenentwässerung rechtmäßig.

  2. 2.

    Wird ein Deichgrundstück als weder baulich noch gewerblich nutzbares Grundstück in die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes einbezogen, so kommt ein Teilerlass aus Billigkeitsgründen wegen Mehrbelastung der Anlieger nicht in Betracht.

  3. 3.

    Der bloße Zeitablauf führt noch nicht zur Verwirkung des Anspruch auf Beitragserhebung, sondern es ist erforderlich, dass die Behörde zusätzlich durch ein Verhalten dem Beitragspflichtigen gegenüber zu erkennen gegeben hat, dass sie auf ihren Anspruch verzichten werde.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
am 27. September 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.429,31 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.

2

Er ist Eigentümer des 1.016 qm großen D., E., Gemarkung F., mit der postalischen Anschrift G. in Cuxhaven. Das Grundstück liegt südöstlich des einseitig bebauten Dünenweges. Die Antragsgegnerin stellte den Dünenweg in den Jahren 1986 und 1987 auf einer etwa 550 m langen Teilstrecke vom Häfchenweg bis zum Ende der Bebauung als 7,50 m breite, niveaugleiche, verkehrsberuhigte Mischfläche her. Dafür wurde der Straßenkörper, der vorher aus einem 1,50 m breiten Gehweg mit Hochbord, einer ca. 4 m breiten Fahrbahn mit Großpflaster und überwiegend geschottertem Seitenstreifen bestanden hatte, von Grund auf erneuert. In der Mitte der hergestellten Mischfläche wurde zur Oberflächenentwässerung eine Entwässerungsmulde nebst Einläufen errichtet, die einen Anschluss an die bereits in den Jahren 1974 bis 1981 im Bereich des Dünenweges von der Antragsgegnerin verlegte Regenwasserhauptleitung erhielt. Darüber hinaus wurde im Zuge der Ausbaumaßnahme die Straßenbeleuchtung erneuert. Am Ende der Bebauung entstand ein Wendehammer.

3

Die Antragsgegnerin den inzwischen verstorbenen Vater des Antragstellers, Herrn H., mit Bescheid vom 16. September 1988 auf der Grundlage ihrer Straßenausbaubeitragssatzung (SABS) vom 18. Dezember 1980 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 18. Juli 1987 zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 18.095,83 DM heran. Dabei ging die Antragsgegnerin von einem beitragsfähigen Gesamtaufwand in Höhe von 737.513,54 DM aus. Nach Abzug eines 25%igen Gemeindeanteils und Durchführung einer Vorabverteilung für zwei landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ergab sich nach der Berechnung der Antragsgegnerin für die baulich genutzten/nutzbaren Grundstücke ein umlagefähiger Aufwand in Höhe von 537.713,18 DM und unter Zugrundelegung einer errechneten Gesamtbeitragsfläche von 30.180,20 qm für die Baugrundstücke ein Beitragssatz von 17,8.108.517.328,00 DM/qm Beitragsfläche. Für das Grundstück des Antragstellers führte dies bei einer maßgeblichen Beitragsfläche von 1.016 qm zu dem festgesetzten Straßenausbaubeitrag in Höhe von 18.095,83 DM.

4

Gegen diesen Bescheid legte der Vater des Antragstellers mit Schreiben vom 5. Oktober 1988 Widerspruch ein. Nachdem die Antragsgegnerin den Antrag des Vaters des Antragstellers auf zinslose Stundung des Beitrages abgelehnt hatte, zahlte dieser den geltend gemachten Straßenausbaubeitrag.

5

In einem Eilrechtsschutzverfahren, das Frau I. - ebenfalls Anliegerin des Dünenweges - als Musterprozess führte, ordnete das erkennende Gericht (5 VG D 72/88) mit Beschluss vom 28. April 1989 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1. September 1989 - 9 M 55/89).

6

Daraufhin teilte die Antragsgegnerin dem Vater des Antragstellers mit Schreiben vom 26. Juni 1992 mit, dass sein Widerspruch vom 5. Oktober 1988 aufschiebende Wirkung habe und ihm deshalb der bereits bezahlte Straßenausbaubeitrag zurücküberwiesen werde. Die Antragsgegnerin wies in ihrem Schreiben darauf hin, dass sie demnächst einen Widerspruchsbescheid erlassen und dabei grundsätzlich an ihrer Beitragsforderung festhalten werde.

7

Am 19. Juni 1993 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Eheleute J. - ebenfalls Anlieger des Dünenwegs - zurück, die daraufhin am 25. August 1993 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben (5 A 10135/93). Mit Urteil vom 14. Februar 1996 hob das erkennende Gericht den angefochtenen Heranziehungsbescheid und den Widerspruchsbescheid im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass die Antragsgegnerin den Dünenweg fehlerhaft als Anliegerstraße eingestuft und deshalb zu Unrecht 75 % des Aufwandes auf die Anlieger verteilt habe. Die von der Antragsgegnerin dagegen eingelegte Berufung wies das Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. März 1998 (9 L 2841/96) zurück. Die daraufhin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1998 - 8 B 127.98).

8

Mit Schreiben vom 9. Dezember 1998 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Bezugnahme auf das von den Eheleuten J. geführte Hauptsacheverfahren darauf hin, dass sie die Straßenausbaubeitragsatzung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts rückwirkend ändern werde. Im Anschluss daran komme sie unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück.

9

Am 20. Juni 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin eine neue Satzung über die Erhebung von Beiträgen zum Straßenbau (Straßenbaubeitragssatzung). Nach § 17 dieser Satzung tritt die Satzung rückwirkend zum 1. Januar 1988 in Kraft.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2003 hob die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 16. September 1988 auf, soweit darin ein Betrag von mehr als 5.717,25 EUR (entspricht 11.181,97 DM) geltend gemacht worden ist, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die Heranziehung des Antragstellers erfolge auf der Grundlage der Straßenausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2002. Dabei gehe die Antragsgegnerin von einem beitragsfähigen Gesamtaufwand von 647.501,43 DM aus. Nach Abzug eines 50%igen Gemeindeanteils für den Ausbau zum verkehrsberuhigten Bereich und für den Grunderwerb sowie eines 40%igen Gemeindeanteils für Beleuchtungseinrichtungen und für die Oberflächenentwässerung ergebe sich ein umlagefähiger Aufwand in Höhe von 337.231,13 DM und unter Zugrundelegung einer errechneten Gesamtbeitragsfläche von 30.641 qm ein Beitragssatz von 11,005.878,00 DM/qm Beitragsfläche. Für das Grundstück des Antragstellers führe dies bei einer maßgeblichen Beitragsfläche von 1.016 qm zu dem neu festgesetzten Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.717,25 EUR (entspricht 11.181,97 DM).

11

Daraufhin hat der Antragstellern am 22. Juli 2003 bei dem erkennenden Gericht die unter dem Aktenzeichen 6 A 1173/03 anhängige Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

12

Den am 22. September 2003 vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 ab.

13

Hieraufhin hat der Antragsteller am 11. Dezember 2003 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht geltend: Die Beitragsforderung sei verjährt. Die Antragsgegnerin stütze sich auf die im Jahr 2002 erlassene Satzung, die über einen Zeitraum von 14 Jahren rückwirkend sein soll. Zwar sei eine Rückwirkung grundsätzlich zulässig, eine Rückwirkung von 14 Jahren sei aber nicht mehr mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns vereinbar. Der Anspruch sei auch verwirkt. Die Antragsgegnerin habe mit Schreiben vom 12. Dezember 1988 angekündigt, nach Abschluss des damals anhängigen Eilrechtsschutzverfahrens I. "innerhalb von 2 Monaten über den Widerspruch" zu entscheiden. Im Sommer 1992 habe sie wiederum angekündigt, "demnächst" zu entscheiden. Nach Abschluss des Klageverfahrens J. sei die Antragsgegnerin nochmals monatelang nicht tätig geworden. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1998 habe sie zwar angekündigt, neue Bescheide zu erlassen, sei aber erst nach weiteren fast fünf Jahren durch Erlass des Widerspruchsbescheides auf den Vorgang zurückgekommen. Allein die letzte Verzögerung sei länger als die reguläre Verjährungsfrist von vier Jahren. Der Antragsteller habe trotz der Ankündigungen der Antragsgegnerin während dieses langen Zeitraumes von 15 Jahren nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen. Weiter bezweifele der Antragsteller, dass die neue rückwirkende Beitragssatzung der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2002 formgerecht zu Stande gekommen und veröffentlicht worden sei. Auch sei zweifelhaft, ob der beitragsfähige Aufwand zutreffend berechnet worden sei. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin den von ihr errechneten beitragsfähigen Aufwand nicht der Satzung entsprechend auf die Anlieger umgelegt habe. Sie habe die Straßenbaukosten für die Fahrbahn zu 50 % auf die Anlieger umgelegt, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a) der Satzung betrage der Anteil der Anlieger an dem Aufwand für die Fahrbahn aber nur 40 %. Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin die Kosten für den Grunderwerb berücksichtigt. Dafür sei in der Satzung keine Rechtsgrundlage ersichtlich. § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung entspreche im Übrigen nicht den Vorgaben in § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG. Danach bleibe bei der Ermittlung eines Beitrages "ein dem besonderen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gebietskörperschaft entsprechender Teil des Aufwandes außer Ansatz." Das Nds. Oberverwaltungsgericht habe den hier in Rede stehenden Dünenweg als Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr eingestuft und ausgeführt, dass bei einer wie hier verkehrsberuhigten ausgebauten Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr der Gemeindeanteilmindestens 50 % betragen müsse. Die neue Satzung der Antragsgegnerin weiche hiervon ab, da sie teilweise einen Anliegeranteil von mehr als 50 % ansetze. Schließlich habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Dünenweg in der gesamten Länge auf der einen Straßenseite den Seedeich und das vor ihm liegende Außendeichsgelände erschließe. Das Nds. Oberverwaltungsgericht habe hierzu ausgeführt, dass die Berücksichtigung des Deichgrundstücks zwar nicht notwendig bei der Bemessung des Anliegeranteils an den Gesamtkosten berücksichtigt werden müsse, dass aber die volle Belastung der übrigen Grundstücke mit dem ganzen Anliegeranteil unbillig sei, wenn - wie hier - eine ganze Straßenseite bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt bleibe. Deshalb sei ein teilweiser Erlass des sich sonst ergebenden Beitrages geboten. Die Antragsgegnerin habe das Deichgrundstück aber nur wie folgt berücksichtigt: Das Deichgrundstück habe eine Fläche von 25.980 qm. Die Antragsgegnerin habe diese Fläche mit einem Nutzungsfaktor von 0,0333 angesetzt, was eine beitragspflichtige Fläche von nur etwa 865 qm ergebe. Bei insgesamt 27 zur Veranlagung herangezogenen Grundstücken belaufe sich damit die Entlastung der Anlieger durch die jetzt erfolgte Berücksichtigung des Deichgrundstücks auf weniger als vier Prozent des auf die Anlieger umzulegenden Betrages. Diese Entlastung sei von der vom Nds. Oberverwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen Größenordnung weit entfernt. Denn danach sollten die Anlieger so behandelt werden, dass ihnen etwa die Hälfte der Mehrbelastung erlassen wird, die ihnen dadurch entsteht, dass hier völlig untypisch nur die Anlieger auf einer Straßenseite den ganzen Anteil zu den Herstellungskosten tragen. Wäre die andere Seite des Dünenweges in gleicher Weise bebaut wie die südöstliche Seite, würde sich der Anteil der einzelnen Anlieger etwa halbieren. Ein Billigkeitserlass nach Vorgabe des Nds. Oberverwaltungsgerichts müsse sich daher mindestens in der Größenordnung von 25 % der jetzt errechneten Beträge bewegen.

14

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. September 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2003 anzuordnen.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

16

Sie erwidert: Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung des Straßenausbaubeitrages sei nicht verjährt. Der Rechtsvorgänger des Antragstellers sei mit Bescheid vom 16. September 1988 aufgefordert worden, den Straßenausbaubeitrag zu zahlen. Die Frist der Zahlungsverjährung beginne somit gem. § 11 Abs. 1 Nr. 5a NKAG i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO am 1. Januar 1989. Mit Schreiben vom 26 Juli 1992 habe die Antragsgegnerin dem Rechtsvorgänger des Antragstellers mitgeteilt, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Damit habe sie die Vollziehung des Bescheides ausgesetzt, sodass die Zahlungsverjährung gem. § 231 Abs. 1 AO unterbrochen sei. Die Unterbrechung habe gem. § 231 Abs. 2 AO mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2003 geendet. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei auch der Zeitraum der in der neuen Straßenausbaubeitragssatzung angeordneten Rückwirkung nach § 2 Abs. 2 NKAG zulässig. Durch die rückwirkend in Kraft gesetzte Änderungssatzung werde nicht in einen (erst mit dem Entstehen der Beitragspflichten) abgeschlossenen Tatbestand eingegriffen, sondern auf einen gegenwärtig noch nicht abgeschlossenen Tatbestand mit Wirkung für die Zukunft eingewirkt. Der Beitragsanspruch sei auch nicht verwirkt. Allein ein Zeitablauf könne nicht zur Verwirkung des Beitragsanspruchs führen. Es müssten vielmehr noch besondere Umstände hinzukommen, die die spätere Geltendmachung des Anspruchs als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen. Die Antragsgegnerin müsste durch ihr Verhalten den Beitragspflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht haben, dass sie den Beitrag nicht mehr schulden oder mit einer Heranziehung nicht mehr gerechnet werden müsse. Ein solches Verhalten habe die Antragsgegnerin nicht gezeigt. Vielmehr habe sie in ihrem Schreiben vom 26. September 1992 ausdrücklich hervorgehoben, an der Beitragsforderung festhalten zu wollen. Auch in ihrem Schreiben vom 9. Dezember 1998 mache sie unmissverständlich deutlich, dass sie auch weiterhin ihre Ansprüche geltend machen wolle. Die neue Änderungssatzung entspreche den formellen Anforderungen. Zu Recht habe die Antragsgegnerin 50 % des Aufwandes für die Fahrbahn auf die beitragspflichtigen Grundstücke umgelegt. Es handele sich bei der Fahrbahn um eine verkehrsberuhigte niveaugleiche Mischfläche, die von Fußgängern in der ganzen Breite benutzt werden dürfe, sodass § 5 Abs. 1 Nr. 2b) der Straßenausbaubeitragsatzung einschlägig sei. Damit trage die Antragsgegnerin selbst einen Anteil von 50 % und werde somit den Vorgaben des Nds. Oberverwaltungsgerichts gerecht, wonach die Gemeinde bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr ein Anteil von mindestens 50 Prozent zu tragen habe. Dass die Anteilssätze für den Ausbau der Straßenbeleuchtung und der Straßenentwässerung höher als 50 Prozent liegen, sei nicht zu beanstanden, da der Ausbau dieser Anlagen in besonderem Maße dem Fußgängerverkehr zugute komme. Entgegen der Ansicht des Antragstellers gehöre zum Umfang des beitragsfähigen Aufwandes auch der Grunderwerb. Schließlich habe die Antragsgegnerin das Deichgrundstück angemessen berücksichtigt. Hierbei sei der unterschiedlichen Vorteilsituation der beiden Gruppen von anliegenden Grundstücken (bebaubare Grundstücke einerseits und nicht bebaubare Grundstücke andererseits) durch eine angemessene Verteilungsregelung Rechnung zu tragen gewesen. Der Nutzungsfaktor des Deichgrundstücks sei mit der Nutzung eines Grün-, Acker- oder Gartenlandes vergleichbar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers werde das an den Dünenweg angrenzende Deichgrundstück keineswegs intensiver genutzt als Grünland.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 A 1173/03 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.

18

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

19

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Abgabenbescheid anordnen, wenn die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Abgabenbescheides hinter das Interesse des Adressaten an einem Aufschub des Vollzugs des Bescheides zurücktritt. Dies ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zum einen dann der Fall, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, und zum anderen dann, wenn sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides ergeben.

20

Gründe, die hier eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

21

Bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides vom 16. September 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2003, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von - nunmehr noch - 5.717,25 EUR rechtfertigten.

22

Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers ist § 6 Nds. Kommunalabgabengesetz - NKAG - in Verbindung mit der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Beiträgen zum Straßenbau (Straßenbaubeitragssatzung) - SABS - vom 27. Juni 2002. Die Beitragssatzung begegnet weder formellen noch materiellen Bedenken.

23

Anhaltspunkte dafür, dass bei Erlass der Beitragssatzung die wesentlichen formellen Anforderungen nicht eingehalten worden sind und die Satzung daher formell nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist, bestehen nicht. Insoweit hat der Antragsteller konkrete Einwände auch nicht geltend gemacht, sondern lediglich pauschal gerügt, dass er bezweifele, dass die Beitragssatzung formgerecht zu Stande gekommen sei.

24

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Straßenausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin auch Beitragsfälle erfasst, bei denen - wie hier - die Maßnahmen schon vor Erlass der Beitragssatzung abgeschlossen sind. § 17 Abs. 1 der Satzung, der bestimmt, dass die Satzung rückwirkend zum 1. Januar 1988 in Kraft tritt, ist rechtmäßig. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NKAG können Satzungen innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkend erlassen werden. Das Rechtsstaatsprinzip enthält zwar keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote, sondern bedarf der Konkretisierung an den sachlichen Gegebenheiten des Einzelfalls. Das kann dazu führen, dass eine Rechtslage nicht nachträglich zu Lasten eines Bürgers verschlechtert werden darf, wenn er in schutzwürdiger Weise auf das Weiterbestehen der bisherigen Rechtslage vertrauen durfte. An einer derartigen Zulässigkeitsgrenze scheitert jedoch eine Rückwirkung dann nicht, wenn sie - wie hier - gerade dazu dient, eine ungültige Beitragssatzung durch eine neue zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 - 4 C 22.78 -, zitiert nach juris). Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 2 NKAG, dass eine Satzung insbesondere rückwirkend erlassen werden kann, wenn sie - wie hier - ausdrücklich eine Satzung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelte. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 NKAG kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Auch ein Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 NKAG ist nicht ersichtlich.

25

Auf der Grundlage der damit rückwirkend zum 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Straßenausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2002 konnte die Heranziehung des Antragstellers erfolgen, da die sachliche Beitragspflicht vorliegend erst im Jahr 1988 entstanden ist. Die Notarkosten für den im Rahmen der Ausbaumaßnahme erfolgten Grunderwerb wurden der Antragsgegnerin erst am 29. Februar 1988 in Rechnung gestellt (vgl. die Rechnung der Notare Dr. Kersting & Partner vom 29. Februar 1988), sodass die beitragsfähige Maßnahme erst zu diesem Zeitpunkt beendet war und die sachliche Beitragspflicht dementsprechend erst zu diesem Zeitpunkt entstehen konnte.

26

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die Verteilungsregelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 SABS rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass gemäß der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts bei einer verkehrsberuhigt ausgebauten Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr der Gemeindeanteil mindestens 50 % betragen müsse. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SABS beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr

  1. a)

    für Fahrbahnen mit oder ohne Hindernisse zur Durchsetzung der Verkehrsberuhigung, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Busbuchten und Bushaltestellen auch innerhalb von Parkstreifen, Radwege sowie Anpassungsaufwand wegen Veränderung des Straßeniveaus: 40 v.H.,

  2. b)

    für kombinierte Geh- und Radwege sowie für niveaugleiche Mischflächen einschließlich der Hindernisse zur Durchsetzung der Verkehrsberuhigung: 50 v.H.,

  3. c)

    für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung, für Beleuchtungseinrichtungen, für Randsteine und Schrammborde, für Gehwege sowie für Grünanlagen als Bestandteile der öffentlichen Einrichtung: 60 v.H.,

  4. d)

    für Parkflächen (auch Standspuren und Haltebuchten) mit Ausnahme der Busbuchten und Bushaltestellen: 70 v.H.

27

Diese Anteilssätze stehen mit der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts in Einklang. Nach Auffassung des Nds. Oberverwaltungsgericht darf der Anliegeranteil am beitragsfähigen Aufwand für eine als verkehrsberuhigte Mischfläche ausgestaltete Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr nicht mehr als 50 % ausmachen (vgl. Urteil vom 10. März 1998 - 9 L 2841/96). Diese Vorgabe hat die Antragsgegnerin umgesetzt, indem sie in § 5 Abs. 1 Nr. 2b) ihrer Satzung den Anteil der Beitragspflichtigen bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr für niveaugleiche Mischflächen auf 50 % festgelegt hat.

28

Nicht zu beanstanden ist, dass die Satzung der Antragsgegnerin für Einrichtungen der Oberflächenentwässerung und für Beleuchtungseinrichtungen einen Anliegeranteil von 60 % vorsieht. Diese Verteilungsregelung steht nicht im Widerspruch zu der zitierten Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts. Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil lediglich festgestellt, dass für verkehrberuhigt ausgebaute Mischflächen bei Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr ein Anliegeranteil von 60 % rechtlich nicht hinnehmbar ist, sondern die Gemeinde einen mindestens 50%igen Anteil zu tragen hat. Es hat sich aber in der zitierten Entscheidung zu der Frage, ob bei Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr ein Anliegeranteil von 60 % für Beleuchtungseinrichtungenund für Einrichtungen der Oberflächenentwässerung rechtmäßig ist, nicht geäußert. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin durch Festlegung eines 60%igen Anliegeranteils für Beleuchtungseinrichtungen und für Einrichtungen der Oberflächenentwässerung dem Vorteilsprinzip angemessen Rechnung getragen. Diese Teileinrichtungen sind - im Verhältnis zu den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege, Radwege und Parkstreifen - als "unselbstständige" Einrichtungen zu qualifizieren. Es bestehen keine Bedenken, dass die Antragsgegnerin den Gemeindeanteil für diese Teileinrichtungen wie den Anteil für die Gehwege bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr auf 60 % festgelegt hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. August 1982 - 9 A 142/80). Wie der Ausbau von Gehwegen kommen der Ausbau der Straßenentwässerung und die Straßenbeleuchtung in besonderem Maße dem Fußgängerverkehr zugute. Bei unzulänglichen Entwässerungsverhältnissen wird der Fußgängerverkehr in ungleich stärkerem Maß als der Fahrverkehr durch entstandene Pfützen und Wasserlachen sowie durch vom Fahrverkehr verursachte Spritzwasser behindert. Auch ist der Kraftfahrzeugverkehr wegen seiner Ausstattung mit eigener Beleuchtung weitaus weniger auf die Straßenbeleuchtung angewiesen als der Fußgängerverkehr.

29

Die Antragsgegnerin hat den Straßenausbaubeitrag auf der Grundlage ihrer nach alledem rechtlich nicht zu beanstandenden Straßenausbaubeitragssatzung zutreffend ermittelt. Nach § 2 Abs. 1 SBS gehören zum beitragsfähigen Aufwand insbesondere die Aufwendungen für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Beleuchtungseinrichtungen (Nr. 5d), von Einrichtungen der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtung (Nr. 5e) und von niveaugleichen Mischflächen (Nr. 5h). Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Umgestaltung des Dünenweges zu einem verkehrsberuhigten Bereich stellt eine beitragsfähige Maßnahme dar. Eine Beitragserhebung für die Verbesserung einer Straße setzt voraus, dass wegen der dadurch eröffneten leichteren, gefahrloseren oder sonst wie vorteilhafteren Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage Grundstückseigentümern wirtschaftliche Sondervorteile in Form einer besseren Erreichbarkeit ihrer Grundstücke geboten werden, die ihrerseits zumindest den Gebrauchswert der Grundstücke - wenn auch nicht bezifferbar - positiv zu beeinflussen geeignet sind (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, § 29 Rdnr. 17). Eine solche Verbesserung liegt hier erkennbar vor. Insoweit macht der Antragsteller Einwände auch nicht geltend. Die Antragsgegnerin hat der Berechnung entsprechend ihrer Straßenausbaubeitragssatzung einen Anliegeranteil für die Teileinrichtung niveaugleiche Mischfläche von 50 % ( vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2b) SABS) und für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Oberflächenentwässerung von 60 % (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2c) SABS) zu Grunde gelegt. Soweit der Antragsteller einwendet, der Anliegeranteil an dem Aufwand für die Fahrbahnen betrage nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a) SABS nur 40 %, übersieht er, dass die Straßenausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin für niveaugleiche Mischflächen in § 5 Abs. 1 Nr. 2b) einen Anliegeranteil von 50 % vorsieht. Der Dünenweg ist zu einer niveaugleichen Mischfläche für Fußgänger- und Fahrzeugverkehr im Sinne dieser Vorschrift ausgebaut worden, sodass nicht § 5 Abs. 1 Nr. 2a) SABS, sondern § 5 Abs. 1 Nr. 2b) SABS einschlägig ist.

30

Zu Recht hat die Antragsgegnerin die Kosten für den Grunderwerb mit einem Anliegeranteil von 50 % berücksichtigt. Nach § 2 Nr. 1 SABS gehören zum beitragsfähigen Aufwand die Aufwendungen für den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbskosten) der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der öffentlichen Einrichtung benötigten Grundflächen. Die Höhe des Anteilssatzes der Anlieger für den Grunderwerb orientiert sich an dem wirtschaftlichen Vorteil, den der Anlieger durch den Grunderwerb erlangt. Da der Grunderwerb vorliegend der Herstellung einer niveaugleichen Mischfläche diente, wird dem Vorteilsprinzip angemessen Rechnung getragen, wenn der Anliegeranteil am Grunderwerb entsprechend dem Anteilssatz für den Ausbau einer niveaugleichen Mischfläche mit 50 % (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2b) SABS) angesetzt wird.

31

Auch die Beanstandung des Antragstellers hinsichtlich der Aufwandspositionen greift nicht durch. Es ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen, inwieweit bei der Aufwandsermittlung von der Antragsgegnerin berücksichtigte Positionen fehlerhaft in den Aufwand eingeflossen sind.

32

Dem Antragsteller kann nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, dass die Antragsgegnerin das Deichgrundstück stärker in den umlagefähigen Aufwand habe einbeziehen müssen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SABS wird der umlagefähige Aufwand auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Einrichtung oder eines bestimmten Abschnittes von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke). Nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 SABS ist bei Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks zu Grunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst sind. Da das Deichgrundstück weder baulich noch gewerblich nutzbar ist, handelt es sich um ein Grundstück im Sinne dieser Vorschrift. Es ist daher seine Gesamtfläche von 25.980 qm zu Grunde zu legen. Zutreffend hat die Antragsgegnerin gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) SABS einen Nutzungsfaktor von 0,0333 angenommen, da das Deichgrundstück nicht bebaut ist und mit der Nutzung eines Grün-, Acker- oder Gartenlandes vergleichbar ist. Der Deich ist in der gesamten Länge des ausgebauten Bereichs des Dünenweges eingezäunt. Eine Überwegung zum Vordeichgelände gibt es in diesem Bereich nicht, sodass das Deichgrundstück nicht intensiver als Grünland genutzt wird. Die Antragsgegnerin hat die Beitragsfläche des Deichgrundstücks folglich zutreffend mit 865,13 qm ermittelt.

33

Erfolglos bleibt der Antragsteller mit seinem Einwand, die Antragsgegnerin müsse, da sich die Berücksichtigung des Deichgrundstücks nur geringfügig auf die Anliegerbeiträge auswirke, einen Billigkeitserlass in der Größenordnung von 25 % der jetzt errechneten Beträge vornehmen. Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. März 1998 (9 L 2841/96) ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden sei, dass das Deichgrundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes unberücksichtigt bleibe, der damit für die übrigen Grundstücke einhergehenden Mehrbelastung aber im Ergebnis durch einen teilweisen Erlass Rechnung getragen werden müsse. Es sei sachgerecht, wenn sich der Umfang der Ermäßigung an der Mehrbelastung orientiere, die für die herangezogenen Anlieger durch das Vorhandensein des Deichgrundstücks entstanden sei. Nahe liegend erscheine eine Ermäßigung, die etwa die Hälfte dieses Mehrbetrages ausmache.

34

Ein Erlass, wie ihn das Nds. Oberverwaltungsgericht anspricht, ist vorliegend aus Billigkeitsgründen nicht zwingend erforderlich, sodass der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu einem Straßenausbaubeitrag in der geltend gemachten Höhe keine ernstlichen Zweifel bestehen. Das Deichgrundstück ist - anders als bei dem vom Nds. Oberverwaltungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt - bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nicht unberücksichtigt geblieben, sondern - wie oben dargestellt - als weder baulich noch gewerbliches Grundstück in die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes einbezogen worden.

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Der Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Straßenausbaubeiträge ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5a NKAG i.V.m. § 228 Satz 2 AO fünf Jahre. Die Frist der Zahlungsverjährung hat gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5a NKAG i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO am 1. Januar 1989 begonnen. Die Verjährung wurde gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5a NKAG i.V.m. § 231 Abs. 1 durch Aussetzung der Vollziehung am 26. Juni 1992 unterbrochen. Die Unterbrechung der Verjährung endete mit Erlass des Widerspruchsbescheides am 23. Juni 2003, da zu diesem Zeitpunkt die Aussetzung der Vollziehung abgelaufen ist (vgl. § 231 Abs. 2 Satz 1 AO). Die neue Verjährungsfrist hat nach § 231 Abs. 3 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, und damit mit Ablauf des 31. Dezember 2003 begonnen.

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Der Beitragspflicht steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den Widerspruchsbescheid erst am 23. Juni 2003 und damit fast 15 Jahre nach Heranziehung zu dem Straßenausbaubeitrag erlassen hat. Die Antragsgegnerin hat ihren Anspruch auf Beitragserhebung durch den Zeitablauf nicht verwirkt. Der bloße Zeitablauf führt noch nicht zur Verwirkung. Erforderlich ist vielmehr, dass die Antragsgegnerin zusätzlich durch ein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass sie hinsichtlich der Neugestaltung des Dünenweges einen Straßenausbaubeitrag nicht mehr verlangen werde (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23. Dezember 1994 - 9 M 3286/94; Beschluss vom 4. November 1993 - 9 M 2379/93). Die Antragsgegnerin hat nicht durch ein positives Verhalten den Eindruck erweckt, sie verzichte auf ihren Anspruch. Die Verzögerungen bei dem Erlass des Widerspruchsbescheides waren vielmehr dadurch bedingt, dass Anlieger des Dünenweges zunächst ein Eilrechtsschutzverfahren und im Anschluss ein Hauptsacheverfahren durchgeführt haben, das erst im August 1998 abgeschlossen war. Weil das Ergebnis dieser Verfahren für die Widerspruchsverfahren aller Anlieger des Dünenweges von Bedeutung war, hat die Antragsgegnerin den Abschluss der gerichtlichen Verfahren abgewartet und sodann durch den Erlass einer neuen Straßenausbaubeitragssatzung auf die gerichtlichen Entscheidungen reagiert. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, den Beitrag nicht mehr zu verlangen. Vielmehr hat sie mehrfach erklärt, an dem geltend gemachten Beitrag weiterhin fest zu halten (vgl. die Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. Juni 1992 und vom 9. Dezember 1998).

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Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich der Antragsteller im Hinblick auf sein Vertrauen, dass die Antragsgegnerin keinen Beitrag mehr verlangen werde, auf die Nichterhebung schutzwürdig eingestellt und entsprechende Dispositionen getroffen hätte. Auch deshalb bleibt die Berufung auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben ohne Erfolg.

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Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.429,31 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. Dabei legt die Kammer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel des zur Zahlung angeforderten Beitrages in Höhe von 5.717,25 EUR zu Grunde.

Gärtner
Wermes
Reccius