Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 09.03.2009, Az.: 74 IK 222/03

Anforderungen an die Darlegung der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung i.R.e. insolvenzrechtlichen Antrages des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung; Auswirkung der Auskunftsverweigerung des Schuldners bezüglich seines aktuellen Einkommens auf die Gewährung einer Restschuldbefreiung; Berücksichtigung einer unwesentlichen Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen i.R.d. Begründetheitheitsprüfung eines Versagsungsantrags

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
09.03.2009
Aktenzeichen
74 IK 222/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 21326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2009:0309.74IK222.03.0A

Fundstellen

  • NZI 2009, 397-399
  • ZInsO 2009, 976-978
  • ZVI 2009, 264-266

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die für die Zulässigkeit eines Versagungsantrages gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Darlegung der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung erfordert in der Regel Angaben dazu, dass der Schuldner unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, seines Familienstandes und des Arbeitsmarktes in der Lage ist, Einkommen im pfändbaren Bereich zu erzielen.

  2. 2.

    Dies gilt nicht, wenn der Schuldner jegliche Angaben zu seinem aktuellen Einkommen verweigert, und zwar selbst dann, wenn der Schuldner zuletzt nur Einkommen im unpfändbaren Bereich bezog.

  3. 3.

    In diesem Fall liegt ein zulässiger Versagungsantrag gem. § 296 Abs. 1 InsO vor. Erteilt der Schuldner auf Aufforderung des Gerichtes keine Auskünfte, kann eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO erfolgen (Bestätigung von AG Göttingen, NZI 2008,696 = ZInsO 2009, 347 = RPfleger 2009, 109).

Tenor:

Die Restschuldbefreiung wird versagt.

Gründe

1

A.

Aufgrund Eigenantrages ist am 06.11.2003 über das Vermögen des Schuldners unter Bewilligung von Stundung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Schuldenbereinigungsplan sind 13 Gläubiger mit einer Gesamtforderungshöhe von ca. 15.000 EUR angegeben. Angemeldet haben Forderungen neun Gläubiger mit einem Gesamtbetrag von ca.11.500 EUR.

2

Der Bericht des Treuhänders vom 01.03.2004 führt aus, dass der im Jahre 1981 geborene, ledige und kinderlose Schuldner eine Ausbildung zum Installateur durchlief. Er erhielt eine Ausbildungsvergütung von 358,99 EUR netto, eine Waisenrente von 144,37 EUR und Wohngeld von 150,00 EUR. Nach Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung vom 02.07.2004 ist das Verfahren am 27.08.2004 aufgehoben worden. In der Folgezeit erteilte der Schuldner Auskunft mehrfach erst auf Androhung des Stundungswiderrufes durch das Insolvenzgericht. Nach dem Bericht des Treuhänders vom 18.09.2006 erzielte der Schuldner ein Nettoeinkommen von 1.023,00 EUR, nach dem weiteren Bericht vom 20.09.2007 ein Nettoeinkommen von 842,90 EUR. Nach Ende des Beschäftigungverhältnisses zum 21.12.2007 absolvierte der Schuldner bis Ende Mai 2008 ein Praktikum. Da er seine aktuellen Einkommensverhältnisse nicht mitteilte, wurde mit (rechtskräftigen) Beschluss vom 26.08.2008 die Stundung gem. § 4c InsO aufgehoben. Einen im Dezember 2008 gestellten Versagungsantrag gem. § 298 InsO hat der Treuhänder zurückgenommen, nachdem die Schuldnerin den Betrag von 119 EUR gezahlt hat.

3

Mit Schreiben vom 22.01.2009 hat ein Gläubiger Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Schuldner seine Einkommensverhältnisse nicht offen gelegt habe. In seiner Stellungnahme zum Versagungsantrag teilt der Treuhänder mit, dass der Schuldner Einkommensnachweise nicht vorgelegt hat. Die Schuldnerin hat in der Folgezeit auch auf eine Aufforderung unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296 Abs. 2 InsO keinerlei Auskünfte erteilt.

4

B.

Die Restschuldbefreiung ist gem. § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO zu versagen. Eine Gläubigerin hat einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt (I.), der Schuldner hat die von ihm verlangte Auskunft ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt (II.).

5

I.

Es liegt ein zulässiger Versagungsantrag der Gläubigerin vor.

6

1.

Zu den Obliegenheiten eines Schuldners gehört es u.a. gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO, dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen einer solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen. Diesen Verpflichtungen ist der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderungen sowohl des Treuhänders als auch des Insolvenzgerichtes nicht nachgekommen.

7

2.

Weiter liegen die in § 296 Abs. 1 InsO aufgezählten Voraussetzungen vor.

8

Die Jahresfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO ist gewahrt. Wann genau die Gläubigerin Kenntnis von den Obliegenheitsverletzungen erlangt hat, muss nicht festgestellt werden. Der Bericht des Treuhänders an das Gericht mit dem Antrag auf Versagung der Stundung gem. § 298 InsO stammt vom 10.12.2008.

9

Ob der Gläubiger ein mangelndes Verschulden des Schuldners im Sinne des § 296 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz darlegen muss, ist bestritten. Die überwiegende Meinung vertritt die Auffassung, es sei Sache des Schuldners, sich zu exkulpieren (HambK-Streck § 296 Rz. 8; a. A. FK-InsO/Ahrens § 296 Rz. 26). Mit dem AG Duisburg (ZInsO 2002, 383, 384[AG Duisburg 29.01.2002 - 62 IN 53/00] = NZI 2002, 383) ist davon auszugehen, dass es sich um Vorgänge aus der Sphäre des Schuldners handelt, die der Gläubiger nicht beurteilen kann mit der Folge, dass der Schuldner den Entlastungsbeweis zu führen hat. Zudem spricht der nach der Gegenauffassung anwendbare Beweis des ersten Anscheines (FK-InsO/Ahrens § 296 Rz. 9) für ein Verschulden.

10

3.

Schließlich ist auch eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dargelegt.

11

a)

Allerdings hat die Gläubigerin nicht dargelegt, dass der Schuldner aufgrund seiner familiären Situation, Ausbildung und Lage auf dem Arbeitsmarkt die Möglichkeit hat, Einkommen in pfändbarer Höhe zu erwirtschaften und ein an die Gläubiger auszuschüttender Betrag verbliebe. In der Rechtsprechung wird das Erfordernis aufgestellt, dass ein versagungsantragstellender Gläubiger entsprechende Tatsachen vortragen muss und Anträge in Blaue hinein unzulässig sind (LG Göttingen ZInsO 2005, 154[LG Göttingen 21.01.2005 - 10 T 14/05] = NZI 2005, 346). Bei den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen handelte es sich allerdings um Sachverhalte, in denen der Schuldner seiner Verpflichtung nachkam, seine Einkommensverhältnisse darzulegen (AG Duisburg ZVI 2004, 364 [AG Duisburg 06.04.2004 - 62 IK 27/02]; LG Landshut ZInsO 2007, 615) bzw. sein Bemühen um eine Vollzeitbeschäftigung (AG Hamburg, ZVI 2009, 43).

12

b)

Die Literatur lässt teilweise auch Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenzen genügen unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Einkommenssteigerung durch Gehaltserhöhung oder Festanstellung nach Teilzeittätigkeit (Uhlenbruck/Vallender InsO § 296 Rz. 18). Dagegen wird eingewandt, auf zukünftig mögliche Veränderungen dürfe nicht abgestellt werden, weil für eine solche Prognose jeder Maßstab fehle und zudem ein Widerspruch gegen den Gedanken des § 309 Abs. 1 Nr. 2 2.Halbsatz InsO vorliege (FK-InsO/Ahrens § 296 Rz. 13). Ohne eine Verletzung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger verstoße der Schuldner nicht gegen die Zielsetzungen des Treuhandverfahrens. Dieses liege in der Mitwirkung an einer weiteren Erfüllung der Verbindlichkeiten, der Zweck bestehe weder in einer Erziehungsfunktion noch in Strafzwecken (FK-InsO/Ahrens § 296 Rz. 11).

13

c)

Im vorliegenden Fall macht der Schuldner zu seinen Einkommensverhältnissen keinerlei Angaben. Die Möglichkeit, ob er aktuell Einkommen in pfändbarer Höhe bezieht, ist offen. Zeitweise bezog er pfändbares Einkommen (1.023,00 EUR). Der Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von dem im Beschluss vom 15.09.2008 entschiedenen Fall einer allein erziehenden Mutter dreier Kinder mit Migrationshintergrund, die seit Stellung des Insolvenzantrages durchgehend Sozialleistungen bezog (AG Göttingen NZI 2008,696 = ZInsO 2009, 347 = RPfleger 2009, 109; aufgehoben durch Abhilfebeschluss vom 08.01.2009, nachdem die Schuldnerin im Beschwerdeverfahren ihre Einkommensverhältnisse offenlegte).

14

Die Verweigerung von Einkommensangaben kann nicht dazu führen, dass ein Schuldner sich seinen Mitwirkungspflichten sanktionslos entziehen kann. Für einen Versagungsantrag würden für die Gläubiger sonst nicht zu erfüllende Anforderungen gestellt. Auch der BGH (ZInsO 2006, 547, 548) [BGH 05.04.2006 - IX ZB 50/05] erkennt an, dass die für den Gläubiger bestehenden Schwierigkeiten, den Sachverhalt hinreichend aufzuklären, zu berücksichtigen sind. Der Schuldner kann nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast (Schmerbach in: Präsenzkommentar Haarmeyer/Wutzke/Förster § 296 Rz. 11) gehalten sein, ausnahmsweise Angaben zu machen über solche Verhältnisse, die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehören und dem Einblick der Gläubiger entzogen sind (Hambk-Streck § 296 InsO Rn. 7). Dann ist es Sache des Schuldners, in seinem Erkenntnisbereich liegende Tatsachen vorzutragen (z.B. Bemühungen um Vollzeitstelle bei Teilzeitbeschäftigung, (AG Hamburg, ZVI 2009, 43, das eine Versagung ablehnt unter Hinweis auf die substantiierten Schilderungen des Schuldners, eine Vollzeitstelle zu erhalten). Diese Grundsätze sind auch in der vorliegenden Fallkonstellation anzuwenden.

15

Es geht auch nicht an, im Zweifel davon auszugehen, dass die Einkommensverhältnisse des Schuldners sich nicht geändert haben und somit auf den letzen Einkommensstand im unpfändbaren Bereicht abzustellen (842,90 EUR). Eine derartige Vermutung ist in der InsO zwar enthalten (§ 309 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 2. Halbsatz). Diese Regelung stellt jedoch eine Ausnahme dar im Rahmen einer zu treffenden Prognose im Rahmen eines Schuldenbereinigungsplanes mit einer Laufzeit von sechs Jahren. Hier geht es um die Feststellung des aktuellen Einkommens.

16

4.

Einer Glaubhaftmachung gem. § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO bedurfte es nicht, es genügt vielmehr die schlüssige Darlegung, da die von der versagungsantrag-

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stellenden Gläubigerin vorgetragenen Tatsachen nicht bestritten sind.

18

II.

Folglich liegt ein zulässiger Versagungsantrag vor, der Voraussetzung für eine amtswegige Versagung gem. § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO ist (AG Göttingen ZVI 2006, 37, 38 [AG Göttingen 13.01.2006 - 74 IK 59/99] = ZInsO 2006, 384 = NZI 2006, 300).

19

1.

Das Insolvenzgericht war berechtigt und verpflichtet, gem. § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO vom Schuldner Auskunftserteilung zu verlangen. Dieser Verpflichtung ist der Schuldner innerhalb der gesetzten Frist ohne hinreichende Entschuldigung nicht nachgekommen. Daher kommt eine Versagung gem. § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO in Betracht (BGH NZI 2007, 534). Die Streitfrage, wer ein (mangelndes) Verschulden des Schuldners darlegen muss (s.o. I 3b für § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO) , ist im Rahmen des 3 296 Abs. 2 InsO geklärt. Unklarheiten über ein Verschulden gehen nicht zu Lasten des Schuldners (BGH NZI 2007, 534). Im vorliegenden Fall sind Anhaltspunkte für ein mangelndes Verschulden nicht ersichtlich.

20

2.

Gem. § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO ist die Restschuldbefreiung daher von Amts wegen zu versagen (Uhlenbruck/Vallender InsO § 296 Rz. 39). Ob der glaubhafte Versagungsgrund des § 295 InsO tatsächlich vorliegt, muss nicht weiter geprüft werden (Schmerbach in: Präsenzkommentar Haarmeyer/Wutzke/Förster § 296 Rz. 24).

21

3.

Auch eine unwesentliche Beeinträchtigung, die nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB einer Versagung entgegensteht (Uhlenbruck/Vallender InsO § 296 Rz. 21), liegt nicht vor. Dieses Erfordernis ist nicht bei der Zulässigkeit eines Versagungsantrages, sondern erst bei der Begründetheit zu prüfen. Im Rahmen des § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO kommt es nur auf den formalen Verstoß gegen die Auskunftspflicht an. Dies spricht gegen eine Anwendbarkeit. Zudem ist unklar, wie bei einem Verstoß gegen Auskunftspflichten völlig unerhebliche Beeinträchtigungen ausgeschieden werden sollen. Erörtert werden Fallgestaltungen, in denen das Verhalten des Schuldners nur beitragsmäßig ganz geringe Nachteile ausgelöst hat (MK-InsO/Stephan § 296 Rz. 15 Fn. 21: "5 DM"; Uhlenbruck/Vallender InsO § 296 Rz. 21). Gerade dies lässt sich im vorliegenden Fall aber nicht feststellen.

S c h m e r b a c h, Richter am Amtsgericht