Amtsgericht Göttingen
Urt. v. 03.06.2009, Az.: 21 C 24/09

Zivilrechtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch eines Schuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Beendigung des Insolvenzverfahrens in Form der Beantragung des Schlusstermins

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
03.06.2009
Aktenzeichen
21 C 24/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 25682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2009:0603.21C24.09.0A

Fundstellen

  • ZIP 2009, 1633
  • ZInsO 2009, 1498-1499
  • ZVI 2009, 462-463

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es besteht kein zivilrechtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch eines Schuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Beendigung des Insolvenzverfahrens in Form der Beantragung des Schlusstermins.

  2. 2.

    Der Schuldner kann lediglich Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichtes anregen und Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter geltend machen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 3.000,00 Euro.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom Beklagten als Insolvenzverwalter über sein Vermögen die Beendigung des Insolvenzverfahrens.

2

Aufgrund Eigenantrages des Klägers vom 14. Dezember 2001 wurde über sein Vermögen am 20. Juni 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet, das bislang nicht aufgehoben ist. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 wurde dem Kläger die Restschuldbefreiung erteilt.

3

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, den Beklagten zum Antrag auf Abhaltung des Schlusstermines zu verpflichten.

4

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, im Rahmen des Insolvenzverfahrens gegen den Kläger vor dem Amtsgericht Göttingen 74 IN 326/01 unverzüglich die Verwertung der Masse abzuschließen und bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht - den Antrag auf Schlusstermin im Insolvenzverfahren zu stellen.

5

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Er tritt der Klage entgegen und weist darauf hin, dass für das Klagebegehren keine Anspruchsgrundlage vorhanden und im Übrigen ein etwaiger Titel auch gar nicht vollstreckbar sei.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage, die aufgrund der Klarstellung des Klägers-Vertreters im Termin gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter gerichtet ist, ist unbegründet.

9

Die Insolvenzordnung liefert keine Anspruchsgrundlage für das Klagbegehren. Der Insolvenzverwalter steht unter Aufsicht des Insolvenzgerichtes (§ 58 InsO) und kann ggf. entlassen werden (§ 59 InsO). Einen durchsetzbaren Rechtsanspruch hat der Kläger insoweit allerdings nicht, eine ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichtes ist für den Schuldner eines Insolvenzverfahrens nicht rechtsmittelfähig (BGH NZI 2006, 474, 475 für die Entlassung eines Insolvenzverwalters). Der Kläger kann lediglich beim Insolvenzgericht Aufsichtsmaßnahmen anregen.

10

Auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch gemäß § 60 InsO stützt das Klagbegehren nicht. Ein solcher Anspruch ist geregelt auf Ersatz des negativen Interesses. Weder macht der Kläger einen Schadensersatzanspruch geltend, noch ist ersichtlich und vorgetragen dass dem Kläger ein Schaden entstanden ist.

11

Auch die vom Kläger-Vertreter im Termin angesprochenen weiteren Anspruchsgrundlagen (Untätigkeitsklage entsprechend den Vorschriften im Verwaltungsrecht bzw. Grundrechtsschutz) greifen nicht ein. Die Untätigkeitsklage dient dem Schutz des Bürgers gegenüber verzögerten Verwaltungsentscheidungen. Ein Insolvenzverwalter ist aber nicht Mitglied der Exekutive, vielmehr ist er unabhängig von ihr als Partei kraft Amtes tätig. Neben mangelnder Vergleichbarkeit besteht auch keine Regelungslücke, da der Insolvenzverwalter von der Judikative gemäß §§ 58, 59 InsO überwacht wird.

12

Aufgrund der vorgenannten Erwägungen kommt auch keine Verletzung von Grundrechten in Betracht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 07. April 2009 dem Insolvenzgericht mitgeteilt hat, dass die Forderungsprüfung kurz vor dem Abschluss steht. Daran zu zweifeln bestehen keine Anhaltspunkte.

13

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.