Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 02.09.2009, Az.: 74 IN 34/03
Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Ablauf der Laufzeit einer Abtretungserklärung; Versagung einer Restschuldbefreiung wegen verzögerter Insolvenzantragstellung bei Beeinträchtigung einer Gläubigerbefriedigung
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 02.09.2009
- Aktenzeichen
- 74 IN 34/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 32540
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:2009:0902.74IN34.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 287 Abs. 2 S. 2 InsO
- § 290 InsO
- § 295 InsO
- § 300 InsO
Fundstellen
- NZI 2009, 779-781
- NZI 2010, 360
- VuR 2010, 396
- ZVI 2010, 33-36
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung von sechs Jahren gem. § 287 Abs.2 Satz 2 InsO abgelaufen und das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben, ist gem. § 300 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden; es gelten nur die Versagungsgründe des § 290 InsO.
- 2.
Der Insolvenzbeschlag erfasst nicht Vermögensgegenstände, die nach dem Ablauf der Abtretungserklärung angefallen sind (z.B. pfändbares Einkommen).
- 3.
Eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 4 wegen verzögerter Insolvenzantragstellung setzt eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung voraus. Dazu muss im Zeitpunkt der geforderten Antragstellung noch freies Vermögen vorhanden gewesen sein, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Masse nicht mehr zur Verfügung steht.
Tenor:
Dem Schuldner wird in dem am 01.05.2003 eröffneten Insolvenzverfahren gem. § 300 InsO Restschuldbefreiung erteilt. Die Laufzeit der Abtretungserklärung ist bereits seit dem 01.05.2009 beendet.
Eine Aufhebung des Verfahrens ist noch nicht erfolgt. Der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung erworbenen Vermögens, das Amt des Insolvenzverwalters und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger bleiben bestehen.
Die Kosten der Entscheidung tragen die Gläubiger.
Gründe
A.
Über das Vermögen des Schuldners, eines selbständigen Zahnarztes, ist am 01.03.2003 aufgrund Fremdantrages des Finanzamtes das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner hat innerhalb der vom Insolvenzgericht mit Eröffnungsbeschluss gesetzten Frist von zwei Wochen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Das Verfahren ist noch nicht aufgehoben. Hintergrund war zunächst die streitige, vom BGH am 11.05.2006 (BGH ZInsO 2006, 708 = NZI 2006, 457 = ZIP 2006, 1254 = ZVI 2006, 300) entschiedene Rechtsfrage, ob Abtretungen an die Kassenärztliche Vereinigung von § 114 Abs. 1 InsO erfasst werden. Nachdem die Abrechnung der KVZN vorlag, ergaben sich Differenzen wegen vom Schuldner an den Insolvenzverwalter aus dem Praxisbetrieb zu leistender Zahlungen, die noch nicht beigelegt sind. Mit Beschluss vom 03.08.2009 hat der zuständige Rechtspfleger unter Hinweis auf das am 01.05.2009 eingetretene Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung die Gläubiger darauf hingewiesen, dass das Insolvenzgericht gem. § 300 InsO beabsichtigt, die Restschuldbefreiung zu erteilen, und hat Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen bis zum 25.08.2009 eingeräumt. Zwei Insolvenzgläubiger haben daraufhin fristgerecht Versagungsanträge gestellt.
B.
Es liegt ein wirksamer Antrag auf Restschuldbefreiung vor (I.). Die Laufzeit der Abtretungserklärung von sechs Jahren ist beendet, so dass der Schuldner Anspruch darauf hat, dass über seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO entschieden wird (II.).Die Restschuldbefeiung ist auch zu erteilen, da die Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht begründet sind (III.). Das Verfahren wird bis zur endgültigen Verwertung der Insolvenzmasse fortgeführt, wobei nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung angefallenes Vermögen (insb. pfändbares Einkommen) nicht mehr in die Insolvenzmasse fällt (IV.).
I.
Der Schuldner hat den Antrag auf Restschuldbefreiung erst nach Eröffnung des Verfahrens innerhalb der vom Insolvenzgericht gesetzten Frist und damit rechtzeitig gestellt. Bei einem Fremdantrag ist der Schuldner über die Notwendigkeit eines eigenen Antrages zu belehren und ihm ist eine angemessene richterliche Frist - i.d.R. vier Wochen - zu setzen; die Frist des § 287 Abs. 1 InsO gilt nicht (BGHZInsO 2005, 310 ). Bei Fristversäumung findet keine Präklusion statt (BGH ZInsO 2009, 1171, 1172 Rz. 6; LG Dresden ZVI 2006, 154 [LG Dresden 01.03.2006 - 5 T 82/06] ; a. A. AG Dresden ZVI 2005, 490 [AG Dresden 05.07.2005 - 534 IN 1137/05] ; AG Leipzig ZVI 2007, 282 ). Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZInsO 2008, 924, 925 Rn. 14 ) kann der Antrag grundsätzlich allerdings nur bis zur Eröffnung des Verfahrens nachgeholt werden (krit. dazu Hambk-InsO/Streck § 287 InsO Rn. 9 ; FK-InsO/Schmerbach § 20 Rz. 46; Schmerbach InsbürO 2004, 362, 364 : bis zum Schlusstermin). Unterbleibt allerdings der gem. § 20 Abs. 2 InsO gebotene Hinweis, geht er dem Schuldnern nicht nachweisbar zu oder ist er inhaltlich unklar, beginnt die Frist nicht zu laufen, ein Antrag kann nach der Rechtsprechung des BGH noch nach Eröffnung als sog. "isolierter" Restschuldbefreiungsantrag gestellt werden ( BGH, ZInsO 2008, 924, 925 Rn. 20 ). Hier ist der Hinweis nachweisbar erst mit Eröffnung des Verfahrens erteilt worden.
II.
Ist die Frist der Abtretungserklärung verstrichen, bevor die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist, ist nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die Entscheidung gem. § 300 InsO zu treffen; allerdings gelten die Versagungsgründe des§ 290 InsO(LG Dresden ZInsO 2008, 674, 675 ; LG HannoverZInsO 2009, 207, 208 ; AG Hannover ZInsO 2009, 685 ; Hambk-Streck § 299 InsO Rn. 4a ; FK-InsO/Ahrens § 300 Rn. 5a; Schmerbach in: PräsenzKommentar Haarmeyer/Wutzke/Förster, § 287 InsO Rn. 15 ; a. A. Heinze ZVI 2008, 416, 417 ff.).
Die entgegenstehende Entscheidung des AG Alzey (NZI 2009, 567) überzeugt nicht, die dort aufgeführten Probleme sind beherrschbar. Eine Verteilung des Vermögens bleibt möglich, wenn der Insolvenzbeschlag (des bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung erworbenen Vermögens) aufrechterhalten bleibt. Dies kann im Beschlusstenor klargestellt werden (s. u. IV. 3). Gläubigern ist die Geltendmachung von Versagungsgründen gem. § 290 InsO nicht abgeschnitten, sie können vielmehr geltend gemacht werden in dem schriftlichen Anhörungsverfahren gem. § 300 InsO. Eine Versagung gem. § 295 InsO ist zwar nicht möglich. Dies ist auch nur konsequent, da die Restschuldbefreiung noch nicht angekündigt und das Verfahren aufgehoben worden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (ZInsO 2005, 597) kann für den Fall, dass kein Insolvenzgläubiger eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat, dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt werden, ohne dass es einer vorherigen Aufhebung des Verfahrens bedarf.
Eine förmliche Ankündigung der Restschuldbefreiung ist auch im vorliegenden Fall nicht mehr geboten, wenn die sechsjährige Frist der Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen ist. Ein sachlicher Grund für eine Fortführung des Restschuldbefreiungsverfahrens liegt nicht vor. Die Laufzeit der Abtretungserklärung ist beendet. Die Obliegenheiten des § 295 InsO bestehen danach nicht. Versagungsgründe gem. § 290 InsO sind vor der Entscheidung gem. § 300 InsO geltend zu machen. Danach kommt eine Versagung infolge der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr in Betracht, eine Widerruf gem. § 303 InsO scheidet aus. Der Schuldner kann zu Mitwirkungen und Auskünften nur gem. § 98 InsO angehalten werden. Nach sechs Jahren wird dazu regelmäßig kein Anlass bestehen. Die übrigen Versagungsgründe gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1 - Nr. 4 InsO können ohne Schwierigkeiten bei der sechs Jahre nach Verfahrenseröffnung zu treffenden Entscheidung gem. § 300 InsO geltend gemacht werden. Es besteht damit kein sachlicher Grund zur Fortsetzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, es ist vielmehr zu einem Ende zu bringen wie es der BGH für den vergleichbaren Fall ausgesprochen hat, dass kein Insolvenzgläubiger Forderungen angemeldet hat (BGH ZInsO 2005, 597, 598 sub III. 3 b, c). Das Insolvenzverfahren hingegen ist fortzuführen (s. u. IV.).
Die Problematik erklärt sich aus der Gesetzeslage. Ursprünglich begann die Laufzeit der Abtretungserklärung erst mit der Aufhebung des Verfahrens (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO in der bis zum 30.11.2001 geltenden Fassung). Wegen der damit verbundenen Zufälligkeiten beginnt die Laufzeit der Abtretungserklärung in den ab dem 01.12.2001 eröffneten Verfahren nunmehr bereits mit der Eröffnung. Diese im Gesetzgebungsverfahren kurzfristig eingefügte Änderung harmoniert nicht mit anderen, unverändert gebliebenen Regelungen der §§ 286 ff. InsO. So bestehen die Obliegenheiten des § 295 InsO erst ab Aufhebung des Verfahrens (BGH NZI 2009, 191). Weiter kann -wie im vorliegenden Fall - die Laufzeit der Abtretungserklärung beendet sein, bevor das Verfahren aufgehoben worden ist. Ziel der Änderung zum 01.12.2001 war es, dem Schuldner einen sicheren und festen zeitlichen Rahmen zu gewähren, nach dessen Ablauf er die Restschuldbefreiung erhält. Die Zufälligkeiten des vom Schuldner nicht zu beeinflussenden und von seinem Verhalten i.d.R. nicht abhängenden Zeitpunktes der Aufhebung des Verfahrens sind ausgeschaltet.
III.
Die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung liegen nicht vor. Dem Schuldner ist daher gem.§ 300 Abs. 1 InsO Restschuldbefreiung zu erteilen.
1.)
Der Gläubiger Nr. 2 hat lediglich "Widerspruch gegen die Restschuldbefreiung" eingelegt. Der Antrag ist unzulässig, ein Versagungsgrund ist nicht dargelegt.
2.)
Der Gläubiger Nr. 9, dessen Forderung in Höhe von ca. 400.000 EUR festgestellt ist, beruft sich darauf, dass der Schuldner vor dem Jahreswechsel 2001/2002 zugesichert habe, die Zahnarztpraxis weiter laufen zu lassen und die Rückstände von ca. 70.000 DM im Jahr 2002 auszugleichen, Insolvenzantrag sei erst im März 2003 gestellt worden. Der Schuldner habe bereits 2001 und 2002 gewusst, dass er gänzlich zahlungsunfähig gewesen sei. Zudem könnten bei einer Privatinsolvenz Verbindlichkeiten aus Tätigkeit als selbständiger Zahnarzt nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden.
Letzteres ist unrichtig. Von dem Insolvenzverfahren wird das gesamte Vermögen des Schuldners erfasst, eine Unterscheidung in Privatvermögen/-schulden und Geschäftsvermögen/-schulden erfolgt nicht.
Der von dem Gläubiger dargelegte Sachverhalt fällt nicht unter die in § 290 InsO aufgeführten Versagungstatbestände, insbesondere nicht unter § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Es fehlt bereits am objektiven Tatbestand. Unangemessene Verbindlichkeiten sind wirtschaftlich nicht sinnvolle oder im Gegensatz zu den bisherigen Lebensverhältnissen stehende Verbindlichkeiten (FK-InsO/Ahrens § 290 Rz. 34 ). Vermögensverschwendung stellen Ausgaben für Luxusaufwendungen dar(HambK-Streck § 290 InsO Rn. 24). Beim Merkmal der Verzögerung der Verzögerung der Beantragung des Insolvenzverfahrens ist zu beachten, dass eine Insolvenzantragspflicht für natürliche Personen nicht besteht; bejaht werden kann es, wenn der Schuldner durch aktives Tun Gläubiger von der Stellung eines Insolvenzantrages abhält (HambK-Streck § 290 InsO Rn. 25). Folge muss eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger sein. Erforderlich ist, dass sich die an die Gläubiger auszuschüttende Quote vermindert (Kübler/Prütting/Wenzel § 209 Rz. 19a ).
Keine der drei Alternativen ist hier erfüllt. Unangemessene Verbindlichkeiten liegen nicht vor bei Begründung neuer Verbindlichkeiten im Rahmen kaufmännischer Tätigkeit (AG Oldenburg ZVI 2003, 367). Darin liegt auch keine Vermögensverschwendung in Form von Luxusausgaben. Das Unterlassen der Stellung eines Insolvenzantrages fällt i.d.R. nicht unter § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO(AG Oldenburg ZVI 2003, 367 ), da für eine natürliche Person keine Antragspflicht besteht (ebenso AG HamburgZInsO 2007, 951, 952 ). Bei Nichtzahlung des Mietzinses über einen längeren Zeitraum gilt nach der Rechtsprechung gleiches, solange der Schuldner den Gläubiger nicht aktiv, z.B. durch Täuschung von der Stellung eines Insolvenzantrages abhält (AG Göttingen ZVI 2005, 504). Ob hier in der Zahlungszusage des Schuldners von Ende 2001 eine Täuschung vorliegt, kann dahinstehen. Weitere Voraussetzung ist nämlich, dass durch das Verhalten des Schuldners die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist. Erforderlich ist, dass sich die an die Gläubiger auszuschüttende Quote vermindert (HambK- Streck § 290 InsO Rn. 28 ). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass Ende 2001 mehr Vermögen vorhanden war als bei Eröffnung des Verfahrens im Frühjahr 2003.
Der Gläubiger beruft sich auch darauf, dass aufgrund der Weiterbelieferung des Schuldners entstandene Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammen. Dieser Fall fällt nicht unter § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (LG Düsseldorf NZI 2009, 193). In diesem Fall kann eine Restschuldbefreiung aber nicht insgesamt versagt werden. Vielmehr ist nur die Forderung des Gläubigers von der Restschuldbefreiung ausgenommen, sofern der Gläubiger bei der Anmeldung der Forderung angegeben hat, dass die Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubt begangenen Handlung stammt.
IV.
Zum weiteren Verfahrensfortgang ist folgendes zu bemerken:
1)
Das Insolvenzverfahren ist fortzusetzen (FK-InsO/Ahrens § 287 Rn. 89 f.) : Eine Aufhebung mit anschließender Nachtragverteilung (so Heyn, InsbürO 2008, 389, 391) ist nicht angezeigt. Eine Nachtragsverteilung greift, wenn nachträglich Vermögensgegenstände bekannt werden; beim vorliegenden Sachverhalt sind sie aber aktuell bekannt. Mit einer Aufhebung des Verfahrens würde zudem das Amt des Insolvenzverwalters enden, der aber die Verwaltungs- und Verfügungsmacht gem. § 80 InsO weiter benötigt, um Gegenstände zur Masse zu realisieren. 2) Streitig ist, ob der Insolvenzbeschlag pfändbarer Einkommensbestandteile nach sechs Jahren entfällt, auch wenn noch keine Ankündigung der Restschuldbefreiung erfolgt ist. Dies ist zu bejahen (Von Gleichenstein ZVI 2009, 93, 96 ff.;Schmerbach in: PräsenzKommentar Haarmeyer/Wutzke/Förster, § 287 InsO Rn. 19a ).
Überwiegens wird allerdings die Auffassung vertreten, der Insolvenzbeschlag gem. § 35 InsO dauere an bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO. ( LG Dresden ZInsO 2008, 674, 675 ;LG Hannover ZInsO 2009, 207, 208 ; AG Hannover ZInsO 2009, 685; Heinze ZVI 2008, 416, 419; Kobialka/Schmittmann ZInsO 2009, 653, 654) Für nicht verwertete Vermögensgegenstände ist dies zutreffend, bis eine Aufhebung des Verfahrens erfolgt ist(Schmerbach in: PräsenzKommentar Haarmeyer/Wutzke/Förster, § 300 InsO Rn. 15 ). Hinsichtlich des laufenden Einkommens ist jedoch eine einschränkende Auslegung des§ 35 InsO unter Berücksichtigung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO geboten mit der Folge, dass es nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung dem Schuldner zusteht. Nur so wird ein Wertungswiderspruch vermieden zu der Begründung, nach der der Schuldner nach sechs Jahren Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung hat (s .o. II.). Es kann nicht von Zufälligkeiten abhängen, wann der Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung rechtskräftig ist und der Schuldner den pfändbaren Anteil seines Einkommens erhält. Auch haben etwaige Deliktsgläubiger (§ " 302 Nr. 1 InsO) und Neugläubiger des Schuldners Anspruch darauf, dass ihnen nach Ablauf der sechs Jahren das Einkommen des Schuldners als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Bei einem gut verdienenden Schuldner könnten Gläubiger zudem versucht sein, durch Versagungsanträge und bei deren Ablehnung durch Rechtsmittel die Masse auf diese Weise "anzureichern." 3) Die Wirkungen können im Beschlusstenor klargestellt werden, der wie folgt abgefasst werden kann: "D. Sch. wird in dem am ............... eröffneten Insolvenzverfahren gem. § 300 InsO Restschuldbefreiung erteilt. Die Laufzeit der Abtretungserklärung ist bereits seit dem ..... beendet. Eine Aufhebung des Verfahrens ist noch nicht erfolgt. Der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung erworbenen Vermögens, das Amt des Insolvenzverwalters ( Treuhänders im Vereinfachten Insolvenzverfahren) und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger bleiben bestehen." Schmerbach Richter am Amtsgericht