Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 18.06.2009, Az.: 75 K 10/06
Statthaftigkeit einer Vollstreckungserinnerung im Falle materiell-rechtlicher Einwendungen
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 18.06.2009
- Aktenzeichen
- 75 K 10/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 35647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:2009:0618.75K10.06.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG Göttingen - 21.09.2009 - AZ: 10 T 64/09
- BGH - 11.03.2010 - AZ: V ZA 17/09
- BGH - 16.12.2010 - AZ: V ZA 17/09
- BGH - 07.04.2011 - AZ: V ZA 17/09
Rechtsgrundlage
- § 766 ZPO
Verfahrensgegenstand
Der 143,184/1.000 Miteigentumsanteil, eingetragen im Teileigentums-Grundbuch von Rosdorf Blatt 1869
an dem Grundstück lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses:
Gemarkung Rosdorf, Flur 3, Flurstück 259, Hof- und Gebäudefläche,
Stöckenweg 2, Größe: 1.753 m²
verbunden mit Sondereigentum an der Nutzfläche im I. Obergeschoss Nr. 7 des Aufteilungsplanes, mit Kellerraum gleicher Nr. sowie dem Sondernutzungsrecht an den Kfz-Einstellplätzen Nr. 20 bis 23.
Tenor:
Die Erinnerung des Schuldners vom 03.05.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung des Schuldners vom 03.05.2009 (Band IV Blatt 709 ff. d.A.) ist zurück zu weisen. Materiell-rechtliche Einwendungen sind nicht im Vollstreckungs-, sondern Erkenntnisverfahren durchzuführen (Zöller/Stöber/ZPO, § 766 Rz.7).
Ob aus dem Beschluss des OLG Braunschweig vom 29.01.2009 ein anderes Ergebnis folgt, kann dahinstehen. Das Vollstreckungsgericht ist an diese Rechtsauffassung nicht gebunden.
Fristverlängerung war nicht zu bewilligen, da die Stellungnahme der Gläubigerin im Schriftsatz vom 26.05.2009 keine neuen Tatsachen oder Rechtsansichten enthält und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen genügt.