Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 18.06.2009, Az.: 75 K 10/06

Statthaftigkeit einer Vollstreckungserinnerung im Falle materiell-rechtlicher Einwendungen

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
18.06.2009
Aktenzeichen
75 K 10/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 35647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2009:0618.75K10.06.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
LG Göttingen - 21.09.2009 - AZ: 10 T 64/09
BGH - 11.03.2010 - AZ: V ZA 17/09
BGH - 16.12.2010 - AZ: V ZA 17/09
BGH - 07.04.2011 - AZ: V ZA 17/09

Verfahrensgegenstand

Der 143,184/1.000 Miteigentumsanteil, eingetragen im Teileigentums-Grundbuch von Rosdorf Blatt 1869
an dem Grundstück lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses:
Gemarkung Rosdorf, Flur 3, Flurstück 259, Hof- und Gebäudefläche,
Stöckenweg 2, Größe: 1.753 m²
verbunden mit Sondereigentum an der Nutzfläche im I. Obergeschoss Nr. 7 des Aufteilungsplanes, mit Kellerraum gleicher Nr. sowie dem Sondernutzungsrecht an den Kfz-Einstellplätzen Nr. 20 bis 23.

Tenor:

Die Erinnerung des Schuldners vom 03.05.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Erinnerung des Schuldners vom 03.05.2009 (Band IV Blatt 709 ff. d.A.) ist zurück zu weisen. Materiell-rechtliche Einwendungen sind nicht im Vollstreckungs-, sondern Erkenntnisverfahren durchzuführen (Zöller/Stöber/ZPO, § 766 Rz.7).

2

Ob aus dem Beschluss des OLG Braunschweig vom 29.01.2009 ein anderes Ergebnis folgt, kann dahinstehen. Das Vollstreckungsgericht ist an diese Rechtsauffassung nicht gebunden.

3

Fristverlängerung war nicht zu bewilligen, da die Stellungnahme der Gläubigerin im Schriftsatz vom 26.05.2009 keine neuen Tatsachen oder Rechtsansichten enthält und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen genügt.

Schmerbach