Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 06.01.2009, Az.: 74 IN 270/02

Anhörung; Antragsablehnung; Antragstellungszeitpunkt; Antragszurückweisung; Beschwerdeberechtigung; Erinnerungsbefugnis; Insolvenzgläubiger; Insolvenzverfahren; Insolvenzverwalter; Mindestvergütung; Rechtsbehelfsbefugnis; Rechtsbehelfsverfahren; Rechtspflegererinnerung; Restschuldbefreiungsantrag; Restschuldbefreiungserteilung; Restschuldbefreiungsversagung; sofortige Erinnerung; Statthaftigkeit; Treuhänder; Versagungsantrag; Versagungsgrund; Zulässigkeit

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
06.01.2009
Aktenzeichen
74 IN 270/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50618
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Es bleibt dahingestellt, ob der Treuhänder generell gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung sofortige Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG einlegen kann.
2. Eine Erinnerungsbefugnis kann jedenfalls dann bejaht werden, wenn
a) der Treuhänder sich auf den Versagungsgrund des § 298 InsO beruft
b) und er diesen Antrag vor der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat.

Tenor:

Der als sofortige Erinnerung zu wertende Widerspruch des Treuhänders vom 20.11.2008 gegen den Beschluss vom 07.11.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. In dem am 24.09.2002 eröffneten Insolvenzverfahren hat der Rechtspfleger u. a. nach Anhörung des Treuhänders mit Beschluss vom 07.11.2008 gem. § 300 InsO die Restschuldbefreiung erteilt. Mit Schreiben vom 20.11.2008 hat der Treuhänder „Widerspruch“ gegen den Beschluss eingelegt mit der Begründung, der Schuldner sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Das Insolvenzgericht hat mit Schreiben vom 02.12.2008 auf Bedenken gegen die Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO hingewiesen. Eine Stellungnahme des Treuhänders ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen.

2

II. Der Widerspruch, bei dem es sich in der Sache um eine sofortige Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG handelt, ist mangels Beschwerdeberechtigung als unzulässig zurückzuweisen.

3

1. Gegen den Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung steht jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu, § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO. Der Treuhänder ist nicht Insolvenzgläubiger und daher nicht beschwerdeberechtigt.

4

In der Literatur wird dem Treuhänder für den Fall, dass er Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt hat, die Möglichkeit der sofortigen Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 (teilweise wird noch die überholte Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 RpflG zitiert) eingeräumt (FK-InsO/Ahrens § 300 Rz. 16; HambK-Streck § 300 Rz. 6; MK-InsO/Stephan § 300 Rz. 31; Uhlenbruck/Vallender § 300 Rz. 20; a.A. Graf-Schlicker/Kexel § 300 Rz. 6; Kübler/Prütting/Wenzel § 300 Rz. 1).

5

Ob dem Treuhänder generell ein Rechtsbehelf zusteht, kann dahinstehen. Gewährt man ihm ein derartiges Recht, ist im Anschluss an § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO zu fordern, dass er bei der vorherigen Anhörung die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat. Dies ist vorliegend nicht geschehen.

6

2. Im Übrigen dürfte eine Rechtsbehelfsbefugnis nur bestehen, wenn der Treuhänder einen Versagungsantrag gem. § 298 InsO gestellt hat (in diese Richtung Kübler/Prütting/Wenzel § 300 Rz. 1; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape § 17 Rz. 185). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zudem wäre es auch erforderlich, dass der Antrag auf Versagung gem. § 298 InsO bereits im Rahmen der Anhörung gem. § 300 Abs. 1 InsO gestellt worden ist und nicht erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt. Da auch insoweit eine Beschwerdeberechtigung nicht besteht, ist die Beschwerde unzulässig (vgl. FK-InsO/Schmerbach § 6 Rz. 11).