Amtsgericht Göttingen
Urt. v. 04.11.2009, Az.: 21 C 71/09
Abgabezeitpunkt; Betrugstatbestand; Deliktshaftung; eidesstattliche Versicherung; Eingehungsbetrug; Feststellungsklage; Forderungsanmeldung; Forderungsfeststellung; Gewerbebetrieb; Insolvenzeröffnung; Insolvenzgläubiger; Insolvenzschuldner; Insolvenztabelle; Insolvenzverfahrenseröffnung; Kaufpreisanspruch; Offenbarungseid; Offenbarungsversicherung; Restschuldbefreiung; Schadensersatzanspruch; Schutzgesetzverletzung; Täuschungshandlung; unerlaubte Handlung; Vorsatz; Vorspiegeln; vorsätzliche Handlung; vorsätzliche unerlaubte Handlung; Warenbestellung; Warenlieferung; Zahlungsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 04.11.2009
- Aktenzeichen
- 21 C 71/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 50625
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs 2 BGB
- § 263 StGB
- § 184 InsO
- § 302 InsO
Tenor:
1. Es wird festgestellt, dass die zur Insolvenztabelle des Amtsgerichts Göttingen (74 IN 126/05) unter lfd. Nr. 24 angemeldete Forderung des Klägers über 3.336,98 Euro aus vorsätzliche begangener unerlaubter Handlung des Beklagten stammt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand:
Der Beklagte bezog bei der Klägerin Waren für seinen Gewerbebetrieb im Juli und November 2004. Aufgrund Eigenantrages wurde im Jahre 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die Klägerin hat ihre Forderungsanmeldung auch auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gestützt, der Beklagte hat dem widersprochen. Die Klägerin weist darauf hin, dass der Beklagte am 08.04.2003 für insgesamt 11 andere Gläubiger die Eidesstattliche Versicherung abgab, nachdem zuvor 15 Haftanordnungen getroffen worden waren.
Die Klägerin vertritt die Auffassung die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung und die vorherigen erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuche würden ohne weiteres eine Zahlungsunfähigkeit des Beklagten zu Zeitpunkt der Bestellungen indizieren.
Die Klägerin beantragt, wie erkannt.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er beruft sich darauf, dass sich Ende 2003 seine finanzielle Situation nach einigen Forderungsausfällen soweit stabilisiert habe, dass er zumindest die laufenden Kosten aus seinen Einnahmen habe decken können. Ein erneuter finanzieller Engpass sei entstanden, als Ende 2004/Anfang 2005 erneut mehrere Drittschuldner ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen seien. Der Beklagte behauptet, bei Bestellung der Waren habe er davon ausgehen könne, die Verbindlichkeiten aus den nachfolgenden Einnahmen aus dem Projekt begleichen zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im vollen Umfang begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten eine Forderung zu gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB.
Der Beklagte hat bei den Bestellungen bei der Klägerin im Juli und November 2004 wahrheitswidrig seine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt. Diese lag jedoch 2003 nicht mehr vor, wie 15 Haftanordnungen und die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung für 11 Gläubiger im April 2003 belegen. Dadurch ist eine Zahlungsunfähigkeit auch im Jahre 2004 indiziert. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass er zum Zeitpunkt der Bestellungen alle Gläubiger befriedigt hatte oder -sofern vereinbart- jedenfalls fällige Ratenzahlungen leisten konnte. Weiter kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, erst aufgrund von Forderungsausfällen mehrerer Schuldner Ende 2004/Anfang 2005 habe er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen können. Zum einen hat er -wie erwähnt- nicht dargelegt, dass er überhaupt seinen fälligen Zahlungspflichten nachkommen konnte. Zum anderen ist der Vortrag unsubstanziiert, sodass es auf eine etwaige rechtliche Erheblichkeit (die von der Klägerin im Schriftsatz vom 02.07.2009 bestritten wird) nicht ankommt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.